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STADTGEMEINDE TULLNA.D.DONAU - Tulln an der Donau

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- 1 -<br />

<strong>STADTGEMEINDE</strong> TULLN A. D. <strong>DONAU</strong><br />

STADTAMT TULLN – MINORITENPLATZ 1 - 3430 TULLN<br />

02272 / 690-DW FAX: 02272 / 690-400 DVR:0087173<br />

INTERNET: HTTP://WWW.TULLN.AT E-MAIL: STADTAMT@TULLN.AT<br />

Parteienverkehr: Dienstag u. Freitag v. 8:00 - 12:00 u. Donnerstag v.16:00 - 19:00 Uhr<br />

Friedhofsordnung<br />

für sämtliche Friedhöfe <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Tulln</strong><br />

Verordnung des Bürgermeisters <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Tulln</strong> mit <strong>der</strong> gem. § 24 Abs.1 des NÖ<br />

Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480, eine Friedhofsordnung für die Friedhöfe <strong>der</strong><br />

Stadtgemeinde <strong>Tulln</strong> erlassen wird.<br />

§ 1<br />

Eigentum, Betrieb und Verwaltung<br />

1. Die Friedhöfe stehen im Eigentum <strong>der</strong> Stadtgemeinde <strong>Tulln</strong>, im Folgenden kurz<br />

Gemeinde gen<strong>an</strong>nt.<br />

2. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Betrieb <strong>der</strong> Friedhöfe und <strong>der</strong>en Einrichtungen<br />

(Aufbahrungshalle, Leichenkammer) ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten und für<br />

die Bestattung <strong>der</strong> im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge<br />

zu treffen.<br />

3. Der Gemeinde obliegt die Herstellung geeigneter Verkehrswege innerhalb <strong>der</strong> Friedhöfe<br />

und <strong>der</strong>en Erhaltung. Seitens <strong>der</strong> Gemeinde werden nur die Hauptwege nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> Möglichkeiten winterlich betreut.<br />

4. Die Verwaltung <strong>der</strong> Friedhöfe wird von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung, Minoritenplatz 1, 3430<br />

<strong>Tulln</strong>, Tel. 02272/690-432, (bzw. vom Friedhof L<strong>an</strong>genlebarn nur <strong>der</strong> gemeindeeigene<br />

Teil) besorgt.


- 2 -<br />

§ 2<br />

Grabarten<br />

Die Friedhöfe verfügen über folgende Grabarten:<br />

a) gemeinsame Reihengräber (Fürsorgegräber)<br />

b) I. Familiengräber und zwar<br />

1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen<br />

2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen<br />

3. zur Beerdigung von mehr als 4 Leichen<br />

I. a) blinde Grüfte und zwar<br />

1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen<br />

2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen<br />

3. zur Beerdigung von mehr als 4 Leichen<br />

II. Familienr<strong>an</strong>dgräber und zwar<br />

1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen<br />

2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen<br />

3. zur Beerdigung von mehr als 4 Leichen<br />

II.a) blinde Grüfte am R<strong>an</strong>d und zwar<br />

1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen<br />

2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen<br />

3. zur Beerdigung von mehr als 4 Leichen<br />

c) I. Grüfte und zwar<br />

1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen<br />

2. zur Beisetzung bis zu 6 Leichen<br />

3. zur Beisetzung bis zu 12 Leichen<br />

II. R<strong>an</strong>dgrüfte und zwar<br />

1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen<br />

2. zur Beisetzung bis zu 6 Leichen<br />

3. zur Beisetzung bis zu 12 Leichen<br />

d) Urnengräber und zwar<br />

1. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen<br />

2. zur Beisetzung bis zu 8 Urnen<br />

III. Grüfte und Urnennischen und zwar<br />

1. zur Beisetzung bis zu 2 Urnen<br />

2. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen<br />

3. zur Beisetzung bis zu 8 Urnen


- 3 -<br />

§ 3<br />

Grabstellenverzeichnis und Übersichtspl<strong>an</strong><br />

1. Bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung liegen das Grabstellenverzeichnis, aus dem die Identität <strong>der</strong><br />

auf dem Friedhof Bestatteten, <strong>der</strong> benützungsberechtigten Personen sowie die Dauer des<br />

Benützungsrechtes hervorgeht, sowie ein Übersichtspl<strong>an</strong> über die Lage <strong>der</strong> einzelnen<br />

Grabstellen zur allgemeinen Einsichtnahme während <strong>der</strong> Amtsstunden auf.<br />

