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Lohntafel für Forstarbeiter - BFW

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� Stundensätze aus der Betriebsabrechnung<br />

� Lohnsätze gemäß Kollektivvertrag, ÖKL,<br />

Maschinenring<br />

� Akkordrichtlinien <strong>für</strong> unständig Beschäftigte<br />

(UFB Tarif)<br />

� Lohnnebenkosten<br />

(z.B. 100 % der Lohnkosten)<br />

� Werkzeugpauschale<br />

(z.B. 5 % der Lohnkosten)<br />

Bezugsmengenermittlung<br />

� Holzmassen (fm) und Bezugsflächen aus dem<br />

Waldwirtschaftsplan<br />

� Zeitverbrauch (in Std. oder min.) <strong>für</strong> Mensch<br />

und Betriebsmittel, der zur Leistungserbringung<br />

notwendig ist<br />

� Einflussgrößen, die zum Ergebnis führen<br />

(Holzstärke, Beastungsgrad, Gelände)<br />

Leistung in einem bestimmten Arbeitsverfahren<br />

und bei bestimmten Einflussgrößen kann durch<br />

Leistungstabellen ermittelt werden.<br />

Leistungstabellen: Leistungstabellen oder<br />

Leistungstafeln sind Zusammenstellungen verschiedener<br />

Zeitbedarfs- und Leistungsdaten. Sie<br />

liefern wichtige Information <strong>für</strong> die Kostenrechnung<br />

(aus Soll-Zeiten können Plankosten<br />

entwickelt werden), darüber hinaus aber auch <strong>für</strong><br />

die Verakkordierung.<br />

Mittels Leistungstafeln können Vorgabezeiten<br />

aufgrund von Einflussgrößen (z. B. BHD,<br />

Baumhöhe, Beastungsgrad) ermittelt werden, wie<br />

dies etwa im Bereich der Österreichischen<br />

Bundesforste praktiziert wird. Für den oö.<br />

Bauernwald sind die „Waldarbeits-Akkordrichtlinien<br />

<strong>für</strong> unselbständig Beschäftigte” ein<br />

erster Ansatz <strong>für</strong> eine Verakkordierungshilfe<br />

(Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ.). Die Vorgabezeiten<br />

beinhalten nicht nur die reine Arbeitszeit,<br />

sondern auch weitere Zeitanteile, die zur<br />

ordnungsgemäßen Auftragserfüllung notwendig<br />

sind (Erholzeit, Verteilszeit).<br />

Werden Normalleistungstafeln verwendet, so<br />

errechnen sich die Lohnkosten <strong>für</strong> die Erzeugung<br />

von 1 fm Holz aus dem Akkordrichtsatz (Zeitlohn<br />

+ 25 %) multipliziert mit der Vorgabezeit.<br />

Der Verdienst pro Stunde (= Lohnkosten pro Std.)<br />

kann über den Zeitgrad ermittelt werden (Akkordrichtsatz<br />

x Zeitgrad).<br />

Mantelvertrag: Wesentliche Bestimmungen über<br />

die Entlohnung in der Forstwirtschaft sind im<br />

Mantelvertrag enthalten. Der Kollektivvertrag <strong>für</strong><br />

Zeitgrad (%) =<br />

Vorgegebene Zeit<br />

Tatsächlich erziehlte Zeit<br />

<strong>Forstarbeiter</strong> in der Privatwirtschaft wird als<br />

Mantelvertrag bezeichnet. Er wird jährlich<br />

zwischen dem Arbeitgeberverbänden der Landund<br />

Forstwirtschaft und dem Österreichischen<br />

Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft Agrar-<br />

Nahrung-Genuss) abgeschlossen.<br />

<strong>Lohntafel</strong> <strong>für</strong> <strong>Forstarbeiter</strong><br />

(Anlage zum Mantelvertrag 2004)<br />

x 100<br />

Zeitlohn<br />

Euro<br />

Lehrling im 1. Lehrjahr 4,58<br />

Lehrling im 2.Lehrjahr 5,59<br />

Lehrling im 3.Lehrjahr 6,61<br />

2. Ferialarbeiter 5,09<br />

3. Hilfsarbeiter 6,81<br />

4. Angelernter <strong>Forstarbeiter</strong> 7,22<br />

5. Forstgartenfacharbeiter mit Prüfung 7,42<br />

6. Vorarbeiter ohne Forstgartenfacharbeiterprüfung<br />

7,46<br />

7. Vorarbeiter mit Forstgartenfacharbeiterprüfung 7,67<br />

8. Vorarbeiter ohne Forstfacharbeiterprüfung<br />

Forstfacharbeiter mit Prüfung<br />

Facharbeiter, die Professionistenarbeiten<br />

verrichten <strong>für</strong> die Dauer der Verwendung<br />

Lastkraftwagen- und Traktorfahrer sowie<br />

Maschinisten<br />

9. Vorarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung,<br />

gelernte Professionisten, wie z.B. Maurer,<br />

Mechaniker etc.<br />

8,24<br />

8,47<br />

10 Forstwirtschaftsmeister 8,74<br />

§ 6 Entlohnung: Die Dienstnehmer werden in<br />

Lohnkategorien eingeteilt. Sie erhalten bei Zeitlohnarbeit<br />

den in den Anlagen <strong>für</strong> die jeweilige<br />

Lohnkategorie festgelegten Stundenlohn. Unter<br />

Berücksichtigung der Normalarbeitszeit (40<br />

Stunden) ist beim Monatslohn der Faktor 173,3<br />

als Multiplikator heranzuziehen.<br />

Akkord-, Prämien- oder Stücklöhne, akkordähnliche<br />

oder sonstige leistungsbezogene Entgelte<br />

können in Betrieben, in denen ein Betriebsrat zu<br />

errichten ist, nur mit Zustimmung ihrer<br />

zuständigen Organe festgesetzt werden.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 91


Bei leistungsbezogenen Arbeiten in der motormanuellen<br />

Schlägerung gebührt ein Lohn, der den<br />

jeweiligen kollektivvertraglichen Zeitlohn um<br />

mindestens 2,-- Euro überschreitet.<br />

§ 7 Werkzeug- und Motorsägenpauschalen:<br />

Sämtliche Werkzeuge und sonstige Geräte<br />

einschließlich Motorsägen werden grundsätzlich<br />

vom Betrieb beigestellt. Die Wartung und der<br />

Transport derselben sind durch den Dienstnehmer<br />

durchzuführen. Die Wartung und am Arbeitsplatz<br />

zumutbare kleinere Reparaturen erfolgen innerhalb<br />

der Arbeitszeit.<br />

Werden diese Werkzeuge und sonstige Geräte<br />

einschließlich der Motorsägen oder Teile davon<br />

Berechnungsgrundlagen<br />

Anschaffungspreis der MS (ohne Kette) in Euro 790,00<br />

Anschaffungspreis der Kette in Euro 18,00<br />

Zubehör (2 Kanister, Feilen, Kettenschutz) in Euro 36,00<br />

Veralterungszeitraum (Jahre) 5<br />

Zinssatz (%) 5<br />

Lebensdauer der MS (Bstd.) 1.000<br />

Lebensdauer der Kette 100<br />

Jährliche Laufzeit der MS 200<br />

Reparaturkostenquote in % des<br />

Anschaffungspreises (r = 0,8)<br />

Benzingemischverbrauch (1/Bstd.) 0,8<br />

Kettenölverbrauch (1/Bstd.) 0,4<br />

MS-Betriebsstundenkalkulation<br />

80<br />

vom Betrieb nicht beigestellt, sind Betriebs- bzw.<br />

Einzelvereinbarungen abzuschließen. Als Mindestsatz<br />

<strong>für</strong> die Anschaffung der Motorsäge und der<br />

Betriebsmittel gebühren 0,94 Euro pro erzeugtem<br />

Festmeter oder 1,79 Euro pro Schlägerungsstunde.<br />

Für die Anschaffung der Werkzeuge und<br />

sonstigen Geräten werden die tatsächlichen<br />

Kosten gegen Rechnungslegung ersetzt.<br />

Durchführung der Kalkulation<br />

Die Durchführung der Kalkulation ist im Anschluss<br />

an die Erhebung von Preisen und Mengen<br />

möglich. Bei der Berechnung wird jede Kostenart<br />

mit der entsprechenden Bezugsmenge multipliziert<br />

(siehe Beispiel).<br />

Kalkulation<br />

Fixkosten<br />

zeitabhängig<br />

Variable<br />

Kosten<br />

mengenabhängig<br />

92 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung<br />

1)<br />

2)<br />

3)<br />

4)<br />

5)<br />

Abschreibung (MS u. Zubehör):<br />

Anschaffungspreis<br />

Bstd. ges.<br />

Verzinsung:<br />

Gesamtanschaffung x p x n<br />

2 x 100 x Best. ges.<br />

Reparatur:<br />

Anschaffung x r<br />

Bstd.<br />

Treibstoffverbrauch:<br />

1/Bstd. x Euro/l<br />

Kettenölverbrauch:<br />

1/Bstd. x Euro/l<br />

Abschreibung (Kette):<br />

Anschaffungskosten<br />

Nutzungsdauer<br />

0,83<br />

0,11<br />

0,66<br />

1,08<br />

0,87<br />

0,18<br />

Zwischensumme 0,94 2,79<br />

Kosten pro Bstd.: 3,73 Euro<br />

zu 2) p = Zinssatz (verzinst wird halbes Kapital),<br />

n = Jahre (Veralterungszeitraum)<br />

zu 3) r = Reparaturkostenkoeffizient<br />

zu 4) 1 l Benzingemisch 1,35 Euro ; 1 l Kettenöl 2,18 Euro


Auslastung<br />

pro Jahr<br />

Betriebsstunden<br />

Auslastung<br />

pro Jahr<br />

Betriebsstunden<br />

Geräteselbstkosten<br />

Motorsäge HUSQVARNA 372 XP<br />

Betriebsmittelkosten<br />

Euro/BStd.<br />

Geräteselbstkosten<br />

Motorsäge STIHL 026<br />

Betriebsmittelkosten<br />

Euro/BStd.<br />

Betriebsstoffkosten<br />

Euro/BStd.<br />

Gerät MS-Kette Schwert Gerät<br />

Abschreibung Verzinsung Reparatur Abschreibung Abschreibung Treibstoff Schmiermittel<br />

Betriebsstoffkosten<br />

Euro/BStd.<br />

Gerät MS-Kette Schwert Gerät<br />

Abschreibung Verzinsung Reparatur Abschreibung Abschreibung Treibstoff Schmiermittel<br />

Summe<br />

Selbstkosten<br />

Euro/ BStd.<br />

200 0,89 0,09 0,28 0,11 0,05 1,27 0,51 3,20<br />

300 0,66 0,06 0,38 0,11 0,05 1,27 0,51 3,05<br />

400 0,55 0,05 0,45 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />

500 0,50 0,04 0,50 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />

600 0,48 0,03 0,52 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />

700 0,46 0,03 0,54 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />

800 0,46 0,02 0,54 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />

900 0,45 0,02 0,55 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />

Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 1998<br />

Ausgangsdaten<br />

Verzinsung: 4,5 % p.a.<br />

Motorsäge: Anschaffungspreis: 900,--Euro. Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden<br />

pro Jahr; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr.<br />

Sägekette: Anschaffungspreis: 32,--Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden.<br />

Schwert: Anschaffungspreis: 49,--Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden.<br />

Summe<br />

Selbstkosten<br />

Euro/ BStd.<br />

200 0,60 0,06 0,19 0,08 0,05 1,27 0,51 2,76<br />

300 0,44 0,04 0,25 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />

400 0,37 0,03 0,30 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />

500 0,34 0,02 0,33 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />

600 0,32 0,02 0,35 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />

700 0,31 0,02 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />

800 0,31 0,02 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />

900 0,30 0,01 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />

Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 2000<br />

Ausgangsdaten<br />

Verzinsung: 4,5 % p.a.<br />

Motorsäge: Anschaffungspreis: 616,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden<br />

pro Jahr.; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr.<br />

Sägekette: Anschaffungspreis: 25,-- Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden<br />

Schwert: Anschaffungspreis: 44,-- Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 93


