Truvag-Info 1/07 - Truvag Treuhand AG
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01 20<strong>07</strong><br />
Stockwerkeigentum –<br />
Aufgaben des<br />
Verwalters beim Inkasso<br />
von Forderungen<br />
Aktuelles in Kürze<br />
Stockwerkeigentum – Aufgaben des Verwalters<br />
beim Inkasso von Forderungen<br />
Regula Bucher<br />
dipl. Immobilien-<br />
Treuhänderin<br />
<strong>Truvag</strong> Luzern<br />
Der Erwerb von Stockwerkeigentum<br />
liegt im Trend. Zwischen den<br />
Jahren 1990 und 2000 verdoppelte<br />
sich der Bestand an Eigentumswohnungen<br />
in der Schweiz. Dieser<br />
Trend hält ungebrochen an. Die<br />
Möglichkeit, trotz wenig Eigenkapital<br />
mittels Verpfändung oder Bezug<br />
von BVG-Ansprüchen Wohneigentum<br />
zu erwerben, ist nach wie vor<br />
attraktiv und wird auch dank tiefen<br />
Hypothekarzinsen rege benutzt. Der Boom beim Stockwerkeigentum<br />
bringt es aber mit sich, dass sich die Gemeinschaft<br />
oder der beauftragte Verwalter vermehrt mit zahlungsunwilligen<br />
Eigentümern auseinandersetzen müssen.<br />
Wie kommt die Gemeinschaft dennoch zu ihrem Geld, wenn<br />
der liebe Nachbar plötzlich nicht mehr zahlen will oder<br />
kann?<br />
Der Verwalter von Stockwerkeigentum haftet gegenüber<br />
der Gemeinschaft für die getreue und sorgfältige Ausführung<br />
der ihm übertragenen Geschäfte. Auch hängt es teilweise<br />
von seiner Arbeit ab, ob in der Gemeinschaft Friede<br />
herrscht. Zu Streitereien kommt es oft dann, wenn wichtige<br />
Geschäfte nicht rechtzeitig oder nicht fachgerecht erledigt<br />
werden.<br />
Wie die finanziellen Angelegenheiten zu erledigen sind,<br />
schreibt das Gesetz dem Verwalter nicht vor. In der Praxis<br />
ist jedoch eine angemessene Buchführung üblich. Jährlich<br />
legt er der Stockwerkeigentümerversammlung die Jahresrechnung<br />
zur Genehmigung vor, unterbreitet das Budget<br />
und lässt die Versammlung über die Höhe und Fälligkeit<br />
der Akontozahlungen entscheiden.<br />
Zahlungsunfähigkeit eines Stockwerkeigentümers<br />
Leisten einzelne Stockwerkeigentümer die beschlossenen<br />
Zahlungen nicht, muss der Verwalter betreibungsrechtliche<br />
oder gerichtliche Schritte einleiten. In dringenden<br />
Fällen entscheidet er selber über die Wahl der notwendigen<br />
Sicherungmassnahmen. Im Schuldbetreibungsverfahren<br />
ist der Verwalter mit verschiedenen rechtlichen Fragen<br />
konfrontiert. Gute Fachkenntnisse sind somit zwingend.<br />
Statt selber zu entscheiden, steht es dem Verwalter aber<br />
auch frei, die Stockwerkeigentümerversammlung beschliessen<br />
zu lassen, welches Verfahren er einzuleiten hat.<br />
1
Sicherungsmittel<br />
Für die Sicherung von Beitragsforderungen der letzten drei<br />
Jahre gibt es folgende Möglichkeiten:<br />
-- Sicherstellung durch Retention von beweglichen Gegenständen,<br />
die sich in den Räumen des Beitragsschuldners<br />
befinden (Faustpfänder)<br />
-- Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts zu Lasten<br />
der betreffenden Stockwerkeinheit (Grundpfand)<br />
Ein weiteres Sicherungsmittel ist der Arrest. Damit soll<br />
verhindert werden, dass der Schuldner Vermögenswerte<br />
vor der bevorstehenden Zwangsverwertung beiseite schafft.<br />
Bei Vorlage eines Arrestgrundes – der Stockwerkeigentümer<br />
hat sich abgesetzt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
(STWEG) besitzt bereits einen Verlustschein,<br />
etc. – kann eine Forderung durch Arrest belegt werden,<br />
falls der Verwalter Kenntnis von Vermögenswerten des<br />
Schuldners hat und diese pfändbar sind.<br />
Schuldbetreibung / Zwangsvollstreckung<br />
Für die zwangsweise Einforderung von Geldern hat der<br />
Gläubiger drei Möglichkeiten:<br />
-- Betreibung auf Pfändung<br />
-- Betreibung auf Konkurs<br />
-- Betreibung auf Pfandverwertung (für pfandgesicherte<br />
Forderungen, Grund- oder Faustpfand)<br />
