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Beispielbeitrag Unterweisung - TÜV-Verlag GmbH

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<strong>Unterweisung</strong> D RöV 02 § 36<br />

<strong>Unterweisung</strong><br />

Seite 1<br />

Inhalt<br />

1 Rechtliche Grundlagen ............................................ 2<br />

§ 36 <strong>Unterweisung</strong> ........................................................ 2<br />

§ 12 Arbeitsschutzrecht: <strong>Unterweisung</strong> ................................... 3<br />

2 Erläuterungen ...................................................... 2<br />

2.1 <strong>Unterweisung</strong> ........................................................ 2<br />

2.2 Rechtlicher Hintergrund ............................................. 3<br />

2.3 Zu unterweisende Person ........................................... 5<br />

2.4 Aufzählung der zu unterweisenden Personen ....................... 5<br />

<strong>Unterweisung</strong> ........................................................ 6<br />

Beispielhafte Aufzählung ............................................ 6<br />

Ergänzende Erläuterung ............................................. 8<br />

2.5 <strong>Unterweisung</strong> vor Beginn und während der<br />

Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichen .............................. 8<br />

3 Muster <strong>Unterweisung</strong>serklärung ................................ 10<br />

Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin 14. Aktualisierung 5/08


02 § 36 D RöV <strong>Unterweisung</strong><br />

Seite 2<br />

§ 36 <strong>Unterweisung</strong><br />

(1) Personen, denen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und c der Zutritt<br />

zum Kontrollbereich gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die<br />

Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheitsund<br />

Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit<br />

wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der Genehmigung oder Anzeige<br />

und der Strahlenschutzanweisung zu unterweisen. Satz 1 gilt entsprechend<br />

auch für Personen, die außerhalb des Kontrollbereiches Röntgenstrahlung<br />

anwenden, soweit diese Tätigkeit der Genehmigung oder der Anzeige bedarf.<br />

Die <strong>Unterweisung</strong> ist mindestens einmal im Jahr zu wiederholen. Sie kann<br />

Bestandteil sonstiger erforderlicher <strong>Unterweisung</strong>en nach immissionsschutzoder<br />

arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein.<br />

(2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird,<br />

sind vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen.<br />

(3) Frauen sind im Rahmen der <strong>Unterweisung</strong>en nach Absatz 1 oder 2 darauf<br />

hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer<br />

Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen<br />

ist.<br />

(4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der <strong>Unterweisung</strong> nach Absatz 1<br />

oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen, die von der unterwiesenen Person zu<br />

unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1<br />

fünf Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der <strong>Unterweisung</strong><br />

aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

2 Erläuterungen<br />

2.1 <strong>Unterweisung</strong><br />

In beiden VO-Texten – RöV, StrlSchV – wird nunmehr an Stelle des Begriffs<br />

Belehrung der pädagogischer betonte Begriff „<strong>Unterweisung</strong>“ verwendet.<br />

Konnte bisher derjenige, dem der Zutritt zum Kontollbereich gestattet war, eine<br />

Belehrung kommentarlos quittieren, so strebt der VO-Geber jetzt Nachhaltigkeit<br />

von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Strahlenschutz an und<br />

fordert deren „aktiven Erwerb“ ein.<br />

Dies kann nur heißen, dass der Unterweisende (Strahlenschutzverantwortlicher,<br />

Srahlenschutzbeauftragter oder eine sonstige fach- und sachkundige<br />

Grundwerk<br />

Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin


<strong>Unterweisung</strong> D RöV 02 § 36<br />

Seite 3<br />

Person) sich überzeugen können muss, ob der Unterwiesene tatsächlich Entscheidungskompetenzen<br />

für Strahlenschutz erworben hat – siehe amtliche<br />

Begründung.<br />

Um die pädagogisch breitere Basis einer <strong>Unterweisung</strong> im Strahlenschutz weiter<br />

zu verdeutlichen, wird für das praktische Vorgehen die Verknüpfung mit<br />

anderen relevanten – arbeitsschutz- und immissionsschutzrechtlichen – Vorschriften<br />

empfohlen. Dies läuft in Konsequenz auf eine – je nach Arbeitsplatz<br />

– mehr oder weniger intensive und differenzierte Schulung hinaus.<br />

Einer wohl eigenen Strategie bedarf es hinsichtlich der <strong>Unterweisung</strong> von<br />

