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50<br />
Recht<br />
in<strong>de</strong>m er <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsabstand<br />
zum vorausfahren<strong>de</strong>n Fahrzeug<br />
nicht eingehalten hat. Ein Auffahrunfall<br />
ohne Einhaltung <strong>de</strong>s Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s<br />
begrün<strong>de</strong>t regelmäßig mittlere Fahrlässigkeit,<br />
so dass nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />
<strong>de</strong>s innerbetrieblichen Scha<strong>de</strong>nsausgleichs<br />
<strong>de</strong>r Kläger sich gegenüber <strong>de</strong>m beklagten<br />
Arbeitgeber je<strong>de</strong>nfalls quotal scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig<br />
gemacht hat. Dies gilt auch<br />
dann, wenn die Fußauflage <strong>de</strong>s Gasped<strong>als</strong><br />
tatsächlich gefehlt hätte. Dies hätte allenfalls<br />
zu einer Verschiebung <strong>de</strong>r Haftungsquote<br />
nach § 254 BGB, nicht jedoch zur<br />
gänzlichen Freistellung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
geführt. Sollte es sich nicht um eine dienstlich<br />
veranlasste Fahrt, son<strong>de</strong>rn um eine<br />
Privatfahrt gehan<strong>de</strong>lt haben, so schie<strong>de</strong><br />
eine Haftungseinschränkung nach <strong>de</strong>n<br />
Grundsätzen <strong>de</strong>s innerbetrieblichen Scha<strong>de</strong>nsausgleichs<br />
ohnehin aus. Damit steht<br />
auch fest, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer mit seiner<br />
Täuschungshandlung <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
gegen ihn bestehen<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
verschleierte. Ein solches Verhalten<br />
stellt einen schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstoß<br />
gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aus<br />
§ 241 Abs. 2 BGB ähnlich einer Täuschung<br />
über die Arbeitszeit dar. Ob <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
tatsächlich Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
gegen <strong>de</strong>n Mitarbeiter geltend gemacht<br />
hätte, ist unerheblich.<br />
Der Arbeitnehmer hat ferner auch seinen<br />
Beifahrer in seine schwerwiegen<strong>de</strong>n<br />
Pflichtverletzungen verstrickt, wobei es<br />
dahingestellt bleiben kann, ob er diesen<br />
dazu angestiftet hat, seine unwahren<br />
Angaben zu bestätigen o<strong>de</strong>r ob er die<br />
wahrheitswidrige Unfallschil<strong>de</strong>rung ohne<br />
vorherige Absprache in Erwartung <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Kollegen abgegeben hat.<br />
Unter diesen Umstän<strong>de</strong>n bedurfte es keiner<br />
vorherigen Abmahnung. Der Arbeitnehmer<br />
konnte nicht davon ausgehen,<br />
dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber seine Pflichtwidrigkeiten<br />
hinnehmen und nur mit einer<br />
Abmahnung ahn<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>. Dies ergibt<br />
sich schon daraus, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />
aufgrund einer bereits erteilten Abmahnung<br />
erkannt hat, dass er im Falle eines<br />
erneuten schuldhaften Verkehrsunfalls<br />
mit einer Kündigung wür<strong>de</strong> rechnen müssen.<br />
Auch <strong>de</strong>shalb täuschte er <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
über <strong>de</strong>n Unfallhergang. Dass <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber nicht nur einen erneuten,<br />
sechsten Unfall, son<strong>de</strong>rn erst recht eine<br />
solche Täuschung über <strong>de</strong>n Unfallhergang<br />
zum Anlass einer Kündigung nähme,<br />
wusste <strong>de</strong>r Arbeitnehmer; dies gilt umso<br />
mehr, <strong>als</strong> er auch noch <strong>de</strong>n Kollegen (...)<br />
zur Lüge gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber veranlasste.<br />
Ein solches Verhalten führt zu<br />
einem dauerhaften Vertrauensverlust,<br />
<strong>de</strong>r nicht durch eine Abmahnung beseitigt<br />
wer<strong>de</strong>n könnte. Der Vertrauensverlust<br />
wird dadurch noch verstärkt, dass<br />
sich <strong>de</strong>r Mitarbeiter eine sehr <strong>de</strong>taillierte<br />
„Verschleierungsgeschichte“ ausdachte,<br />
diese in die Scha<strong>de</strong>nsmeldung schrieb,<br />
sie mündlich nochm<strong>als</strong> bestätigte, nachhaltig<br />
um Täuschung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
bemüht. Der Arbeitgeber müsste auch in<br />
Zukunft mit <strong>de</strong>rartigen Täuschungshand-<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2011<br />
+++ Rechtsprechung +++<br />
lungen rechnen, zumal <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
