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Sandfeld

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ERHOLUNGSGEBIETSORDNUNG der Stadt TULLN<br />

für die SANDFELDSIEDLUNG in LANGENLEBARN<br />

1.<br />

Das Siedlungsgebiet erstreckt sich über ein Teilstück der Parzelle 909/5, KG Langenlebarn – Unteraigen und<br />

wird „<strong>Sandfeld</strong>“ genannt. Das Gelände ist in Parzellen aufgeteilt.<br />

2.<br />

Die Siedlung dient zur Erholung der Pächter, die ihrerseits dafür zu sorgen haben, dass dieser Widmung entsprochen<br />

wird. Bei widersprechenden Handlungen ist die Vereinsleitung verpflichtet, dies der Gemeinde als Grundeigentümer<br />

zu melden.<br />

3.<br />

Der Zufahrtsweg zur Siedlung ist mit einem Schranken abgesichert, der von den Siedlern stets versperrt zu halten<br />

ist. Die Schlüssel für die Bedienung des Schrankens werden von der Gemeinde Tulln (Forstverwaltung) dem<br />

Obmann der Siedlung ausgefolgt, der sie an die Siedler weitergibt. Jede Manipulation, die zur Beschädigung<br />

führt, wird als Beschädigung von Gemeindeeigentum angesehen und zur Anzeige gebracht werden.<br />

4.<br />

Im Siedlungsbereich ist nur mit Schrittgeschwindigkeit (15 km/h) zu fahren. Spazierfahrten sind im Siedlungsgebiet<br />

mit Fahrzeugen, welche mittels Verbrennungsmotoren angetrieben werden, zu unterlassen.<br />

5.<br />

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Booten auf den Siedlungswegen ist verboten, ebenso das<br />

Garagieren von nicht angemeldeten Fahrzeugen auf den Pachtflächen (wegen Behinderung im Katastrophenfall).<br />

Fahrzeuge von Gästen müssen, so sie auf der Parzelle keinen Platz haben, auf den Parkplätzen vor der Siedlung<br />

abgestellt werden.<br />

Jede Verunreinigung des Siedlungsgebietes und der angrenzenden Gewässer ist strengstens untersagt.<br />

6.<br />

7.<br />

Die Abfälle (Müll) sind von den Pächtern in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Mülltonnen zu<br />

deponieren und gemäß den Bestimmungen der Kehrrichtabfuhr unter Leistung der Müllbeseitigungsgebühr abführen<br />

zu lassen. In den von privaten Unternehmen aufgestellten Großcontainern darf nur Gras und Laub eingebracht<br />

werden. Das Einbringen von sperrigen Materialien und Müll ist verboten.<br />

8.<br />

Die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Motorpumpen, Heckenscheren und sonstigen Verbrennungs- und Elektromotoren<br />

ist in der Zeit vom 15.4. bis 30.9. zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr und zwischen 15:00 Uhr und<br />

19:00 Uhr an Werktagen und zwischen 9:00 und 11:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen gestattet. Zwischen 1.10.<br />

und 14.4. ist diese Beschränkung aufgehoben. Die Räumung der Senkgruben darf nur in den Morgen- und A-<br />

bendstunden erfolgen und ist an Sonn- und Feiertagen verboten.<br />

9.<br />

Hecken und Strauchwerke sind so zu gestalten, dass sie keine Belästigung oder Behinderung der Anrainer und<br />

des Fließverkehrs darstellen. Das Abrennen von Gras, Laub etc. ist im Siedlungsbereich in der Zeit vom 1.3. bis<br />

31.10. untersagt.


10.<br />

Lärmentwicklung jeglicher Art (Radio, Singen, etc.) ist im Hinblick auf Ruhe, Ordnung und Erholung zu unterlassen.<br />

Als Ruhezeit wird die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr bestimmt. Die Mittagsruhe gilt in der Zeit<br />

von 12.00 Uhr bis 15:00 Uhr.<br />

11.<br />

Hundehalter haben darauf zu achten, dass die anderen Mitglieder nicht belästigt werden (Verunreinigungen von<br />

Parzellen, Wiesen, Anlagen und Freizeitplatz). Hunde müssen im Siedlungsgebiet an der Leine geführt werden.<br />

12.<br />

Es wird angeordnet, dass für den Fall eines Schadensfeuers auf jeder Parzelle ein frostsicheres Feuerlöschgerät,<br />

eine Kiste mit Sand und ein Feuerpatschen zur Hand ist.<br />

13.<br />

Bauänderungen am bestehenden Objekt müssen durch Planvorlagen (dreifach) im Bauamt der Stadt Tulln eingereicht<br />

werden. Nach Fertigstellung ist dies dem Bauamt bekannt zu geben. Verbauungen unter dem Objekt sind<br />

derzeit verboten.<br />

14.<br />

Bestehende Badehütten dürfen nicht dauernd bewohnt werden. Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes<br />

nach dem Meldegesetz ist nicht gestattet.<br />

Der Pächter haftet auch für die Einhaltung der Erholungsgebietsordnung durch seine Mitbewohner und Gäste.<br />

Der Beitritt zum Siedlerverein wir allen Pächtern empfohlen und von der Stadtgemeinde TULLN begrüßt.<br />

15.<br />

16.

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