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Bau - Gemeinde Ufhusen

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X. II. ERSCHLIESSUNG<br />

§ 117 PBG Grundsätze<br />

§ 118 PBG Zufahrt<br />

§ 119 PBG Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze<br />

§ 89 ff Strassengesetz<br />

Art. 23 Einstell- und Abstellflächen für Fahrzeuge<br />

1 Bei Neubauten, sowie bei grösseren Umbauten und Nutzungsänderungen, die Neuoder<br />

Mehrverkehr verursachen, hat der <strong>Bau</strong>herr auf privatem Grund Einstell- und<br />

Abstellparkplätze zu erstellen:<br />

- bei Einfamilienhäusern: mindestens einen Einstellplatz gedeckt und einen<br />

Besucherparkplatz;<br />

- bei Mehrfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser: pro<br />

Wohnung mindestens einen Einstellplatz gedeckt und ½ Platz als Teil eines<br />

Besucherparkplatzes; Vorplätze von gedeckten Einstellplätzen und von<br />

Garagen gelten nicht als Besucherparkplatz.<br />

2 Für alle anderen Nutzungsarten legt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Zahl der Abstellplätze<br />

fest.<br />

3 Einstell- und Abstellflächen sind zweckmässig zusammenzufassen und einzugrünen.<br />

Freistehende Garagen sind zu vermeiden oder mindestens schonend in die<br />

Umgebung einzufügen.<br />

4 Bei Mehrfamilienhäusern und bei Gesamtüberbauungen sind ab 6 Wohnungen<br />

gemeinsame Parkierungsanlagen zu erstellen.<br />

5 Offene Abstellflächen sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche zu versehen.<br />

Diese Vorschrift gilt auch für Abstellflächen bei Gewerbe- und bei<br />

Landwirtschaftbetrieben, soweit nicht die Gewässerschutzgesetzgebung wasserundurchlässige<br />

Oberflächen ausdrücklich verlangt.<br />

XI.<br />

III. ABSTÄNDE<br />

1 Grenzabstand<br />

§§ 120-129 PBG<br />

Art. 24 Zusammenbau<br />

Der Zusammenbau an der Grenze ist gestattet, sofern die zulässige Gebäudelänge<br />

gesamthaft nicht überschritten wird.<br />

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