Stellungnahmen zu Bauvoranfragen (Stadtteil Custenlohr) - Uffenheim
Stellungnahmen zu Bauvoranfragen (Stadtteil Custenlohr) - Uffenheim
Stellungnahmen zu Bauvoranfragen (Stadtteil Custenlohr) - Uffenheim
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Lfd. Nr.<br />
Seite<br />
Beschluss<br />
Abstimmungsergebnis<br />
1363/13 Voll<strong>zu</strong>g des Baugesetzbuches (BauGB);<br />
- <strong>Stellungnahmen</strong> <strong>zu</strong> <strong>Bauvoranfragen</strong> (<strong>Stadtteil</strong> <strong>Custenlohr</strong>)<br />
- Einleitung einer städtebaulichen Planung (Änderung des Flächennut<strong>zu</strong>ngsplans<br />
und Aufstellung eines Bebauungsplans) <strong>zu</strong>r Regelung<br />
von Außenbereichsvorhaben süd- und südwestlich von<br />
<strong>Custenlohr</strong><br />
- Erlass einer Veränderungssperre im Zuge des Bebauungsplanverfahrens<br />
„Süd- und südwestlich von <strong>Custenlohr</strong>“ (BPlan Nr. 47/2013)<br />
Mit einer formlosen Bauvoranfrage vom 05.12.2012 erkundigt sich Herr<br />
Hartmut Müller über die Genehmigungsfähigkeit und die Möglichkeit, auf<br />
dem städtischen Grundstück FlNr. 520 am westlichen Ortsrand im Außenbereich<br />
einen Lakierbetrieb mit Wohnhaus errichten <strong>zu</strong> können.<br />
Gemäß Vorabstellungnahme des Landratsamtes wird darauf hingewiesen,<br />
dass die vorgesehene bzw. angefragte Bebauungsmöglichkeit zwingend<br />
einer Bauleitplanung (Bebauungsplan und Änderung des Flächennut<strong>zu</strong>ngsplans)<br />
bedarf.<br />
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die im Flächennut<strong>zu</strong>ngsplan<br />
im Nordosten ausgewiesene gewerbliche Baufläche vorrangig <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />
wäre und dass eine mögliche Zufahrt <strong>zu</strong>r geplanten Baufläche deutlich<br />
von der Kreisstraßenkreu<strong>zu</strong>ng abgesetzt sein muss, sowie ein Anbauverbot<br />
von 15 m <strong>zu</strong>r Kreisstraße besteht.<br />
Im Rahmen der Planungshoheit der Stadt wäre eine Bauleitplanung im Interesse<br />
des Antragstellers möglich, wobei der Planungs- und Erschließungsaufwand<br />
nach § 11 BauGB dem Antragsteller vertraglich auferlegt werden<br />
kann.<br />
Mit einer weiteren formlosen Bauvoranfrage vom 19.12.2012 wurde von<br />
Herrn Erich Weiß die Errichtung eines Schweinemaststalles auf dem Grundstück<br />
FlNr. 519, Gemarkung <strong>Custenlohr</strong>, mit einem Mindestabstand von<br />
260 m <strong>zu</strong>m Dorfgebiet für 1.200 Mastschweineplätze angefragt.<br />
Die Vorabklärung mit der Baurechtsbehörde im Landratsamt hat ergeben,<br />
dass der angedachte Schweinemaststall als privilegiertes Vorhaben nach<br />
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter Beachtung der gesetzlichen Immissionsabstände<br />
etc. genehmigungsfähig wäre.<br />
Stellungnahme des Verwaltungsausschusses in der Sit<strong>zu</strong>ng am<br />
14. Januar 2013:<br />
------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Im Rahmen der eingehenden Aussprache wird der Focus <strong>zu</strong>nächst auf die<br />
innerörtlichen Entwicklungsmöglichkeiten ausgerichtet. Eine erste Vorstellung<br />
der Untersuchungsergebnisse der Bestandserhebung i.R. der Dorferneuerung<br />
erfolgt am 15.01.2013.<br />
Insoweit besteht Einigkeit, <strong>zu</strong>nächst die Untersuchungsergebnisse sowie<br />
eine Diskussion und Meinungsbildung der Vorstandschaft der Teilnehmergemeinschaft<br />
Dorferneuerung ab<strong>zu</strong>warten.