Auslastung<br />

pro Jahr<br />

Betriebsstunden<br />

Geräteselbstkosten<br />

Forsttraktor STEYR M 9078 A FORST 1<br />

Betriebsmittelkosten<br />

Euro/BStd.<br />

Betriebsstoffkosten<br />

Euro/BStd.<br />

Gerät Bereifung Gerät<br />

Abschreibung Verzinsung Reparatur Garagieung Versicherung Abschreibung Verzinsung Treibstoff Schmierrmittel<br />

Summe<br />

Selbstkosten<br />

Euro/<br />

BStd.<br />

300 12,40 3,38 2,56 1,39 0,35 2,79 0,31 3,85 0,77 27,83<br />

400 9,78 2,54 3,25 1,04 0,26 2,34 0,24 3,85 0,77 24,05<br />

500 8,30 2,03 3,83 0,83 0,21 2,1 0,19 3,85 0,77 22,09<br />

600 7,39 1,69 4,30 0,69 0,17 1,97 0,16 3,85 0,77 21,00<br />

700 6,80 1,45 4,68 0,59 0,15 1,89 0,14 3,85 0,77 20,35<br />

800 6,41 1,27 4,96 0,52 0,13 1,83 0,12 3,85 0,77 19,84<br />

900 6,14 1,13 5,18 0,46 0,12 1,8 0,10 3,85 0,77 19,55<br />

1000 5,96 1,02 5,34 0,42 0,10 1,78 0,09 3,85 0,77 19,33<br />

1100 5,83 0,92 5,45 0,38 0,10 1,77 0,09 3,85 0,77 19,19<br />

1200 5,75 0,85 5,53 0,35 0,09 1,76 0,08 3,85 0,77 19,04<br />

1300 5,69 0,78 5,59 0,32 0,08 1,75 0,07 3,85 0,77 18,89<br />

1400 5,66 0,73 5,62 0,3 0,07 1,75 0,07 3,85 0,77 18,82<br />

1500 5,65 0,68 5,64 0,28 0,07 1,75 0,06 3,85 0,77 18,75<br />

1600 5,64 0,63 5,64 0,26 0,07 1,75 0,06 3,85 0,77 18,68<br />

Ausgangsdaten Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 2000<br />

Verzinsung: 4,5 % p.a.<br />

Traktor: Anschaffungspreis: 49.319,--Euro<br />

Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 8000 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden pro Jahr.; Lebensdauer: 12<br />

Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr.<br />

Bereifung: Anschaffungspreis: 4.197,-Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 2400 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden<br />

pro Jahr.; Lebensdauer: 5 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr.<br />

Auslastung pro<br />

Jahr<br />

(Betriebsstunden)<br />

Geräteselbstkosten<br />

Eintrommelseilwinde kmb ESW 41 B<br />

Betriebsmittelkosten<br />

Euro/Betriebsstunde<br />

Gerät Zugseil<br />

Abschreibung Verzinsung Reparatur Garagierung Abschreibung<br />

Summe<br />

Selbstkosten<br />

Euro/BStd.<br />

300 0,64 0,14 0,09 0,06 0,35 1,24<br />

400 0,5 0,1 0,11 0,04 0,35 1,09<br />

500 0,41 0,08 0,13 0,03 0,35 1,02<br />

600 0,36 0,07 0,15 0,03 0,35 0,94<br />

700 0,33 0,06 0,17 0,02 0,35 0,94<br />

800 0,3 0,05 0,18 0,02 0,35 0,87<br />

900 0,29 0,05 0,19 0,02 0,35 0,87<br />

1000 0,28 0,04 0,2 0,02 0,35 0,87<br />

1100 0,27 0,04 0,2 0,02 0,35 0,87<br />

1200 0,27 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87<br />

1300 0,26 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87<br />

1400 0,26 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87<br />

Ausgangsdaten Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: April 1999<br />

Verzinsung: 4,5 % p.a.<br />

Seilwinde: Anschaffungspreis: 1 837,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 7000 Betriebsstunden bei 1400 Betriebsstunden<br />

pro Jahr; Lebensdauer: 9 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr.<br />

Zugseil: Anschaffungspreis: 172,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 500 Betriebsstunden.<br />

94 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


Mittlere Stück<br />

(fm o. R.)<br />

Beispiel einer Leistungstabelle <strong>für</strong> die Holzrückung<br />

Stück-Masse-<br />

Bereich<br />

(Quelle: nach G. Rieger FVA-Freiburg)<br />

Grundzeit<br />

(min/fm)<br />

Grundzeittabelle<br />

Mittlere Stück<br />

(fm o. R.)<br />

Stück-Masse-<br />

Bereich<br />

Grundzeit<br />

(min/fm)<br />

0,10 0,08 – 0,12 18,5 0,70 0,65 – 0,74 8,2<br />

0,15 0,13 – 0,17 15,8 0,80 0,75 – 0,84 7,7<br />

0,20 0,18 – 0,22 14,1 0,90 0,85 – 0,94 7,3<br />

0,25 0,23 – 0,27 12,9 1,00 0,95 – 1,09 6,9<br />

0,30 0,28 – 0,32 12,0 1,20 1,10 – 1,28 6,2<br />

0,35 0,33 – 0,37 11,2 1,40 1,30 – 1,49 5,7<br />

0,40 0,38 – 0,42 10,6 1,60 1,50 – 1,69 5,3<br />

0,45 0,43 – 0,47 10,1 1,80 1,70 – 1,89 4,9<br />

0,50 0,48 – 0,54 9,9 2,00 1,90 – 2,09 4,6<br />

0,60 0,55 – 0,64 8,8 ab 2,10 ab 2,10 4,2<br />

mittlere<br />

Zuzugsentfernung<br />

z.B.:<br />

Zuzug<br />

eben/bergauf/ Mit<br />

Hilfswinde bergab<br />

Zuzugsrichtung<br />

bergab<br />

(15 – 50 %)<br />

M % %<br />

1 – 20 0 5<br />

11 – 20 5 10<br />

21 – 30 10 20<br />

31 – 40 15 25<br />

41 – 50 20 30<br />

Mittlere einfache Fahrentfernung<br />

M %<br />

0 – 50 0<br />

51 – 150 5<br />

151 – 250 10<br />

251 – 350 15<br />

351 – 450 20<br />

451 – 550 25<br />

Mittlere Stückmasse 0,30 fm = 12 min/fm<br />

Zuzug 25 m, bergauf + 10%<br />

Mittlere einfache Fahrentfernung 230 m + 10%<br />

Vorgabezeit: 12 min + 20 % (= 2,4 min) = 14,4 min<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 95


Kalkulation der Holzerntekosten<br />

Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren<br />

verrechnete Betriebsmittelkosten Motorsäge 3,73 Euro/Bstd.<br />

verrechnete Betriebsmittelkosten Schlepper + Winde 23,11 Euro/Bstd.<br />

Festmeterkosten<br />

a) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, händische Lieferung<br />

Schlägerung 133 min/fm, Euro 8,10/Std. 17,96<br />

100 % Soziallasten 17,96<br />

Vorrücken, händisch<br />

Lagerung<br />

16 min/fm MS-Laufzeit 0,99<br />

5 % Werkzeugpauschale 0,90<br />

(von Euro 17,96) 37,81<br />

69 min/fm, Euro 8,10/Std. 9,32<br />

100 % Soziallasten 9,32<br />

5 % Werkzeugpauschale 0,47<br />

(von Euro 9,32) 19,11<br />

b) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen<br />

Kosten/fm 56,92<br />

Schlägerung 112,5 min/fm, Euro 8,10/Std. 15,19<br />

100 % Soziallasten 15,19<br />

Vorrücken<br />

mit Traktor<br />

und Rückwagen<br />

54,3 min/fm MS-Laufzeit 3,38<br />

5 % Werkzeugpauschale 0,76<br />

(von Euro 15,19) 34,52<br />

27,2 min/fm, Euro 8,10/Std. 3,67<br />

100 % Soziallasten 3,67<br />

25 min/fm BM-Laufzeit 9,63 16,97<br />

Kosten/fm 51,49<br />

96 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


14.3. Investitionsrechnung<br />

Ein weiterer Zweig der Kostenrechnung befasst<br />

sich mit der Beurteilung von geplanten Investitionen<br />

und deren mögliche Auswirkung auf die<br />

Kostensituation im Betrieb. Da es sich bei der<br />

Investitionsrechnung um einen sehr komplizierten<br />

Bereich der Betriebswirtschaft handelt – viele<br />

Einflussgrößen sind zu berücksichtigen, eine<br />

Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung ist<br />

zu stellen - gibt es, je nach Erfordernis, eine<br />

Vielzahl zum Teil umfangreicher Berechnungsverfahren.<br />

Die Kostenvergleichsrechnung stellt eine<br />

der Möglichkeiten dar, um die Zweckmäßigkeit<br />

von Investitionsalternativen zu prüfen (z. B. alte<br />

Maschine oder Neuankauf, Auswahl zwischen<br />

zwei Maschinen).<br />

Die Kostenvergleichsrechnung baut auf der<br />

Kalkulation von Arbeitsverfahren auf (vergleiche<br />

vorstehenden Abschnitt) und berechnet die<br />

gesamten Kosten, die bei der Verwendung eines<br />

bestimmten Arbeitsverfahrens künftig entstehen<br />

werden (z. B. im nächsten Jahr, oder im<br />

Nutzungszeitraum der Maschine).<br />

Dazu ist die Gliederung der einzelnen Kostenarten<br />

nach ihrer Beschäftigungsabhängigkeit notwendig<br />

(zeitabhängige, mengenabhängige Kosten).<br />

Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren<br />

bei 7000 fm einzuschlagender Masse<br />

Betriebsmittelkosten pro Bstd. Fixkosten/Euro Variable Kosten/Euro<br />

Motorsäge 0,94 2,79<br />

Schlepper + Winde 14,53 8,58<br />

1) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, händische Lieferung<br />

