Beispiele der KZBV zu den Festzuschuss-Richtlinien
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<strong>KZBV</strong><br />
Vertrag<br />
endsituation fehlen. In solchen Fällen liegt unabhängig <strong>der</strong> Versorgungsnotwendigkeit<br />
von Zahn 7 eine Freiendsituation vor, die die Ansetzbarkeit von Befun<strong>den</strong> nach Befundklasse<br />
2 verbietet; die Regelversorgung ist dann ein herausnehmbarer Zahnersatz nach<br />
Befund 3.1.<br />
Auch wenn unter Einbeziehung eines fehlen<strong>den</strong> Zahnes 7 mehr als vier Zähne in dem<br />
betreffen<strong>den</strong> Kiefer fehlen, sind unabhängig <strong>der</strong> Versorgungsnotwendigkeit von Zahn 7<br />
keine Befunde nach Befundklasse 2 ansetzbar. Auch dann ist die Regelversorgung ein<br />
herausnehmbarer Zahnersatz nach Befund 3.1. Fehlende Weisheitszähne sind für die<br />
Ermittlung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> insgesamt fehlen<strong>den</strong> Zähne nicht <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />
Beispiel 2<br />
Die tatsächliche Versorgung im Oberkiefer ist eine keramisch vollverblendete Brücke<br />
<strong>zu</strong>m Ersatz des fehlen<strong>den</strong> Zahnes 12. Der fehlende Zahn 17 ist dauerhaft nicht<br />
versorgungsnotwendig, weil <strong>der</strong> antagonistische Zahn 47 fehlt. Im Sinne <strong>der</strong> leistungsrechtlichen<br />
Definition liegt daher keine Freiendsituation vor, daher sind Befunde<br />
nach Befundklasse 2 ansetzbar.<br />
Die tatsächliche Versorgung im Unterkiefer ist eine keramisch vestibulär verblendete<br />
Brücke <strong>zu</strong>m Ersatz <strong>der</strong> fehlen<strong>den</strong> Zähne 32-42. Der fehlende Zahn 47 ist dauerhaft<br />
nicht versorgungsnotwendig, weil <strong>der</strong> antagonistische Zahn 17 fehlt. Unabhängig<br />
<strong>der</strong> Versorgungsnotwendigkeit von Zahn 47 fehlen im Unterkiefer mehr als<br />
vier Zähne (fehlende Weisheitszähne sind nicht <strong>zu</strong> berücksichtigen), daher sind<br />
keine Befunde nach Befundklasse 2 ansetzbar, für <strong>den</strong> Unterkiefer ist die Regelversorgung<br />
ein herausnehmbarer Zahnersatz nach Befund 3.1.<br />
TP KM BM KM<br />
R KV BV KV<br />
B f f f f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B f f f f f f f<br />
R H H E E E E H H H<br />
TP KV BV BV BV BV KV<br />
I-0.907 Seite 4<br />
rds-aend-fzs-rili-12-2007-a.doc 14.12.2007