Das Schuldbetreibungsverfahren besteht aus zwei Hauptabschnitten.<br />
Einerseits dem Einleitungsverfahren, welches<br />
der Abklärung der Vollstreckbarkeit der in Betreibung<br />
gesetzten Forderung dient, und andererseits dem Hauptverfahren<br />
bzw. dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.<br />
Will eine Gemeinschaft einen zahlungsunwilligen<br />
oder zahlungsunfähigen Stockwerkeigentümer endgültig<br />
los werden, so wird sie den Eintrag des Gemeinschaftspfandrechts<br />
auf dem Stockwerkeigentumsgrundstück des<br />
säumigen Eigentümers wählen und anschliessend die<br />
Zwangsvollstreckung durch Betreibung auf Pfandverwertung<br />
verlangen.<br />
Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft<br />
Einen besonderen Sachverhalt stellt die Zahlungsunfähigkeit<br />
einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) dar.<br />
Trotz fehlender Rechtspersönlichkeit kann ein Gläubiger<br />
gegen die STWEG ein Schuldbetreibungsverfahren einleiten.<br />
Es gehört zu den Aufgaben des Verwalters, alle Verbindlichkeiten<br />
fristgerecht zu bezahlen und so ein gegen die<br />
Gemeinschaft gerichtetes Schuldbetreibungsverfahren zu<br />
verhindern. In der Praxis kommt es vor, dass die STWEG<br />
Forderungen bestreitet oder ihren Verbindlichkeiten tatsächlich<br />
nicht mehr nachkommen kann. In dieser Situation<br />
wird die STWEG mit folgenden Zwangsvollstreckungsvarianten<br />
konfrontiert:<br />
-- Betreibung auf Pfändung von Beitrags- und Erneuerungsfondseinlagen<br />
-- Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten für Bauleistungen<br />
an gemeinschaftlichen Bauteilen (aufgeteilt<br />
auf alle Stockwerkeinheiten) mit anschliessender Betreibung<br />
auf Pfandverwertung der einzelnen Einheiten<br />
-- Eintragung von Grundpfandrechten auf allen Einheiten<br />
zur Sicherstellung des Baurechtszinses (bei Eigentum<br />
im Baurecht) mit anschliessender Betreibung auf Pfandverwertung<br />
In allen summarischen Verfahren ist der Verwalter befugt,<br />
die notwendigen Schritte einzuleiten. Summarische Verfahren<br />
zeichnen sich durch einen schnelleren Ablauf aus<br />
und kommen bei einfacheren Verhältnissen zur Anwendung.<br />
Kommt es zu einem ordentlichen Zivilprozessverfahren,<br />
braucht der Verwalter dazu die Ermächtigung der<br />
Stockwerkeigentümerversammlung. In dringenden Fällen<br />
kann die Zustimmung zum gewählten Vorgehen im Nachhinein<br />
eingeholt werden.<br />
Fazit<br />
In der Praxis lässt sich der Verwalter seine Aufgaben<br />
und Befugnisse im Schuldbetreibungs- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren<br />
im Verwaltungsvertrag oder durch<br />
Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung detailliert<br />
übertragen.<br />
Für rechtlich komplexe Verfahren ist der Beizug eines<br />
Rechtsanwaltes zu empfehlen. Die Verwaltung kann mit<br />
ihrem professionellen Vorgehen entscheidend dazu beitragen,<br />
dass Gläubiger zu ihren Guthaben kommen bzw.<br />
entsprechende Auseinandersetzungen erst gar nicht vor<br />
Gericht ausgetragen werden müssen. Die Verwaltung<br />
übernimmt beim Inkasso von Forderungen eine nicht unwesentliche<br />
«streitverhindernde» Rolle.<br />
2
Aktuelles in Kürze<br />
Prämienverbilligung 20<strong>07</strong><br />
im Kanton Luzern<br />
Ab dem 1. Januar 20<strong>07</strong> gibt es im Kanton Luzern verschiedene<br />
Ände rungen bei der individuellen Verbilligung der<br />
Krankenkassenprämien:<br />
Fritz Suter<br />
dipl. Steuerexperte<br />
Gemeindeschreiberpatent<br />
<strong>Truvag</strong> Sursee<br />
Manuel Egli<br />
Treuhänder<br />
mit eidg. Fachausweis<br />
Finanzplaner<br />
mit eidg. Fachausweis<br />
<strong>Truvag</strong> Sursee<br />
Mehrwertsteuer<br />
Kinder und junge Erwachsene<br />
haben bis zu ihrem 25. Lebensjahr<br />
Anspruch auf mindestens<br />
die Hälfte der Richtprämien, unabhängig<br />