Schlägerung 15.517 Std. x Euro 8,10 125.688<br />

100 % Soziallasten 125.688<br />

1.867 Std. x Euro 0,94 1.755<br />

1.867 Std. x Euro 2,79 5.209<br />

5% Werkzeugpauschale (von Euro 125.688) 6.284<br />

Vorrücken händisch Lagerung 8.050 Std. x Euro 8,10 65.205<br />

2) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen<br />

100 % Soziallasten 65.205<br />

5% Werkzeugpauschale (von Euro 65.205) 3.260<br />

Zwischensumme 1.755 396.539<br />

Gesamt 398.294 Euro<br />

Schlägerung 13.125 Std. x Euro 8,10 106.313<br />

100 % Soziallasten 106.313<br />

6.335 Std. x Euro 0,94 5.955<br />

6.335 Std. x Euro 2,79 17.675<br />

5% Werkzeugpauschale (von Euro 106.313 ) 5.316<br />

Vorrücken 3.173 Std. x Euro 8,10 25.701<br />

100 % Soziallasten 25.701<br />

2.917 Std. x Euro 14,53 42.384<br />

2.917 Std. x Euro 8,58 25.028<br />

Zwischensumme 312.047<br />

Gesamt 360.386 Euro<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 97


Rechnerischer Verfahrensvergleich (Alternative zur<br />

graphischen Darstellung)<br />

Mkr<br />

Kf2 – Kf1<br />

=<br />

(Kv1 – Kv2) : Einheiten i.d. Periode<br />

=<br />

48.339 – 1.755<br />

(396.539 – 312.047) : 7.000<br />

Mkr = Kostenausgleichspunkt<br />

Kf1 = Fixkosten Verf. 1<br />

Kf2 = Fixkosten Verf. 2<br />

Kv1 = variable Kosten Verf. 1<br />

Kv2 = variable Kosten Verf. 2<br />

46.584<br />

12,07<br />

Der Kostenausgleich liegt bei rd. 3.860 fm. Eine<br />

Auslastung im Umfang von 7.000 fm rechtfertigt<br />

die Investition.<br />

Graphische Darstellung eines<br />

Verfahrensvergleiches<br />

Anhand einer graphischen Darstellung, welche die<br />

Kostenkurven beider Verfahren beinhaltet, kann<br />

der Kostenausgleichspunkt festgestellt werden<br />

(3860 fm). Bis zu diesem, beziehungsweise ab<br />

diesem ist die erste oder die zweite Alternative<br />

kostengünstiger.<br />

14.4. Einkommensberechnung<br />

= 3.859 fm<br />

Die Bedeutung des Betriebszweiges Wald sollte<br />

nicht nur am Rohertrag, sondern vielmehr am<br />

Erfolg, am Deckungsbeitrag und am Beitrag zum<br />

landwirtschaftlichen Einkommen gemessen<br />

werden. Der Beitrag des Einkommens aus dem<br />

Betriebszweig Forstwirtschaft zum landwirtschaftlichen<br />

Einkommen ist beträchtlich. Im österreichischen<br />

Durchschnitt liegt das Einkommen je<br />

Stunde im Betriebszweig Forstwirtschaft weit<br />

über dem bei Milchviehhaltung, Kalbinnenzucht<br />

und Stiermast. Um nun einen tatsächlichen<br />

Vergleich zwischen den einzelnen Betriebszweigen<br />

durchführen zu können, muss das<br />

Verfahren der forstlichen Einkommensberechnung<br />

an die in der Landwirtschaft übliche Vorgangsweise<br />

angepasst werden.<br />

Die Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung<br />

ist ein geeignetes Instrument zur Beurteilung von<br />

Wettbewerbsverhältnissen zwischen den<br />

einzelnen Betriebszweigen und zwar deshalb, weil<br />

die produktionsunabhängigen festen sowie die<br />

kalkulatorischen Kosten unberücksichtigt bleiben.<br />

Es werden bei der Deckungsbeitragsrechnung nur<br />

jene Kosten (Teilkosten) berücksichtigt, die unabhängig<br />

sind vom Umfang der Produktion, vom<br />

Produktionsverlauf und der Betriebsorganisation.<br />

Man nennt diese Kosten auch mengenabhängige<br />

oder variable Kosten, die bei Auflassung des<br />

Betriebszweiges genauso wie der Rohertrag zur<br />

Gänze wegfallen.<br />

Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur Abdeckung<br />

der festen Kosten des Betriebes. Je höher daher<br />

der Deckungsbeitrag eines Betriebzweiges ist,<br />

desto besser können die vorhandenen festen<br />

Kosten des Betriebes abgedeckt werden.<br />

Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist<br />

der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten<br />

dieses Betriebszweiges. Bei der Berechnung des<br />

Einkommens sind folgende Festkosten vom<br />

Deckungsbeitrag abzuziehen: Abschreibungen,<br />

Betriebssteuern, Sachversicherungen, Schuldund<br />

Pachtzinse, Lohn <strong>für</strong> ständige Fremdarbeitskosten,<br />

allgemeine Wirtschaftskosten, z. T. auch<br />

Reparaturen an Gebäuden. Die Löhne <strong>für</strong> Familienarbeitskräfte<br />

und die Verzinsung des vorhandenen<br />

Gebäude- und Maschinenkapitals sind<br />

nicht in Abzug zu bringen, da diese Werte als<br />

Arbeits- bzw. Kapitaleinkommen aufscheinen.<br />

Treibstoff-,<br />

Reperatur-,<br />

Materialkosten<br />

Dienstleistungskosten<br />

Vollkosten<br />

Kalkulator<br />

Abschreibung<br />

Rohertrag<br />

Bewertete<br />

Lohnkosten<br />

<strong>für</strong> eine<br />

Arbeitskraft,<br />

kalk. Zinsen<br />

Subjektiver Aufwand Einkommen<br />

Variable<br />

Spezialkosten<br />

Deckungsbeitrag<br />

Begriffe aus der landwirtschaftlichen<br />

Einkommensrechnung<br />

Betriebserfolg<br />

Kulturfläche ist die Fläche eines landwirtschaftlichen<br />

Betriebes, bestehend aus der<br />

nichtreduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche,<br />

der Waldfläche und den zugepachteten Flächen<br />

abzüglich der verpachteten Flächen. Weide- und<br />

Holznutzungsrechte werden auf Flächenäquivalent<br />

umgerechnet und ebenfalls mit einbezogen.<br />

Forstwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst die<br />

bestockte und nichtbestockte Holzbodenfläche,<br />

einschließlich der auf flächenäquivalent umgerechneten<br />

Anteilsrechte an Gemeinschaftsbesitz,<br />

oder Nutzungsrechte.<br />

98 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


Gesamt-Familienarbeitskräfte: Zu den Familienarbeitskräften<br />

zählen alle familieneigenen<br />

Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft<br />

arbeiten. Hiezu kommen noch jene Familienmitglieder,<br />

die im Nebenerwerb tätig sind und das<br />

Einkommen aus diesem Nebenerwerb in die landund<br />

forstwirtschaftliche Unternehmung einbringen.<br />

Vollarbeitskräfte: Hiezu zählen die im land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich tätigen<br />

familieneigenen und familienfremden „ständigen”<br />

und „nichtständigen” Arbeitskräfte, wobei <strong>für</strong> die<br />

Errechnung einer Vollarbeitskraft die Beschäftigung<br />

an mindestens 270 Arbeitstagen im Jahr die<br />

Bezugsgrundlage bildet.<br />

Rohertrag umfasst im Wesentlichen:<br />

1. die Betriebseinnahmen aus dem Verkauf der<br />

Wirtschaftserzeugnisse<br />

2. den Geldwert der<br />

a) Lieferungen und Leistungen des Betriebes<br />

an den Haushalt der Besitzerfamilie<br />

b) Naturallieferungen an die familienfremden<br />

Arbeitskräfte sowie an das Ausgedinge<br />

Einkommensberechnung<br />

c) Lieferungen und Leistungen des<br />

Betriebes <strong>für</strong> längerdauernde Anlagen<br />

z. B. eigenes Holz <strong>für</strong> Neubauten)<br />

3. die Zu- bzw. Abnahme von Erzeugungsvorräten<br />

Aufwand ist der zur Erzielung des Rohertrages<br />

aufgewendete Wert an Arbeit und Sachgütern. Er<br />

setzt sich zusammen aus:<br />

1. a) den Kosten <strong>für</strong> die fremden Arbeitskräfte<br />

(Barlohn, Sozialversicherung, Verpflegung<br />

und Deputate)<br />

b) den sonstigen Ausgaben <strong>für</strong> den sachlichen<br />

Betriebsaufwand (Saatgut, Forstpflanzen,<br />

Düngemittel, Treibstoffe, Reparaturkosten,<br />

Schadensversicherungen,<br />

Betriebssteuern u. a. m.)<br />

c) den Schuld-, Pachtzinsen und Ausgedingelasten<br />

2. der Abnahme von Zukaufsvorräten und<br />

Holzlager (Minderwerte) – Mehrwerte von<br />

Zukaufsvorräten werden in Abzug gebracht<br />

und der wertmäßigen Absetzung <strong>für</strong> Abnützung<br />

(Afa). Letztere wird bei Gebäuden,<br />

Rohertrag Aufwand Landw. Einkommen Gesamteinkommen<br />

Bodennutzung<br />

Tierhaltung<br />

Wald<br />

Sonstiges<br />

Pacht- und<br />

Schuldzinsen,<br />

Ausgedinge<br />

Fremdlöhne<br />

Bodennutzung<br />

Tierhaltung<br />

Energie<br />

Anlag. Erh.<br />

Allgemeine<br />

Aufwendungen<br />

Abschreibungen<br />

Erfolgsermittlung mittels Erfolgsrechnung<br />

(siehe Jahresanalyse)<br />

Arbeitseinkommen<br />

(Lohnanspruch<br />

<strong>für</strong> Fam. AK)<br />

Kapitaleinkommen<br />

(Vermögensrente)<br />

landwirtschaftliches<br />

Einkommen<br />

außerlandwirtschaftliche<br />

Erwerbseinkommen<br />

Sozialeinkommen<br />

u. a. Einkommen<br />

Verbrauch<br />

Vermögensänderung =<br />

Kapitaldienstgrenze<br />

Erfolgsermittlung<br />

mittels Bestandesrechnung<br />

(siehe Vermögensvergleich)<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 99


Grundverbesserungen und Maschinen vorgenommen.<br />

Den Abschreibungen liegen<br />

normale, nach der Dauer des Inventars<br />

gerechnete Abschreibungsgrundsätze zugrunde<br />

(keine steuerlich zulässigen Sonderabschreibungen).<br />

Gesamteinkommen stellt den Geldwert jener<br />

Gütermengen und Leistungen dar, den die Besitzerfamilie<br />

im Laufe eines Jahres verbrauchen kann,<br />

ohne das anfängliche Vermögen zu vermindern. Es<br />

entspricht der Summe von landwirtschaftlichem<br />

Einkommen und nichtlandwirtschaftlichem Einkommen<br />

(Gehälter, Löhne bzw. aus selbständiger<br />

Tätigkeit in Form von Fremdenverkehr und anderen<br />

Nebenbetrieben), von Sozialeinkommen (Familienbeihilfen,<br />

Schulbeihilfen u. a.) sowie von öffentlichen<br />

Zuschüssen <strong>für</strong> betriebliche Zwecke (einschließlich<br />

Bewirtschaftungsprämien).<br />

Verbrauch besteht aus dem<br />

Natural- und dem Barverbrauch.<br />

Landwirtschaftliches Einkommen<br />

ergibt sich aus der Differenz von<br />

Rohertrag und Aufwand. Es<br />

umfasst jenen Betrag, der dem<br />

Bauern und seiner mithelfenden,<br />

nichtentlohnten Familie als Entgelt<br />

<strong>für</strong> die Arbeitsleistung einschließlich<br />

dispositiver Tätigkeit, den Einsatz<br />

des Eigenkapitals und die<br />

unternehmerische Tätigkeit zufließt.<br />

Reinertrag: Der Reinertrag ist ein<br />

Teil des landwirtschaftlichen Einkommens.<br />

Er errechnet sich dadurch,<br />

dass der Lohnansatz <strong>für</strong><br />

die Familienarbeitskräfte (siehe<br />

Arbeitserledigungsaufwand) abgezogen,<br />

Schuldzinsen, eventuelle<br />

Pachtzinsen und Ausgedingelasten<br />

hinzugeschlagen werden.<br />

Berechnung des Betriebserfolges<br />

im Betriebszweig Waldwirtschaft<br />

(Forstwirtschaftliches<br />

Einkommen als Teil des landwirtschaftlichen<br />

Einkommens).<br />

Er stellt den ziffernmäßigen Erfolg<br />

des schulden-, pacht- und ausgedingefreien<br />

Betriebes dar und<br />

ist gleichzeitig der Ausdruck <strong>für</strong><br />

die Verzinsung des in den<br />

Betrieben einschließlich des<br />

Bodens tätigen (Eigen- und<br />

Fremd-) Kapitals.<br />

Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung<br />

Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur<br />

Abdeckung der festen Kosten eines Betriebes. Je<br />

höher der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges<br />

ist, desto besser können die vorhandenen<br />

festen Kosten des Betriebes abgedeckt<br />

werden.<br />

Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist<br />

der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten<br />

dieses Betriebszweiges.<br />

Beim Vergleich von Deckungsbeiträgen zwischen<br />

land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ist zu<br />

beachten, dass dabei eventuell zusätzlich<br />

notwendige Investitionen <strong>für</strong> die Forstwirtschaft<br />

(z. B. Seilwinde) mit ihren Kapitalkosten<br />

(Abschreibung und Verzinsung) in die Rechnung<br />

einzubeziehen sind.<br />

Betriebserfolg: Rohertrag - Vollkosten<br />

Einkommen: Rohertrag - Subjektiver Aufwand<br />

Deckungsbeitrag: Rohertrag - Variable Spezialkosten<br />

Der Rohertrag<br />

dient<br />

zur<br />

Abdeckung<br />

der<br />

variablen Kosten<br />

und der<br />

fixen Kosten<br />

Gewinn<br />

Der Rest<br />

ist<br />

Rohertrag minus variable Kosten = Deckungsbeitrag<br />

100 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung<br />

Deckungsbeitrag


Beispiel: Einkommensrechnung und Deckungsbeitragsrechnung<br />

1. Kleinwalderhebung<br />

Einheitswert des Betriebes: 15.624,70 Euro Forstlicher Hektarsatz: 154, 60 Euro<br />

