50 Recht in<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahren<strong>de</strong>n Fahrzeug nicht eingehalten hat. Ein Auffahrunfall ohne Einhaltung <strong>de</strong>s Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>t regelmäßig mittlere Fahrlässigkeit, so dass nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s innerbetrieblichen Scha<strong>de</strong>nsausgleichs <strong>de</strong>r Kläger sich gegenüber <strong>de</strong>m beklagten Arbeitgeber je<strong>de</strong>nfalls quotal scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Fußauflage <strong>de</strong>s Gasped<strong>als</strong> tatsächlich gefehlt hätte. Dies hätte allenfalls zu einer Verschiebung <strong>de</strong>r Haftungsquote nach § 254 BGB, nicht jedoch zur gänzlichen Freistellung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers geführt. Sollte es sich nicht um eine dienstlich veranlasste Fahrt, son<strong>de</strong>rn um eine Privatfahrt gehan<strong>de</strong>lt haben, so schie<strong>de</strong> eine Haftungseinschränkung nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>s innerbetrieblichen Scha<strong>de</strong>nsausgleichs ohnehin aus. Damit steht auch fest, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer mit seiner Täuschungshandlung <strong>de</strong>m Arbeitgeber gegen ihn bestehen<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche verschleierte. Ein solches Verhalten stellt einen schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB ähnlich einer Täuschung über die Arbeitszeit dar. Ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber tatsächlich Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen <strong>de</strong>n Mitarbeiter geltend gemacht hätte, ist unerheblich. Der Arbeitnehmer hat ferner auch seinen Beifahrer in seine schwerwiegen<strong>de</strong>n Pflichtverletzungen verstrickt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob er diesen dazu angestiftet hat, seine unwahren Angaben zu bestätigen o<strong>de</strong>r ob er die wahrheitswidrige Unfallschil<strong>de</strong>rung ohne vorherige Absprache in Erwartung <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Kollegen abgegeben hat. Unter diesen Umstän<strong>de</strong>n bedurfte es keiner vorherigen Abmahnung. Der Arbeitnehmer konnte nicht davon ausgehen, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber seine Pflichtwidrigkeiten hinnehmen und nur mit einer Abmahnung ahn<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Dies ergibt sich schon daraus, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter aufgrund einer bereits erteilten Abmahnung erkannt hat, dass er im Falle eines erneuten schuldhaften Verkehrsunfalls mit einer Kündigung wür<strong>de</strong> rechnen müssen. Auch <strong>de</strong>shalb täuschte er <strong>de</strong>n Arbeitgeber über <strong>de</strong>n Unfallhergang. Dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht nur einen erneuten, sechsten Unfall, son<strong>de</strong>rn erst recht eine solche Täuschung über <strong>de</strong>n Unfallhergang zum Anlass einer Kündigung nähme, wusste <strong>de</strong>r Arbeitnehmer; dies gilt umso mehr, <strong>als</strong> er auch noch <strong>de</strong>n Kollegen (...) zur Lüge gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber veranlasste. Ein solches Verhalten führt zu einem dauerhaften Vertrauensverlust, <strong>de</strong>r nicht durch eine Abmahnung beseitigt wer<strong>de</strong>n könnte. Der Vertrauensverlust wird dadurch noch verstärkt, dass sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine sehr <strong>de</strong>taillierte „Verschleierungsgeschichte“ ausdachte, diese in die Scha<strong>de</strong>nsmeldung schrieb, sie mündlich nochm<strong>als</strong> bestätigte, nachhaltig um Täuschung <strong>de</strong>s Arbeitgebers bemüht. Der Arbeitgeber müsste auch in Zukunft mit <strong>de</strong>rartigen Täuschungshand- <strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2011 +++ Rechtsprechung +++ lungen rechnen, zumal <strong>de</strong>r Arbeitnehmer überwiegend mit <strong>de</strong>m Dienstwagen allein unterwegs und <strong>de</strong>shalb