2. In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtspl<strong>an</strong> wird unentgeltlich Einsicht<br />

gewährt und Auskunft erteilt.<br />

§ 4<br />

Zuweisung des Benützungsrechtes <strong>an</strong> einer Grabstelle<br />

1. Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung unter Angabe des<br />

gewünschten Friedhofes, <strong>der</strong> gewünschten Grabart und <strong>der</strong> örtlichen Lage <strong>der</strong> Grabstelle<br />

(Übersichtpl<strong>an</strong>) <strong>an</strong>zugeben.<br />

2. Bei <strong>der</strong> Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechts<strong>an</strong>spruch auf eine bestimmte<br />

Grabart o<strong>der</strong> bestimmte örtliche Lage <strong>der</strong> Grabstelle.<br />

3. Über das Ansuchen wird mit Bescheid entschieden. Der Bewilligungsbescheid enthält<br />

den/die Namen <strong>der</strong> benützungsberechtigten Person/en (im Folgenden kurz<br />

benützungsberechtigte Person), die genaue Bezeichnung des Friedhofes, <strong>der</strong> Grabstelle<br />

und <strong>der</strong> Grabart sowie das Datum des Ablaufes des Benützungsrechtes.<br />

§ 5<br />

Inhalt und Dauer des Benützungsrechts<br />

1. Das Benützungsrecht steht einer Person o<strong>der</strong> mehreren Personen zu.<br />

2. Es berechtigt je nach Art <strong>der</strong> zugewiesenen Grabstelle zur Bestattung von Leichen und<br />

Leichenteilen o<strong>der</strong> zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Inst<strong>an</strong>dhaltung <strong>der</strong><br />

Grabstelle.


- 4 -<br />

3. Das erstmalige Benützungsrecht endet bei Erdgräbern und bei Urnengrabstellen nach<br />

Ablauf von zehn Kalen<strong>der</strong>jahren, bei gemauerten Grabstellen (Grüften) nach Ablauf von<br />

dreißig Kalen<strong>der</strong>jahren nach <strong>der</strong> Begründung. Die Fristen beginnen mit dem auf die<br />

Begründung des Benützungsrechtes folgenden Jahr.<br />

4. Jede benützungsberechtigte Person und <strong>der</strong>en Ehegatte o<strong>der</strong> dessen Ehegattin haben<br />

Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person k<strong>an</strong>n<br />

die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein<br />

Benützungsrecht <strong>an</strong> <strong>der</strong> Grabstelle, müssen alle <strong>der</strong> Beisetzung weiterer Personen<br />

zustimmen.<br />

5. Die Mindestruhefrist beträgt 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist darf nur eine <strong>der</strong> Art und<br />

Größe <strong>der</strong> Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden<br />

(Höchstbelagszahl). Nach Ablauf <strong>der</strong> Mindestruhefrist können Leichen o<strong>der</strong><br />

Leichenreste von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung o<strong>der</strong> durch von ihr beauftragte Personen<br />

innerhalb <strong>der</strong> Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste<br />

sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben o<strong>der</strong> am Grund <strong>der</strong> Begräbnisstätte<br />

wie<strong>der</strong> zu bestatten.<br />

§ 6<br />

Verlängerung des Benützungsrechts<br />

1. Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere 10 Kalen<strong>der</strong>jahre, wenn die<br />

benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres,<br />

mit dessen Ablauf das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet.<br />

2. Bei einer neuen Belegung innerhalb des Benützungszeitraumes verlängert sich die neue<br />

Frist auf 10 Jahre ab dem 1. Jänner, <strong>der</strong> <strong>der</strong> neuen Belegung folgt.<br />

3. Mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechts wird die<br />

benützungsberechtigte Person schriftlich durch die Gemeinde verständigt, dass das<br />

Benützungsrecht abläuft. Ist die benützungsberechtigte Person unbek<strong>an</strong>nten Aufenthaltes<br />

und k<strong>an</strong>n sie nicht leicht ausgeforscht werden, erfolgt durch die Gemeinde die<br />

Verständigung darüber durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof.<br />

4. Wird die Verlängerungsgebühr nicht zeitgerecht entrichtet, wird die<br />

benützungsberechtigte Person nachweisliche darüber in Kenntnis gesetzt, dass das<br />

Benützungsrecht erlischt, wenn die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats<br />

entrichtet wird.