Waldfläche: 13,00 ha Forstlicher Einheitswert: 2.010,40 Euro<br />

Steuermessbetrag: 3,2 Euro (1,6 o / oo )<br />

Abgaben vom Einheitswert<br />

Verhältnis Einheitswert des Betriebes : Wald = 12,9 %<br />

Gesamt % Anteile der<br />

Forstwirtschaft<br />

Forstwirtschaft<br />

Grundsteuer: Hebesatz 500 % 16,00<br />

Kammerumlage: Hebesatz 400 % 12,80<br />

Bauernkrankenkasse: Hebesatz 350 % 11,2<br />

Zuschussrentenversicherung: Hebesatz 400 % 12,80<br />

Personenbezogene Versicherung: 5.210,00 12,90 % 672,10<br />

Raumbenützungskosten:<br />

Sonstige produktionsunabhängige Abgaben:<br />

Sonstige Versicherungen (z.B. Haftpflicht): 2.100,00 12,90 % 270,90<br />

Kreditzinsen:<br />

Summe Fixkosten: 945,80<br />

Beratungskosten:<br />

Telefon: 585,20 12,90 % 75,5<br />

Wegbenützungsgebühren: 109<br />

Büromaterial: 300,00 12,90 % 38,7<br />

Summe variable Kosten 223,20<br />

Summe 1.219,00<br />

2. Hilfskostenstellen<br />

Kostenrechnung<br />

Bstd./Jahr<br />

(gesamt)<br />

Kostenstelle Berechnungsgrundlagen Vollkosten<br />

Kosten pro Bstd.<br />

Subjektiver<br />

Aufwand<br />

Variable<br />

Spezialkosten<br />

Traktor Allrad 55 KW 450 18,60 16,10 9,50<br />

Seilwinde 5 t 150 3,30 2,60 1,00<br />

Anhänger Frontkran-Anhänger 6 t 400 4,80 4,10 1,30<br />

Holzspalter hydraulisch 20 t 150 3,40 2,90 0,80<br />

Motorsäge 3,5 KW 100 4,10 3,90 2,70<br />

Lohnkosten 5,40 - -<br />

Werkzeugkosten 5 % d. L. 0,40 0,40 0,40<br />

Subjektiver Aufwand: Vollkosten abzügl. Verzinsung<br />

Verzinsung:<br />

Neuwert x 0,03<br />

Bstd. / Jahr<br />

Variable Spezialkosten: Reparaturkosten und Treibstoffkosten<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 101


Kostenstelle Berechnungsgrundlagen<br />

Kostenrechnung<br />

Vollkosten<br />

<strong>für</strong><br />

Planungsz.<br />

Vollkosten<br />

Kosten pro Jahr E<br />

Subjektiver<br />

Aufwand<br />

Variable<br />

Spezialkosten<br />

Waldbau 3.000 Fichte 813,20 81,30 81,30 81,30<br />

500 Tanne 269,30 26,90 26,90 26,90<br />

250 Lärche 95,60 9,60 9,60 9,60<br />

250 Rbu 123,90 12,40 12,40 12,40<br />

100 kg Verbissschutzmittel 192,40 19,20 19,20 19,20<br />

20 Std. Traktor 37,20 32,20 190<br />

20 Std. Anhänger 9,60 8,20 2,60<br />

87 Std. Arbeit 73,10 - -<br />

87 Std. Werkzeugeinsatz 3,50 3,50 3,50<br />

Arbeitsbedarf/<br />

Jahr<br />

Summe 272,80 193,30 174,50 8,70<br />

Holzernte Traktor 332 Std. 617,50 534,50 315,40<br />

Seilwinde 197 Std. 65,00 51,20 19,70<br />

Spalter 135 Std. 45,90 39,20 10,80<br />

Motorsäge 584 Std. 239,40 227,80 157,70<br />

1.465 Std. Arbeit 1.230,60 - -<br />

1.297 Std. Werkzeugeinsatz 51,90 51,90 51,90<br />

Summe 2.250,30 904,60 555,50 145,50<br />

Anlagen Traktor 5 Std. 9,30 8,10 4,80<br />

Verwaltung<br />

Anhänger 5 Std. 2,40 2,10 0,70<br />

62,4 Std. Arbeit 52,40 -<br />

62,4 Std. Werkzeugeinsatz 2,50 2,50 2,50<br />

Summe 66,60 12,70 8,0 6,24<br />

Kosten lt. Kleinwalderhebung 1.219,00 1.219,00 223,20<br />

250 Std. Arbeit 210,00 - -<br />

Summe 1,429,00 1.219,00 223,20 25,00<br />

102 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


Einkommensberechnung Subjektiver<br />

Kostenstelle Vollkosten Gesamt<br />

14.5. Waldbewertung<br />

Die Waldbewertung befasst sich mit der Ermittlung<br />

von Werten, die sich aus der forstwirtschaftlichen<br />

Benützung des Bodens ergeben. Die<br />

häufigsten Bewertungssituationen sind<br />

� Grundverkehr<br />

� Entschädigung, Schadenersatz<br />

Grundverkehr<br />

Für die Wertermittlung (Verkehrswert) sind grundsätzlich<br />

3 Verfahren zulässig:<br />

Vergleichswertverfahren<br />

Vergleich eines zum Kauf/Verkauf anstehenden<br />

Waldgrundstückes mit dem tatsächlich erzielten<br />

Kaufpreises eines anderen, vergleichbaren Grundstückes.<br />

Anwendung: Waldbodenwerte; selten Waldwerte<br />

(üblicherweise schwer vergleichbar)<br />

Ertragswertverfahren<br />

Kapitalisierung des Reinertrages einer forstlichen<br />

Nutzung zum angemessenen Zinssatz.<br />

Anwendung: Betriebe über 50 ha Waldfläche<br />

Aufwand Gesamt<br />

Variable<br />

Spezialkosten<br />

Gesamt<br />

Arbeitsaufwand<br />

AKW<br />

Waldbau 272,80 193,30 174,50 8,70<br />

Holzernte 2.250,30 904,60 555,50 146,50<br />

Anlagen 66,60 12,70 8,00 6,24<br />

Verwaltung 1.429,00 1.219,00 223,20 25,00<br />

Summe 4.018,70 2.329,60 961,20 186,44<br />

Rohertrag 4.688,50 4.688,50 4.688,53<br />

Betriebserfolg 669,83 Betriebserfolg = Rohertrag - Volllkosten<br />

Einkommen 2.358,93<br />

Deckungsbeitrag<br />

Deckungsbeitrag =<br />

Rohertrag - Variable Spezialkosten<br />

Rohertrag 4.688,50 Euro<br />

Einkommen =<br />

Rohertrag - Subjektiver Aufwand<br />

3.727,33<br />

Vollkosten 4.018, 70 Euro Betriebserfolg 669, 83 Euro<br />

Subjektiver Aufwand 2.329,60 Euro<br />

Variable Spezialkosten 961,20 Euro<br />

Weiterführende Literatur: „Kostenrechnung“ (FPP)<br />

Forstwirtschaftliches Einkommen<br />

2.358,93 : 186,44 = 12,65 Euro/Std.<br />

Deckungsbeitrag<br />

3.727,33 : 13 = 286, 72 Euro/ha<br />

Sach-/Substanzwertverfahren<br />

Waldwert als Summe aus Bestandeswert und<br />

Bodenwert.<br />

Anwendung: Aussetzende Betriebe; Betriebe bis<br />

50 ha Waldfläche<br />

Diese Methode stellt ein Standardverfahren der<br />

Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften<br />

bis zu einer Größe von etwa 50 ha dar. Dabei<br />

bildet die Summe aus Bestandeswert und Bodenwert<br />

den Wert des Waldgrundstückes. Der<br />

Bestandeswert wird unter Heranziehung<br />

geeigneter Berechnungsverfahren ermittelt, der<br />

Bodenwert in der Regel mit Hilfe von landwirtschaftlichen<br />

Vergleichswerten.<br />

BESTANDESWERT: Die Ermittlung des Bestandeswertes<br />

geht je nach Situation von den<br />

bisher angefallenen Kosten, den zukünftig zu erwartenden<br />

Erträgen bzw. von gegenwärtig erzielbaren<br />

Erlösen aus einer Endnutzung aus. Demnach<br />

unterscheiden sich 3 Berechnungsverfahren (die<br />

Prinzipien gelten auch <strong>für</strong> Einzelbäume).<br />

Kostenwert: Wertermittlungsverfahren <strong>für</strong> Bestände<br />

bis ca. 40 Jahre.<br />

Der Wert eines Bestandes wird aus der Summe<br />

seiner Herstellungskosten (Aufforstung, Wild-<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 103