vom eigenen und vom<br />
elterlichen Einkommen<br />
Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung<br />
wird der Anspruch zusammen<br />
mit dem der Eltern berechnet,<br />
› wenn der steuerrechtliche Abzug<br />
in der Steuererklärung der<br />
Eltern für Jugendliche in Ausbildung<br />
beansprucht wird<br />
› wenn der Wohnsitz im Haushalt<br />
der Eltern oder eines Elternteils<br />
ist.<br />
Beträge unter CHF 300 werden<br />
nicht ausbezahlt.<br />
Weitere Auskünfte sowie die Antragsformulare<br />
erhalten Sie bei der<br />
AHVZweigstelle (Gemeindeverwaltung)<br />
an Ihrem Wohnort.<br />
Mietentgelt bei geschäftsmässig nicht begründeten<br />
Fahrzeugen<br />
Geschäftsmässig nicht begründete Fahrzeuge (z.B. Sportfahrzeuge<br />
der Luxusklasse) berechtigen weder beim Kauf<br />
noch für den Unterhalt zum Vorsteuerabzug. Dem Benutzer<br />
wird zudem ein Mietentgelt wie folgt verrechnet:<br />
Annahme Kaufpreis Sportfahrzeug CHF 150’000<br />
Jahresmietentgelt<br />
Abschreibung 20 % CHF 30’000<br />
Zuschlag für Unterhalt und<br />
Reparaturen 6 % CHF 9’000<br />
Total Mietwert exkl. MWST CHF 39’000<br />
7.6 % MWST CHF 2’964<br />
Die Eidg. Steuerverwaltung meldet solche Tatbestände an<br />
die direkten Steuern und an die AHV.<br />
Diese Praxis gilt im Übrigen auch bei der Feststellung von<br />
nicht deklarierten Umsätzen.<br />
Privatanteil Geschäftsfahrzeug<br />
Der Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug beträgt ab<br />
Steuerperiode 2006 bei den direkten Steuern neu pro<br />
Monat 0.8 % (bisher 1 %) des Kaufpreises exkl. MWST,<br />
mindestens aber CHF 1‘800 pro Jahr.<br />
Bei der Mehrwertsteuer wird der Privatanteil erst ab<br />
1.1.20<strong>07</strong> auf 0.8 % des Kaufpreises (bzw. 0.4 % bei Fahrzeugen,<br />
wo kein Vorsteuerabzug möglich war) reduziert.<br />
Neuregelung indirekte Teilliquidation<br />
Kapitalgewinne von privat gehaltenen Beteiligungen sind<br />
grundsätzlich steuerfrei. Sofern jedoch Beteiligungen vom<br />
Privatvermögen des Veräusserers in das Geschäftsvermögen<br />
des Erwerbers übergehen, wird das Nennwertprinzip<br />
durch das Buchwertprinzip abgelöst, womit die latente<br />
Steuerlast beim Veräusserer untergeht.<br />
Das Bundesgericht hat im Jahr 2004 mit einem umstrittenen<br />
Entscheid die indirekte Teilliquidation enger ausgelegt<br />
und somit diverse Nachfolgeregelungen verunmöglicht.<br />
Mit dem Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der<br />
Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006 wurde die<br />
indirekte Teilliquidation gesetzlich geregelt. Diese Bestimmungen<br />
traten per 1. Januar 20<strong>07</strong> in Kraft und gelten für alle<br />
noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab dem Jahr 2001.<br />
Eine indirekte Teilliquidation liegt in folgenden Fällen vor:<br />
Verkauf von mindestens 20 %Beteiligung<br />
Wechsel vom Privat ins Geschäftsvermögen<br />
Ausschüttung nichtbetriebsnotweniger Substanz (welche<br />
beim Verkauf ausschüttungsfähig war) innert 5 Jahren<br />
Mitwirkung des Verkäufers<br />
Eine detaillierte Abklärung der Steuerfolgen ist vor einem<br />
BeteiligungsVerkauf in jedem Fall zu empfehlen.<br />
Veranlagung eingetragene Partnerschaft ab 20<strong>07</strong><br />
Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich<br />
und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft<br />
leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener<br />
Partner entspricht derjenigen von Ehegatten.<br />
3
Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während<br />
des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie<br />
bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen<br />
Auseinandersetzung bei Getrenntleben und bei<br />
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.<br />
Abzug auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr<br />
