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Special Versicherung & Scha<strong>de</strong>nshandling<br />
Gute Reise,<br />
... was bei Auslandsfahrten<br />
mit <strong>de</strong>m Firmenwagen zu<br />
beachten ist<br />
Bedarf an sich schon <strong>de</strong>r Einsatz eines Firmenwa-<br />
aber...<br />
gens mit <strong>de</strong>r Möglichkeit privater Nutzung durch<br />
<strong>de</strong>n Fahrer sorgfältig durchdachter Regelungen<br />
zwischen <strong>Flotte</strong>nbetreiber und Dienstwagennutzer,<br />
so setzen gestattete, private Auslandsfahrten<br />
in dieser Beziehung noch eins drauf. Auch Letzteres<br />
sollte zunächst einmal zweifelsfrei im Dienstwagen-Überlassungsvertrag<br />
geklärt wer<strong>de</strong>n. Empfehlenswert<br />
in diesem Punkt sind üblicherweise<br />
min<strong>de</strong>stens die Wortlaute folgen<strong>de</strong>r Passagen:<br />
• Privatfahrten im Ausland müssen in je<strong>de</strong>m Fall<br />
vorher schriftlich durch das Unternehmen genehmigt<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
• Bei <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
bei Auslandsfahrten auch die grüne Versicherungskarte<br />
mitzuführen<br />
• In häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong> Famileinangehörige<br />
o<strong>de</strong>r Lebenspartner dürfen mitgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n, so weit sie jeweils eine Haftungsausschlusserklärung<br />
zu Gunsten <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
unterzeichnen<br />
Sollte das aber nicht o<strong>de</strong>r nicht in ähnlicher Form<br />
geregelt sein, sollte sich <strong>de</strong>r Dienstwagennutzer<br />
vor Antritt <strong>de</strong>r Auslandsreise in je<strong>de</strong>m Fall absichern.<br />
Gibt es keine o<strong>de</strong>r nur wenig aussagekräftige<br />
schriftliche Vorgaben <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />
empfiehlt es sich unbedingt, auch bereits mündlich<br />
getroffene Vereinbarungen sich noch einmal<br />
schriftlich bestätigen zu lassen.<br />
Die grüne, Internationale Versicherungskarte<br />
(IVK) weist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung<br />
mit <strong>de</strong>n gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Min<strong>de</strong>stsummen <strong>de</strong>s jeweiligen Lan<strong>de</strong>s nach,<br />
höchstens aber mit <strong>de</strong>n vertraglich vereinbarten<br />
Deckungssummen. In Deutschland umfasst die<br />
Gesetzliche Min<strong>de</strong>st<strong>de</strong>ckung 2,5 Millionen Euro<br />
für Personenschä<strong>de</strong>n, 0,5 Millionen Euro für Sachschä<strong>de</strong>n<br />
sowie 50.000 Euro für Vermögensschä<strong>de</strong>n<br />
(unbegrenzte Deckung: je geschädigte Person 7,5<br />
Millionen Euro, Sach- und Vermögensschä<strong>de</strong>n<br />
unbegrenzt). Zwar gilt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />
grundsätzlich in <strong>de</strong>n EU-Mitgliedstaaten und<br />
Anrainer-Staaten wie Schweiz o<strong>de</strong>r Norwegen.<br />
Jedoch sind geographische Erweiterungen geson<strong>de</strong>rt<br />
zu vereinbaren und oft nur gegen Prämienaufschlag<br />
möglich, zu<strong>de</strong>m existiert in vielen<br />
Län<strong>de</strong>rn kein ausreichen<strong>de</strong>r Versicherungsschutz,<br />
und sogar in <strong>de</strong>n EU-Län<strong>de</strong>rn fallen die Min<strong>de</strong>st<strong>de</strong>ckungssummen<br />
