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Truvag-Info 1/07 - Truvag Treuhand AG

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Sicherungsmittel<br />

Für die Sicherung von Beitragsforderungen der letzten drei<br />

Jahre gibt es folgende Möglichkeiten:<br />

-- Sicherstellung durch Retention von beweglichen Gegenständen,<br />

die sich in den Räumen des Beitragsschuldners<br />

befinden (Faustpfänder)<br />

-- Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts zu Lasten<br />

der betreffenden Stockwerkeinheit (Grundpfand)<br />

Ein weiteres Sicherungsmittel ist der Arrest. Damit soll<br />

verhindert werden, dass der Schuldner Vermögenswerte<br />

vor der bevorstehenden Zwangsverwertung beiseite schafft.<br />

Bei Vorlage eines Arrestgrundes – der Stockwerkeigentümer<br />

hat sich abgesetzt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

(STWEG) besitzt bereits einen Verlustschein,<br />

etc. – kann eine Forderung durch Arrest belegt werden,<br />

falls der Verwalter Kenntnis von Vermögenswerten des<br />

Schuldners hat und diese pfändbar sind.<br />

Schuldbetreibung / Zwangsvollstreckung<br />

Für die zwangsweise Einforderung von Geldern hat der<br />

Gläubiger drei Möglichkeiten:<br />

-- Betreibung auf Pfändung<br />

-- Betreibung auf Konkurs<br />

-- Betreibung auf Pfandverwertung (für pfandgesicherte<br />

Forderungen, Grund- oder Faustpfand)<br />

Das Schuldbetreibungsverfahren besteht aus zwei Hauptabschnitten.<br />

Einerseits dem Einleitungsverfahren, welches<br />

der Abklärung der Vollstreckbarkeit der in Betreibung<br />

gesetzten Forderung dient, und andererseits dem Hauptverfahren<br />

bzw. dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.<br />

Will eine Gemeinschaft einen zahlungsunwilligen<br />

oder zahlungsunfähigen Stockwerkeigentümer endgültig<br />

los werden, so wird sie den Eintrag des Gemeinschaftspfandrechts<br />

auf dem Stockwerkeigentumsgrundstück des<br />

säumigen Eigentümers wählen und anschliessend die<br />

Zwangsvollstreckung durch Betreibung auf Pfandverwertung<br />

verlangen.<br />

Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft<br />

Einen besonderen Sachverhalt stellt die Zahlungsunfähigkeit<br />

einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) dar.<br />

Trotz fehlender Rechtspersönlichkeit kann ein Gläubiger<br />

gegen die STWEG ein Schuldbetreibungsverfahren einleiten.<br />

Es gehört zu den Aufgaben des Verwalters, alle Verbindlichkeiten<br />

fristgerecht zu bezahlen und so ein gegen die<br />

Gemeinschaft gerichtetes Schuldbetreibungsverfahren zu<br />

verhindern. In der Praxis kommt es vor, dass die STWEG<br />

Forderungen bestreitet oder ihren Verbindlichkeiten tatsächlich<br />

nicht mehr nachkommen kann. In dieser Situation<br />

wird die STWEG mit folgenden Zwangsvollstreckungsvarianten<br />

konfrontiert:<br />

-- Betreibung auf Pfändung von Beitrags- und Erneuerungsfondseinlagen<br />

-- Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten für Bauleistungen<br />

an gemeinschaftlichen Bauteilen (aufgeteilt<br />

auf alle Stockwerkeinheiten) mit anschliessender Betreibung<br />

auf Pfandverwertung der einzelnen Einheiten<br />

-- Eintragung von Grundpfandrechten auf allen Einheiten<br />

zur Sicherstellung des Baurechtszinses (bei Eigentum<br />

im Baurecht) mit anschliessender Betreibung auf Pfandverwertung<br />

In allen summarischen Verfahren ist der Verwalter befugt,<br />

die notwendigen Schritte einzuleiten. Summarische Verfahren<br />

zeichnen sich durch einen schnelleren Ablauf aus<br />

und kommen bei einfacheren Verhältnissen zur Anwendung.<br />

Kommt es zu einem ordentlichen Zivilprozessverfahren,<br />

braucht der Verwalter dazu die Ermächtigung der<br />

Stockwerkeigentümerversammlung. In dringenden Fällen<br />

kann die Zustimmung zum gewählten Vorgehen im Nachhinein<br />

eingeholt werden.<br />

Fazit<br />

In der Praxis lässt sich der Verwalter seine Aufgaben<br />

und Befugnisse im Schuldbetreibungs- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren<br />

im Verwaltungsvertrag oder durch<br />

Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung detailliert<br />

übertragen.<br />

Für rechtlich komplexe Verfahren ist der Beizug eines<br />

Rechtsanwaltes zu empfehlen. Die Verwaltung kann mit<br />

ihrem professionellen Vorgehen entscheidend dazu beitragen,<br />

dass Gläubiger zu ihren Guthaben kommen bzw.<br />

entsprechende Auseinandersetzungen erst gar nicht vor<br />

Gericht ausgetragen werden müssen. Die Verwaltung<br />

übernimmt beim Inkasso von Forderungen eine nicht unwesentliche<br />

«streitverhindernde» Rolle.<br />

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