schutz, Nachbesserung, Kulturpflege, Stammzahlreduktion)<br />

berechnet.<br />

Bestandeserwartungswert: Wertermittlungsverfahren<br />

<strong>für</strong> Bestände zwischen 40 bis 80 Jahren.<br />

Der Wert eines Bestandes wird bestimmt durch<br />

die im Zeitraum der restlichen Umtriebszeit zu<br />

erwartenden Erträge abzüglich der da<strong>für</strong> anfallenden<br />

Kosten.<br />

Dieses Verfahren eignet sich auch besonders <strong>für</strong><br />

wertvolle Laubbäume ab mittlerem Alter mit guter<br />

bis sehr guter Schaftqualität.<br />

Abtriebswert: Wertermittlungsverfahren <strong>für</strong> annähernd<br />

hiebsreife bzw. hiebsreife Bestände über<br />

80 Jahre.<br />

Der Wert des hiebsreifen Bestandes errechnet sich<br />

aus dem Holzerlös abzüglich den Erntekosten.<br />

Stand der Bewertungstechnik ist die Ermittlung<br />

des Bestandeswertes mittels den „Alterswertfaktoren<br />

<strong>für</strong> die Waldbewertung” von Wolfgang Sagl.<br />

Die Multiplikation des angenommenen erntekostenfreien<br />

Abtriebsertrages am Ende der Umtriebszeit<br />

mit dem Alterwertfaktor <strong>für</strong> das tatsächlich<br />

zu bewertende Alter ergibt den Bestandeswert<br />

zum Bewertungsstichtag. Eingangsdaten<br />

da<strong>für</strong> sind Baumartenanteil, Umtriebszeit,<br />

Ertragsklasse, Abtriebsmasse, Holzerlös, Erntekosten,<br />

Bestockungsgrad, Kulturkosten.<br />

Über die händische Berechnung hinaus ist<br />

heutzutage die Ermittlung von Bestandeswerten<br />

mit verschiedensten EDV-Programmen Standard.<br />

BODENWERT: Zur Ermittlung des Waldbodewertes<br />

werden üblicherweise Vergleichswert aus der<br />

Landwirtschaft herangezogen. Die dazu verwendete<br />

Formel 1 : 2 : 3 = Waldboden : Wiese : Acker<br />

besagt, dass Waldboden mit der Hälfte des<br />

ortsüblichen Wiesenpreises bzw. mit einem Drittel<br />

des Ackerpreises einzustufen ist. Abschläge <strong>für</strong><br />

Steilheit, geringe Ertragskraft, schlechte Zufahrtsbedingungen<br />

etc. müssen berücksichtigt werden.<br />

Für steile Flächen bzw. im Gebirge wird der Waldbodenwert<br />

mit der Faustformel 1 Ertragsklasse<br />

(Bonität) = 0,07 Euro/m2 errechnet. Die Ertragsklasse<br />

10 eines Bestandes bedeutet einen Waldbodenwert<br />

von 0,7 Euro/m2 .<br />

WALDWERT: Die Summe aus Bestandeswert und<br />

Bodenwert ergibt rein rechnerisch den Wert <strong>für</strong><br />

das Waldgrundstück. Die tatsächlich erzielbaren<br />

Preise können vom errechneten Wert nach oben<br />

oder unten abweichen. Angebot und Nachfrage,<br />

Wirtschaftslage, Umstrukturierungsprozesse in der<br />

Landwirtschaft, Größe der Liegenschaft und vieles<br />

mehr sind dabei preisbestimmende Faktoren.<br />

Waldwerte schwanken in einer Bandbreite von<br />

0,20 Euro/m 2 (Waldboden geringer Ertragskraft,<br />

Blöße) bis 7,00 Euro/m 2 (ertragreicher Waldboden,<br />

wertvoller Altbestand).<br />

Waldwertermittlung in der Praxis<br />

Ausgehend von der Kenntnis landwirtschaftlicher<br />

Wiesen- und Ackerpreise lassen sich Waldbodenwerte<br />

relativ leicht und rasch ermitteln<br />

(Waldbodenwert : Wiese : Acker – 1 : 2 : 3). Etwas<br />

Rechenarbeit ist <strong>für</strong> den Bestandeswert erforderlich.<br />

Jungkultur: Kostet eine Aufforstung z.B. Euro<br />

3.600,00/ha (Pflanzenmaterial, Arbeit, Wildschutz),<br />

beträgt der Bestandeswert im Kulturalter<br />

demnach Euro 0,36/m 2 (3.600,00/10.000 m 2 ).<br />

Altbestand: Stocken in einem Altbestand 500<br />

Erntefestmeter (Efm) Holz pro Hektar bei einem<br />

durchschnittlichen Holzerlös von Euro 70,00/fm<br />

und Erntekosten von 20,00 Euro/Efm, so beträgt<br />

der Abtriebswert 25.000,00 Euro/ha (500 Efm x<br />

50,00 Euro), der Bestandeswert des Altbestandes<br />

daher Euro 2,50/m 2 (25.000,00/10.000 m 2 ).<br />

Dickung, Stangenholz: Die Kosten einer Kultur<br />

bzw. der erntekostenfreie Ertrag einer Endnutzung<br />

sind ident mit dem Bestandeswert. Für alle<br />

Altersstufen dazwischen muss die Zinsrechnung<br />

Hilfestellung leisten. Zur Errechnung des Wertes<br />

eines 20-jährigen Bestandes werden die<br />

Kulturkosten üblicherweise mit 3 % aufgezinst<br />

(prolongiert). Der Wert eines 70-jährigen Bestandes<br />

errechnet sich aus der Abzinsung (Diskontierung)<br />

des Abtriebswertes mit demselben Zinsfuß. Beide<br />

Methoden ergeben einigermaßen brauchbare<br />

Werte bis zu einem Alter von etwa 40/50 Jahren.<br />

Faustformel <strong>für</strong> die Bestandesbewertung: Der<br />

eilige Waldbesitzer bekommt durch folgende<br />

Faustformel eine Vorstellung vom Wert seines<br />

Bestandes bei Vollbestockung (gilt <strong>für</strong><br />

mittlere/gute Bonitäten):<br />

Fichte: Bestandesalter x 0,03 = Bestandeswert in Euro/m 2<br />

Buche: Bestandesalter x 0,02 = Bestandeswert in Euro/m 2<br />

Kiefer: Bestandesalter x 0,01 = Bestandeswert in Euro/m 2<br />

(Beispiel: Fichte 50-jährig x Faktor 0,03 = Euro 1,50/m 2 )<br />

Addiert man zum Bestandeswert den Bodenwert,<br />

erhält man den Waldwert.<br />

Entschädigung, Schadenersatz<br />

Der Bau von Leitungen (Rohr-, Überlandleitungen)<br />

und die Errichtung von Schutzgebieten (Wasser-,<br />

Naturschutzgebiet) haben Beeinträchtigungen der<br />

Waldbewirtschaftung meist im öffentlichen Interesse<br />

zur Folge. Auch Schäden an Bäumen und<br />

Beständen wie etwa durch Waldbrand, Sturm,<br />

Immissionen, Wild, Unfälle, machen andere als im<br />

Grundverkehr verwendete Berechnungen notwendig!<br />

Im Entschädigungs- und Schadensfalle sind unter<br />

anderem folgende Positionen auf ihre Berechnungsnotwendigkeit<br />

zu überprüfen:<br />

104 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


Hiebsunreife – vorzeitige Entfernung<br />

Die Entschädigung <strong>für</strong> die Hiebsunreife errechnet<br />

sich aus dem Bestandeswert im vorliegenden<br />

Alter abzüglich dem Vorertrag aus der tatsächlichen<br />

Schlägerung.<br />

Nutzung zur Unzeit – Holzpreisdifferenz<br />

Muss Holz in Zeiten niedriger Holzpreise geschlägert<br />

werden, ist der Differenzbetrag zu den<br />

zurückliegenden Höchstpreisen zu entschädigen.<br />

Erhöhte Erntekosten – höhere Kosten <strong>für</strong><br />

Schlägerung und Bringung<br />

Jahreszeitlich bedingte Mehrkosten, aber auch<br />

die höheren Erntekosten im Vergleich zu einer<br />

planmäßigen Nutzung sind abzugelten.<br />

Nutzungsentgang – künftiger forstlicher<br />

Ertragsausfall<br />

Leitungstrassen müssen zeitweilig oder dauernd<br />

von forstlichem Bewuchs freigehalten werden.<br />

Der Ertragsausfall bedingt Mindereinnahmen und<br />

ist als zeitweiliger oder dauernder Nutzungsentgang<br />

zu entschädigen.<br />

Erhöhte Wiederaufforstungskosten – Differenz<br />

der Aufforstungskosten<br />

Kleinflächige Aufforstungen sind im Verhältnis zu<br />

großflächigen teurer. Höhere Zeitaufwand <strong>für</strong> Materialbeschaffung<br />

und Rüstzeiten sowie im Verhältnis<br />

aufwendigerer Wildschutz sind abzugelten.<br />

Bonitätsminderung – Ertragsausfall nach Bodenverschlechterung<br />

Erddurchmischung im Grabungsbereich und<br />

Befahren der Arbeitsfläche mit schweren<br />

Maschinen haben Bodenverschlechterung zur<br />

Folge. Der damit verbundene Minderertrag ist zu<br />

entschädigen.<br />

Randschäden – Schäden entlang neu<br />

entstandener Bestandesränder<br />

Expositionsabhängig entstehen an neuen Bestandesrändern<br />

Schäden durch erhöhte Astigkeit,<br />

Sonnenbrand und Windaushagerung. Die<br />

Differenz eines geschädigten zu einem<br />

ungeschädigten Bestandesteil muss abgegolten<br />

werden.<br />

Servitutsentschädigung – Duldung der Grundinanspruchnahme<br />

Diese Entschädigung gebührt <strong>für</strong> die Duldung<br />

einer Maßnahme bzw. der Einschränkung der<br />

Entscheidungsfreiheiten des Grundbesitzers.<br />

Im Einzelfall müssen andere Entschädigungspositionen<br />

ergänzt werden.<br />

Zier-, Park- und Gartenbäume<br />

Von Zierbäumen wird im Gegensatz zu Waldbäumen<br />

kein finanzieller Ertrag erwartet. Dieser<br />

kann daher nicht Ausgangspunkt <strong>für</strong> die Wertberechnung<br />

sein. Bessere Dienste leisten Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskoten. Die Kosten<br />

der Pflanze, Pflanzung und Pflege werden <strong>für</strong> die<br />

Wertermittlung im tatsächlichen Alter aufgezinst,<br />

Wertminderungsbeträge (durch Schäden und<br />

Alterung) abgezogen. Entscheidend ist die Funktion<br />

des Zierbaumes (Lärm-, Sichtschutz, Gestaltungselement<br />

etc.) und die Wahl der Ausgangsgröße<br />

bei der Pflanzung. Der Wert einer 50jährigen<br />

Fichte in einem Garten kann durchaus<br />

mehrere hundert Euro betragen.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 105


15. Förderung<br />

Die forstliche Förderung umfasst schwerpunktmäßig<br />

folgende Teilbereiche:<br />

� Waldbau<br />

• Wiederaufforstung nach Katastrophen<br />

• Bestandesumwandlung<br />

• Läuterung, Mischwuchspflege, Standraumregulierung<br />

• Formschnitt, Kronenpflege, Wertastung<br />

• Sanierung geschädigter Wälder<br />

• Waldwirtschaftspläne und Standortskartierungen<br />

� Waldökologische Maßnahmen<br />

• Anpflanzung von Hecken<br />

• Waldrandgestaltung<br />

• Belassen von Spechtbäumen und Totholz<br />

� Schutzwaldverbesserung und Hochlagenaufforstung<br />

� Walderschließung<br />

� Forstschutz<br />

• Borkenkäfer-Bekämpfung<br />

• Fichtenblattwespen-Bekämpfung<br />

• Ameisen- und Vogelschutz<br />

� Waldwirtschaftsgemeinschaften, Maschinenförderung,<br />

Marketing von Holz- und<br />

Biomasse<br />

� Innovation und Information<br />

� Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> den Bezug von Förderungsmittel<br />

ist die Einhaltung verschiedenster Richtlinien.<br />

Vor Inanspruchnahme sind unbedingt die<br />

Förderungsdienststellen (Bezirksbauernkammer,<br />

Bezirksforstinspektion) zu kontaktieren.<br />

106 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


Auszüge aus Gesetzen<br />

Forstorganisationen


16. Forstgesetz<br />

in der Fassung der Forstgesetznovelle 2002 (Bundesgesetz)<br />

§ 1 Zielbestimmung Nachhaltigkeit<br />

Der Wald wirkt in vielfacher Weise positiv auf den<br />

Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze. Das<br />

Forstgesetz dient zur Sicherung der multifunktionellen<br />

Wirkungen des Waldes. Die Nutz-,<br />

Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung sind<br />

die bedeutendsten Wirkungen des Waldes.<br />

Zielbestimmungen:<br />

� Erhaltung des Waldes und des Waldbodens<br />

� Erhaltung der Produktionskraft und der<br />

Wirkungen des Waldes<br />

� Sicherung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung<br />

Nachhaltigkeit bedeutet, dass nur der laufende<br />

Zuwachs an Holz genutzt wird. Nachfolgenden<br />

Generationen wird auf diese Art und Weise nichts<br />

weggenommen.<br />

§ 1a Waldbegriff<br />

Walddefinition: Flächen, die mit Holzgewächsen<br />

(siehe Anhang des Forstgesetzes) bestockt sind<br />

und<br />

� eine Flächengröße von mindestens 1.000 m 2<br />

und<br />

� eine Flächenbreite von mindestens 10 m (von<br />

Stock zu Stock gemessen)<br />

aufweisen.<br />

Kahlschläge, Forststraßen, Holzlagerplätze und<br />

die Kampfzone des Waldes gelten als Wald.<br />

Nicht Wald<br />

� Flächen ohne forstlicher Nutzung, welche<br />

eine Überschirmung von 3/10 der Fläche im<br />

Alter von 60 Jahren nicht erreichen<br />

� Flächen mit parkmäßigem Aufbau<br />

� Strauchflächen, die forstlich nicht genutzt<br />

werden<br />

� Einzelne Baumreihen (z.B. Alleen)<br />

� Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer<br />

Umtriebszeit bis zu 30 Jahren bewirtschaftet<br />

werden (z.B. Energiewald)<br />

� Forstgärten, forstliche Samenplantagen,<br />

Christbaumkulturen (soweit sie nicht auf<br />

Waldboden angelegt wurden und der Inhaber<br />

die Anlage innerhalb von 10 Jahren nach der<br />

Errichtung an die Behörde meldet).<br />

§ 3 Wald im Verhältnis zum Kataster<br />

Wenn die Nutzungsart einer Fläche im Kataster<br />

als „Wald“ eingetragen ist, gilt die Fläche solange<br />

als Wald, solange die Forstbehörde nichts Gegenteiliges<br />

feststellt.<br />

(Achtung: Die Fläche gilt auch dann als Wald,<br />

wenn auf dieser Fläche irrtümlich „Wald“ eingetragen<br />

ist, tatsächlich dort aber niemals ein Wald<br />

stockte.)<br />

§ 4 Neubewaldung<br />

Neuaufforstung: Grundflächen, die bisher nicht<br />

Wald waren und aufgeforstet werden, gelten nach<br />

Ablauf von 10 Jahren als Wald. Wenn jedoch <strong>für</strong><br />

die Neuaufforstung Fördermittel beantragt<br />

wurden, gilt die Fläche ab dem Zeitpunkt der<br />

Auszahlung der Förderungsmittel als Waldfläche.<br />

Ausnahme: Bei Hochlagenaufforstungen gilt die<br />

Fläche erst ab dem Zeitpunkt der „gesicherten<br />

Kultur” als Wald im Sinne des Forstgesetzes.<br />

Beachte: Neuaufforstungen sind nach dem<br />

OÖ. Alm- und Kultur-flächenschutzgesetz<br />

bewilligungspflichtig:<br />

a) Almflächen:<br />

Almflächen dürfen nur aufgeforstet werden,<br />

wenn bestehende Weiderechte nicht geschmälert<br />

werden. Das öffentliche oder<br />

private Interesse an der Aufforstung der Alm<br />

muss höher sein als das öffentliche Interesse<br />

an der Erhaltung der Alm.<br />

b) Grünland:<br />

Flächen im Grünland dürfen nur aufgeforstet<br />

werden, wenn<br />

• sie im Flächenwidmungsplan als<br />

„Neuaufforstungsgebiet” ausgewiesen<br />

sind oder<br />

• wenn man die geplante Aufforstung<br />

(max. 2 ha) dem Bürgermeister der<br />

Gemeinde schriftlich anzeigt und<br />

dieser sie nach dem Einlangen der<br />

Anzeige nicht binnen acht Wochen untersagt.<br />

Der Bürgermeister muss innerhalb<br />

dieser Frist die benachbarten Grundeigentümer<br />

verständigen und ihnen die<br />

Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen.<br />

Bei Neuaufforstungen muss<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 109