schwer zu kontrollieren ist. Die abschließen<strong>de</strong> Interessenabwägung führt dazu, dass das Interesse <strong>de</strong>s beklagten Arbeitgebers an <strong>de</strong>r sofortigen Lösung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses gewichtiger ist <strong>als</strong> das Interesse <strong>de</strong>s Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Sächsisches LAG, Urteil vom 28.04.2011, Az. 1 Sa 749/10 (Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> zum BAG eingelegt, Az. 9 AZN 828/11). Pauschalabgeltungsklausel von Reisezeiten durch Bruttomonatsvergütung ist unwirksam Leitsatz: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers enthaltene Klausel, Reisezeiten seien mit <strong>de</strong>r Bruttomonatsvergütung abgegolten, ist intransparent, wenn sich aus <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag nicht ergibt, welche „Reisetätigkeit“ von ihr in welchem Umfang erfasst wer<strong>de</strong>n soll. Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n: Die Klausel in § 7 Ziff. 3 Arbeitsvertrag, wonach Reisezeiten, die außerhalb <strong>de</strong>r normalen Arbeitszeit anfallen, mit <strong>de</strong>r nach § 4 zu zahlen<strong>de</strong>n Vergütung abgegolten sind, ist mangels hinreichen<strong>de</strong>r Transparenz unwirksam; vergleiche § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Reisezeiten i.S.d. Klausel können nämlich auch die Zeiten sein, die <strong>de</strong>r Arbeitnehmer „reisend“ <strong>als</strong> Beifahrer auf <strong>de</strong>m LKW verbringt. Gera<strong>de</strong> die Spesenregelung in § 7 Ziff. 1 Arbeitsvertrag legt es nahe, unter <strong>de</strong>m Begriff Reisezeit je<strong>de</strong> berufsbedingte Abwesenheit zu verstehen. Eine die pauschale Vergütung von Reisezeiten regeln<strong>de</strong> Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche „Reisetätigkeit“ von ihr in welchem Umfang erfasst wer<strong>de</strong>n soll. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. § 7 Ziff. 3 <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags ist nicht klar und verständlich. Die Klausel soll alle „Reisezeiten“ erfassen, die außerhalb <strong>de</strong>r „normalen Arbeitszeit“ anfallen. Schon die „normale Arbeitszeit“ wird we<strong>de</strong>r in § 7 Ziff. 3 noch in § 3 Ziff. 2 und 3 Arbeitsvertrag hinreichend <strong>de</strong>utlich in Stun<strong>de</strong>n festgehalten. § 3 Ziff. 2 und 3 Arbeitsvertrag verweisen lediglich pauschal auf die „Bestimmungen <strong>de</strong>r VO (EWG) 3820/85“ und „die Arbeitszeit nach <strong>de</strong>m Arbeitszeitrechtgesetz“. Ob mit diesen Verweisungen die Begriffsbestimmung <strong>de</strong>r Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nach § 3 ArbZG o<strong>de</strong>r die Höchstarbeitszeit Fortsetzung Seite 52 müssen in nachprüfbarer Weise Zeit, Start und Ziel sowie Grund für die gebotene höchste Eile dieser Fahrt angeben können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90). In <strong>de</strong>r Regel ergibt sich dies aus <strong>de</strong>n Aufzeichnungen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Einsatzleitstellen. Naturgemäß wer<strong>de</strong>n sich dort keine Aufzeichnungen über „eilige Son<strong>de</strong>rfahrten“ mit Blaulicht fin<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Fahrer eines Rettungswagens lediglich zum nächsten Burger-Drive-In führen sollten. Tipps zum richtigen Verhalten Der ADAC hat gemeinsam mit <strong>de</strong>r Polizeidirektion Hannover, <strong>de</strong>r Feuerwehr Hannover und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverkehrswacht Nie<strong>de</strong>rsachsen eine Broschüre mit <strong>de</strong>m Titel „Blaulicht und Martinshorn – was tun?“ herausgegeben, um Verkehrsteilnehmern wichtige Verhaltenstipps zu geben. Die Broschüre informiert gleichzeitig darüber, wer wann die Son<strong>de</strong>rrechte nutzen darf und ver<strong>de</strong>utlicht anhand von Piktogrammen das richtige Verhalten in <strong>de</strong>n am häufigsten auftreten<strong>de</strong>n Gefahrensituationen. Das Faltblatt steht im Internet auf <strong>de</strong>r Webseite <strong>de</strong>s ADAC <strong>als</strong> Download zur Verfügung unter http://www1.adac.