Patienten und anderen Personen (04.1 § 36 Abs. 2).<br />

Da der <strong>Unterweisung</strong>saufwand Geld kostet (Arbeitszeit, Arbeits- und Schulungsmittel,<br />

Personal), wird die <strong>Unterweisung</strong> statt halbjährlich nur jährlich<br />

wiederholt – Nachhaltigkeit unterstellt. Die zuständige Behörde kann kürzere<br />

Fristen festlegen. Sie kann auch den Strahlenschutzverantwortlichen verpflichten,<br />

eine Strahlenschutzanweisung (04.1 § 15a) zu erlassen, die sich dann<br />

als geeignete Basis zur <strong>Unterweisung</strong> empfehlen würde. Denn nach wie vor<br />

macht der Verordnungsgeber keine Aussage zur Form der <strong>Unterweisung</strong>.<br />

2.2 Rechtlicher Hintergrund<br />

Der <strong>Unterweisung</strong>saufwand ist im Arbeitsschutzrecht und in EU-Harmonisierungsverpflichtungen<br />

festgelegt – § 12 Arbeitsschutzrecht ist im Folgenden<br />

zitiert 1 (07.2).<br />

§ 12 Arbeitsschutzrecht: <strong>Unterweisung</strong><br />

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen<br />

zu unterweisen. Die <strong>Unterweisung</strong> umfasst Anweisungen und Erläuterungen,<br />

die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten<br />

ausgerichtet sind. Die <strong>Unterweisung</strong> muss bei der Einstellung, bei Veränderungen<br />

im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen<br />

Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die <strong>Unterweisung</strong><br />

muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls<br />

regelmäßig wiederholt werden.<br />

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur <strong>Unterweisung</strong><br />

nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die <strong>Unterweisung</strong> unter Berücksichtigung<br />

der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung<br />

überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des<br />

Verleihers bleiben unberührt.<br />

1 ArbSchG (www.bundes-bma.de)<br />

Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin<br />

Grundwerk


02 § 36 D RöV <strong>Unterweisung</strong><br />

Seite 4<br />

Speziell versteht man unter Gefährdung eine potentielle Schadensquelle 2 –<br />

s. DIN EN ISO 14971 –, also z. B. einen Röntgenstrahler in Betrieb, Radioaktivität,<br />

UV-Strahler in Betrieb, Bakterien, Viren, chemische Schadstoffe, Feuer,<br />

Elektrizität oder elektromagnetische Felder. Sowohl die Aufzählung als auch<br />

die Kombination potentieller Schadensquellen ist unschwer medizinischen<br />

Arbeitsplätzen zuzuordnen, an denen die Schutzvorschriften der RöV einzuhalten<br />

sind – Röntgenräume, IP, OP, Katheterarbeitsplätze etc.<br />

Die Harmonisierungsverpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten sind in Art. 22,<br />

Unterrichtung und <strong>Unterweisung</strong>, EU 96/29 vom 13. 5. 96 (06.1) und in Art. 7,<br />

Ausbildung, EU 97/43 vom 30. 6. 97 (06.2) festgelegt und wurden gemäß<br />

novellierter RöV und StrlSchV umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt dabei auf<br />

verschiedenen Ebenen – Studium/Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung. Vor<br />

Ort der Anwendung energiereicher Strahlen – am Arbeitsplatz – hat der Strahlenschutzverantwortliche<br />

<strong>Unterweisung</strong> zu gewährleisten.<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1<br />

als Strahlenschutzverantwortlicher oder als Strahlenschutzbeauftragter nicht<br />

dafür sorgt, dass die Vorschriften des § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eingehalten<br />

werden.<br />

Um den doch recht komplexen Verpflichtungen nachkommen zu können, werden<br />

Arztpraxen und Krankenhäuser im Rahmen ihrer Qualitätsmanagement-<br />

Aufgaben sich genötigt sehen, eine geeignete <strong>Unterweisung</strong>spraxis durch<br />

organisatorische Maßnahmen in ein umfassendes Sicherheitsmanagement zu<br />

integrieren, letztlich auch eingedenk der hohen Personalfluktuation im Medizinbetrieb.<br />