auch ein Abstand von 5 m zum benachbarten<br />

Grund (außer es handelt sich<br />

gleichfalls um Wald) eingehalten werden.<br />

Falls die geplante Aufforstung im Widerspruch<br />

zu den Zielen der Raumordnung<br />

steht, muss sie der Bürgermeister mit<br />

Bescheid untersagen.<br />

Naturverjüngung: Die Waldeigenschaft tritt erst<br />

ein, wenn 50 % der Fläche überschirmt sind und<br />

die forstlichen Gewächse eine Höhe von mehr als<br />

3 m erreicht haben.<br />

Bei einigen besonders rasch- bzw. langsamwüchsigen Baumarten<br />

wurde eine andere Höhe festgelegt, damit eine Naturverjüngung als<br />

Waldfläche festgestellt werden kann:<br />

*) 8 m bei Grau/Weißerle und Robinie<br />

*) 6 m bei Götterbaum, Birke, Hasel, Silber-, Grau- Zitterpappel,<br />

Silberweide, Salweide und Schwarzerle<br />

*) 1 m bei Grünerle, Moorbirke, Zirbe, Latsche und Flaumeiche<br />

§ 5 Waldfeststellung<br />

Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Fläche um<br />

Wald (auch Schutzwald) handelt oder nicht,<br />

entscheidet auf Antrag des Waldeigentümers oder<br />

von Amts wegen die Forstbehörde.<br />

Kriterium<br />

� Die Fläche ist zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />

„Wald“ bzw. „Nichtwald“.<br />

� Die Fläche war in den letzten 10 Jahren<br />

„Wald“ bzw. „Nichtwald“.<br />

§ 13 Wiederbewaldung<br />

Der Naturverjüngung wird generell der Vorzug<br />

gegenüber der Aufforstung eingeräumt. Die<br />

Naturverjüngung soll binnen 10 Jahren durch<br />

Samen-, Stock- oder Wurzelausschlag erfolgen<br />

und die Fläche wieder voll bestocken. Wo dies<br />

nicht möglich ist, muss binnen 5 Jahren aufgeforstet<br />

werden.<br />

Nach großflächigen Windwürfen und Schneebrüchen<br />

beginnt die Frist zur Wiederbewaldung<br />

mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung.<br />

Fristen:<br />

Die Frist zur Wiederbewaldung kann bei<br />

Notlage auf Antrag des Grundeigentümers<br />

von Amts wegen (Forstbehörde) um zwei<br />

Jahre verlängert werden (z.B. Krankheit/Katastrophensituation<br />

am landwirtschaftlichen<br />

Betrieb)<br />

Bei energiewirtschaftlichen Leitungsfreihieben<br />

muss nach Fällungen der Leitungsberechtigte <strong>für</strong><br />

die rechtzeitige Wiederbewaldung sorgen.<br />

§ 14 Waldbehandlung entlang der<br />

Eigentumsgrenze<br />

Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden<br />

Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald<br />

das Überhängen von Ästen und das Eindringen<br />

von Wurzeln dann zu dulden, wenn ihre Beseitigung<br />

den nachbarlichen Wald einer offenbaren<br />

Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand<br />

aussetzen würde. Seit 1.1.2001 kann der betroffene<br />

Grundeigentümer <strong>für</strong> Ertragsausfälle oder<br />

Wirtschaftserschwernis „über das ortsübliche<br />

Ausmaß hinaus” eine Entschädigung verlangen.<br />

Im ZWEIFEL kann der betroffene Grundeigentümer<br />

einen schriftlichen Bescheid der Forstbehörde<br />

mit Gutachten eines forstwirtschaftlichen<br />

Sachverständigen verlangen. Gegebenenfalls<br />

kann auch der Bezirksforstinspektor ein Sachverständigengutachten<br />

erstellen.<br />

Das Bedenkenlose Abhacken von<br />

Ästen und Wurzeln am<br />

Bestandesrand ist daher verboten!<br />

Deckungsschutz: Jeder Waldeigentümer hat<br />

Fällungen entlang der Eigentumsgrenze in einer<br />

Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen,<br />

wenn der nachbarliche Wald einer offenbaren<br />

Windgefährdung ausgesetzt würde.<br />

Der Deckungsschutz ist dem Eigentümer des<br />

angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern<br />

etwaiger an diesen angrenzenden Wäldern zu<br />

gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der<br />

Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz<br />

Verpflichteten weniger als 40 m beträgt.<br />

In besonderen Fällen kann – auf Antrag oder von<br />

Amts wegen – die Forstbehörde den Deckungsschutz<br />

auf maximal 80 m erhöhen!<br />

Kein Deckungsschutz ist erforderlich wenn<br />

� der nachbarliche Wald 30 Jahre über der<br />

Obergrenze des Hiebsunreifealters liegt (z.B.<br />

benachbarter Fichtenbestand ist bereits 60 +<br />

30 = 90 Jahre alt) und<br />

� der Nachbar 6 Monate vor der beabsichtigten<br />

Schlägerung nachweislich verständigt wurde.<br />

§ 15 Waldteilung<br />

Bei einer Waldteilung (OÖ. Waldteilungsgesetz)<br />

müssen die verbliebenen Waldteile ein Mindestausmaß<br />

von 1 ha und eine Mindestbreite von<br />

40 m aufweisen.<br />

Ausnahme:<br />

Waldteilungen im öffentlichen Interesse (z.B. <strong>für</strong><br />

Straßen, Energieleitungen) dürfen auch kleiner<br />

110 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


sein. Das gleiche gilt auch <strong>für</strong> Maßnahmen im<br />

Rahmen von Agrarstrukturverbesserungen (z.B.<br />

bei Grundzusammenlegungen) und bei der<br />

Bodenreform.<br />

§ 16 Waldverwüstung<br />

Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot<br />

richtet sich gegen jedermann.<br />

Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlung<br />

oder Unterlassung<br />

� die Produktionskraft des Waldbodens<br />

�<br />

geschwächt oder vernichtet wird,<br />

der Waldboden einer offenbaren Rutschoder<br />

Abtragungsgefahr ausgesetzt wird,<br />

� die rechtzeitige Wiederbewaldung verhindert<br />

wird,<br />

� eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses<br />

durch<br />

• Wind und Schnee<br />

• wildlebende Tiere (jagdbare ausgenommen,<br />

siehe § 16 (5) Forstgesetz)<br />

• forstschädliche Luftverunreinigungen<br />

• unsachgemäße Düngung<br />

•<br />

eintritt.<br />

Ablagerung von Müll, Gerümpel und<br />

Klärschlamm<br />

Wurde Waldverwüstung festgestellt, so sind von<br />

der Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen<br />

zur Beseitigung der Folgen vorzuschreiben.<br />

Im Wald abgelagerter Abfall muss der Forstbehörde<br />

angezeigt werden. Diese muss den Täter<br />

ausforschen oder die Gemeinde zur Beseitigung<br />

des Abfalles – auf Gemeindekosten – verpflichten.<br />

Für den Fall, dass der Täter nicht ausgeforscht<br />

werden kann (das ist in der Praxis des öfteren der<br />

Fall) muss die Gemeinde den Abfall auf ihre<br />

Kosten aus dem Wald räumen lassen!<br />

§ 16 (5) Waldverwüstung durch Wild<br />

Verfassungsbestimmung: Wird eine durch jagdbare<br />

Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des<br />

Bewuchses festgestellt (z.B. Verbiss, Schälung), so<br />

hat das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes<br />

(Forstbehörde) ein Gutachten über<br />

� die Ursachen<br />

� die Art und das Ausmaß der Gefährdung und<br />

� Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an<br />

die Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft)<br />

und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes<br />

beim Amt der OÖ. Landesregierung (Landesforstdirektor)<br />

zu erstatten.<br />

Dieser Paragraf wird in der Praxis in Fällen<br />

starker Verbiss-, Fege- oder Schälschäden<br />

geltend gemacht.<br />

§ 17 Rodung<br />

(Abs.1): Die Verwendung des Waldbodens zu<br />

anderen Zwecken als zu Zwecken der Waldkultur<br />

(= Rodung) ist verboten.<br />

(Abs.2): Die Behörde kann dennoch eine<br />

Rodungsbewilligung erteilen, wenn ein besonderes<br />

öffentliches Interesse an der Erhaltung<br />

dieser Flächen als Wald nicht der Rodung entgegensteht.<br />

Die Behörde muss jedoch dieses<br />

besondere öffentliche Interesse beweisen, d.h. sie<br />

trägt in diesem Fall die Beweislast.<br />

Ein besonderes öffentliches Interesse ist dann<br />

gegeben, wenn der betreffenden Waldfläche<br />

� mittlere oder hohe Schutzwirkung<br />

� mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder<br />

� hohe Erholungswirkung zukommt.<br />

Die einzelnen Wirkungen des Waldes sind im<br />

Waldentwicklungsplan ersichtlich. Dieser liegt bei<br />

der Forstbehörde öffentlich auf. Wenn eine oben<br />

genannte Wirkung („also ein besonderes<br />

öffentliches Interesse” an der Erhaltung der Waldfläche)<br />

vorliegt, gibt es keine Rodungsbewilligung.<br />

(Abs.3): Wenn die Rodung nach § 17 Abs (2) nicht<br />

möglich ist (wegen des „besonderen öffentlichen<br />

Interesses” an der Erhaltung der Waldfläche),<br />

kann die Behörde nach § 17 Abs. (3) noch einmal<br />

verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander<br />

abwägen.<br />

D.h., wenn das öffentliche Interesse an der<br />

Rodung (= Rodungszweck), z.B. <strong>für</strong><br />

� Landesverteidigung<br />

� Verkehr<br />

� Energiewirtschaft, aber auch<br />

� Agrarstrukturverbesserung (bei Grundzusammenlegungen)<br />

� Siedlungswesen oder<br />

� Naturschutz<br />

größer ist, als das öffentliche Interesse, den Wald<br />

zu erhalten, darf dennoch gerodet werden.<br />

§ 17 a Anmeldepflichtige Rodung<br />

Die anmeldepflichtige Rodung ist ein vereinfachtes<br />

Verfahren <strong>für</strong> kleine Flächen:<br />

Rodungen mit weniger als 1.000 m 2 muss man bei<br />

der Behörde nur anmelden. Für den Fall dass die<br />

Behörde die Rodung nicht binnen sechs Wochen<br />

ab Eintreffen des Rodungsantrages untersagt, darf<br />

innerhalb eines Jahres gerodet werden.<br />

Bei der Berechnung der 1.000 m 2 werden unmittelbar<br />

angrenzende Flächen, die in den letzten<br />

10 Jahren <strong>für</strong> denselben Zweck gerodet wurden,<br />

angerechnet.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 111


Beispiel:<br />

500 m2 <strong>für</strong> Geräteschuppen 2002<br />

(Zweck Siedlungswesen)<br />

700 m2 angrenzend <strong>für</strong> Stallerweiterung 2005<br />

(Zweck: Siedlungswesen)<br />

Summe: 1.200 m2 <strong>für</strong> Siedlungswesen innerhalb von 10 Jahren<br />

