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50<br />

Recht<br />

in<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsabstand<br />

zum vorausfahren<strong>de</strong>n Fahrzeug<br />

nicht eingehalten hat. Ein Auffahrunfall<br />

ohne Einhaltung <strong>de</strong>s Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s<br />

begrün<strong>de</strong>t regelmäßig mittlere Fahrlässigkeit,<br />

so dass nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />

<strong>de</strong>s innerbetrieblichen Scha<strong>de</strong>nsausgleichs<br />

<strong>de</strong>r Kläger sich gegenüber <strong>de</strong>m beklagten<br />

Arbeitgeber je<strong>de</strong>nfalls quotal scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig<br />

gemacht hat. Dies gilt auch<br />

dann, wenn die Fußauflage <strong>de</strong>s Gasped<strong>als</strong><br />

tatsächlich gefehlt hätte. Dies hätte allenfalls<br />

zu einer Verschiebung <strong>de</strong>r Haftungsquote<br />

nach § 254 BGB, nicht jedoch zur<br />

gänzlichen Freistellung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

geführt. Sollte es sich nicht um eine dienstlich<br />

veranlasste Fahrt, son<strong>de</strong>rn um eine<br />

Privatfahrt gehan<strong>de</strong>lt haben, so schie<strong>de</strong><br />

eine Haftungseinschränkung nach <strong>de</strong>n<br />

Grundsätzen <strong>de</strong>s innerbetrieblichen Scha<strong>de</strong>nsausgleichs<br />

ohnehin aus. Damit steht<br />

auch fest, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer mit seiner<br />

Täuschungshandlung <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

gegen ihn bestehen<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

verschleierte. Ein solches Verhalten<br />

stellt einen schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstoß<br />

gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aus<br />

§ 241 Abs. 2 BGB ähnlich einer Täuschung<br />

über die Arbeitszeit dar. Ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

tatsächlich Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

gegen <strong>de</strong>n Mitarbeiter geltend gemacht<br />

hätte, ist unerheblich.<br />

Der Arbeitnehmer hat ferner auch seinen<br />

Beifahrer in seine schwerwiegen<strong>de</strong>n<br />

Pflichtverletzungen verstrickt, wobei es<br />

dahingestellt bleiben kann, ob er diesen<br />

dazu angestiftet hat, seine unwahren<br />

Angaben zu bestätigen o<strong>de</strong>r ob er die<br />

wahrheitswidrige Unfallschil<strong>de</strong>rung ohne<br />

vorherige Absprache in Erwartung <strong>de</strong>r Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Kollegen abgegeben hat.<br />

Unter diesen Umstän<strong>de</strong>n bedurfte es keiner<br />

vorherigen Abmahnung. Der Arbeitnehmer<br />

konnte nicht davon ausgehen,<br />

dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber seine Pflichtwidrigkeiten<br />

hinnehmen und nur mit einer<br />

Abmahnung ahn<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Dies ergibt<br />

sich schon daraus, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

aufgrund einer bereits erteilten Abmahnung<br />

erkannt hat, dass er im Falle eines<br />

erneuten schuldhaften Verkehrsunfalls<br />

mit einer Kündigung wür<strong>de</strong> rechnen müssen.<br />

Auch <strong>de</strong>shalb täuschte er <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

über <strong>de</strong>n Unfallhergang. Dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber nicht nur einen erneuten,<br />

sechsten Unfall, son<strong>de</strong>rn erst recht eine<br />

solche Täuschung über <strong>de</strong>n Unfallhergang<br />

zum Anlass einer Kündigung nähme,<br />

wusste <strong>de</strong>r Arbeitnehmer; dies gilt umso<br />

mehr, <strong>als</strong> er auch noch <strong>de</strong>n Kollegen (...)<br />

zur Lüge gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber veranlasste.<br />

Ein solches Verhalten führt zu<br />

einem dauerhaften Vertrauensverlust,<br />

<strong>de</strong>r nicht durch eine Abmahnung beseitigt<br />

wer<strong>de</strong>n könnte. Der Vertrauensverlust<br />

wird dadurch noch verstärkt, dass<br />

sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine sehr <strong>de</strong>taillierte<br />

„Verschleierungsgeschichte“ ausdachte,<br />

diese in die Scha<strong>de</strong>nsmeldung schrieb,<br />

sie mündlich nochm<strong>als</strong> bestätigte, nachhaltig<br />

um Täuschung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

bemüht. Der Arbeitgeber müsste auch in<br />

Zukunft mit <strong>de</strong>rartigen Täuschungshand-<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2011<br />