Nicht zuletzt sei – im Sinne des harmonisierten europäischen Arbeitsschutzrechts<br />

– darauf hingewiesen, dass schwangere, ggf. stillende Frauen gem.<br />

StrlSchV nicht mehr von Tätigkeiten im Kontrollbereich ausgeschlossen sind<br />

(04.1 § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d), was besondere Verpflichtungen des<br />

Stahlenschutzverantwortlichen nach sich zieht (04.1 § 36 Abs. 3).<br />

Aber auch auf die Vorschrift des § 22 Abs. 2 wird verwiesen – besondere<br />

Regelungen für schwangere Frauen als helfende Person (Legaldefinition, 04.1<br />

§ 2 Punkt 12) oder Tierhalterinnen.<br />

2.3 Zu unterweisende Personen<br />

Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen (04.1 § 19 Strahlenschutzbe-<br />

2 Böckmann/Frankenberger, MPG & Co., Vorschriftensammlung, TÜV-<strong>Verlag</strong>, Köln 2002<br />

Grundwerk<br />

Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin


<strong>Unterweisung</strong> D RöV 02 § 36<br />

Seite 5<br />

reiche) gestattet wird, sind vor erstmaligem Zutritt zu unterweisen. Der Sperrbereich<br />

ist Teil des Kontrollbereichs (05.1).<br />

Auch Personen, die außerhalb des Kontrollbereichs – also im Überwachungsbereich<br />

– Röntgenstrahlung anwenden, und soweit dies der Genehmigung<br />

oder der Anzeige bedarf, sind zu unterweisen – dies gilt folglich ausnahmslos<br />

in Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin (04.1 §§ 3, 4).<br />

Kontroll- und Überwachungsbereiche sind Arbeitsplätze und als solche Schutzbereiche<br />

gem. § 19 RöV. Sie existieren in Röntgenräumen (04.1 § 20) und<br />

außerhalb von Röntgenräumen nur während der Einschaltzeit des Röntgenstrahlers<br />

(04.1 § 19 Abs. 5).<br />

Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen – Röntgen auf der<br />

Krankenstation mit mobilen Einrichtungen, im OP, aber auch bei Notfallsituationen,<br />

in Lazaretten, Röntgen in der Tiermedizin (Tierstall, Zoo etc.) – ist der einzurichtende<br />

Kontrollbereich als solcher zu kennzeichnen und notwendigenfalls<br />

abzugrenzen. (Wie Kontrollbereiche definiert und beschrieben werden und<br />

welche weiteren Maßnahmen bei den Personen zu erfolgen haben, wird gem.<br />

§§ 19, 34 und 35 erläutert.)<br />

Die <strong>Unterweisung</strong> ist durchzuführen für alle Personen, unabhängig davon, ob<br />

sie über Fachkunde und/oder Sachkenntnisse (erforderliche oder notwendige<br />

Kenntnisse) verfügen (04.1 §§ 3, 4, 18a, 24, 29).<br />

In der Regel wird der Strahlenschutzbeauftragte unterweisen. Lässt der Strahlenschutzbeauftragte<br />

(oder der fach- und sachkundige Strahlenschutzverantwortliche)<br />

die <strong>Unterweisung</strong> von anderer, kompetenter Seite durchführen,<br />

gehört er ggf. selbst zu den zu Unterweisenden, sicher dann, wenn Kontrollund/oder<br />

Überwachungsbereich zu seinem Arbeitsbereich gehören (s. auch 3 ).<br />

Jede <strong>Unterweisung</strong> ist zu dokumentieren und vom Unterwiesenen zu unterzeichnen<br />

(04.1 § 36.5); vgl. auch die Möglichkeiten nach § 43 – Schriftform<br />

und elektronische Form.<br />

2.4 Aufzählung der zu unterweisenden Personen<br />

Formal zu unterweisen sind Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich<br />

gestattet wird, weil sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen<br />

Betriebsvorgänge tätig werden müssen (04.1 § 22 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchstabe a) oder<br />

3 Vergl. hierzu auch FS e. V., Die neue Röntgenverordnung – Erläuterungen für die Praxis (Hrsg. R. Giessing), TÜV-<br />

<strong>Verlag</strong>, Köln, 8/2002, S. 86<br />

Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin<br />

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