=> Fläche wird angerechnet. Fläche überschreitet<br />

1.000 m2 . Rodung von 700 m2 ist<br />

daher nicht mehr möglich, nur 500 m2 wären<br />

noch erlaubt.<br />

Die wichtigsten Rodungszwecke wurden bereits<br />

in § 17 (Abs.3) siehe oben angeführt.<br />

§ 18 Rodungsbewilligungen,<br />

Auflagen<br />

(= Vorschreibung der Behörde)<br />

Rodungen können entweder<br />

� befristet auf eine bestimmte Anzahl von<br />

Jahren, (z.B. <strong>für</strong> den Zeitraum von 10 Jahren<br />

bei Schotterabbau) oder<br />

� unbefristet (z.B. Straße, Gebäude)<br />

erteilt werden.<br />

Rodungsbewilligungen können mit Auflagen<br />

versehen werden:<br />

Die wichtigste Auflage bei Rodungen ist die<br />

Vorschreibung einer Ersatzaufforstung auf einer<br />

ähnlich großen Fläche. Diese kann auf eigenem<br />

bzw. auch auf fremden Grund und Boden<br />

vorgenommen werden, wenn sich der Rodungswerber<br />

mit dem Grundeigentümer vertraglich einigt.<br />

Ist eine Ersatzaufforstung nicht möglich oder nicht<br />

zumutbar, so werden dem Rodungswerber in der<br />

Regel die Kosten einer Ersatzaufforstung vorgeschrieben,<br />

welche er in einen Fonds einzahlen<br />

muss. Daraus werden Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des Waldzustandes bezahlt.<br />

§ 19 Rodungsverfahren<br />

Anträge zur Einleitung eines Rodungsverfahrens<br />

können neben dem Grundeigentümer beispielsweise<br />

auch die Agrarbehörde oder verschiedene<br />

Energieversorger einbringen. Ausmaß und Zweck<br />

der Rodung müssen angeführt sein, ein Grundbuchauszug<br />

und ein Lageplan müssen beigelegt<br />

werden.<br />

§ 21 Schutzwald<br />

Das Forstgesetz unterscheidet zwei Arten von<br />

Schutzwäldern:<br />

a) Standortschutzwälder<br />

b) Objektschutzwälder<br />

a) Standortschutzwälder:<br />

Standortschützwälder sind Wälder, deren Standort<br />

durch die abtragenden Kräfte von Wind,<br />

Wasser und Schwerkraft gefährdet ist. Sie<br />

müssen zum Schutz des Bodens besonders<br />

<strong>für</strong>sorglich behandelt werden.<br />

Standortschutzwälder sind:<br />

� Wälder auf Flugsand oder Flugerdeböden<br />

� Wälder die zur Verkarstung neigen (z.B. auf<br />

Kalk, Dolomit)<br />

� Wälder auf erosionsgefährdeten Standorten<br />

� Wälder auf felsigen, seichtgründigen oder<br />

schroffen Standorten<br />

� Wälder auf rutschgefährdeten Hängen<br />

� die „Kampfzone des Waldes” und der unmittelbar<br />

angrenzenden Waldgürtel darunter.<br />

Der Standortschutzwald muss nicht eigens als<br />

solcher mittels Bescheid ausgewiesen werden, er<br />

ist es bereits aufgrund seiner extremen Lage.<br />

b) Objektschutzwälder:<br />

Objektschützwälder sind Wälder, welche Siedlungen<br />

und Verkehrslinien (z.B. Straßen, Eisenbahn)<br />

schützen. Sie können mittels Bescheid zu<br />

„Bannwäldern” (siehe § 27) erklärt werden, wenn<br />

sie der direkten Abwehr einer Gefahr dienen.<br />

§ 22 Behandlung und Nutzung des<br />

Schutzwaldes<br />

Flächen im Schutzwald dürfen nur bis zu einer<br />

Größe von 0,2 ha ohne Bewilligung geschlägert<br />

werden. In besonders gelagerten Fällen hat die<br />

Forstbehörde die Auszeige der Schlägerung<br />

vorzunehmen (Schutzwaldverordnung).<br />

§ 27 Bannwald<br />

Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr von<br />

Gefahren <strong>für</strong> Menschen, Bauwerke, Verkehrslinien<br />

und Kulturen dienen, sind durch Bescheid in Bann<br />

zu legen.<br />

Wichtige Bannlegungsgründe sind:<br />

� Schutz vor Lawinen, Steinschlag, Muren,<br />

Hochwasser und Wind,<br />

� Sicherung von Verkehrsanlagen und<br />

Energieleitungen,<br />

� Abwehr von Emissionen,<br />

� Sicherung von Wasservorkommen, Schutz<br />

von Heilquellen,<br />

� Erholungswälder in städtischen Gebieten,<br />

Jedem Bannwald muss ein Bescheid zugrunde<br />

liegen!<br />

112 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


§ 30 Bannlegungsverfahren<br />

Neben dem Waldeigentümer können auch Institutionen,<br />

die an der Bannlegung interessiert sind<br />

(z.B. Straßenerhalter, Eisenbahn) einen Bannlegungsantrag<br />

<strong>für</strong> einen bestimmten Wald stellen.<br />

§ 31 Entschädigung<br />

Der Eigentümer erhält eine angemessene<br />

Entschädigung <strong>für</strong> die Wirtschaftserschwernis im<br />

Falle der Bannlegung. Wenn der Wald künftig nur<br />

in einer bestimmten Art und Weise bewirtschaftet<br />

werden darf (z.B. Einzelstammnutzung anstelle<br />

von Kahlschlag) erhält der Eigentümer die<br />

erhöhten Kosten abgegolten (= vermögensrechtlicher<br />

Nachteil).<br />

Die Entschädigung ist vom Begünstigten (z.B.<br />

Straßenerhalter, Eisenbahn) zu leisten.<br />

Der Waldeigentümer kann sich auch, wenn eine<br />

weitere ordentliche forstliche Nutzung des Waldes<br />

praktisch ausgeschlossen ist, den Bannwald<br />

gänzlich ablösen lassen.<br />

§ 32 a (Wälder mit besonderem<br />

Lebensraum)<br />

Biotopschutzwälder<br />

Darunter fallen folgende Wälder:<br />

(1) Naturwaldreservate (aufgrund privatrechtlicher<br />

Vereinbarungen)<br />

(2) Wälder in Nationalparken<br />

(3) Wälder in Naturschutzgebieten<br />

(4) Wälder in Flora-Fauna-Habitatschutzgebieten<br />

(EU-Verordnung)<br />

(5) Wälder in Vogelschutzgebieten (EU-Verordnung)<br />

(4) und (5) werden auch als „Natura 2000-<br />

Europaschutzgebiete” bezeichnet.<br />

In diesen Wäldern können Ausnahmen von<br />

forstgesetzlichen Bestimmungen mittels Bescheid<br />

bewilligt werden.<br />

Beispiele<br />

� Die Wiederbewaldung muss nicht binnen 10<br />

Jahren erfolgen.<br />

� Der Wald darf auch „verwüstet” werden (z.B.<br />

Fi-Stangenholz bricht nach Schneedruck<br />

zusammen und bleibt sich selbst überlassen).<br />

� Der Schutzwald kann speziell und eigens<br />

behandelt werden.<br />

� Borkenkäfer müssen nicht bekämpft werden.<br />

� Auch hiebsunreife Bestände (z.B. Fichtenbestände,<br />

die weniger als 60 Jahre alt sind)<br />

dürfen geschlägert werden.<br />

Die Behörde entscheidet in diesen Fällen immer mit<br />

Bescheid. Bei Gefahr in Verzug (z.B. bei<br />

Borkenkäfermassenvermehrung) muss die Behörde<br />

einen in dieser Sache bereits erlassenen Bescheid<br />

aufheben oder abändern. Andernfalls macht sie<br />

sich straffällig und schadenersatzpflichtig.<br />

Wichtig: Auch der Nachbar eines angrenzenden,<br />

gefährdeten Waldes kann einen Antrag auf Aufhebung<br />

oder Abänderung eines bereits erlassenen<br />

Bescheides stellen!<br />

§ 33 Waldbenützung<br />

Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken<br />

betreten und sich dort aufhalten.<br />

Unter „Betreten” ist auch das Befahren mit einem<br />

Kinderwagen oder Rollstuhl miterfasst. Auch das<br />

„Betreten” mit Schiern (z.B. Tourenschi, Langlaufschi)<br />

und das abschließende Abfahren sind miterfasst.<br />

Die Anlage von Loipen (oder Schiabfahrten)<br />

ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers<br />

gestattet.<br />

Nicht betreten werden dürfen<br />

� Forstgärten, Holzlagerplätze, Bringungsanlagen<br />

(z.B. Seilbahn) und Betriebsstätten (z.B.<br />

betriebseigene Schottergrube)<br />

� Kulturen unter 3 m Höhe<br />

In einem Bereich von 500 m links und rechts von<br />

Liften und Seilbahnen ist das Abfahren nur auf<br />

markierten Pisten oder Schirouten gestattet.<br />

Waldabfahrten sind nicht erlaubt!<br />

Sammeln von Beeren und Pilzen<br />

Beeren und Pilze sind kein herrenloses Gut, sie<br />

gehören prinzipiell dem Grundeigentümer. Dieser<br />

kann das Sammeln von Beeren und Pilzen auf<br />

seinem Grund und Boden gänzlich untersagen<br />

(Tafeln aufstellen). Tut er das nicht, ist das<br />

Sammeln <strong>für</strong> den Eigengebrauch im Ausmaß von<br />

2 kg/Person/Tag gestattet. Gewerbsmäßiges<br />

Sammeln von Beeren und Pilzen (z.B. <strong>für</strong> Feilbietung<br />

am Markt) ist verboten.<br />

§ 34 Benützungseinschränkungen<br />

Befristete Sperren:<br />

Sperre kann durch den Waldbesitzer erfolgen<br />

(Dauer maximal vier Monate z.B. 1.1. – 30.4).<br />

Für diesen Fall ist keine behördliche Bewilligung<br />

erforderlich.<br />

Beispiele da<strong>für</strong> sind<br />

� Gefährdungsbereich der Holzfällung, der<br />

Holzbringung und der Verladestelle <strong>für</strong> die<br />

Dauer der Holzerntearbeiten<br />

� Windwurf- oder Schneebruchflächen bis zum<br />

Ende der Aufräumungsarbeiten<br />

� Insektenbefallsflächen (z.B. Fichtenblattwespe)<br />

<strong>für</strong> die Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 113