überwiegend mit <strong>de</strong>m Dienstwagen allein<br />
unterwegs und <strong>de</strong>shalb schwer zu kontrollieren<br />
ist.<br />
Die abschließen<strong>de</strong> Interessenabwägung<br />
führt dazu, dass das Interesse <strong>de</strong>s beklagten<br />
Arbeitgebers an <strong>de</strong>r sofortigen<br />
Lösung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses gewichtiger<br />
ist <strong>als</strong> das Interesse <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
am Erhalt seines Arbeitsplatzes.<br />
Sächsisches LAG, Urteil vom 28.04.2011,<br />
Az. 1 Sa 749/10 (Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong><br />
zum BAG eingelegt, Az. 9 AZN<br />
828/11).<br />
Pauschalabgeltungsklausel von Reisezeiten<br />
durch Bruttomonatsvergütung<br />
ist unwirksam<br />
Leitsatz: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers enthaltene<br />
Klausel, Reisezeiten seien mit <strong>de</strong>r Bruttomonatsvergütung<br />
abgegolten, ist intransparent,<br />
wenn sich aus <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag<br />
nicht ergibt, welche „Reisetätigkeit“ von<br />
ihr in welchem Umfang erfasst wer<strong>de</strong>n<br />
soll.<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
Die Klausel in § 7 Ziff. 3 Arbeitsvertrag,<br />
wonach Reisezeiten, die außerhalb <strong>de</strong>r<br />
normalen Arbeitszeit anfallen, mit <strong>de</strong>r<br />
nach § 4 zu zahlen<strong>de</strong>n Vergütung abgegolten<br />
sind, ist mangels hinreichen<strong>de</strong>r<br />
Transparenz unwirksam; vergleiche §<br />
307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Reisezeiten i.S.d.<br />
Klausel können nämlich auch die Zeiten<br />
sein, die <strong>de</strong>r Arbeitnehmer „reisend“ <strong>als</strong><br />
Beifahrer auf <strong>de</strong>m LKW verbringt. Gera<strong>de</strong><br />
die Spesenregelung in § 7 Ziff. 1 Arbeitsvertrag<br />
legt es nahe, unter <strong>de</strong>m Begriff<br />
Reisezeit je<strong>de</strong> berufsbedingte Abwesenheit<br />
zu verstehen.<br />
Eine die pauschale Vergütung von Reisezeiten<br />
regeln<strong>de</strong> Klausel ist nur dann<br />
klar und verständlich, wenn sich aus <strong>de</strong>m<br />
Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche „Reisetätigkeit“<br />
von ihr in welchem Umfang<br />
erfasst wer<strong>de</strong>n soll. Der Arbeitnehmer<br />
muss bereits bei Vertragsschluss erkennen<br />
können, was gegebenenfalls „auf ihn<br />
zukommt“ und welche Leistung er für die<br />
vereinbarte Vergütung maximal erbringen<br />
muss.<br />
§ 7 Ziff. 3 <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags ist nicht<br />
klar und verständlich. Die Klausel soll<br />
alle „Reisezeiten“ erfassen, die außerhalb<br />
<strong>de</strong>r „normalen Arbeitszeit“ anfallen.<br />
Schon die „normale Arbeitszeit“ wird<br />
we<strong>de</strong>r in § 7 Ziff. 3 noch in § 3 Ziff. 2<br />
und 3 Arbeitsvertrag hinreichend <strong>de</strong>utlich<br />
in Stun<strong>de</strong>n festgehalten. § 3 Ziff. 2<br />
und 3 Arbeitsvertrag verweisen lediglich<br />
pauschal auf die „Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />
VO (EWG) 3820/85“ und „die Arbeitszeit<br />
nach <strong>de</strong>m Arbeitszeitrechtgesetz“. Ob mit<br />
diesen Verweisungen die Begriffsbestimmung<br />
<strong>de</strong>r Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 Satz<br />
1 ArbZG, die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
nach § 3 ArbZG o<strong>de</strong>r die Höchstarbeitszeit<br />
Fortsetzung Seite 52<br />
müssen in nachprüfbarer Weise Zeit, Start und Ziel sowie Grund<br />
für die gebotene höchste Eile dieser Fahrt angeben können (vgl.<br />
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991, Az. 1 U 129/90). In <strong>de</strong>r Regel<br />
ergibt sich dies aus <strong>de</strong>n Aufzeichnungen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Einsatzleitstellen. Naturgemäß wer<strong>de</strong>n sich dort keine Aufzeichnungen<br />
über „eilige Son<strong>de</strong>rfahrten“ mit Blaulicht fin<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Fahrer<br />
eines Rettungswagens lediglich zum nächsten Burger-Drive-In führen<br />
sollten.<br />
Tipps zum richtigen Verhalten<br />
Der ADAC hat gemeinsam mit <strong>de</strong>r Polizeidirektion Hannover, <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />
Hannover und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverkehrswacht Nie<strong>de</strong>rsachsen eine<br />
Broschüre mit <strong>de</strong>m Titel „Blaulicht und Martinshorn – was tun?“ herausgegeben,<br />
um Verkehrsteilnehmern wichtige Verhaltenstipps zu<br />