- 5 -<br />

§ 7<br />

Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht <strong>an</strong> einer Grabstelle<br />

1. Auf Antrag <strong>der</strong> benützungsberechtigten Person k<strong>an</strong>n das Benützungsrecht einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

physischen o<strong>der</strong> juristischen Person mit <strong>der</strong>en Einverständnis durch Bescheid <strong>der</strong><br />

Gemeinde übertragen werden.<br />

2. Nach dem Tod <strong>der</strong> benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verstorbenen (Ehegatte/Ehegattin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kin<strong>der</strong>,<br />

Elter; die übrigen Nachkommen, Großeltern, Geschwister) den Eintritt in das<br />

Benützungsrecht binnen dreier Monate be<strong>an</strong>tragen. Über die Zuerkennung des<br />

Benützungsrechtes wird von <strong>der</strong> Gemeinde entsprechend <strong>der</strong> gesetzlichen Reihenfolge<br />

(siehe oben) mit Bescheid entschieden. Macht keiner <strong>der</strong> nahen Angehörigen vom<br />

Eintrittsrecht Gebrauch, wird das Benützungsrecht mit Bescheid jener Person zuerk<strong>an</strong>nt,<br />

die die Grabstellengebühr entrichtet hat.<br />

§ 8<br />

Erlöschen des Benützungsrechts<br />

1. Das Benützungsrecht erlischt:<br />

a) durch Zeitablauf wegen Nichtentrichtung <strong>der</strong> Verlängerungsgebühr,<br />

b) durch schriftlichen Verzicht,<br />

c) durch Entzug wegen Vernachlässigung <strong>der</strong> Inst<strong>an</strong>dhaltungspflicht (§ 33 Abs.4 NÖ<br />

Bestattungsgesetz 2007) o<strong>der</strong><br />

d) bei Auflassung o<strong>der</strong> Schließung des Friedhofs o<strong>der</strong> eines Teiles des Friedhofes.<br />

2. Bei Erlöschen des Benützungsrechts wird durch die Gemeinde auf die Dauer von vier<br />

Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ gekennzeichnet und <strong>der</strong> Heimfall <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Amtstafel <strong>der</strong> Gemeinde sowie am Friedhof kundgemacht.<br />

3. Denkmäler, Einfassungen und Baubest<strong>an</strong>dteile jeglicher Art sind innerhalb <strong>der</strong><br />

Kundmachungsfrist des Abs. 3 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu<br />

entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung <strong>an</strong> eine neue<br />

benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. An<strong>der</strong>nfalls geht das Eigentum<br />

auf die Gemeinde über, die <strong>der</strong> bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für<br />

die Abtragung vorschreiben k<strong>an</strong>n.<br />

4. Bei heimgefallenen Grabstellen k<strong>an</strong>n die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer<br />

gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.


- 6 -<br />

§ 9<br />

Ausgestaltung und Erhaltung einer Grabstelle<br />

1. Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes<br />

entsprechend <strong>der</strong> Würde des Ortes auszugestalten.<br />

Am Parkfriedhof <strong>Tulln</strong> sind mit Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ates vom 15.12.1994 folgende<br />

Vorschriften festgelegt worden:<br />

a) Grabdenkmäler (auch Grabkreuze) dürfen max. die Grabbreite sowie eine Höhe von<br />

1,5 m, bei Grüften max. eine Höhe von 2 m aufweisen.<br />

b) Grabdeckel max. 1/3 <strong>der</strong> Grabgröße sowie bei Grüften die komplette Abdeckung<br />

c) R<strong>an</strong>deinfassung bei Gräbern keine, bei Grüften bis zu einer Höhe von 10 cm.<br />

d) Grabstellentrennung wird bei allen Gräbern und Grüften aus Naturstein auf<br />

Betonriegel in <strong>der</strong> Breite von 20 cm von <strong>der</strong> Gemeinde hergestellt.<br />

e) Material für Grabdeckel – Natur- und Kunststein, für Grabsteine – Natur- und<br />

Kunststein sowie verputztes Mauerwerk, Beton ist nicht erlaubt. Grabkreuze aus<br />

Schmiedeeisen und Holz im Rahmen <strong>der</strong> erlaubten Maße.<br />

2. Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur,<br />

Denkmalüberdachung) ist <strong>der</strong> Gemeinde im Vorhinein <strong>an</strong>zuzeigen. Der Anzeige ist eine<br />

