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Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung

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leiten, beaufsichtigen, eigenverantwortlich durchführen o<strong>der</strong><br />

- Sachverständigenprüfungen vornehmen (§ 4a Abs. 1 RöV),<br />

- im Zusammenhang mit dem Betrieb frem<strong>der</strong> Röntgeneinrichtungen o<strong>der</strong> Störstrahler<br />

eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen o<strong>der</strong> Personen beschäftigen,<br />

die erfor<strong>der</strong>liche <strong>Fachkunde</strong> im Strahlenschutz besitzen, hierüber die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte<br />

erteilen und - soweit in <strong>der</strong> RöV vorgesehen - die <strong>Fachkunde</strong> <strong>der</strong> zuständigen Behörde<br />

<strong>nach</strong>weisen.<br />

Werden Strahlenschutzbeauftragte <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Röntgenverordnung bestellt, so ist <strong>der</strong>en innerbetrieblicher<br />

Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen.<br />

Falls <strong>der</strong> Strahlenschutzverantwortliche keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, muss<br />

er selbst die erfor<strong>der</strong>liche <strong>Fachkunde</strong> besitzen und <strong>nach</strong>weisen.<br />

Die <strong>Fachkunde</strong> im Strahlenschutz wird in <strong>der</strong> Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich<br />

geeignete Ausbildung, praktische Erfahrungen (Sachkunde) und die erfolgreiche<br />

Teilnahme an von <strong>der</strong> <strong>nach</strong> Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen<br />

erworben. Die Sachkunde wird durch Berufserfahrung unter fachspezifischer Anleitung<br />

über längere Zeiträume erworben. Die Kurse vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches<br />

Wissen und beinhalten ggf. praktische Übungen im Strahlenschutz zum jeweiligen<br />

Anwendungsgebiet.<br />

Die <strong>Fachkunde</strong> im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche<br />

Teilnahme an einem von <strong>der</strong> zuständigen Stelle anerkannten Kurs o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en von<br />

<strong>der</strong> zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert<br />

werden.<br />

Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

<strong>Fachkunde</strong> im Strahlenschutz Röntgenstrahlung in <strong>der</strong> <strong>Technik</strong> anwenden o<strong>der</strong> die Anwendung<br />

technisch durchführen, müssen auf ihrem Arbeitsgebiet die für den Anwendungsfall<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (§ 30 Nr. 2 RöV).<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in <strong>der</strong> Regel durch eine für das<br />

jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrungen gewonnen<br />

(§ 18a Abs. 3 Satz 1 RöV). Nicht erfor<strong>der</strong>lich ist die Teilnahme an Kursen als Voraussetzung<br />

zum Erwerb <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse im Strahlenschutz. Der zuständigen<br />

Behörde müssen die Kenntnisse nicht geson<strong>der</strong>t <strong>nach</strong>gewiesen werden. Eine förmliche<br />

Aktualisierung <strong>der</strong> Kenntnisse ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

1.3 Kreis <strong>der</strong> Betroffenen, für die <strong>Fachkunde</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

Die <strong>Fachkunde</strong> im Strahlenschutz ist in dieser <strong>Richtlinie</strong> für folgende Personen geregelt:<br />

- Strahlenschutzverantwortliche (§ 13 Abs. 1 RöV), die Röntgeneinrichtungen o<strong>der</strong><br />

Störstrahler selbst betreiben bzw. <strong>der</strong>en Betrieb leiten o<strong>der</strong> beaufsichtigen,<br />

- Strahlenschutzbeauftragte (§ 13 Abs. 2 RöV),<br />

- Personen, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen o<strong>der</strong> Störstrahler prüfen, erproben,<br />

warten o<strong>der</strong> instandsetzen, geschäftsmäßig die Qualitätssicherung <strong>nach</strong> den<br />

§§ 16 und 17 RöV durchführen o<strong>der</strong> diese Tätigkeiten leiten o<strong>der</strong> beaufsichtigen (§ 6<br />

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