64 Special Versicherung & Scha<strong>de</strong>nshandling Gute Reise, ... was bei Auslandsfahrten mit <strong>de</strong>m Firmenwagen zu beachten ist Bedarf an sich schon <strong>de</strong>r Einsatz eines Firmenwa- aber... gens mit <strong>de</strong>r Möglichkeit privater Nutzung durch <strong>de</strong>n Fahrer sorgfältig durchdachter Regelungen zwischen <strong>Flotte</strong>nbetreiber und Dienstwagennutzer, so setzen gestattete, private Auslandsfahrten in dieser Beziehung noch eins drauf. Auch Letzteres sollte zunächst einmal zweifelsfrei im Dienstwagen-Überlassungsvertrag geklärt wer<strong>de</strong>n. Empfehlenswert in diesem Punkt sind üblicherweise min<strong>de</strong>stens die Wortlaute folgen<strong>de</strong>r Passagen: • Privatfahrten im Ausland müssen in je<strong>de</strong>m Fall vorher schriftlich durch das Unternehmen genehmigt wer<strong>de</strong>n • Bei <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter bei Auslandsfahrten auch die grüne Versicherungskarte mitzuführen • In häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong> Famileinangehörige o<strong>de</strong>r Lebenspartner dürfen mitgenommen wer<strong>de</strong>n, so weit sie jeweils eine Haftungsausschlusserklärung zu Gunsten <strong>de</strong>s Unternehmens unterzeichnen Sollte das aber nicht o<strong>de</strong>r nicht in ähnlicher Form geregelt sein, sollte sich <strong>de</strong>r Dienstwagennutzer vor Antritt <strong>de</strong>r Auslandsreise in je<strong>de</strong>m Fall absichern. Gibt es keine o<strong>de</strong>r nur wenig aussagekräftige schriftliche Vorgaben <strong>de</strong>s Arbeitgebers, empfiehlt es sich unbedingt, auch bereits mündlich getroffene Vereinbarungen sich noch einmal schriftlich bestätigen zu lassen. Die grüne, Internationale Versicherungskarte (IVK) weist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit <strong>de</strong>n gesetzlich vorgeschriebenen Min<strong>de</strong>stsummen <strong>de</strong>s jeweiligen Lan<strong>de</strong>s nach, höchstens aber mit <strong>de</strong>n vertraglich vereinbarten Deckungssummen. In Deutschland umfasst die Gesetzliche Min<strong>de</strong>st<strong>de</strong>ckung 2,5 Millionen Euro für Personenschä<strong>de</strong>n, 0,5 Millionen Euro für Sachschä<strong>de</strong>n sowie 50.000 Euro für Vermögensschä<strong>de</strong>n (unbegrenzte Deckung: je geschädigte Person 7,5 Millionen Euro, Sach- und Vermögensschä<strong>de</strong>n unbegrenzt). Zwar gilt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz grundsätzlich in <strong>de</strong>n EU-Mitgliedstaaten und Anrainer-Staaten wie Schweiz o<strong>de</strong>r Norwegen. Jedoch sind geographische Erweiterungen geson<strong>de</strong>rt zu vereinbaren und oft nur gegen Prämienaufschlag möglich, zu<strong>de</strong>m existiert in vielen Län<strong>de</strong>rn kein ausreichen<strong>de</strong>r Versicherungsschutz, und sogar in <strong>de</strong>n EU-Län<strong>de</strong>rn fallen die Min<strong>de</strong>st<strong>de</strong>ckungssummen noch verschie<strong>de</strong>n aus. Eine Übersicht aller Deckungssummen fin<strong>de</strong>t sich beim Gesamtverband <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Versicherungswirtschaft (gdv.<strong>de</strong>). Im Prinzip ist mit Einführung <strong>de</strong>r EU-Kennzeichen (Nummernschil<strong>de</strong>r mit blauem Feld, Sternen und Lan<strong>de</strong>skennzeichen) die grüne Versicherungskarte überflüssig gewor<strong>de</strong>n. Dennoch ist das Mitführen sehr empfehlenswert, da je nach Region eventuell die Polizei nicht informiert ist. Dabei muss diese Karte vom Versicherungsnehmer (<strong>de</strong>m <strong>Flotte</strong>nbetreiber) und Fahrzeugnutzer unterschrieben <strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2011 sein. Die Kaskoversicherung wie<strong>de</strong>rum gilt in allen europäischen Län<strong>de</strong>rn und in außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich <strong>de</strong>s Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, wie beispielsweise die kanarischen Inseln o<strong>de</strong>r die Azoren. Darüber hinaus sollte <strong>de</strong>r Dienstwagen-Nutzer im Ausland eine schriftliche Vollmacht seines Arbeitgebers mitführen. Kommt es nämlich auf <strong>de</strong>r Reise zu Problemen aufgrund eines Unfalls o<strong>de</strong>r Diebstahls, muss <strong>de</strong>r Fahrer nachweisen können, dass er das Fahrzeug nutzen durfte. Das wird in EU-Län<strong>de</strong>rn nicht regelmäßig kontrolliert, in <strong>de</strong>r Türkei o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn außerhalb <strong>de</strong>r EU kann schlimmstenfalls die Weiterreise verweigert