Beschreibung des Denkmales mit Angabe <strong>der</strong> Grabinschrift sowie eine Skizze<br />

beizulegen. Das Denkmal darf nur von einem befugten Gewerbetreibenden errichtet<br />

werden. Dieser hat auf <strong>der</strong> Anzeige zu bestätigen, dass die Ausführung nach den<br />

geltenden ÖNORMEN bzw. ON-Regeln erfolgt. Diese Anzeige ersetzt nicht allenfalls<br />

notwendige Anzeigen und Anträge nach den baurechtlichen Vorschriften.<br />

3. Die Errichtung von Grabdenkmälern wird innerhalb einer Frist von vier Wochen nach<br />

Einl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Anzeige mit Bescheid untersagt, wenn:<br />

a) das gepl<strong>an</strong>te Grabdenkmal o<strong>der</strong> dessen Inschrift nicht <strong>der</strong> Würde und Pietät <strong>der</strong><br />

Friedhofs<strong>an</strong>lage entspricht,<br />

b) das Grabdenkmal <strong>an</strong><strong>der</strong>e Grabstellen beeinträchtigen würde o<strong>der</strong><br />

c) das Grabdenkmal nicht <strong>der</strong> Friedhofsordnung entspricht.<br />

4. Vor Ablauf <strong>der</strong> vierwöchigen Frist k<strong>an</strong>n die Gemeinde auf Antrag mit Bescheid<br />

feststellen, dass das gepl<strong>an</strong>te Vorhaben dem Abs. 3 Z.1 bis 3 nicht wi<strong>der</strong>spricht, und die<br />

Ausführung gestatten.


- 7 -<br />

5. Wird die Benützung des Friedhofs o<strong>der</strong> das Benützungsrecht <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Grabstellen<br />

durch Pfl<strong>an</strong>zen o<strong>der</strong> Bäume beeinträchtigt, sind nach vorheriger Auffor<strong>der</strong>ung durch die<br />

Gemeinde, die Pfl<strong>an</strong>zen o<strong>der</strong> Bäume innerhalb einer bestimmten Frist durch die<br />

benützungsberechtigte Person zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf <strong>der</strong> Frist erfolgt die<br />

Beseitigung auf Kosten <strong>der</strong> benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. Das<br />

hierbei <strong>an</strong>fallende Holz ist Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde<br />

6. Das Bepfl<strong>an</strong>zen <strong>der</strong> Grabstellen mit Bäumen und Sträuchern über 1 m Höhe o<strong>der</strong>/und<br />

Durchmesser (zu erwartende endgültige Wuchshöhe/-breite) ist nur mit vorheriger<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Grab<strong>an</strong>rainer und Bewilligung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung gestattet.<br />

7. Das Aufstellen unpassen<strong>der</strong> Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser etc. zur<br />

Aufnahme von Schnittblumen und <strong>der</strong>gleichen ist nicht gestattet. Sie können von <strong>der</strong><br />

Gemeinde o<strong>der</strong> von ihr beauftragten Personen (z.B. Friedhofsverwaltung) ohne<br />

vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten entfernt werden. Die Gemeinde<br />

hat solche Gegenstände auf eine Dauer von 1 Monat ab Entfernung aufzubewahren.<br />

Innerhalb dieser Frist sind sie auf Wunsch dem Benützungsberechtigten auszufolgen<br />

o<strong>der</strong> ihm auf seine Kosten zu senden. Nach Ablauf dieses Monats k<strong>an</strong>n die Gemeinde<br />

über die Gegenstände frei verfügen.<br />

§ 10<br />

Verwahrlosung und Baufälligkeit von Grabstellen<br />

1. Ist eine Grab<strong>an</strong>lage o<strong>der</strong> eine Gruft<strong>an</strong>lage baufällig o<strong>der</strong> verwahrlost, ist die Gemeinde<br />

berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in<br />

<strong>an</strong>gemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in St<strong>an</strong>d zu<br />

setzen. Die Frist k<strong>an</strong>n in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden.<br />

2. Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit o<strong>der</strong> Verwahrlosung ordnet die<br />

Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten <strong>der</strong> benützungsberechtigten<br />

Person <strong>an</strong>.<br />

3. Ist die benützungsberechtigte Peson unbek<strong>an</strong>nten Aufenthalts und k<strong>an</strong>n sie nicht leicht<br />

ausgeforscht werden, wird die Auffor<strong>der</strong>ung zur Inst<strong>an</strong>dsetzung vier Monate hindurch <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> Amtstafel <strong>der</strong> Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof verlautbart.<br />

4. Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Inst<strong>an</strong>dsetzung nicht<br />

nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als<br />

entzogen.


