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Truvag-Info 1/07 - Truvag Treuhand AG

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01 20<strong>07</strong><br />

Stockwerkeigentum –<br />

Aufgaben des<br />

Verwalters beim Inkasso<br />

von Forderungen<br />

Aktuelles in Kürze<br />

Stockwerkeigentum – Aufgaben des Verwalters<br />

beim Inkasso von Forderungen<br />

Regula Bucher<br />

dipl. Immobilien-<br />

Treuhänderin<br />

<strong>Truvag</strong> Luzern<br />

Der Erwerb von Stockwerkeigentum<br />

liegt im Trend. Zwischen den<br />

Jahren 1990 und 2000 verdoppelte<br />

sich der Bestand an Eigentumswohnungen<br />

in der Schweiz. Dieser<br />

Trend hält ungebrochen an. Die<br />

Möglichkeit, trotz wenig Eigenkapital<br />

mittels Verpfändung oder Bezug<br />

von BVG-Ansprüchen Wohneigentum<br />

zu erwerben, ist nach wie vor<br />

attraktiv und wird auch dank tiefen<br />

Hypothekarzinsen rege benutzt. Der Boom beim Stockwerkeigentum<br />

bringt es aber mit sich, dass sich die Gemeinschaft<br />

oder der beauftragte Verwalter vermehrt mit zahlungsunwilligen<br />

Eigentümern auseinandersetzen müssen.<br />

Wie kommt die Gemeinschaft dennoch zu ihrem Geld, wenn<br />

der liebe Nachbar plötzlich nicht mehr zahlen will oder<br />

kann?<br />

Der Verwalter von Stockwerkeigentum haftet gegenüber<br />

der Gemeinschaft für die getreue und sorgfältige Ausführung<br />

der ihm übertragenen Geschäfte. Auch hängt es teilweise<br />

von seiner Arbeit ab, ob in der Gemeinschaft Friede<br />

herrscht. Zu Streitereien kommt es oft dann, wenn wichtige<br />

Geschäfte nicht rechtzeitig oder nicht fachgerecht erledigt<br />

werden.<br />

Wie die finanziellen Angelegenheiten zu erledigen sind,<br />

schreibt das Gesetz dem Verwalter nicht vor. In der Praxis<br />

ist jedoch eine angemessene Buchführung üblich. Jährlich<br />

legt er der Stockwerkeigentümerversammlung die Jahresrechnung<br />

zur Genehmigung vor, unterbreitet das Budget<br />

und lässt die Versammlung über die Höhe und Fälligkeit<br />

der Akontozahlungen entscheiden.<br />

Zahlungsunfähigkeit eines Stockwerkeigentümers<br />

Leisten einzelne Stockwerkeigentümer die beschlossenen<br />

Zahlungen nicht, muss der Verwalter betreibungsrechtliche<br />

oder gerichtliche Schritte einleiten. In dringenden<br />

Fällen entscheidet er selber über die Wahl der notwendigen<br />

Sicherungmassnahmen. Im Schuldbetreibungsverfahren<br />

ist der Verwalter mit verschiedenen rechtlichen Fragen<br />

konfrontiert. Gute Fachkenntnisse sind somit zwingend.<br />

Statt selber zu entscheiden, steht es dem Verwalter aber<br />

auch frei, die Stockwerkeigentümerversammlung beschliessen<br />

zu lassen, welches Verfahren er einzuleiten hat.<br />

1


Sicherungsmittel<br />

Für die Sicherung von Beitragsforderungen der letzten drei<br />

Jahre gibt es folgende Möglichkeiten:<br />

-- Sicherstellung durch Retention von beweglichen Gegenständen,<br />

die sich in den Räumen des Beitragsschuldners<br />

befinden (Faustpfänder)<br />

-- Errichtung eines Gemeinschaftspfandrechts zu Lasten<br />

der betreffenden Stockwerkeinheit (Grundpfand)<br />

Ein weiteres Sicherungsmittel ist der Arrest. Damit soll<br />

verhindert werden, dass der Schuldner Vermögenswerte<br />

vor der bevorstehenden Zwangsverwertung beiseite schafft.<br />

Bei Vorlage eines Arrestgrundes – der Stockwerkeigentümer<br />

hat sich abgesetzt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

(STWEG) besitzt bereits einen Verlustschein,<br />

etc. – kann eine Forderung durch Arrest belegt werden,<br />

falls der Verwalter Kenntnis von Vermögenswerten des<br />

Schuldners hat und diese pfändbar sind.<br />

Schuldbetreibung / Zwangsvollstreckung<br />