<strong>de</strong>/ images/Flyer_Einsatzfahrt_Blaulicht_tcm8-188552.pdf. Durchsetzung <strong>de</strong>r Ansprüche – alles gut versichert? Unfälle mit Son<strong>de</strong>rrechtsfahrzeugen wer<strong>de</strong>n regelmäßig von <strong>de</strong>r Polizei aufgenommen – schon um erst gar nicht <strong>de</strong>n Verdacht aufkommen zu lassen, dass bei <strong>de</strong>r Unfallregulierung zulasten <strong>de</strong>s Unfallgeschädigten „gemauschelt“ wird. Den Anspruchsgegner beziehungsweise <strong>de</strong>n richtigen Halter von Einsatzfahrzeugen für die Durchsetzung von Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen erfährt man daher zu allererst aus <strong>de</strong>m polizeilichen Unfallaufnahmebogen. So kann es durchaus sein, dass eine Stadt, eine Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein Landkreis zwar einen Rettungswagen anschafft, diesen aber gar nicht selbst mit eigenen Rettungskräften einsetzt, son<strong>de</strong>rn das Rettungsfahrzeug zum Beispiel <strong>de</strong>r Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vereinigungen gleicher Zielsetzung, die hier nicht vollumfänglich aufgezählt wer<strong>de</strong>n können, zur Verfügung stellt. Anspruchsgegner sind dann auf <strong>de</strong>r einen Seite <strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>s Einsatzfahrzeugs und auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite <strong>de</strong>r eigentliche hoheitliche Halter. Ansprechpartner bei <strong>de</strong>r Unfallregulierung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r außergerichtlichen Scha<strong>de</strong>nregulierung sind zunächst die für die Einsatzfahrzeugen zuständigen Dienststellen bei <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Halters o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s jeweiligen Hoheitsträgers. Hier muss man schon <strong>de</strong>n Überblick behalten, will man <strong>de</strong>n juristisch richtigen Anspruchsgegner namhaft machen. Einsatzfahrzeuge sind in <strong>de</strong>r Regel über <strong>de</strong>n Eigenversicherer <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> versichert. Je<strong>de</strong>nfalls bei kleineren Kommunen und Landkreisen wird dort üblicherweise eine eigene Versicherung für Unfallschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Einsatzfahrzeuge abgeschlossen. Der Hoheitsträger kann <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n aber auch selbst regulieren. Sofern <strong>de</strong>r öffentliche Halter eines Einsatzfahrzeuges über entsprechen<strong>de</strong> Mittel verfügt, kann <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n auch aus einem dafür eigens vorgesehenen „Topf“ öffentlicher Mittel <strong>de</strong>s jeweiligen Hoheitsträgers reguliert wer<strong>de</strong>n. Der Geschädigte muss sich <strong>als</strong>o letztlich keine Sorgen machen, dass er auf <strong>de</strong>n Kosten eines Unfallscha<strong>de</strong>ns sitzen bleibt. Gleichwohl ist die Regulierung von Unfällen mit Einsatzfahrzeugen nicht immer einfach, vor allem dann nicht, wenn es um die Bemessung <strong>de</strong>r richtigen Haftungsquote gilt. Dies zeigt schon die einschlägige Rechtsprechung zu „Blaulichtunfällen“. Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwälte mit Schwerpunkt o<strong>de</strong>r einer Spezialisierung im Verkehrsrecht sind hier <strong>de</strong>r richtige Ansprechpartner. Die Rechtsanwaltskosten gehören bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nregulierung auch zu <strong>de</strong>n vom Schädiger zu ersetzen<strong>de</strong>n Positionen. Nur bei einer Mithaftung wegen Mitverschul<strong>de</strong>ns kann es sein, dass man hier die Kosten nicht vollständig ersetzt bekommt. Wohl <strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r dann rechtsschutzversichert ist. Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong> Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong>
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