noch verschie<strong>de</strong>n aus. Eine<br />
Übersicht aller Deckungssummen fin<strong>de</strong>t sich beim<br />
Gesamtverband <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Versicherungswirtschaft<br />
(gdv.<strong>de</strong>).<br />
Im Prinzip ist mit Einführung <strong>de</strong>r EU-Kennzeichen<br />
(Nummernschil<strong>de</strong>r mit blauem Feld, Sternen und<br />
Lan<strong>de</strong>skennzeichen) die grüne Versicherungskarte<br />
überflüssig gewor<strong>de</strong>n. Dennoch ist das Mitführen<br />
sehr empfehlenswert, da je nach Region eventuell<br />
die Polizei nicht informiert ist. Dabei muss<br />
diese Karte vom Versicherungsnehmer (<strong>de</strong>m <strong>Flotte</strong>nbetreiber)<br />
und Fahrzeugnutzer unterschrieben<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2011<br />
sein. Die Kaskoversicherung wie<strong>de</strong>rum gilt in allen<br />
europäischen Län<strong>de</strong>rn und in außereuropäischen<br />
Gebieten, die zum Geltungsbereich <strong>de</strong>s Vertrages<br />
über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören,<br />
wie beispielsweise die kanarischen Inseln<br />
o<strong>de</strong>r die Azoren.<br />
Darüber hinaus sollte <strong>de</strong>r Dienstwagen-Nutzer im<br />
Ausland eine schriftliche Vollmacht seines Arbeitgebers<br />
mitführen. Kommt es nämlich auf <strong>de</strong>r<br />
Reise zu Problemen aufgrund eines Unfalls o<strong>de</strong>r<br />
Diebstahls, muss <strong>de</strong>r Fahrer nachweisen können,<br />
dass er das Fahrzeug nutzen durfte. Das wird in<br />
EU-Län<strong>de</strong>rn nicht regelmäßig kontrolliert, in <strong>de</strong>r<br />
Türkei o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn außerhalb <strong>de</strong>r EU<br />
kann schlimmstenfalls die Weiterreise verweigert<br />
wer<strong>de</strong>n. Auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>s Auto Clubs Europa<br />
(ACE) kann ein entsprechen<strong>de</strong>s Muster-Formular<br />
heruntergela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Schließlich sollte<br />
<strong>de</strong>r Fahrzeughalter, in <strong>de</strong>m Fall <strong>als</strong>o <strong>de</strong>r <strong>Flotte</strong>nbetreiber,<br />
<strong>de</strong>r Versicherung vor Reiseantritt anzeigen,<br />
dass gegebenenfalls ein weiterer Fahrer<br />
mit <strong>de</strong>m Wagen unterwegs ist. Widrigenfalls kann<br />
es im Scha<strong>de</strong>nfall zu größeren Schwierigkeiten<br />
kommen. Die Eintragung für einen begrenzten<br />
Zeitraum ist in <strong>de</strong>r Regel problemlos möglich,<br />
manche Versicherungen nehmen dafür einen geringen<br />
Aufpreis.<br />
Unabhängig von diesen Voraussetzungen sollten<br />
<strong>Flotte</strong>nbetreiber und Dienstwagen-Nutzer einige<br />
Regeln kennen, falls es im Ausland zum Unfall<br />
kommt. Dort gilt in <strong>de</strong>r Regel nämlich das Recht<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, auf <strong>de</strong>ssen Bo<strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r Unfall<br />
ereignet hat. Ausnahme: Bei<strong>de</strong> Unfallbeteiligte<br />
kommen aus einem gemeinsamen Rechtskreis,<br />
dann gilt das Recht dieses Rechtskreises. Der grobe<br />
Überblick in diesem Punkt ist nicht wichtig,<br />
um Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche durchzusetzen, son<strong>de</strong>rn<br />
um keine organisatorischen Fehler zu machen.<br />