Für die zwangsweise Einforderung von Geldern hat der<br />

Gläubiger drei Möglichkeiten:<br />

-- Betreibung auf Pfändung<br />

-- Betreibung auf Konkurs<br />

-- Betreibung auf Pfandverwertung (für pfandgesicherte<br />

Forderungen, Grund- oder Faustpfand)<br />

Das Schuldbetreibungsverfahren besteht aus zwei Hauptabschnitten.<br />

Einerseits dem Einleitungsverfahren, welches<br />

der Abklärung der Vollstreckbarkeit der in Betreibung<br />

gesetzten Forderung dient, und andererseits dem Hauptverfahren<br />

bzw. dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.<br />

Will eine Gemeinschaft einen zahlungsunwilligen<br />

oder zahlungsunfähigen Stockwerkeigentümer endgültig<br />

los werden, so wird sie den Eintrag des Gemeinschaftspfandrechts<br />

auf dem Stockwerkeigentumsgrundstück des<br />

säumigen Eigentümers wählen und anschliessend die<br />

Zwangsvollstreckung durch Betreibung auf Pfandverwertung<br />

verlangen.<br />

Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft<br />

Einen besonderen Sachverhalt stellt die Zahlungsunfähigkeit<br />

einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) dar.<br />

Trotz fehlender Rechtspersönlichkeit kann ein Gläubiger<br />

gegen die STWEG ein Schuldbetreibungsverfahren einleiten.<br />

Es gehört zu den Aufgaben des Verwalters, alle Verbindlichkeiten<br />

fristgerecht zu bezahlen und so ein gegen die<br />

Gemeinschaft gerichtetes Schuldbetreibungsverfahren zu<br />

verhindern. In der Praxis kommt es vor, dass die STWEG<br />

Forderungen bestreitet oder ihren Verbindlichkeiten tatsächlich<br />

nicht mehr nachkommen kann. In dieser Situation<br />

wird die STWEG mit folgenden Zwangsvollstreckungsvarianten<br />

konfrontiert:<br />

-- Betreibung auf Pfändung von Beitrags- und Erneuerungsfondseinlagen<br />

-- Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten für Bauleistungen<br />

an gemeinschaftlichen Bauteilen (aufgeteilt<br />

auf alle Stockwerkeinheiten) mit anschliessender Betreibung<br />

auf Pfandverwertung der einzelnen Einheiten<br />

-- Eintragung von Grundpfandrechten auf allen Einheiten<br />

zur Sicherstellung des Baurechtszinses (bei Eigentum<br />

im Baurecht) mit anschliessender Betreibung auf Pfandverwertung<br />

In allen summarischen Verfahren ist der Verwalter befugt,<br />

die notwendigen Schritte einzuleiten. Summarische Verfahren<br />

zeichnen sich durch einen schnelleren Ablauf aus<br />

und kommen bei einfacheren Verhältnissen zur Anwendung.<br />

Kommt es zu einem ordentlichen Zivilprozessverfahren,<br />

braucht der Verwalter dazu die Ermächtigung der<br />

Stockwerkeigentümerversammlung. In dringenden Fällen<br />

kann die Zustimmung zum gewählten Vorgehen im Nachhinein<br />

eingeholt werden.<br />

Fazit<br />

In der Praxis lässt sich der Verwalter seine Aufgaben<br />

und Befugnisse im Schuldbetreibungs- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren<br />

im Verwaltungsvertrag oder durch<br />

Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung detailliert<br />

übertragen.<br />

Für rechtlich komplexe Verfahren ist der Beizug eines<br />

Rechtsanwaltes zu empfehlen. Die Verwaltung kann mit<br />

ihrem professionellen Vorgehen entscheidend dazu beitragen,<br />

dass Gläubiger zu ihren Guthaben kommen bzw.<br />

entsprechende Auseinandersetzungen erst gar nicht vor<br />

Gericht ausgetragen werden müssen. Die Verwaltung<br />

übernimmt beim Inkasso von Forderungen eine nicht unwesentliche<br />

«streitverhindernde» Rolle.<br />

2


Aktuelles in Kürze<br />

Prämienverbilligung 20<strong>07</strong><br />

im Kanton Luzern<br />

Ab dem 1. Januar 20<strong>07</strong> gibt es im Kanton Luzern verschiedene<br />

