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Beispiele der KZBV zu den Festzuschuss-Richtlinien

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<strong>KZBV</strong><br />

Vertrag<br />

Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zahnersatz-<strong>Richtlinien</strong><br />

ein Befund <strong>der</strong> Fest<strong>zu</strong>schuss-<strong>Richtlinien</strong> <strong>zu</strong>geordnet. Die jeweilige Regelversorgung bildet<br />

eine konkrete Versorgung ab, die in <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> Fälle bei dem entsprechen<strong>den</strong><br />

Befund unter Beachtung <strong>der</strong> gesetzlich genannten Kriterien <strong>zu</strong>r Behandlung geeignet ist.<br />

Dieser Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses stellt vor diesem Hintergrund<br />

sicher, dass ein Versicherter unabhängig davon, für welche Versorgung er sich im Einzelfall<br />

entscheidet, auf Basis des bei ihm vorliegen<strong>den</strong> zahnmedizinischen Befundes<br />

immer <strong>den</strong> gleichen Fest<strong>zu</strong>schuss, <strong>der</strong> sich allein an <strong>der</strong> Regelversorgung orientiert, erhält<br />

und die Art <strong>der</strong> vom Versicherten gewählten Versorgung keine Auswirkungen auf die<br />

Höhe des Fest<strong>zu</strong>schusses hat.<br />

Beispiel 1<br />

Die tatsächliche Versorgung im Oberkiefer erfolgt mit festsitzen<strong>den</strong> Suprakonstruktionen.<br />

Neben <strong>den</strong> topografischen Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Ansetzbarkeit von Befund<br />

3.2 muss in <strong>der</strong> Regelversorgung eine Kombinationsversorgung im Sinne von<br />

Nr. 35 <strong>der</strong> Zahnersatz-<strong>Richtlinien</strong> notwendig sein:<br />

... Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber an<strong>der</strong>en Zahnersatzformen<br />

eine statisch und funktionell günstigere Belastung <strong>der</strong> Restzähne und<br />

eine günstige Retention erreicht wer<strong>den</strong> kann. ...<br />

Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen sollen in diesem Beispiel erfüllt sein. Daher sind für die<br />

Zähne 13 und 23 Fest<strong>zu</strong>schüsse nach Befund 3.2 ansetzbar.<br />

Die tatsächliche Versorgung im Unterkiefer erfolgt mit einem Kombinations-Zahnersatz<br />

mit Teleskopkronen, die topografischen Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Ansetzbarkeit<br />

von Befund 3.2 liegen nicht vor. Bei Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Regelversorgung wären<br />

für die Zähne 44 und 45 Kronen <strong>zu</strong>r Aufnahme von gegossenen Halte- und Stützelementen<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Daher sind für diese Zähne Fest<strong>zu</strong>schüsse für Einzelkronen<br />

nach Befund 1.1 ansetzbar.<br />

I-0.907 Seite 2<br />

rds-aend-fzs-rili-12-2007-a.doc 14.12.2007

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