15.10.2014 Aufrufe

Bau - Gemeinde Ufhusen

Bau - Gemeinde Ufhusen

Bau - Gemeinde Ufhusen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

XII.<br />

IV. VOLLGESCHOSS, GEBÄUDE- UND FIRSTHÖHE<br />

§ 138 PBG Berechnung der Anzahl Vollgeschosse<br />

§ 139 PBG Berechnung der Höhenmasse<br />

XIII.<br />

V. SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES<br />

§ 140 PBG Eingliederung und Begrünung<br />

§ 140a PBG Begutachtung<br />

Art. 27 Landschafts- und Umweltschutz<br />

1 Landschaft und Umwelt sind zu schonen. Alle <strong>Bau</strong>ten und Anlagen ausserhalb und<br />

innerhalb der <strong>Bau</strong>zonen haben sich in die Landschaft und in die bauliche Umgebung<br />

einzufügen.<br />

2 <strong>Bau</strong>ten, die das Landschafts- und Siedlungsbild stören, sind nicht zulässig. Die<br />

Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten und Anlagen, die Materialwahl und die Farbgebung sind auf<br />

die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines harmonischen Landschafts- und Siedlungsbildes<br />

auszurichten. Materialimitationen sind nicht gestattet. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

kann mit der <strong>Bau</strong>bewilligung entsprechende Auflagen verbinden.<br />

3 In Hanglagen sind die <strong>Bau</strong>ten durch Staffelung und Bepflanzungen den topographischen<br />

Verhältnissen anzupassen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf das<br />

notwendige Mass zu beschränken.<br />

4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann in <strong>Bau</strong>bewilligungen Auflagen über die Bepflanzung machen<br />

und einen Bepflanzungsplan verlangen, soweit dies zum Schutz und zur Gestaltung<br />

der Landschaft, insbesondere der Siedlungsränder, erforderlich ist. Er kann für die<br />

Ausführung von Bepflanzungen eine finanzielle Sicherstellung verlangen.<br />

5 Wo zur besseren Eingliederung bestehender <strong>Bau</strong>ten in die Landschaft eine<br />

Bepflanzung wünschbar ist, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat zu deren Realisierung Beiträge<br />

ausrichten.<br />

Art. 28 Dachgestaltung<br />

1 Die Dächer sind so zu gestalten, dass in den Quartieren eine gute Gesamtwirkung<br />

entsteht. Die Dachneigung darf höchstens 45° betragen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann im<br />

Interesse des Ortsbildes (insbesondere in der Dorfzone) Firstrichtung und Dachform<br />

vorschreiben.<br />

2 Die Länge von Dachdurchbrüchen darf im Grundsatz einen Drittel der zugehörigen<br />

Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei mehrfach aufgeteilten Dachdurchbrüchen<br />

darf in begründeten Fällen die Gesamtlänge maximal ½ der zugehörigen Fassadenlänge<br />

betragen, sofern sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt.<br />

3 Dächer sind mit rotbraunem bis dunkelbraunem Material einzudecken. Blechdächer<br />

sind nicht zulässig.<br />

4 Nicht als Dachterrassen genutzte Flachdächer sind zu begrünen und nach Möglichkeit<br />

für die Retention des Regenwassers zu nutzen.<br />

- 22 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!