Bis und mit Steuerperiode 2006 betrug der Pauschalabzug<br />
für solche Mehrkosten CHF 14 für jede auswärtige Hauptmahlzeit<br />
(in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger<br />
auswärtiger Verpflegung CHF 3‘000 im Jahr.<br />
Ab der Steuerperiode 20<strong>07</strong> beträgt der Pauschalabzug für<br />
solche Mehrkosten CHF 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit,<br />
bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3‘200 im<br />
Jahr.<br />
Rücktrittsprämien von Hypothekarzinsen<br />
Ab der Steuerperiode 2006 können Rücktrittsprämien für<br />
die vorzeitige Vertragsauflösung von Hypothekardarlehen<br />
unter folgenden Bedingungen als Schuldzinsen steuerlich<br />
in Abzug gebracht werden:<br />
-- Die Entschädigung ist direkt abhängig von der Zinssatzdifferenz<br />
und der Restlaufzeit des Darlehensvertrages.<br />
-- Die Entschädigung stellt keine Tilgung der Hypothekarschuld<br />
dar.<br />
Für die Optimierung Ihrer Steuersituation stehen Ihnen<br />
unsere Spezialisten gerne zur Verfügung.<br />
In eigener Sache<br />
Rolf Eberle<br />
dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
<strong>Truvag</strong> Sursee<br />
Rolf Eberle – 25 Jahre<br />
bei der <strong>Truvag</strong><br />
Mit dem 1. Januar 1982 begann für<br />
Rolf Eberle im Alter von 21 Jahren<br />
der Weg in die <strong>Treuhand</strong>branche. Im<br />
damals neu geschaffenen Fachbereich<br />
Revision / Wirtschaftsprüfung<br />
sammelte er erste Erfahrungen und<br />
bis heute ist er diesem Fachgebiet<br />
treu geblieben. Die permanenten Änderungen von Gesetzen,<br />
Arbeitstechniken und Arbeitshilfsmitteln begleiteten<br />
– wie in allen Fachgebieten – bis heute seinen beruflichen<br />
Weg und forderten immer wieder Anpassung und Weiterbildung<br />
um auf der Höhe der Zeit zu bleiben.<br />
1988 schloss Rolf Eberle die Ausbildung zum dipl. Wirtschaftsprüfer<br />
– damals dipl. Bücherexperte – mit Erfolg ab.<br />
In der Folge wurde ihm per 1. Januar 1989 die Leitung des<br />
Fachbereichs Wirtschaftsprüfung übertragen, was gleichzeitig<br />
die Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung bedeutete.<br />
Mit der Gründung der <strong>Truvag</strong> Revisions <strong>AG</strong> im Jahr 1992<br />
wurde Rolf Eberle die Geschäftsführung dieser Partnergesellschaft<br />
übertragen.<br />
Rolf Eberle ist bei den Kunden und auch bei uns intern als<br />
fachliche Autorität im Bereich Wirtschaftsprüfung anerkannt<br />
und geniesst dank seiner hohen Fachkompetenz<br />
einen ausgezeichneten Ruf.<br />
Rolf Eberle hat den langen Weg unserer positiven Unternehmensentwicklung<br />
vom Kleintreuhänder bis zum heutigen<br />
Mittelbetrieb miterlebt und mitgestaltet. Für seine<br />
Treue zu unserer Unternehmung und für seinen grossen<br />
Einsatz danken wir ihm ganz herzlich. Wir freuen uns auf<br />
die weitere kollegiale Zusammenarbeit.<br />
<strong>Truvag</strong>-<strong>Info</strong>-Apéro 20<strong>07</strong><br />
Auch dieses Jahr laden wir Sie zu unseren traditionellen<br />
<strong>Info</strong>-Apéros ein. Mit zwei Kurzreferaten vermitteln wir<br />
praxisbezogene <strong>Info</strong>rmationen. Reservieren Sie bitte bereits<br />
heute eines der folgenden Daten, jeweils ab 17.00 Uhr:<br />
-- 11. September in Reiden<br />
-- 13. September in Willisau<br />
-- 17. September in Sursee<br />
-- 20. September in Luzern<br />
Die detaillierte Einladung erhalten Sie im August.<br />
<strong>Truvag</strong> <strong>Treuhand</strong> <strong>AG</strong> Leopoldstrasse 6 6210 Sursee Tel. 041 926 77 77 Fax 041 926 77 99<br />
www.truvag.ch Chrüzhof 6130 Willisau Tel. 041 972 70 00 Fax 041 972 70 01<br />
info@truvag.ch Grossmatte 1 6260 Reiden Tel. 062 749 30 00 Fax 062 749 30 01<br />
Hallwilerweg 2 6003 Luzern Tel. 041 248 55 55 Fax 041 248 55 99<br />
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