+++ Rechtsprechung +++<br />

lungen rechnen, zumal <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

überwiegend mit <strong>de</strong>m Dienstwagen allein<br />

unterwegs und <strong>de</strong>shalb schwer zu kontrollieren<br />

ist.<br />

Die abschließen<strong>de</strong> Interessenabwägung<br />

führt dazu, dass das Interesse <strong>de</strong>s beklagten<br />

Arbeitgebers an <strong>de</strong>r sofortigen<br />

Lösung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses gewichtiger<br />

ist <strong>als</strong> das Interesse <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

am Erhalt seines Arbeitsplatzes.<br />

Sächsisches LAG, Urteil vom 28.04.2011,<br />

Az. 1 Sa 749/10 (Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />

zum BAG eingelegt, Az. 9 AZN<br />

828/11).<br />

Pauschalabgeltungsklausel von Reisezeiten<br />

durch Bruttomonatsvergütung<br />

ist unwirksam<br />

Leitsatz: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers enthaltene<br />

Klausel, Reisezeiten seien mit <strong>de</strong>r Bruttomonatsvergütung<br />

abgegolten, ist intransparent,<br />

wenn sich aus <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag<br />

nicht ergibt, welche „Reisetätigkeit“ von<br />

ihr in welchem Umfang erfasst wer<strong>de</strong>n<br />

soll.<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

Die Klausel in § 7 Ziff. 3 Arbeitsvertrag,<br />

wonach Reisezeiten, die außerhalb <strong>de</strong>r<br />

normalen Arbeitszeit anfallen, mit <strong>de</strong>r<br />

nach § 4 zu zahlen<strong>de</strong>n Vergütung abgegolten<br />

sind, ist mangels hinreichen<strong>de</strong>r<br />

Transparenz unwirksam; vergleiche §<br />

307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Reisezeiten i.S.d.<br />

Klausel können nämlich auch die Zeiten<br />

sein, die <strong>de</strong>r Arbeitnehmer „reisend“ <strong>als</strong><br />

Beifahrer auf <strong>de</strong>m LKW verbringt. Gera<strong>de</strong><br />

die Spesenregelung in § 7 Ziff. 1 Arbeitsvertrag<br />

legt es nahe, unter <strong>de</strong>m Begriff<br />

Reisezeit je<strong>de</strong> berufsbedingte Abwesenheit<br />

zu verstehen.<br />

Eine die pauschale Vergütung von Reisezeiten<br />

regeln<strong>de</strong> Klausel ist nur dann<br />

klar und verständlich, wenn sich aus <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche „Reisetätigkeit“<br />

von ihr in welchem Umfang<br />

erfasst wer<strong>de</strong>n soll. Der Arbeitnehmer<br />

muss bereits bei Vertragsschluss erkennen<br />

können, was gegebenenfalls „auf ihn<br />

zukommt“ und welche Leistung er für die<br />

vereinbarte Vergütung maximal erbringen<br />

muss.<br />

§ 7 Ziff. 3 <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags ist nicht<br />

klar und verständlich. Die Klausel soll<br />

alle „Reisezeiten“ erfassen, die außerhalb<br />

<strong>de</strong>r „normalen Arbeitszeit“ anfallen.<br />

Schon die „normale Arbeitszeit“ wird<br />

we<strong>de</strong>r in § 7 Ziff. 3 noch in § 3 Ziff. 2<br />

und 3 Arbeitsvertrag hinreichend <strong>de</strong>utlich<br />

in Stun<strong>de</strong>n festgehalten. § 3 Ziff. 2<br />

und 3 Arbeitsvertrag verweisen lediglich<br />

pauschal auf die „Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />

VO (EWG) 3820/85“ und „die Arbeitszeit<br />

nach <strong>de</strong>m Arbeitszeitrechtgesetz“. Ob mit<br />

diesen Verweisungen die Begriffsbestimmung<br />

<strong>de</strong>r Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 Satz<br />

1 ArbZG, die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

nach § 3 ArbZG o<strong>de</strong>r die Höchstarbeitszeit<br />

Fortsetzung Seite 52<br />

müssen in nachprüfbarer Weise Zeit, Start und Ziel sowie Grund<br />

für die gebotene höchste Eile dieser Fahrt angeben können (vgl.<br />

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90). In <strong>de</strong>r Regel<br />

ergibt sich dies aus <strong>de</strong>n Aufzeichnungen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Einsatzleitstellen. Naturgemäß wer<strong>de</strong>n sich dort keine Aufzeichnungen<br />

über „eilige Son<strong>de</strong>rfahrten“ mit Blaulicht fin<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Fahrer<br />

eines Rettungswagens lediglich zum nächsten Burger-Drive-In führen<br />

sollten.<br />

Tipps zum richtigen Verhalten<br />

Der ADAC hat gemeinsam mit <strong>de</strong>r Polizeidirektion Hannover, <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />

Hannover und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverkehrswacht Nie<strong>de</strong>rsachsen eine<br />

Broschüre mit <strong>de</strong>m Titel „Blaulicht und Martinshorn – was tun?“ herausgegeben,<br />

um Verkehrsteilnehmern wichtige Verhaltenstipps zu<br />

geben. Die Broschüre informiert gleichzeitig darüber, wer wann die<br />

Son<strong>de</strong>rrechte nutzen darf und ver<strong>de</strong>utlicht anhand von Piktogrammen<br />

das richtige Verhalten in <strong>de</strong>n am häufigsten auftreten<strong>de</strong>n Gefahrensituationen.<br />

Das Faltblatt steht im Internet auf <strong>de</strong>r Webseite<br />

<strong>de</strong>s ADAC <strong>als</strong> Download zur Verfügung unter http://www1.adac.<strong>de</strong>/<br />

images/Flyer_Einsatzfahrt_Blaulicht_tcm8-188552.pdf.<br />

Durchsetzung <strong>de</strong>r Ansprüche – alles gut versichert?<br />

Unfälle mit Son<strong>de</strong>rrechtsfahrzeugen wer<strong>de</strong>n regelmäßig von <strong>de</strong>r Polizei<br />

aufgenommen – schon um erst gar nicht <strong>de</strong>n Verdacht aufkommen<br />

zu lassen, dass bei <strong>de</strong>r Unfallregulierung zulasten <strong>de</strong>s Unfallgeschädigten<br />

„gemauschelt“ wird. Den Anspruchsgegner beziehungsweise<br />

<strong>de</strong>n richtigen Halter von Einsatzfahrzeugen für die Durchsetzung<br />

von Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen erfährt man daher zu allererst<br />

aus <strong>de</strong>m polizeilichen Unfallaufnahmebogen. So kann es durchaus<br />

sein, dass eine Stadt, eine Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein Landkreis zwar einen<br />

Rettungswagen anschafft, diesen aber gar nicht selbst mit eigenen<br />

Rettungskräften einsetzt, son<strong>de</strong>rn das Rettungsfahrzeug zum Beispiel<br />

<strong>de</strong>r Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vereinigungen<br />

gleicher Zielsetzung, die hier nicht vollumfänglich aufgezählt wer<strong>de</strong>n<br />

können, zur Verfügung stellt. Anspruchsgegner sind dann auf<br />

<strong>de</strong>r einen Seite <strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>s Einsatzfahrzeugs und auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Seite <strong>de</strong>r eigentliche hoheitliche Halter. Ansprechpartner bei <strong>de</strong>r<br />

Unfallregulierung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r außergerichtlichen Scha<strong>de</strong>nregulierung<br />

sind zunächst die für die Einsatzfahrzeugen zuständigen Dienststellen<br />

bei <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Halters o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s jeweiligen<br />

Hoheitsträgers. Hier muss man schon <strong>de</strong>n Überblick behalten, will<br />

man <strong>de</strong>n juristisch richtigen Anspruchsgegner namhaft machen.<br />

Einsatzfahrzeuge sind in <strong>de</strong>r Regel über <strong>de</strong>n Eigenversicherer <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> versichert. Je<strong>de</strong>nfalls bei kleineren Kommunen<br />

und Landkreisen wird dort üblicherweise eine eigene Versicherung<br />

für Unfallschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Einsatzfahrzeuge abgeschlossen. Der<br />

Hoheitsträger kann <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n aber auch selbst regulieren. Sofern<br />

<strong>de</strong>r öffentliche Halter eines Einsatzfahrzeuges über entsprechen<strong>de</strong><br />

Mittel verfügt, kann <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n auch aus einem dafür eigens vorgesehenen<br />

„Topf“ öffentlicher Mittel <strong>de</strong>s jeweiligen Hoheitsträgers<br />

reguliert wer<strong>de</strong>n. Der Geschädigte muss sich <strong>als</strong>o letztlich keine<br />

Sorgen machen, dass er auf <strong>de</strong>n Kosten eines Unfallscha<strong>de</strong>ns sitzen<br />

bleibt.<br />

Gleichwohl ist die Regulierung von Unfällen mit Einsatzfahrzeugen<br />

nicht immer einfach, vor allem dann nicht, wenn es um die Bemessung<br />

<strong>de</strong>r richtigen Haftungsquote gilt. Dies zeigt schon die einschlägige<br />

Rechtsprechung zu „Blaulichtunfällen“. Im Zweifel empfiehlt es<br />

sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwälte<br />

mit Schwerpunkt o<strong>de</strong>r einer Spezialisierung im Verkehrsrecht<br />

sind hier <strong>de</strong>r richtige Ansprechpartner. Die Rechtsanwaltskosten gehören<br />

bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nregulierung auch zu <strong>de</strong>n vom Schädiger zu ersetzen<strong>de</strong>n<br />

Positionen. Nur bei einer Mithaftung wegen Mitverschul<strong>de</strong>ns<br />

kann es sein, dass man hier die Kosten nicht vollständig ersetzt<br />

bekommt. Wohl <strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r dann rechtsschutzversichert ist.<br />

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong>

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