Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung
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3.5 Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Fachkunde</strong><br />
Die Bescheinigung <strong>nach</strong> § 18 a Abs.1 RöV ist entsprechend Anlage H von <strong>der</strong> <strong>nach</strong><br />
Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen.<br />
Die <strong>nach</strong> dieser <strong>Richtlinie</strong> in einem Bundesland erhaltene Bescheinigung <strong>der</strong> <strong>Fachkunde</strong><br />
im Strahlenschutz wird in allen Bundeslän<strong>der</strong>n anerkannt.<br />
3.6 Aktualisierung <strong>der</strong> <strong>Fachkunde</strong><br />
Der Kursinhalt für die Aktualisierung <strong>der</strong> <strong>Fachkunde</strong> gemäß § 18 Abs. 2 RöV bzw. § 45<br />
Abs. 6 wird in Anlage D aufgeführt und muss mindestens die in Anlage C, Modul Z genannte<br />
Stundenzahl aufweisen. Die <strong>Fachkunde</strong> gilt nur fort, wenn sie mindestens alle<br />
fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen aktualisiert wird o-<br />
<strong>der</strong> mit Zustimmung <strong>der</strong> zuständigen Stelle die Aktualisierung auf an<strong>der</strong>e geeignete Weise<br />
<strong>nach</strong>gewiesen wird.<br />
4. Anerkennung von Kursen<br />
Kurse im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> müssen von <strong>der</strong> <strong>nach</strong> Landesrecht zuständigen Stelle<br />
anerkannt sein.<br />
Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Stelle nur dann erfolgen, wenn die<br />
Kurse zeitlich und materiell den in dieser <strong>Richtlinie</strong> für die einzelnen <strong>Fachkunde</strong>gruppen<br />
festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen; davon kann ausgegangen werden, wenn <strong>der</strong><br />
Kursveranstalter <strong>der</strong> zuständigen Stelle die Kursinhalte ausreichend beschrieben hat und<br />
<strong>nach</strong>weist, dass er über die geeigneten Lehrkräfte verfügt und dass die für die Durchführung<br />
von Kursen notwendige Ausrüstung vorhanden ist. Die Lehrkräfte müssen über das erfor<strong>der</strong>liche<br />
Fachwissen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet und über die Fähigkeiten verfügen, den<br />
Lehrstoff und die praktischen Unterweisungen in geeigneter Weise zu vermitteln.<br />
5. Fortführung <strong>der</strong> bisherigen Tätigkeit<br />
Die Fortführung bisheriger Tätigkeiten im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> ist in § 45 Abs. 6 RöV<br />
wie folgt geregelt:<br />
"Bei vor dem 01.07.2002 bestellten Strahlenschutzbeauftragten gilt die erfor<strong>der</strong>liche<br />
<strong>Fachkunde</strong> im Strahlenschutz im Sinne des § 18a Abs. 1 als erworben und bescheinigt.<br />
Eine vor dem 01.07.2002 erfolgte Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort, sofern<br />
die Aktualisierung <strong>der</strong> <strong>Fachkunde</strong> entsprechend § 18a Abs. 2 bei Bestellung vor 1973<br />
bis zum 01.07.2004, zwischen 1973 bis 1987 bis zum 01.07.2005, <strong>nach</strong> 1987 bis zum<br />
01.07.2007 <strong>nach</strong>gewiesen wird. Eine vor dem 01.07.2002 erworbene <strong>Fachkunde</strong> gilt fort,<br />
sofern die Aktualisierung <strong>der</strong> <strong>Fachkunde</strong> bei Erwerb <strong>der</strong> <strong>Fachkunde</strong> vor 1973 bis zum<br />
01.07.2004, bei Erwerb zwischen 1973 bis 1987 bis zum 01.07.2005, bei Erwerb <strong>nach</strong><br />
1987 bis zum 01.07.2007 <strong>nach</strong>gewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für<br />
die Ärzte <strong>nach</strong> § 41 Abs.1 Satz 1, für Strahlenschutzverantwortliche, die die erfor<strong>der</strong>liche<br />
<strong>Fachkunde</strong> im Strahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt<br />
haben, und für Personen, die die <strong>Fachkunde</strong> vor dem 01.07.2002 erworben haben aber<br />
nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind."<br />
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