wer<strong>de</strong>n. Auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>s Auto Clubs Europa (ACE) kann ein entsprechen<strong>de</strong>s Muster-Formular heruntergela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Schließlich sollte <strong>de</strong>r Fahrzeughalter, in <strong>de</strong>m Fall <strong>als</strong>o <strong>de</strong>r <strong>Flotte</strong>nbetreiber, <strong>de</strong>r Versicherung vor Reiseantritt anzeigen, dass gegebenenfalls ein weiterer Fahrer mit <strong>de</strong>m Wagen unterwegs ist. Widrigenfalls kann es im Scha<strong>de</strong>nfall zu größeren Schwierigkeiten kommen. Die Eintragung für einen begrenzten Zeitraum ist in <strong>de</strong>r Regel problemlos möglich, manche Versicherungen nehmen dafür einen geringen Aufpreis. Unabhängig von diesen Voraussetzungen sollten <strong>Flotte</strong>nbetreiber und Dienstwagen-Nutzer einige Regeln kennen, falls es im Ausland zum Unfall kommt. Dort gilt in <strong>de</strong>r Regel nämlich das Recht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, auf <strong>de</strong>ssen Bo<strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r Unfall ereignet hat. Ausnahme: Bei<strong>de</strong> Unfallbeteiligte kommen aus einem gemeinsamen Rechtskreis, dann gilt das Recht dieses Rechtskreises. Der grobe Überblick in diesem Punkt ist nicht wichtig, um Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche durchzusetzen, son<strong>de</strong>rn um keine organisatorischen Fehler zu machen. Das Recht auf ein Gutachten, einen Mietwagen, auf Nutzungsausfallentschädigung o<strong>de</strong>r Wertmin<strong>de</strong>rung ist längst nicht in je<strong>de</strong>m Land gegeben. Gera<strong>de</strong> eine Wertmin<strong>de</strong>rung gibt es in nahezu allen Län<strong>de</strong>rn nur bei schweren Schä<strong>de</strong>n (wenn überhaupt) – <strong>als</strong>o unter weit engeren Voraussetzungen <strong>als</strong> in Deutschland gewohnt. Seit 2003 ist die Grenzüberschreiten<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nabwicklung innerhalb Europas <strong>de</strong>utlich erleichtert. Durch die Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie 2000/26/EG wur<strong>de</strong> je<strong>de</strong> europäische Kraftfahrtversicherung verpflichtet, in je<strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren europäischen Land einen Scha<strong>de</strong>nregulierungsbeauftragten zu installieren. Die Schweiz beteiligt sich freiwillig an diesem Verfahren. Bei <strong>de</strong>n europaweit tätigen Versicherungskonzernen sind die Regulierungsbeauftragten in <strong>de</strong>r Regel die jeweiligen Auslandsschwestern. Bei kleinen Gesellschaften kann das ein Partnerschaftsabkommen auf Gegenseitigkeit mit einer an<strong>de</strong>ren Versicherung sein. Manchmal sind das aber auch Scha<strong>de</strong>nregulierungsgesellschaften o<strong>de</strong>r Anwaltbüros. Damit kann in <strong>de</strong>r jeweiligen Lan<strong>de</strong>ssprache <strong>de</strong>s Geschädigten korrespondiert wer<strong>de</strong>n (zuständige Regulierungsbeauftragte sind unter www.zentralruf.<strong>de</strong> zu fin<strong>de</strong>n). Bei <strong>de</strong>m Regulierungsbeauftragten können dann die Ansprüche geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Reguliert die ausländische Versicherung nicht innerhalb von drei Monaten o<strong>de</strong>r lehnt sie die Befragung ab, kann man sich an <strong>de</strong>n Verkehrsopferhilfe e.V. beim GDV wen<strong>de</strong>n. Der Verein hat die Funktion <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Richtlinie vorgesehenen Entschädigungsstelle und setzt die ausländische Versicherung mit einer Zweimonatsfrist unter Druck. Danach reguliert er selbst. Letztlich kann <strong>de</strong>r Abschluss eines Auslandsschutzbriefes sehr sinnvoll sein. Falls <strong>de</strong>r Arbeitgeber keinen Auslandsschutzbrief mit abgeschlossen hat, sollte <strong>de</strong>r Firmenwagen-Fahrer selbst einen abschließen, da hierdurch erhebliche Risiken, die er sonst allein tragen müsste, abge<strong>de</strong>ckt sind. Ein solcher Auslandsschutzbrief gilt für das europäische Ausland einschließlich <strong>de</strong>r außereuropäischen Mittelmeerlän<strong>de</strong>r (asiatischer Teil <strong>de</strong>r Türkei und Marokko). Anbieter sind neben <strong>de</strong>n Versicherern auch die großen Autofahrerorganisationen (wie beispielsweise ADAC). Vor <strong>de</strong>r Abreise sollte <strong>de</strong>r Dienstwagen-Nutzer <strong>de</strong>n Leistungsumfang seiner Police prüfen und sich auch die Notfallnummer <strong>de</strong>s Versicherers notieren.
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