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Truvag-Info 1/07 - Truvag Treuhand AG

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Aktuelles in Kürze<br />

Prämienverbilligung 20<strong>07</strong><br />

im Kanton Luzern<br />

Ab dem 1. Januar 20<strong>07</strong> gibt es im Kanton Luzern verschiedene<br />

Ände rungen bei der individuellen Verbilligung der<br />

Krankenkassenprämien:<br />

Fritz Suter<br />

dipl. Steuerexperte<br />

Gemeindeschreiberpatent<br />

<strong>Truvag</strong> Sursee<br />

Manuel Egli<br />

Treuhänder<br />

mit eidg. Fachausweis<br />

Finanzplaner<br />

mit eidg. Fachausweis<br />

<strong>Truvag</strong> Sursee<br />

Mehrwertsteuer<br />

­­ Kinder und junge Erwachsene<br />

haben bis zu ihrem 25. Lebensjahr<br />

Anspruch auf mindestens<br />

die Hälfte der Richtprämien, unabhängig<br />

vom eigenen und vom<br />

elterlichen Einkommen<br />

­­ Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung<br />

wird der Anspruch zusammen<br />

mit dem der Eltern berechnet,<br />

› wenn der steuerrechtliche Abzug<br />

in der Steuererklärung der<br />

Eltern für Jugendliche in Ausbildung<br />

beansprucht wird<br />

› wenn der Wohnsitz im Haushalt<br />

der Eltern oder eines Elternteils<br />

ist.<br />

­­ Beträge unter CHF 300 werden<br />

nicht ausbezahlt.<br />

Weitere Auskünfte sowie die Antragsformulare<br />

erhalten Sie bei der<br />

AHV­Zweigstelle (Gemeindeverwaltung)<br />

an Ihrem Wohnort.<br />

Mietentgelt bei geschäftsmässig nicht begründeten<br />

Fahrzeugen<br />

Geschäftsmässig nicht begründete Fahrzeuge (z.B. Sportfahrzeuge<br />

der Luxusklasse) berechtigen weder beim Kauf<br />

noch für den Unterhalt zum Vorsteuerabzug. Dem Benutzer<br />

wird zudem ein Mietentgelt wie folgt verrechnet:<br />

Annahme Kaufpreis Sportfahrzeug CHF 150’000<br />

Jahresmietentgelt<br />

Abschreibung 20 % CHF 30’000<br />

Zuschlag für Unterhalt und<br />

Reparaturen 6 % CHF 9’000<br />

Total Mietwert exkl. MWST CHF 39’000<br />

7.6 % MWST CHF 2’964<br />

Die Eidg. Steuerverwaltung meldet solche Tatbestände an<br />

die direkten Steuern und an die AHV.<br />

Diese Praxis gilt im Übrigen auch bei der Feststellung von<br />

nicht deklarierten Umsätzen.<br />

Privatanteil Geschäftsfahrzeug<br />

Der Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug beträgt ab<br />

Steuerperiode 2006 bei den direkten Steuern neu pro<br />

Monat 0.8 % (bisher 1 %) des Kaufpreises exkl. MWST,<br />

mindestens aber CHF 1‘800 pro Jahr.<br />

Bei der Mehrwertsteuer wird der Privatanteil erst ab<br />

1.1.20<strong>07</strong> auf 0.8 % des Kaufpreises (bzw. 0.4 % bei Fahrzeugen,<br />

wo kein Vorsteuerabzug möglich war) reduziert.<br />

Neuregelung indirekte Teilliquidation<br />

Kapitalgewinne von privat gehaltenen Beteiligungen sind<br />

grundsätzlich steuerfrei. Sofern jedoch Beteiligungen vom<br />

Privatvermögen des Veräusserers in das Geschäftsvermögen<br />

des Erwerbers übergehen, wird das Nennwertprinzip<br />

durch das Buchwertprinzip abgelöst, womit die latente<br />

Steuerlast beim Veräusserer untergeht.<br />

Das Bundesgericht hat im Jahr 2004 mit einem umstrittenen<br />

Entscheid die indirekte Teilliquidation enger ausgelegt<br />

und somit diverse Nachfolgeregelungen verunmöglicht.<br />

Mit dem Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der<br />

Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006 wurde die<br />

indirekte Teilliquidation gesetzlich geregelt. Diese Bestimmungen<br />

traten per 1. Januar 20<strong>07</strong> in Kraft und gelten für alle<br />

noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab dem Jahr 2001.<br />

Eine indirekte Teilliquidation liegt in folgenden Fällen vor:<br />

­­ Verkauf von mindestens 20 %­Beteiligung<br />

­­ Wechsel vom Privat­ ins Geschäftsvermögen<br />

­­ Ausschüttung nichtbetriebsnotweniger Substanz (welche<br />

beim Verkauf ausschüttungsfähig war) innert 5 Jahren<br />

­­ Mitwirkung des Verkäufers<br />

Eine detaillierte Abklärung der Steuerfolgen ist vor einem<br />

Beteiligungs­Verkauf in jedem Fall zu empfehlen.<br />

Veranlagung eingetragene Partnerschaft ab 20<strong>07</strong><br />

Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich<br />

und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft<br />

leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener<br />

Partner entspricht derjenigen von Ehegatten.<br />

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