geben. Die Broschüre informiert gleichzeitig darüber, wer wann die<br />
Son<strong>de</strong>rrechte nutzen darf und ver<strong>de</strong>utlicht anhand von Piktogrammen<br />
das richtige Verhalten in <strong>de</strong>n am häufigsten auftreten<strong>de</strong>n Gefahrensituationen.<br />
Das Faltblatt steht im Internet auf <strong>de</strong>r Webseite<br />
<strong>de</strong>s ADAC <strong>als</strong> Download zur Verfügung unter http://www1.adac.<strong>de</strong>/<br />
images/Flyer_Einsatzfahrt_Blaulicht_tcm8-188552.pdf.<br />
Durchsetzung <strong>de</strong>r Ansprüche – alles gut versichert?<br />
Unfälle mit Son<strong>de</strong>rrechtsfahrzeugen wer<strong>de</strong>n regelmäßig von <strong>de</strong>r Polizei<br />
aufgenommen – schon um erst gar nicht <strong>de</strong>n Verdacht aufkommen<br />
zu lassen, dass bei <strong>de</strong>r Unfallregulierung zulasten <strong>de</strong>s Unfallgeschädigten<br />
„gemauschelt“ wird. Den Anspruchsgegner beziehungsweise<br />
<strong>de</strong>n richtigen Halter von Einsatzfahrzeugen für die Durchsetzung<br />
von Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen erfährt man daher zu allererst<br />
aus <strong>de</strong>m polizeilichen Unfallaufnahmebogen. So kann es durchaus<br />
sein, dass eine Stadt, eine Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein Landkreis zwar einen<br />
Rettungswagen anschafft, diesen aber gar nicht selbst mit eigenen<br />
Rettungskräften einsetzt, son<strong>de</strong>rn das Rettungsfahrzeug zum Beispiel<br />
<strong>de</strong>r Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vereinigungen<br />
gleicher Zielsetzung, die hier nicht vollumfänglich aufgezählt wer<strong>de</strong>n<br />
können, zur Verfügung stellt. Anspruchsgegner sind dann auf<br />
<strong>de</strong>r einen Seite <strong>de</strong>r Fahrer <strong>de</strong>s Einsatzfahrzeugs und auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Seite <strong>de</strong>r eigentliche hoheitliche Halter. Ansprechpartner bei <strong>de</strong>r<br />
Unfallregulierung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r außergerichtlichen Scha<strong>de</strong>nregulierung<br />
sind zunächst die für die Einsatzfahrzeugen zuständigen Dienststellen<br />
bei <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Halters o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s jeweiligen<br />
Hoheitsträgers. Hier muss man schon <strong>de</strong>n Überblick behalten, will<br />
man <strong>de</strong>n juristisch richtigen Anspruchsgegner namhaft machen.<br />
Einsatzfahrzeuge sind in <strong>de</strong>r Regel über <strong>de</strong>n Eigenversicherer <strong>de</strong>s<br />
Lan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> versichert. Je<strong>de</strong>nfalls bei kleineren Kommunen<br />
und Landkreisen wird dort üblicherweise eine eigene Versicherung<br />
für Unfallschä<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Einsatzfahrzeuge abgeschlossen. Der<br />
Hoheitsträger kann <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n aber auch selbst regulieren. Sofern<br />
<strong>de</strong>r öffentliche Halter eines Einsatzfahrzeuges über entsprechen<strong>de</strong><br />
Mittel verfügt, kann <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n auch aus einem dafür eigens vorgesehenen<br />
„Topf“ öffentlicher Mittel <strong>de</strong>s jeweiligen Hoheitsträgers<br />
reguliert wer<strong>de</strong>n. Der Geschädigte muss sich <strong>als</strong>o letztlich keine<br />
Sorgen machen, dass er auf <strong>de</strong>n Kosten eines Unfallscha<strong>de</strong>ns sitzen<br />
bleibt.<br />
Gleichwohl ist die Regulierung von Unfällen mit Einsatzfahrzeugen<br />
nicht immer einfach, vor allem dann nicht, wenn es um die Bemessung<br />
<strong>de</strong>r richtigen Haftungsquote gilt. Dies zeigt schon die einschlägige<br />
Rechtsprechung zu „Blaulichtunfällen“. Im Zweifel empfiehlt es<br />
sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwälte<br />
mit Schwerpunkt o<strong>de</strong>r einer Spezialisierung im Verkehrsrecht<br />
sind hier <strong>de</strong>r richtige Ansprechpartner. Die Rechtsanwaltskosten gehören<br />
bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nregulierung auch zu <strong>de</strong>n vom Schädiger zu ersetzen<strong>de</strong>n<br />
Positionen. Nur bei einer Mithaftung wegen Mitverschul<strong>de</strong>ns<br />
kann es sein, dass man hier die Kosten nicht vollständig ersetzt<br />
bekommt. Wohl <strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r dann rechtsschutzversichert ist.<br />
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />
Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong>