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Stromeinspeisevertrag - TWO.de Technische Werke Osning GmbH

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<strong>Stromeinspeisevertrag</strong><br />

über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie in das Netz <strong>de</strong>s Netzbetreibers<br />

<strong>Technische</strong> <strong>Werke</strong> <strong>Osning</strong> <strong>GmbH</strong><br />

ohne registrieren<strong>de</strong>r Leistungsmessung.<br />

Der Eigenerzeugungsanlagen-Betreiber<br />

<strong>GmbH</strong><br />

Straße<br />

Ort<br />

- im Nachfolgen<strong>de</strong>n auch „Anlagenbetreiber“ genannt –<br />

und<br />

<strong>de</strong>r Netzbetreiber<br />

T.W.O. <strong>Technische</strong> <strong>Werke</strong> <strong>Osning</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Gartnischer Weg 127<br />

33790 Halle/Westf.<br />

- im Nachfolgen<strong>de</strong>n auch „<strong>TWO</strong>“ o<strong>de</strong>r „Netzbetreiber“ genannt -<br />

schließen auf Basis <strong>de</strong>s Gesetzes zur Neuregelung <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r Erneuerbaren Energien im<br />

Strombereich vom 21. Juli 2004 (EEG) hiermit für die Einspeisestelle <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers <strong>de</strong>n<br />

nachstehen<strong>de</strong>n Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie in das Netz <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> ab.<br />

Einspeisestelle:<br />

Zählpunkt:<br />

Anlage<br />

DE00094433790<br />

EEG-Vertrag o RLM Seite 1 von 5


1. Einspeisestelle<br />

Einspeisestelle:<br />

Zählpunkt:<br />

Anlage<br />

DE00094433790<br />

2. Gegenstand und Umfang <strong>de</strong>r Lieferung<br />

2.1. Der Anlagenbetreiber hat an <strong>de</strong>r o. g. Einspeisestelle eine Photovoltaikanlage (im Folgen<strong>de</strong>n<br />

Erzeugungsanlagen genannt) zur Erzeugung regenerativer elektrischer Energie mit einer Nennleistung von<br />

insgesamt ______ kWp installiert, die er parallel mit <strong>de</strong>m Netz <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> betreibt. Nach <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s<br />

Anlagenbetreibers ist die Erzeugung elektrischer Energie aus dieser Eigenerzeugungsanlage för<strong>de</strong>rfähig<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz zur Neuregelung <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>r Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli<br />

2004 (EEG).<br />

2.2. Die Einspeisung <strong>de</strong>r elektrischen Energie erfolgt mit einer Spannung von etwa _____ kV und einer<br />

Frequenz von etwa 50 Hz.<br />

3. Eigenbedarf<br />

3.1. Der Anlagenbetreiber muss bei Abschluss dieses Vertrages einen rechtsgültigen Vertrag mit einem<br />

Stromlieferanten nachweisen, <strong>de</strong>r die Zusatz- und Reservestromlieferung an seinen Betrieb und seine<br />

Eigenerzeugungsanlage zur Deckung <strong>de</strong>s gesamten Eigenbedarfs ab<strong>de</strong>ckt.<br />

3.2. Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Vertrag mit <strong>de</strong>m Stromlieferanten um einen reinen Stromlieferungsvertrag<br />

(ohne Netznutzung), bedarf es einer beson<strong>de</strong>ren Vereinbarung zwischen <strong>de</strong>m Anlagenbetreiber und <strong>de</strong>m<br />

Netzbetreiber über die Netznutzung.<br />

4. Betrieb und Technik<br />

4.1. Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Eigenerzeugungsanlage müssen <strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie <strong>de</strong>n anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik entsprechend<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Hierbei sind insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung einzuhalten:<br />

• die VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen)<br />

• die <strong>Technische</strong>n Anschlussbedingungen (TAB 2000) im Fall eines Nie<strong>de</strong>rspannungsanschlusses<br />