Ände rungen bei der individuellen Verbilligung der<br />

Krankenkassenprämien:<br />

Fritz Suter<br />

dipl. Steuerexperte<br />

Gemeindeschreiberpatent<br />

<strong>Truvag</strong> Sursee<br />

Manuel Egli<br />

Treuhänder<br />

mit eidg. Fachausweis<br />

Finanzplaner<br />

mit eidg. Fachausweis<br />

<strong>Truvag</strong> Sursee<br />

Mehrwertsteuer<br />

­­ Kinder und junge Erwachsene<br />

haben bis zu ihrem 25. Lebensjahr<br />

Anspruch auf mindestens<br />

die Hälfte der Richtprämien, unabhängig<br />

vom eigenen und vom<br />

elterlichen Einkommen<br />

­­ Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung<br />

wird der Anspruch zusammen<br />

mit dem der Eltern berechnet,<br />

› wenn der steuerrechtliche Abzug<br />

in der Steuererklärung der<br />

Eltern für Jugendliche in Ausbildung<br />

beansprucht wird<br />

› wenn der Wohnsitz im Haushalt<br />

der Eltern oder eines Elternteils<br />

ist.<br />

­­ Beträge unter CHF 300 werden<br />

nicht ausbezahlt.<br />

Weitere Auskünfte sowie die Antragsformulare<br />

erhalten Sie bei der<br />

AHV­Zweigstelle (Gemeindeverwaltung)<br />

an Ihrem Wohnort.<br />

Mietentgelt bei geschäftsmässig nicht begründeten<br />

Fahrzeugen<br />

Geschäftsmässig nicht begründete Fahrzeuge (z.B. Sportfahrzeuge<br />

der Luxusklasse) berechtigen weder beim Kauf<br />

noch für den Unterhalt zum Vorsteuerabzug. Dem Benutzer<br />

wird zudem ein Mietentgelt wie folgt verrechnet:<br />

Annahme Kaufpreis Sportfahrzeug CHF 150’000<br />

Jahresmietentgelt<br />

Abschreibung 20 % CHF 30’000<br />

Zuschlag für Unterhalt und<br />

Reparaturen 6 % CHF 9’000<br />

Total Mietwert exkl. MWST CHF 39’000<br />

7.6 % MWST CHF 2’964<br />

Die Eidg. Steuerverwaltung meldet solche Tatbestände an<br />

die direkten Steuern und an die AHV.<br />

Diese Praxis gilt im Übrigen auch bei der Feststellung von<br />

nicht deklarierten Umsätzen.<br />

Privatanteil Geschäftsfahrzeug<br />

Der Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug beträgt ab<br />

Steuerperiode 2006 bei den direkten Steuern neu pro<br />

Monat 0.8 % (bisher 1 %) des Kaufpreises exkl. MWST,<br />

mindestens aber CHF 1‘800 pro Jahr.<br />

Bei der Mehrwertsteuer wird der Privatanteil erst ab<br />

1.1.20<strong>07</strong> auf 0.8 % des Kaufpreises (bzw. 0.4 % bei Fahrzeugen,<br />

wo kein Vorsteuerabzug möglich war) reduziert.<br />

Neuregelung indirekte Teilliquidation<br />

Kapitalgewinne von privat gehaltenen Beteiligungen sind<br />

grundsätzlich steuerfrei. Sofern jedoch Beteiligungen vom<br />

Privatvermögen des Veräusserers in das Geschäftsvermögen<br />

des Erwerbers übergehen, wird das Nennwertprinzip<br />

durch das Buchwertprinzip abgelöst, womit die latente<br />

Steuerlast beim Veräusserer untergeht.<br />

Das Bundesgericht hat im Jahr 2004 mit einem umstrittenen<br />

Entscheid die indirekte Teilliquidation enger ausgelegt<br />

und somit diverse Nachfolgeregelungen verunmöglicht.<br />

Mit dem Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der<br />

Unternehmensbesteuerung vom 23. Juni 2006 wurde die<br />

indirekte Teilliquidation gesetzlich geregelt. Diese Bestimmungen<br />

traten per 1. Januar 20<strong>07</strong> in Kraft und gelten für alle<br />

noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab dem Jahr 2001.<br />

Eine indirekte Teilliquidation liegt in folgenden Fällen vor:<br />

­­ Verkauf von mindestens 20 %­Beteiligung<br />

­­ Wechsel vom Privat­ ins Geschäftsvermögen<br />

­­ Ausschüttung nichtbetriebsnotweniger Substanz (welche<br />

beim Verkauf ausschüttungsfähig war) innert 5 Jahren<br />

­­ Mitwirkung des Verkäufers<br />

Eine detaillierte Abklärung der Steuerfolgen ist vor einem<br />

Beteiligungs­Verkauf in jedem Fall zu empfehlen.<br />

Veranlagung eingetragene Partnerschaft ab 20<strong>07</strong><br />

Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich<br />

und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft<br />

leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener<br />

Partner entspricht derjenigen von Ehegatten.<br />

3


Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während<br />

des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie<br />

bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen<br />

Auseinandersetzung bei Getrenntleben und bei<br />

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.<br />

Abzug auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr<br />

Bis und mit Steuerperiode 2006 betrug der Pauschalabzug<br />

für solche Mehrkosten CHF 14 für jede auswärtige Hauptmahlzeit<br />

(in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger<br />

auswärtiger Verpflegung CHF 3‘000 im Jahr.<br />

Ab der Steuerperiode 20<strong>07</strong> beträgt der Pauschalabzug für<br />

solche Mehrkosten CHF 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit,<br />

bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3‘200 im<br />

Jahr.<br />

Rücktrittsprämien von Hypothekarzinsen<br />

Ab der Steuerperiode 2006 können Rücktrittsprämien für<br />

die vorzeitige Vertragsauflösung von Hypothekardarlehen<br />

unter folgenden Bedingungen als Schuldzinsen steuerlich<br />

in Abzug gebracht werden:<br />

-- Die Entschädigung ist direkt abhängig von der Zinssatzdifferenz<br />

und der Restlaufzeit des Darlehensvertrages.<br />

-- Die Entschädigung stellt keine Tilgung der Hypothekarschuld<br />

dar.<br />

Für die Optimierung Ihrer Steuersituation stehen Ihnen<br />

unsere Spezialisten gerne zur Verfügung.<br />

In eigener Sache<br />

Rolf Eberle<br />

dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

<strong>Truvag</strong> Sursee<br />

Rolf Eberle – 25 Jahre<br />

bei der <strong>Truvag</strong><br />

Mit dem 1. Januar 1982 begann für<br />

Rolf Eberle im Alter von 21 Jahren<br />

der Weg in die <strong>Treuhand</strong>branche. Im<br />

damals neu geschaffenen Fachbereich<br />

Revision / Wirtschaftsprüfung<br />

sammelte er erste Erfahrungen und<br />

bis heute ist er diesem Fachgebiet<br />

treu geblieben. Die permanenten Änderungen von Gesetzen,<br />

Arbeitstechniken und Arbeitshilfsmitteln begleiteten<br />

– wie in allen Fachgebieten – bis heute seinen beruflichen<br />

Weg und forderten immer wieder Anpassung und Weiterbildung<br />

um auf der Höhe der Zeit zu bleiben.<br />

1988 schloss Rolf Eberle die Ausbildung zum dipl. Wirtschaftsprüfer<br />

– damals dipl. Bücherexperte – mit Erfolg ab.<br />

In der Folge wurde ihm per 1. Januar 1989 die Leitung des<br />

Fachbereichs Wirtschaftsprüfung übertragen, was gleichzeitig<br />

die Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung bedeutete.<br />

Mit der Gründung der <strong>Truvag</strong> Revisions <strong>AG</strong> im Jahr 1992<br />

wurde Rolf Eberle die Geschäftsführung dieser Partnergesellschaft<br />

übertragen.<br />

Rolf Eberle ist bei den Kunden und auch bei uns intern als<br />

fachliche Autorität im Bereich Wirtschaftsprüfung anerkannt<br />

und geniesst dank seiner hohen Fachkompetenz<br />

einen ausgezeichneten Ruf.<br />

Rolf Eberle hat den langen Weg unserer positiven Unternehmensentwicklung<br />

vom Kleintreuhänder bis zum heutigen<br />

Mittelbetrieb miterlebt und mitgestaltet. Für seine<br />

Treue zu unserer Unternehmung und für seinen grossen<br />

Einsatz danken wir ihm ganz herzlich. Wir freuen uns auf<br />

die weitere kollegiale Zusammenarbeit.<br />

<strong>Truvag</strong>-<strong>Info</strong>-Apéro 20<strong>07</strong><br />

Auch dieses Jahr laden wir Sie zu unseren traditionellen<br />

<strong>Info</strong>-Apéros ein. Mit zwei Kurzreferaten vermitteln wir<br />

praxisbezogene <strong>Info</strong>rmationen. Reservieren Sie bitte bereits<br />

heute eines der folgenden Daten, jeweils ab 17.00 Uhr:<br />

-- 11. September in Reiden<br />

-- 13. September in Willisau<br />

-- 17. September in Sursee<br />

-- 20. September in Luzern<br />

Die detaillierte Einladung erhalten Sie im August.<br />

<strong>Truvag</strong> <strong>Treuhand</strong> <strong>AG</strong> Leopoldstrasse 6 6210 Sursee Tel. 041 926 77 77 Fax 041 926 77 99<br />

www.truvag.ch Chrüzhof 6130 Willisau Tel. 041 972 70 00 Fax 041 972 70 01<br />

info@truvag.ch Grossmatte 1 6260 Reiden Tel. 062 749 30 00 Fax 062 749 30 01<br />

Hallwilerweg 2 6003 Luzern Tel. 041 248 55 55 Fax 041 248 55 99<br />

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