Beispiele der KZBV zu den Festzuschuss-Richtlinien

Beispiele der KZBV zu den Festzuschuss-Richtlinien Beispiele der KZBV zu den Festzuschuss-Richtlinien

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KZBV Vertrag endsituation fehlen. In solchen Fällen liegt unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit von Zahn 7 eine Freiendsituation vor, die die Ansetzbarkeit von Befunden nach Befundklasse 2 verbietet; die Regelversorgung ist dann ein herausnehmbarer Zahnersatz nach Befund 3.1. Auch wenn unter Einbeziehung eines fehlenden Zahnes 7 mehr als vier Zähne in dem betreffenden Kiefer fehlen, sind unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit von Zahn 7 keine Befunde nach Befundklasse 2 ansetzbar. Auch dann ist die Regelversorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz nach Befund 3.1. Fehlende Weisheitszähne sind für die Ermittlung der Zahl der insgesamt fehlenden Zähne nicht zu berücksichtigen. Beispiel 2 Die tatsächliche Versorgung im Oberkiefer ist eine keramisch vollverblendete Brücke zum Ersatz des fehlenden Zahnes 12. Der fehlende Zahn 17 ist dauerhaft nicht versorgungsnotwendig, weil der antagonistische Zahn 47 fehlt. Im Sinne der leistungsrechtlichen Definition liegt daher keine Freiendsituation vor, daher sind Befunde nach Befundklasse 2 ansetzbar. Die tatsächliche Versorgung im Unterkiefer ist eine keramisch vestibulär verblendete Brücke zum Ersatz der fehlenden Zähne 32-42. Der fehlende Zahn 47 ist dauerhaft nicht versorgungsnotwendig, weil der antagonistische Zahn 17 fehlt. Unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit von Zahn 47 fehlen im Unterkiefer mehr als vier Zähne (fehlende Weisheitszähne sind nicht zu berücksichtigen), daher sind keine Befunde nach Befundklasse 2 ansetzbar, für den Unterkiefer ist die Regelversorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz nach Befund 3.1. TP KM BM KM R KV BV KV B f f f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f f f f f f f R H H E E E E H H H TP KV BV BV BV BV KV I-0.907 Seite 4 rds-aend-fzs-rili-12-2007-a.doc 14.12.2007

KZBV Vertrag Festzuschüsse: Oberkiefer: 2.1 (Zähne 13-11), 3 x 2.7 (Zähne 11-13) Unterkiefer: 3.1 Einstufung: Oberkiefer: Gleichartiger Zahnersatz Unterkiefer: Andersartiger Zahnersatz 3. Festzuschuss-Befund Nr. 3.2 Die Festzuschuss-Richtlinien in Teil B werden bei Befund 3.2 wie folgt gefasst: a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. Neben Teleskopkronen auf Eckzähnen können nach diesem Beschluss auch Festzuschüsse nach Befund 3.2 für die ersten Prämolaren angesetzt werden, soweit die topografischen Voraussetzungen des Lückengebisses erfüllt sind, die bislang für die Eckzähne entsprechend gegolten haben. Diese Änderung führt zu einer neuen leistungsrechtlichen Grenzziehung. Der Begriff „unterbrochene Zahnreihe“ wurde so beschrieben, dass eine unterbrochene Zahnreihe vorliegt, wenn distal des ersten Prämolaren bzw. distal des Eckzahnes mindestens zwei Zähne nebeneinander fehlen. I-0.907 Seite 5 rds-aend-fzs-rili-12-2007-a.doc 14.12.2007

<strong>KZBV</strong><br />

Vertrag<br />

Fest<strong>zu</strong>schüsse: Oberkiefer: 2.1 (Zähne 13-11), 3 x 2.7 (Zähne 11-13)<br />

Unterkiefer: 3.1<br />

Einstufung: Oberkiefer: Gleichartiger Zahnersatz<br />

Unterkiefer: An<strong>der</strong>sartiger Zahnersatz<br />

3. Fest<strong>zu</strong>schuss-Befund Nr. 3.2<br />

Die Fest<strong>zu</strong>schuss-<strong>Richtlinien</strong> in Teil B wer<strong>den</strong> bei Befund 3.2 wie folgt gefasst:<br />

a) Beidseitig bis <strong>zu</strong> <strong>den</strong> Eckzähnen o<strong>der</strong> bis <strong>zu</strong> <strong>den</strong> ersten Prämolaren verkürzte<br />

Zahnreihe<br />

b) einseitig bis <strong>zu</strong>m Eckzahn o<strong>der</strong> bis <strong>zu</strong>m ersten Prämolaren verkürzte<br />

Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis <strong>zu</strong>m Eckzahn o<strong>der</strong><br />

bis <strong>zu</strong>m ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens<br />

zwei nebeneinan<strong>der</strong> fehlen<strong>den</strong> Zähnen<br />

c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis <strong>zu</strong>m Eckzahn o<strong>der</strong> bis <strong>zu</strong>m ersten<br />

Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinan<strong>der</strong><br />

fehlen<strong>den</strong> Zähnen<br />

mit <strong>der</strong> Notwendigkeit einer <strong>den</strong>talen Verankerung wenn die Regelversorgung<br />

eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe,<br />

je Eckzahn o<strong>der</strong> erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar.<br />

Neben Teleskopkronen auf Eckzähnen können nach diesem Beschluss auch Fest<strong>zu</strong>schüsse<br />

nach Befund 3.2 für die ersten Prämolaren angesetzt wer<strong>den</strong>, soweit die topografischen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Lückengebisses erfüllt sind, die bislang für die Eckzähne<br />

entsprechend gegolten haben. Diese Än<strong>der</strong>ung führt <strong>zu</strong> einer neuen leistungsrechtlichen<br />

Grenzziehung.<br />

Der Begriff „unterbrochene Zahnreihe“ wurde so beschrieben, dass eine unterbrochene<br />

Zahnreihe vorliegt, wenn distal des ersten Prämolaren bzw. distal des Eckzahnes mindestens<br />

zwei Zähne nebeneinan<strong>der</strong> fehlen.<br />

I-0.907 Seite 5<br />

rds-aend-fzs-rili-12-2007-a.doc 14.12.2007

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