Lfd. Nr.<br />
Seite<br />
Beschluss<br />
Abstimmungsergebnis<br />
Eine abschließende Entscheidung bzw. Empfehlung wird nicht getroffen und<br />
insoweit <strong>zu</strong>rückgestellt.<br />
Anmerkung der Verwaltung:<br />
In Anbetracht der örtlichen Situation, der Untersuchungen i.R. der Dorferneuerung<br />
und der <strong>zu</strong> erwartenden Immissionen durch den geplanten Stallstandort<br />
im Westen des Dorfes (Problem Hauptwindrichtung) sowie einer<br />
entsprechenden Bauleitplanung in <strong>Custenlohr</strong> besteht grundsätzlicher Klärungsbedarf<br />
i.R. einer städtebaulichen Planung.<br />
8 : 0<br />
Stellungnahme des Verwaltungsausschusses in der Sit<strong>zu</strong>ng am<br />
18. Februar 2013:<br />
------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Im Zuge der eingehenden Aussprache werden <strong>zu</strong>nächst die Genehmigungsanforderungen<br />
der beiden Vorhaben ergänzend erörtert. Außerdem wird auf<br />
die Genehmigungsfiktion bezüglich des gemeindlichen Einvernehmens hingewiesen.<br />
Darüber hinaus wird angeregt, in Kenntnis der örtlichen Situation im Dorf<br />
selbst sowie aufgrund der Untersuchungen i.R. der Dorferneuerung eine<br />
bauleitplanerische Entwicklung im Bereich westlich des Dorfes grundsätzlich<br />
ab<strong>zu</strong>klären.<br />
Zur Sicherung der Planungsziele, insbesondere der Steuerung einer baulichen<br />
Entwicklung im Außenbereich süd- und südwestlich von <strong>Custenlohr</strong><br />
steht als Steuerungsinstrument der Erlass einer Veränderungssperre nach<br />
§ 14 BauGB <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />
Nach eingehender Aussprache erhält der Antrag des Vorsitzenden <strong>zu</strong>r Erteilung<br />
des Einvernehmens <strong>zu</strong>m Bauvorhaben Schweinemaststall bei Stimmengleichheit<br />
keine Mehrheit.<br />
4 : 4<br />
Eine weitere Entscheidung bezüglich des Lackierbetriebes mit Wohnhaus<br />
erübrigt sich aufgrund der Eigentumsverhältnisse und mangels unvollständiger<br />
Antragsunterlagen sowie wegen der <strong>zu</strong> klärenden Frage der bauleitplanerischen<br />
Situation im Bereich westlich des Dorfes.<br />
Abschließend empfiehlt der Ausschuss auf Antrag des Vorsitzenden, der<br />
Einleitung des Bauleitplanverfahrens <strong>zu</strong>r Änderung des Flächennut<strong>zu</strong>ngsplans<br />
bzw. <strong>zu</strong>r Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 47/2013, „Süd- und<br />
südwestlich von <strong>Custenlohr</strong>“ für den Bereich der Grundstücke bzw. Teilflächen<br />
der Grundstücke FlNr. 520, 519, 515, 583, 579, 573, 577, 576, 575,<br />
106, 103, 101, 102/1, 102, 113 und 114, Gemarkung <strong>Custenlohr</strong>, <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen.<br />
Die vorläufige Abgren<strong>zu</strong>ng ist dem als Anlage beigefügten Lageplan <strong>zu</strong><br />
entnehmen.<br />
8 : 0
Lfd. Nr.<br />
Seite<br />
Beschluss<br />
Abstimmungsergebnis<br />
Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss auf Antrag des Vorsitzenden, für<br />
den Bereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 47/2013 „Süd- und südwestlich<br />
von <strong>Custenlohr</strong>“ dem Erlass einer Veränderungssperre als Sat<strong>zu</strong>ng gemäß<br />
§ 14 BauGB <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen.<br />
Der beiliegende Sat<strong>zu</strong>ngsentwurf bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses<br />
Empfehlungsbeschlusses.<br />
8 : 0<br />
Entscheidung des Stadtrates in der Sit<strong>zu</strong>ng am 28. Februar 2013:<br />
------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Unter Hinweis auf die aufschlussreichen Untersuchungen i.R. der Dorferneuerung<br />
(Vitalitätscheck) und der dort angesprochenen Entwicklungsmöglichkeiten<br />
stimmt der Stadtrat der Ausschussempfehlung <strong>zu</strong>r Einleitung der<br />
Bauleitplanung für die Änderung des Flächennut<strong>zu</strong>ngsplans und die Aufstellung<br />
eines Bebauungsplans <strong>zu</strong>nächst für den dargelegten Bereich <strong>zu</strong>.<br />
Der vorläufige Abgren<strong>zu</strong>ngsplan für das Bebauungsplanverfahren bildet einen<br />
wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses und dieser Niederschrift.<br />
19 : 0<br />
Des Weiteren beschließt der Stadtrat, der Ausschussempfehlung <strong>zu</strong>m Erlass<br />
einer Veränderungssperre als Sat<strong>zu</strong>ng gemäß § 14 BauGB <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen.<br />
Der Sat<strong>zu</strong>ngsentwurf bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses<br />
und dieser Niederschrift.<br />
19 : 0