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Bau - Gemeinde Ufhusen

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- Nassstandorten (Rieder, Moore)<br />

- Bachläufen<br />

- geologisch-geomorphologisch bedeutungsvollen Objekten<br />

2 Das Inventar wird laufend ergänzt und nachgeführt. Es ist öffentlich und kann auf<br />

der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei eingesehen werden.<br />

3 Soweit Lebensräume oder Objekte als Schutzzonen im Zonenplan enthalten sind,<br />

gilt Art. 20.<br />

4 Die im Inventar bezeichneten Obstgärten, <strong>Bau</strong>mgruppen und Einzelbäume sowie<br />

die durch kantonale Gesetze und Verordnungen bereits geschützten Hecken, Feldgehölze<br />

und Uferbestockungen (Heckenschutzverordnung, Wasserbaugesetz, etc.)<br />

dürfen nicht gerodet, jedoch gepflegt und genutzt und im Falle von Überalterung,<br />

Krankheit oder Gefährdung Dritter mit Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates gegen ebenbürtige<br />

Ersatzpflanzung beseitigt werden.<br />

5 Der Eigentümer sorgt für die Pflege der Lebensräume und Objekte. Er duldet bei<br />

Vernachlässigung die fachgerechte Pflege und nötigenfalls Ersatzpflanzungen<br />

sowie die Bepflanzung von Lücken innerhalb bestehender Hecken durch die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Bei wiederrechtlicher Beseitigung ist der Verursacher zur ebenbürtigen<br />

Wiederanpflanzung verpflichtet.<br />

6 Der <strong>Gemeinde</strong>rat trifft im Einzelnen und soweit nötig die erforderlichen Massnahmen<br />

zur Erhaltung und zur Sicherstellung der Pflege der inventarisierten<br />

Lebensräume und Naturobjekte. Er kann mit Eigentümern und Bewirtschaftern<br />

Pflegemassnahmen vertraglich vereinbaren und Beiträge für die Pflege, die Erhaltung<br />

und den Wiederaufbau von Lebensräumen und von Naturobjekten sowie für<br />

die Schaffung neuer ökologischer Ausgleichflächen ausrichten. Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist<br />

ermächtigt, nötigenfalls Verordnungen oder Verfügungen zu erlassen. Sind Waldränder<br />

oder Wald betroffen, spricht der <strong>Gemeinde</strong>rat seine Anordnungen mit dem<br />

Forstdienst ab.<br />

Art. 20 Naturschutzzonen<br />

1 Die im Zonenplan und im Anhang zum BZR als Schutzzonen bezeichneten Lebensräume<br />

und Naturobjekte sind umfassend zu erhalten, bzw. in einen möglichst<br />

natürlichen oder ursprünglichen Zustand zu überführen.<br />

2 Nutzungen und Massnahmen wie Düngung, Entwässerung, Aufforstung, Abgrabung,<br />

Aufschüttung usw., welche die umfassende Erhaltung der geschützten<br />

Lebensräume und Objekte gefährden, sind innerhalb der Schutzzone sowie in deren<br />

Umgebung nicht zulässig.<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt soweit nötig die zulässige Nutzung und die Pflege der<br />

Schutzzonen und der geschützten Objekte sowie deren Umgebung gemäss Art. 19<br />

Abs. 6. Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist ermächtigt von den vorstehenden Bestimmungen abweichende<br />

oder ergänzende Regelungen zu erlassen, sofern es für eine<br />

fachgerechte Pflege oder Neugestaltung von Lebensräumen notwendig ist. Für<br />

Schutzgebiete übergeordneter Bedeutung (Sonderbauzone Steiberg, Amphibienlaichgewässer<br />

nationaler Bedeutung LU 519) werden die Schutz- und<br />

Pflegemassnahmen nach Rücksprache mit dem Amt für Natur- und Landschaftsschutz<br />

festgelegt.<br />

4 Empfindlichkeitsstufe: III<br />

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