- 8 -<br />

§ 11<br />

Bestattung<br />

1. Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist von <strong>der</strong><br />

benützungsberechtigten Person <strong>der</strong> Grabstelle <strong>der</strong> Gemeinde <strong>an</strong>zuzeigen. Bei Tod <strong>der</strong><br />

benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen zu erstatten.<br />

2. Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig,<br />

sofern nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist.<br />

3. Ist eine Bestattung nach Abs.2 nicht möglich, wird <strong>der</strong> <strong>an</strong>zeigenden Person von <strong>der</strong><br />

Gemeinde eine freie Grabstelle <strong>an</strong>geboten.<br />

4. Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgen<strong>der</strong> Reihenfolge für die<br />

Bestattung Sorge zu tragen:<br />

a) Ehegatte o<strong>der</strong> Ehegattin<br />

b) Lebensgefährte o<strong>der</strong> Lebensgefährtin<br />

c) Kin<strong>der</strong><br />

d) Eltern<br />

e) die übrigen Nachkommen<br />

f) die Großeltern<br />

g) die Geschwister<br />

5. Ohne schriftliche Anweisung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung darf <strong>der</strong> Totengräber eine Leiche<br />

o<strong>der</strong> Urne nicht bestatten. Die Leiche o<strong>der</strong> Urne ist in jenem Grab beizusetzen, welches<br />

durch die Anweisung bezeichnet ist.<br />

6. In <strong>der</strong> Regel darf die Wie<strong>der</strong>öffnung eines bereits geschlossenen Grabes nur nach Ablauf<br />

von 10 Jahren nach <strong>der</strong> Beerdigung erfolgen. Ausnahmen finden statt:<br />

a) bei Exhumierungen<br />

b) bei Nachlage von Leichen in Gräbern und Grüften.<br />

7. Bei Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstelle sind die etwa noch vorh<strong>an</strong>denen Knochen<br />

sorgfältig zu sammeln und am Kopfende des offenen Grabes, 50 cm tiefer als die<br />

Grabsohle, endgültig beizusetzen.<br />

8. Das Öffnen und Schließen von Gräbern und Grüften sowie die Beisetzung von Leichen<br />

und Urnen ist nur dem von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung bestellten Personal bzw.<br />

beauftragten Unternehmen gestattet.


- 9 -<br />

§ 12<br />

Enterdigung<br />

1. Eine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung <strong>der</strong> Gemeinde. Keiner<br />

Bewilligung bedürfen behördlich o<strong>der</strong> gerichtlich <strong>an</strong>geordnete Enterdigungen sowie<br />

Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung zum Zwecke einer Umbettung o<strong>der</strong> einer<br />

Zusammenlegung innerhalb <strong>der</strong> Bestattungs<strong>an</strong>lage nach Ablauf <strong>der</strong> Mindestruhefrist.<br />

Behördlich o<strong>der</strong> gerichtlich <strong>an</strong>geordnete Enterdigungen sind von <strong>der</strong> <strong>an</strong>ordnenden Stelle<br />

vor <strong>der</strong> Enterdigung <strong>der</strong> Gemeinde unter Übersendung/Übergabe einer Ausfertigung <strong>der</strong><br />

Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Wird die enterdigte Leiche in dieser Grabstelle<br />

nicht sofort wie<strong>der</strong> bestattet, ist die Entfernung <strong>der</strong> Leiche im Grabstellenverzeichnis zu<br />

vermerken.<br />

2. Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf <strong>der</strong> Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige<br />

Gründe vor, k<strong>an</strong>n eine Enterdigung auch vor Ablauf <strong>der</strong> Mindestruhefrist erfolgen.<br />

3. Anträge auf Enterdigung können von <strong>der</strong> benützungsberechtigten Person gestellt werden.<br />

Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen mit Zustimmung <strong>der</strong><br />

benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist <strong>der</strong> weitere Verbleib <strong>der</strong><br />

Leiche <strong>an</strong>zugeben.<br />

4. Bei s<strong>an</strong>itätspolizeilichen Bedenken werden zur Vermeidung von Gefährdungen und<br />

Belästigungen Auflagen vorgeschrieben.<br />

5. Eine Enterdigung vor Ablauf <strong>der</strong> Mindestruhefrist darf nur von befugten<br />

Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch<br />

vom Betreiber des Friedhofes bestimmte Personen durchgeführt werden.<br />

§ 13<br />

Überführung<br />

1. Die beabsichtigte Überführung einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das<br />

Bestattungsunternehmen <strong>der</strong> Gemeinde, in <strong>der</strong> sich die Leiche befindet, und <strong>der</strong><br />

Gemeinde, in <strong>der</strong> die Bestattung erfolgen soll, schriftlich <strong>an</strong>zuzeigen.


