Truvag-Info 1/07 - Truvag Treuhand AG
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Sicherungsmittel<br />
Für die Sicherung von Beitragsforderungen der letzten drei<br />
Jahre gibt es folgende Möglichkeiten:<br />
-- Sicherstellung durch Retention von beweglichen Gegenständen,<br />
die sich in den Räumen des Beitragsschuldners<br />
befinden (Faustpfänder)<br />
-- Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts zu Lasten<br />
der betreffenden Stockwerkeinheit (Grundpfand)<br />
Ein weiteres Sicherungsmittel ist der Arrest. Damit soll<br />
verhindert werden, dass der Schuldner Vermögenswerte<br />
vor der bevorstehenden Zwangsverwertung beiseite schafft.<br />
Bei Vorlage eines Arrestgrundes – der Stockwerkeigentümer<br />
hat sich abgesetzt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
(STWEG) besitzt bereits einen Verlustschein,<br />
etc. – kann eine Forderung durch Arrest belegt werden,<br />
falls der Verwalter Kenntnis von Vermögenswerten des<br />
Schuldners hat und diese pfändbar sind.<br />
Schuldbetreibung / Zwangsvollstreckung<br />
Für die zwangsweise Einforderung von Geldern hat der<br />
Gläubiger drei Möglichkeiten:<br />
-- Betreibung auf Pfändung<br />
-- Betreibung auf Konkurs<br />
-- Betreibung auf Pfandverwertung (für pfandgesicherte<br />
Forderungen, Grund- oder Faustpfand)<br />
Das Schuldbetreibungsverfahren besteht aus zwei Hauptabschnitten.<br />
Einerseits dem Einleitungsverfahren, welches<br />
der Abklärung der Vollstreckbarkeit der in Betreibung<br />
gesetzten Forderung dient, und andererseits dem Hauptverfahren<br />
bzw. dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.<br />
Will eine Gemeinschaft einen zahlungsunwilligen<br />
oder zahlungsunfähigen Stockwerkeigentümer endgültig<br />
los werden, so wird sie den Eintrag des Gemeinschaftspfandrechts<br />
auf dem Stockwerkeigentumsgrundstück des<br />
säumigen Eigentümers wählen und anschliessend die<br />
Zwangsvollstreckung durch Betreibung auf Pfandverwertung<br />
verlangen.<br />
Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft<br />
Einen besonderen Sachverhalt stellt die Zahlungsunfähigkeit<br />
einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) dar.<br />
Trotz fehlender Rechtspersönlichkeit kann ein Gläubiger<br />
gegen die STWEG ein Schuldbetreibungsverfahren einleiten.<br />
Es gehört zu den Aufgaben des Verwalters, alle Verbindlichkeiten<br />
fristgerecht zu bezahlen und so ein gegen die<br />
Gemeinschaft gerichtetes Schuldbetreibungsverfahren zu<br />
verhindern. In der Praxis kommt es vor, dass die STWEG<br />
Forderungen bestreitet oder ihren Verbindlichkeiten tatsächlich<br />
nicht mehr nachkommen kann. In dieser Situation<br />
wird die STWEG mit folgenden Zwangsvollstreckungsvarianten<br />
konfrontiert:<br />
-- Betreibung auf Pfändung von Beitrags- und Erneuerungsfondseinlagen<br />
-- Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten für Bauleistungen<br />
an gemeinschaftlichen Bauteilen (aufgeteilt<br />
auf alle Stockwerkeinheiten) mit anschliessender Betreibung<br />
auf Pfandverwertung der einzelnen Einheiten<br />
-- Eintragung von Grundpfandrechten auf allen Einheiten<br />
zur Sicherstellung des Baurechtszinses (bei Eigentum<br />
im Baurecht) mit anschliessender Betreibung auf Pfandverwertung<br />
In allen summarischen Verfahren ist der Verwalter befugt,<br />
die notwendigen Schritte einzuleiten. Summarische Verfahren<br />
zeichnen sich durch einen schnelleren Ablauf aus<br />
und kommen bei einfacheren Verhältnissen zur Anwendung.<br />
Kommt es zu einem ordentlichen Zivilprozessverfahren,<br />
braucht der Verwalter dazu die Ermächtigung der<br />
Stockwerkeigentümerversammlung. In dringenden Fällen<br />
kann die Zustimmung zum gewählten Vorgehen im Nachhinein<br />
eingeholt werden.<br />
Fazit<br />
In der Praxis lässt sich der Verwalter seine Aufgaben<br />
und Befugnisse im Schuldbetreibungs- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren<br />
im Verwaltungsvertrag oder durch<br />
Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung detailliert<br />
übertragen.<br />
Für rechtlich komplexe Verfahren ist der Beizug eines<br />
Rechtsanwaltes zu empfehlen. Die Verwaltung kann mit<br />
ihrem professionellen Vorgehen entscheidend dazu beitragen,<br />
dass Gläubiger zu ihren Guthaben kommen bzw.<br />
entsprechende Auseinandersetzungen erst gar nicht vor<br />
Gericht ausgetragen werden müssen. Die Verwaltung<br />
übernimmt beim Inkasso von Forderungen eine nicht unwesentliche<br />
«streitverhindernde» Rolle.<br />
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