• die „Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am<br />

Nie<strong>de</strong>rspannungsnetz“ <strong>de</strong>r VDEW<br />

Die <strong>TWO</strong> ist berechtigt, Än<strong>de</strong>rungen an zu errichten<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Anlagen zu verlangen, soweit<br />

dies aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s sicheren und störungsfreien Betriebs <strong>de</strong>s <strong>TWO</strong>-Netzes notwendig ist.<br />

4.2. Der Anlagenbetreiber wird bei beabsichtigten Än<strong>de</strong>rungen an seiner Eigenerzeugungsanlage, soweit<br />

diese Auswirkungen auf <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>s <strong>TWO</strong>-Netzes haben können (z.B. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Nennleistung <strong>de</strong>r<br />

Eigenerzeugungsanlage, Auswechslung von Schutzeinrichtungen o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n<br />

Kompensationseinrichtungen), vor <strong>de</strong>ren Durchführung die Zustimmung <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> einholen.<br />

4.3. Je<strong>de</strong>r Vertragspartner ist für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung <strong>de</strong>r in seinem Eigentum<br />

befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbun<strong>de</strong>nen Kosten. Die vorschriftsmäßige<br />

Instandhaltung hat <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber durch einen Wartungsvertrag o<strong>de</strong>r durch entsprechen<strong>de</strong> Berichte<br />

bzw. Dokumentationen gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber nachzuweisen.<br />

4.4. Der Anlagenbetreiber wird <strong>de</strong>n Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dadurch keine<br />

nachteiligen Rückwirkungen auf das Netz <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> eintreten können. Treten <strong>de</strong>nnoch Rückwirkungen auf,<br />

so ist die <strong>TWO</strong> berechtigt, alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zu <strong>de</strong>ren Beseitigung sowohl vom<br />

Anlagenbetreiber zu verlangen als auch selbst zu ergreifen. Solche Maßnahmen können beispielsweise in<br />

einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Schaltanlage <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers, welche dieser auf seine Kosten durchzuführen<br />

hat, o<strong>de</strong>r in einer Abschaltung <strong>de</strong>r Einspeisung bestehen. Eine Abschaltung kann auch erfolgen, wenn<br />

betriebsbedingt notwendig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Netzarbeiten bzw. Schalthandlungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

EEG-Vertrag o RLM Seite 2 von 5


Die <strong>TWO</strong> hat <strong>de</strong>n Anlagenbetreiber bei geplanten <strong>de</strong>rartigen Maßnahmen rechtzeitig vorher zu<br />

unterrichten. Der Anlagenbetreiber kann in <strong>de</strong>rartigen Fällen keinen Anspruch auf Scha<strong>de</strong>nersatz geltend<br />

machen.<br />

4.5. Die <strong>TWO</strong> ist bei Mängeln an <strong>de</strong>r elektrischen Anlage <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers o<strong>de</strong>r bei Mängeln in <strong>de</strong>r<br />

Betriebsführung <strong>de</strong>r Anlage, die Rückwirkungen auf das Netz <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> o<strong>de</strong>r Anlagen Dritter haben, nach<br />

vorheriger Ankündigung zur Trennung <strong>de</strong>r Eigenerzeugungsanlage vom Netz berechtigt.<br />

4.6. In Bezug auf die Nutzung <strong>de</strong>s Netzes sowie <strong>de</strong>s Netzanschlusses <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> durch <strong>de</strong>n<br />

Anlagenbetreiber gelten ergänzend die Regelungen <strong>de</strong>r ‚Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die<br />

Elektrizitätsversorgung von Tarifkun<strong>de</strong>n‘ vom 21.06.1979, geän<strong>de</strong>rt am 05.04.2002, einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>r AVBEltV sowie die ‚<strong>Technische</strong>n Anschlussbedingungen‘ (TAB 2000).<br />

5. Störung und Unterbrechung <strong>de</strong>r Einspeisung<br />

5.1. Bei Gefahr und im Störungsfalle sowie zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten kann die <strong>TWO</strong> die<br />

Aufnahme elektrischer Energie unterbrechen. Für die Benachrichtigungspflicht <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Anlagenbetreiber gilt § 5 AVBEltV.<br />

5.2. Sollte einer <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Vertragspartner durch höhere Gewalt o<strong>de</strong>r durch sonstige Umstän<strong>de</strong>, die<br />

abzuwen<strong>de</strong>n nicht in seiner Macht liegen bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen<br />

Aufwand nicht erreicht wer<strong>de</strong>n können, an <strong>de</strong>r Erzeugung, <strong>de</strong>r Übertragung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufnahme<br />

elektrischer Energie gehin<strong>de</strong>rt sein, so ruhen insoweit seine Verpflichtungen zur Lieferung bzw. zum Bezug<br />

elektrischer Energie, bis diese Umstän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ren Folgen beseitigt sind.<br />

6. Grundstücksnutzung<br />

Der Anlagenbetreiber erkennt das Eigentum <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> an sämtlichen auf seinem zu errichten<strong>de</strong>n<br />

Anlageteilen von <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> an. Sollten diese auf Veranlassung <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n<br />

müssen, trägt dieser die Än<strong>de</strong>rungskosten, soweit die Anlagenteile ausschließlich <strong>de</strong>r Strombelieferung <strong>de</strong>r<br />

Vertragsparteien dienen. Ist <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber Grundstückseigentümer, so gestattet er für Zwecke <strong>de</strong>r<br />

örtlichen Versorgung unentgeltlich das Anbringen und Legen von Leitungen <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> zur Zu- und<br />

Fortleitung von Elektrizität über sein Betriebsgelän<strong>de</strong>, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und<br />

sonstigen Einrichtungen sowie erfor<strong>de</strong>rliche Schutzmaßnahmen, § 8 AVBEltV gilt entsprechend. Die<br />

Anlagen von <strong>TWO</strong> müssen zugänglich und vor Beeinträchtigung und Beschädigung geschützt sein. Über<br />

Art und Umfang <strong>de</strong>r beabsichtigten Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Grundstücks haben sich die <strong>TWO</strong> und <strong>de</strong>r<br />

Anlagenbetreiber rechtzeitig zu verständigen.<br />

Wird die Stromlieferung eingestellt, so wird <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber die auf seinem Betriebsgelän<strong>de</strong><br />

befindlichen Anlagen <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> noch fünf Jahre unentgeltlich dul<strong>de</strong>n. Ist <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber nicht<br />

Grundstückeigentümer, so ist von ihm die Zustimmung <strong>de</strong>s Grundstückeigentümers beizubringen. Geht<br />

das Betriebsgelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers während <strong>de</strong>r Laufzeit ganz o<strong>de</strong>r teilweise in das Eigentum<br />

eines Dritten über, so wird <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber sämtliche Verpflichtungen dieser Ziffer auf <strong>de</strong>n neuen<br />

Grundstückeigentümer übertragen und <strong>de</strong>ssen Zustimmung auf Verlangen beibringen.<br />

7. Haftung<br />

7.1. Die <strong>TWO</strong> haftet für Schä<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber durch Unterbrechung <strong>de</strong>r<br />

Elektrizitätsversorgung o<strong>de</strong>r durch Unregelmäßigkeiten in <strong>de</strong>r Elektrizitätsbelieferung erlei<strong>de</strong>t, gemäß <strong>de</strong>n<br />

§§ 6, 7 AVBEltV.<br />

7.2. Steht das Netz <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> <strong>de</strong>m Anlagenbetreiber aus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n und/o<strong>de</strong>r zur Abwehr von<br />

Gefahren zeitlich begrenzt nicht zur Verfügung, so haftet die <strong>TWO</strong> nicht für mögliche Erlösausfälle seitens<br />

<strong>de</strong>s Anlagenbetreibers unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Vorfall angekündigt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nicht.<br />

EEG-Vertrag o RLM Seite 3 von 5


8. Einrichtungen für Zählung, Messung und Zählwertbereitstellung<br />

8.1. Die an <strong>de</strong>n Zählpunkten zum Anlagenbetreiber installierten Zähleinrichtungen entsprechen <strong>de</strong>n<br />

eichrechtlichen Vorschriften und stehen im Eigentum <strong>de</strong>s Messstellenbetreibers. Die Zählstelle soll in<br />

unmittelbarer Nähe <strong>de</strong>s zugehörigen Entnahme-/Einspeisepunktes liegen.<br />

8.2. An die technische Ausführung von Zähleinrichtungen am Entnahme-/Einspeisepunkt wer<strong>de</strong>n<br />

min<strong>de</strong>stens die Anfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>m VDEW-Metering Co<strong>de</strong> (VDEW Materialien M-33/2000) gestellt.<br />

9. Vergütung und Abrechnung<br />

9.1. Die <strong>TWO</strong> vergütet <strong>de</strong>m Anlagenbetreiber die von ihm an <strong>de</strong>r Übergabestelle an <strong>TWO</strong> gelieferte<br />

elektrische Energie gemäß <strong>de</strong>r §§ 5-12 EEG-Vergütungsregelung, sofern die Voraussetzungen <strong>de</strong>s EEG<br />

zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s eingespeisten Stroms gegeben sind.<br />

9.2. Der vorgenannten Vergütung wird die Umsatzsteuer hinzugerechnet, wenn <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber <strong>de</strong>r<br />

<strong>TWO</strong> schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.<br />

9.3. Die Abtretung o<strong>de</strong>r Verpfändung von Ansprüchen <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers nach diesem Vertrag ist nur<br />

mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von <strong>TWO</strong> wirksam. Ist eine Abtretung wirksam erfolgt o<strong>de</strong>r fin<strong>de</strong>t<br />

ein sonstiger Wechsel <strong>de</strong>s For<strong>de</strong>rungsberechtigten bzgl. <strong>de</strong>r Einspeiseerlöse statt, so setzt <strong>de</strong>r<br />

Anlagenbetreiber <strong>TWO</strong> unverzüglich von <strong>de</strong>r erfolgten Abtretung in Kenntnis. Maßgeblich sind für <strong>TWO</strong> bei<br />

<strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Vergütung allein die Angaben <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers. <strong>TWO</strong> zahlt bis zur Mitteilung <strong>de</strong>s<br />

Anlagenbetreibers über eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungsberechtigung befreiend an <strong>de</strong>n ihr bislang<br />

benannten Berechtigten.<br />

9.4. Die Auszahlung <strong>de</strong>r Vergütung dieses Vertrags erfolgt unter <strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Rückfor<strong>de</strong>rung für <strong>de</strong>n<br />

Fall, dass das EEG rechtswidrig sein sollte. Die Auszahlung <strong>de</strong>r Vergütung nach EEG erfolgt ferner unter<br />

<strong>de</strong>m Vorbehalt <strong>de</strong>r Rückfor<strong>de</strong>rung für <strong>de</strong>n Fall, dass eine <strong>de</strong>r Voraussetzungen, die das EEG für einen<br />

Anspruch auf die Vergütung statuiert, nicht erfüllt ist. Sämtliche Schä<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r <strong>TWO</strong> dadurch entstehen,<br />

dass sie auf Grund <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers von <strong>de</strong>r Vergütungsberechtigung ausgegangen ist,<br />

sind vom Anlagenbetreiber zu tragen.<br />

10. Preisanpassung<br />

10.1. Die <strong>TWO</strong> hat das Recht, die Entgelte anzupassen. Eine Anpassung <strong>de</strong>r genannten Entgelte wird die<br />

<strong>TWO</strong> <strong>de</strong>m Anlagenbetreiber mit einer Frist von vier Monaten schriftlich ankündigen. Eine Anpassung <strong>de</strong>r<br />

Entgelte wird automatisch mit In-Kraft-Treten einer entsprechen<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s EEG wirksam.<br />

10.2. Falls die <strong>TWO</strong> eine <strong>de</strong>r bezeichneten Entgelte zum Nachteil <strong>de</strong>s Anlagenbetreibers än<strong>de</strong>rt, ist <strong>de</strong>r<br />

Anlagenbetreiber innerhalb <strong>de</strong>r Ankündigungsfrist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei<br />

Wochen zum jeweiligen Termin <strong>de</strong>s In-Kraft-Tretens <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen zu kündigen.<br />

11. Vertragsän<strong>de</strong>rungen<br />

11.1. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Vertrages zur AVBEltV sowie <strong>de</strong>r TAB 2000 wird die <strong>TWO</strong> <strong>de</strong>m Anlagenbetreiber<br />

jeweils schriftlich mitteilen. Sofern <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber mit <strong>de</strong>n mitgeteilten Än<strong>de</strong>rungen nicht<br />

einverstan<strong>de</strong>n ist, steht ihm das Recht zu, <strong>de</strong>n Vertrag zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r schriftlichen Mitteilung folgen<strong>de</strong>n<br />

Monats zu kündigen.<br />

11.2. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Vertrages bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform.<br />

12. Datenschutz<br />

Die für die Abwicklung <strong>de</strong>s Vertragsverhältnisses erfor<strong>de</strong>rlichen Daten wer<strong>de</strong>n im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes von <strong>TWO</strong> verarbeitet und genutzt. Falls erfor<strong>de</strong>rlich, wer<strong>de</strong>n Daten an die an<br />

<strong>de</strong>r Abwicklung <strong>de</strong>s Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben.<br />

13. Vertragsdauer<br />

EEG-Vertrag o RLM Seite 4 von 5


13.1. Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung durch bei<strong>de</strong> Vertragspartner ab Inbetriebnahme <strong>de</strong>r<br />

<strong>TWO</strong>eigenen 10kV-Zählanlage in Kraft und läuft längstens soweit und solange <strong>TWO</strong> zur Abnahme und<br />

Vergütung <strong>de</strong>r vom Anlagenbetreiber erzeugten elektrischen Energie auf Grund <strong>de</strong>s Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetz in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung verpflichtet ist. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei<br />

Monaten zum En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rjahres gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

13.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt<br />

insbeson<strong>de</strong>re vor bei wesentlicher Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom<br />

aus Erzeugungsanlagen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, wenn die Unvereinbarkeit <strong>de</strong>s EEG mit<br />

höherrangigem Recht festgestellt wird, o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber bei <strong>de</strong>m Betrieb seiner<br />

Eigenerzeugungsanlage die gesetzlichen Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik nicht<br />

einhält.<br />

14. Rechtsnachfolgeklausel<br />

Je<strong>de</strong>r Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen<br />

Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re<br />

Vertragspartner zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert wer<strong>de</strong>n, wenn gegen die technische o<strong>de</strong>r<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/Bonität <strong>de</strong>s Rechtsnachfolgers begrün<strong>de</strong>te Be<strong>de</strong>nken erhoben wer<strong>de</strong>n<br />

können. Eine Zustimmung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn es sich bei <strong>de</strong>m Rechtsnachfolger um ein im Sinne<br />

<strong>de</strong>r §§ 15 ff. Aktiengesetz verbun<strong>de</strong>nes Unternehmen han<strong>de</strong>lt.<br />

15. Salvatorische Klausel<br />

Sollte irgen<strong>de</strong>ine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam o<strong>de</strong>r nicht durchführbar sein o<strong>de</strong>r<br />

wer<strong>de</strong>n, so wird dadurch die Gültigkeit <strong>de</strong>r übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich<br />

die Vertragspartner, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine an<strong>de</strong>re im wirtschaftlichen Ergebnis<br />

möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.<br />

16. Vertragsbestandteile<br />

Das Vertragsanschreiben sowie die beigefügten Anlagen sind fester Bestandteil <strong>de</strong>s Vertrages<br />

17. Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand ist Halle (Westf.)<br />

Ort,<br />

<strong>GmbH</strong><br />

Anlagenbetreiber<br />

Halle,<br />

T.W.O. <strong>Technische</strong> <strong>Werke</strong> <strong>Osning</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Netzbetreiber<br />

------------------------------------------- ------------------------------------------------<br />

Wemhöner<br />

(Geschäftsführer)<br />

EEG-Vertrag o RLM Seite 5 von 5

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