- 10 -<br />

2. Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.<br />

3. Ausgenommen von <strong>der</strong> Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer<br />

Gemeinde, <strong>an</strong> ein <strong>an</strong>atomisches Universitätsinstitut und im Zusammenh<strong>an</strong>g mit einer<br />

behördlich o<strong>der</strong> gerichtlich <strong>an</strong>geordneten Obduktion.<br />

4. Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausl<strong>an</strong>d und in das Ausl<strong>an</strong>d geltende<br />

Internationale Abkommen über Leichenbeför<strong>der</strong>ung, BGBl. Nr. 118/1958, und die<br />

bundesgesetzlichen Vorschriften über den Tr<strong>an</strong>sport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff<br />

o<strong>der</strong> Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese<br />

Bestimmungen nicht berührt.<br />

§ 14<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

1. Der Friedhof k<strong>an</strong>n nur während <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung am Eing<strong>an</strong>g des<br />

Friedhofes kundgemachten Besuchszeiten betreten werden.<br />

B e s u c h s z e i t e n<br />

16. Februar bis 14. November 6.00 – 20.30 Uhr<br />

15. November bis 15. Februar 7.00 – 18.00 Uhr<br />

2. Auf dem Friedhof haben die Besucher alles zu unterlassen, was <strong>der</strong> Würde des Ortes<br />

wi<strong>der</strong>spricht. Den Anordnungen <strong>der</strong> Gemeinde/Friedhofsverwaltung bzw. den bestellten<br />

Friedhofsaufsichtsorg<strong>an</strong>en ist je<strong>der</strong>zeit Folge zu leisten. Zuwi<strong>der</strong>h<strong>an</strong>delnde können vom<br />

Friedhof verwiesen werden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist nicht gestattet:<br />

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />

beschädigen,<br />

b) die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.<br />

Ausnahmebewilligungen erteilt die Friedhofsverwaltung. (Keiner<br />

Ausnahmebewilligung bedarf <strong>der</strong> Einsatz gewerblicher Kraftfahrzeuge und<br />

Arbeitsmaschinen mit einer Berechtigung gem. Abs. 3)<br />

c) unbrauchbar gewordenen Grabschmuck o<strong>der</strong> Abfälle außerhalb <strong>der</strong> dafür<br />

vorgesehenen Plätze abzulegen,


- 11 -<br />

d) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren, Waren aller Art sowie<br />

gewerbliche Dienste <strong>an</strong>zubieten,<br />

e) Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),<br />

f) Spielen, Herumlaufen, Rauchen und Lärmen und Konsumieren von Alkohol,<br />

g) Die Benützung nicht betreuter Wege bei Glatteis o<strong>der</strong> Schneeglätte.<br />

3. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur nach erfolgter Anzeige bei <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Arbeiten im Friedhof bzw. die Einfahrt mit<br />

Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen ist nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

gestattet. Bei Begräbnisfeiern o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Feierlichkeiten darf grundsätzlich nicht mit<br />

lärmenden Maschinen gearbeitet und nicht in den Friedhof eingefahren werden. Bei<br />

Zuwi<strong>der</strong>h<strong>an</strong>dlungen gegen die Friedhofsordnung k<strong>an</strong>n die Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung je<strong>der</strong>zeit entzogen werden. Die Betriebsinhaber haften für alle<br />

Schäden, die durch die Ausführung gewerblicher Arbeiten <strong>an</strong> Personen, <strong>an</strong> den<br />

Friedhofs<strong>an</strong>lagen o<strong>der</strong> <strong>an</strong> Sachen im Eigentum <strong>der</strong> Benützungsberechtigten sowie <strong>der</strong><br />

Friedhofsbesucher eintreten, nach dem Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.<br />

§ 15<br />

Strafbestimmungen<br />

Übertretungen dieser Friedhofsordnung werden, sofern <strong>der</strong> Tatbest<strong>an</strong>d einer<br />

Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480 vorliegt, nach dem<br />

gen<strong>an</strong>nten Gesetz von <strong>der</strong> Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende<br />

Friedhofsordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Mag.Peter Eisenschenk e.h.<br />

Angeschlagen am: 29.11.2010<br />

Abgenommen am: 15.12.2010

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