Das Recht auf ein Gutachten, einen Mietwagen,<br />
auf Nutzungsausfallentschädigung o<strong>de</strong>r<br />
Wertmin<strong>de</strong>rung ist längst nicht in je<strong>de</strong>m Land<br />
gegeben. Gera<strong>de</strong> eine Wertmin<strong>de</strong>rung gibt es in<br />
nahezu allen Län<strong>de</strong>rn nur bei schweren Schä<strong>de</strong>n<br />
(wenn überhaupt) – <strong>als</strong>o unter weit engeren Voraussetzungen<br />
<strong>als</strong> in Deutschland gewohnt.<br />
Seit 2003 ist die Grenzüberschreiten<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nabwicklung<br />
innerhalb Europas <strong>de</strong>utlich erleichtert.<br />
Durch die Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-<br />
Richtlinie 2000/26/EG wur<strong>de</strong> je<strong>de</strong> europäische<br />
Kraftfahrtversicherung verpflichtet, in je<strong>de</strong>m<br />
an<strong>de</strong>ren europäischen Land einen Scha<strong>de</strong>nregulierungsbeauftragten<br />
zu installieren. Die Schweiz<br />
beteiligt sich freiwillig an diesem Verfahren. Bei<br />
<strong>de</strong>n europaweit tätigen Versicherungskonzernen<br />
sind die Regulierungsbeauftragten in <strong>de</strong>r Regel<br />
die jeweiligen Auslandsschwestern. Bei kleinen<br />
Gesellschaften kann das ein Partnerschaftsabkommen<br />
auf Gegenseitigkeit mit einer an<strong>de</strong>ren<br />
Versicherung sein. Manchmal sind das aber auch<br />
Scha<strong>de</strong>nregulierungsgesellschaften o<strong>de</strong>r Anwaltbüros.<br />
Damit kann in <strong>de</strong>r jeweiligen Lan<strong>de</strong>ssprache<br />
<strong>de</strong>s Geschädigten korrespondiert wer<strong>de</strong>n<br />
(zuständige Regulierungsbeauftragte sind unter<br />
www.zentralruf.<strong>de</strong> zu fin<strong>de</strong>n).<br />
Bei <strong>de</strong>m Regulierungsbeauftragten können dann<br />
die Ansprüche geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Reguliert<br />
die ausländische Versicherung nicht innerhalb<br />
von drei Monaten o<strong>de</strong>r lehnt sie die Befragung ab,<br />
kann man sich an <strong>de</strong>n Verkehrsopferhilfe e.V. beim<br />
GDV wen<strong>de</strong>n. Der Verein hat die Funktion <strong>de</strong>r nach<br />
<strong>de</strong>r Richtlinie vorgesehenen Entschädigungsstelle<br />
und setzt die ausländische Versicherung mit einer<br />
Zweimonatsfrist unter Druck. Danach reguliert er<br />
selbst.<br />
Letztlich kann <strong>de</strong>r Abschluss eines Auslandsschutzbriefes<br />
sehr sinnvoll sein. Falls <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
keinen Auslandsschutzbrief mit abgeschlossen<br />
hat, sollte <strong>de</strong>r Firmenwagen-Fahrer selbst<br />
einen abschließen, da hierdurch erhebliche Risiken,<br />
die er sonst allein tragen müsste, abge<strong>de</strong>ckt<br />
sind. Ein solcher Auslandsschutzbrief gilt für das<br />
europäische Ausland einschließlich <strong>de</strong>r außereuropäischen<br />
Mittelmeerlän<strong>de</strong>r (asiatischer Teil <strong>de</strong>r<br />
Türkei und Marokko). Anbieter sind neben <strong>de</strong>n<br />
Versicherern auch die großen Autofahrerorganisationen<br />
(wie beispielsweise ADAC). Vor <strong>de</strong>r Abreise<br />
sollte <strong>de</strong>r Dienstwagen-Nutzer <strong>de</strong>n Leistungsumfang<br />
seiner Police prüfen und sich auch die Notfallnummer<br />
<strong>de</strong>s Versicherers notieren.