Dauerende Sperren<br />

Beispiele da<strong>für</strong> sind<br />

� Forstliche Sonderkulturen (z. B. Christbaumkulturen)<br />

� Tiergärten, Pflanzgärten oder Flächen mit<br />

besonderen Erholungseinrichtungen (z.B.<br />

Wanderweg mit Zwergen und Burgen)<br />

� Kleinere Flächen, die sich der Besitzer <strong>für</strong><br />

eigene Zwecke vorbehält;<br />

Die Fläche darf 5 % der Gesamtwaldfläche,<br />

maximal jedoch 15 ha betragen. Bei einer<br />

Gesamtwaldfläche unter 10 ha darf der<br />

Waldbesitzer ein Hektar dauernd sperren.<br />

Eine befristete Sperre einer Waldfläche über<br />

die Dauer von 4 Monaten hinaus bzw. eine<br />

dauernde Sperre einer Waldfläche über das<br />

Ausmaß von 5 ha hinaus müssen forstbehördlich<br />

genehmigt werden.<br />

Die Kennzeichnung der Sperre hat mittels<br />

Hinweistafeln an jenen Stellen zu erfolgen, an<br />

denen öffentliche Straßen und Wege, markierte<br />

Wanderwege, Güterwege und Forststraßen bzw.<br />

auch markierte Schirouten, -pisten und -loipen in<br />

die gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar<br />

angrenzen.<br />

Bei einer dauernden Sperre muss der Waldeigentümer<br />

eine Umgehungsmöglichkeit schaffen. Falls<br />

dies unmöglich ist, muss er die Benutzung der<br />

gesperrten Fläche auf durchführenden Wegen<br />

zulassen. Im Falle einer Zaunfläche müssen Übersteige<br />

bzw. Tore errichtet werden.<br />

§ 35 Überprüfung von Sperren<br />

Die Behörde muss im Fall von Zweifel an der<br />

Zulässigkeit einer Sperre diese von Amts wegen<br />

überprüfen. Weiters kann sie dies auch auf Antrag<br />

� der Gemeinde<br />

� des Fremdenverkehrsverbandes<br />

� einer Freizeitorganisation (z.B. Alpenverein)<br />

� des Waldeigentümers tun.<br />

Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der<br />

Sperre, so muss der Waldeigentümer diese<br />

beseitigen.<br />

Gesperrte Waldflächen können aber auch<br />

aufgrund eines anderen Gesetzes (z.B. Sperre<br />

aufgrund des Jagdgesetzes) rechtmäßig sein.<br />

Diese dürfen von der Forstbehörde nicht überprüft<br />

werden.<br />

§ 37 Waldweide<br />

Die Waldweide darf den Wald und seine<br />

Wirkungen nicht gefährden. In Verjüngungsflächen<br />

(sg. „Schonungsflächen“) ist die Waldweide<br />

verboten. Diese werden von der Behörde<br />

auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten<br />

mit Bescheid (Größe, Dauer) festgelegt.<br />

Schneeflucht: Im Falle eines Schlechtwettereinbruches<br />

(bes. im Gebirge) ist jeder Waldeigentümer<br />

verpflichtet fremdes Weidevieh in seinen Wald<br />

eintreiben zu lassen (Schutz). Er hat da<strong>für</strong> Anspruch<br />

auf vermögensrechtliche Entschädigung.<br />

§ 38 Streugewinnung<br />

Das Schneiteln (Abtrennen von Grünästen am<br />

lebenden Baum) ist verboten. Die Gewinnung von<br />

Laub- oder Nadelstreu am Boden ist erlaubt. Sie<br />

darf jedoch nur jedes 4. Jahr auf derselben Fläche<br />

erfolgen. Im Schutzwald ist sie gänzlich verboten.<br />

§ 40 Feuerentzünden im Wald<br />

Folgender Personenkreis darf im Wald Feuer<br />

entzünden und abbrennen:<br />

� Waldeigentümer<br />

� Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane<br />

und<br />

� vom Waldeigentümer ermächtigte Personen<br />

Es darf zudem keine akute Waldbrandgefahr<br />

bestehen (z.B. bei Trockenheit). Das Wegwerfen<br />

von brennenden oder glimmenden Gegenständen<br />

(z.B. Zündhölzer, Zigaretten) ist verboten. Ein<br />

beabsichtigtes Schlagbrennen ist der Gemeinde<br />

zu melden.<br />

§ 43 Forstschädlinge, Anzeigepflicht<br />

Die Waldeigentümer haben eine gefahrdrohende<br />

Vermehrung von Forstschädlingen (z. B.:<br />

Insekten, Mäuse, Pilze und Viren) umgehend der<br />

Forstbehörde zu melden.<br />

§ 44 Maßnahmen bei Schädlingsbefall<br />

Der Waldeigentümer muss in geeigneter und ihm<br />

zumutbarer Weise<br />

� einer Schädigung des Waldes durch<br />

Forstschädlinge vorbeugen und<br />

� Forstschädlinge, die sich bereits in<br />

gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam<br />

bekämpfen.<br />

§ 45 Sonstige Maßnahmen<br />

Es ist verboten, durch Handlung oder Unterlassung<br />

die Vermehrung von Forstschädlingen zu<br />

begünstigen. Bereits gefälltes Holz, das von<br />

114 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte<br />

dienen kann, ist rechtzeitig aus dem Wald<br />

zu entfernen. Falls dies nicht geschieht, muss es<br />

chemisch oder mechanisch behandelt werden<br />

(z.B. chemisch besprühen oder entrinden).<br />

Diese Verpflichtung trifft den<br />

Waldeigentümer oder den<br />

jeweiligen Inhaber (z.B. Holzhändler)<br />

des Holzes, wenn dieses bereits<br />

verkauft ist.<br />

§ 47ff Forstschädliche<br />

Luftverunreinigungen<br />

Diese Paragraphen definieren forstschädliche<br />

Luftschadstoffe, legen Grenzwerte und Gegenmaßnahmen<br />

fest, regeln das Bewilligungsverfahren<br />

<strong>für</strong> Anlagen, die Schadstoffe ausstoßen,<br />

die Haftung, den Schadenersatz und die Verjährung<br />

von Schäden, die durch Luftschadstoffe<br />

verursacht werden.<br />

§ 58 Bringung<br />

Die Bringung hat so zu erfolgen, dass sowohl der<br />

Waldboden als auch der Bestand möglichst wenig<br />

Schaden erleiden. Durch die Bringung dürfen<br />

keine neuen Runsen oder Wasserläufe entstehen.<br />

Im Hochwasserbereich gelagertes Holz muss so<br />

rasch als möglich abtransportiert werden.<br />

Für die Behebung von Schäden (z.B. Runsen am<br />

Waldboden) sind der<br />

� Bringungsunternehmer und der<br />

� Waldeigentümer<br />

gemeinsam verantwortlich!<br />

§ 59 Forstliche Bringungsanlagen<br />

Unter diesen Begriff fallen Forststraßen und Materialseilbahnen.<br />

Definition Forststraße<br />

Eine Forststraße ist eine <strong>für</strong> den Verkehr von<br />

Kraftfahrzeugen bestimmte nicht öffentliche<br />

Straße mit allen dazugehörigen Bauwerken<br />

(z.B. Stützmauern, Brücken).<br />

Sie muss mehrere Kriterien erfüllen<br />

1) Sie muss dem Holztransport und dem<br />

wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der<br />

Wälder dienen.<br />

2) Sie braucht eine Verbindung zum öffentlichen<br />

Verkehrsnetz.<br />

3) Sie wird <strong>für</strong> die Dauer von mehr als einem<br />

Jahr angelegt.<br />

4) Das Niveau des Geländes wird bei der Errichtung<br />

um mehr als einen halben<br />

Meter verändert oder<br />

die neue Straße ist auf mehr als einem Drittel<br />

ihrer Länge geschottert oder befestigt (Unterbau).<br />

Traktorwege gelten nur dann als „Forststraße”,<br />

wenn diese den obigen Mindeststandard erfüllen.<br />

Falls sie ihn nicht erfüllen, gelten sie als „Rückegassen”.<br />

Rückegassen sind keine forstlichen Bringungsanlagen.<br />

Bei ihrer Errichtung ist keine nennenswerte<br />

Erdbewegung erforderlich, da in der Regel der<br />

Waldboden befahren wird.<br />

Speziell <strong>für</strong> Oberösterreich<br />

Gemäß einer internen Absprache des Landes<br />

Oberösterreich zwischen Naturschutz- und Forstbehörde<br />

(8.1.2002) sind Verbreiterungen von<br />

Forststraßen und Rückewegen bis zu einem<br />

Ausmaß von 1 m naturschutz- und forstrechtlich<br />

bewilligungsfrei, auch wenn bei der betreffenden<br />

Maßnahme Bagger oder Schubraupen eingesetzt<br />

werden. Bestehende Rückewege, die verbreitert<br />

werden sollen, müssen jedoch schon bislang mit<br />

einem zweispurigen Fahrzeug (z.B. Steyr 18-<br />

Traktor) befahrbar gewesen sein. Diese Regelung<br />

gilt nicht <strong>für</strong> Schutzwälder.<br />

Eine „Rückegasse” ist, wie bereits erwähnt, bewilligungsfrei.<br />

Eine „unerhebliche” Geländekorrektur<br />

wie z.B. ein kleiner Hanganschnitt, eine<br />

kurze Aufschüttung einer Feuchtstelle oder ein<br />

Abscheren eines Wurzelstockes mit dem Rückeschild<br />

des Traktors ändern nichts an der Qualifikation<br />

als „Rückegasse”. Solche „unerheblichen”<br />

Geländekorrekturen bei einer Rückegasse können<br />

ohne Bewilligung durchgeführt werden.<br />

§ 60 Bauweise<br />

Forststraßen sollen möglichst harmonisch ins<br />

Landschaftsbild eingefügt werden. Die Errichtung<br />

darf keine Erosionen oder Rutschungen begünstigen<br />

oder den Hochwasserabfluss behindern.<br />

§ 61 Planung und Bauaufsicht<br />

Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer<br />

Planung und unter Bauaufsicht befugter<br />

Fachkräfte errichtet werden. Die Planung wird<br />

regelmäßig von Forstwirten, die Bauaufsicht von<br />

Förstern durchgeführt.<br />

Achtung: Wird eine Raupe oder ein Bagger im<br />

Wald eingesetzt, so ist vorher mit der Forstbehörde<br />

oder mit der Landwirtschaftskammer<br />

Kontakt aufzunehmen, außer <strong>für</strong><br />

den Fall dass eine bestehende Forststraße<br />

um weniger als 1 m verbreitert wird.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 115


§ 62 in Verbindung mit § 66<br />

Arten von Forststraßen<br />

Es gibt zwei Arten von Forststraßen,<br />

anmeldepflichtige oder bewilligungspflichtige.<br />

Bewilligungspflichtig ist eine Forststraße beispielsweise<br />

dann, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der<br />

Wildbach- und Lawinenverbauung führt (weitere<br />

Möglichkeiten siehe § 62).<br />

Alle anderen Arten von Forststraßen sind<br />

anmeldepflichtig (siehe § 64). Spätestens sechs<br />

Wochen vor dem Trassenfreihieb muss das<br />

Forststraßenprojekt bei der Forstbehörde<br />

angemeldet werden. Untersagt die Forstbehörde<br />

den Bau nicht binnen sechs Wochen mit<br />

Bescheid, darf die Forststraße errichtet werden.<br />

§ 66 Befristete Bringung über<br />

fremden Grund und Boden<br />

Jeder Waldeigentümer (oder Nutzungsberechtigte)<br />

darf auf die mindestschädliche Weise<br />

Holz über fremden Boden bringen bzw. dort<br />

lagern, sofern die Bringung oder Lagerung ohne<br />

Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßig<br />

hohen Kosten oder überhaupt nicht<br />

möglich ist.<br />

Über die Notwendigkeit sowie die Art und Weise<br />

der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den<br />

Parteien keine Einigung zustande kommt, auf<br />

Antrag einer Partei die Behörde zu entscheiden.<br />

Im Bescheid muss die Menge des Holzanfalls<br />

(bzw. die Menge des Holzanfalls der nächsten<br />

fünf Jahre) genau ausgewiesen werden.<br />

Achtung: Für die Benützung des fremden<br />

Grundes (Bringungsanlage) kann eine Entschädigung<br />

verlangt werden.<br />

§ 66 a Forststraße auf fremden Grund<br />

In Härtefällen kann die Forstbehörde die Errichtung<br />

einer Forststraße auf fremdem Grund und<br />

Boden mittels Bescheid zugunsten eines angrenzenden<br />

Waldbesitzers anordnen. Dies jedoch<br />

nur, wenn eine zweckmäßige Bewirtschaftung auf<br />

anderem Wege nur mit unverhältnismäßig hohen<br />

Kosten verbunden wäre.<br />

Der in Anspruch genommene Waldeigentümer hat<br />

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung<br />

(§ 67).<br />

§ 68- § 73 Bringungsgenossenschaften<br />

Mindestens drei (oder mehr) Grundeigentümer<br />

können sich gemeinschaftlich zu einer Bringungs-<br />

genossenschaft z.B. <strong>für</strong> den Bau einer Forststraße<br />

zusammenschließen. Wenn es Rahmen eines<br />

sinnvollen gemeinschaftlichen Projektes notwendig<br />

ist, kann sogar eine widerstrebende<br />

Minderheit (mit „2/3 Flächenmehrheitsbeschluss”<br />

der übrigen Mitglieder) zwangsweise miteinbezogen<br />

werden. Die Genossenschaft unterliegt der<br />

Aufsicht der Forstbehörde.<br />

§ 80 Schutz hiebsunreifer Bestände<br />

Bestände, die noch nicht hiebsreif sind, dürfen<br />

nicht kahlgeschlagen werden. Die Hiebsreife ist<br />

von Baumart zu Baumart verschieden, in der<br />

Regel beträgt sie 60 Jahre (z.B. bei Fichte, Tanne,<br />

Lärche, Kiefer und Buche).<br />

Einige raschwüchsige Baumarten sind bereits<br />

früher hiebsreif:<br />

� Douglasie, Küstentanne, Weymouthskiefer<br />

mit 40 Jahren<br />

� Esche mit 30 Jahren<br />

� Schwarzerle, Birke mit 20 Jahren<br />

� Pappel, Weide, Robinie mit 10 Jahren<br />

In hiebsunreifen Beständen darf bei einer Pflegenutzung<br />

(z.B. Durchforstung) eine Überschirmung<br />

von 6/10 der Fläche nur dann unterschritten<br />

werden, wenn spätestens in 5 Jahren diese Überschirmung<br />

wieder erreicht wird.<br />

§ 81 Ausnahmebewilligungen von der<br />

Hiebsunreife<br />

Ausnahmebewilligungen von der Hiebsunreife<br />

können von der Forstbehörde auf Antrag des<br />

Waldeigentümers in folgenden Fällen gewährt<br />

werden:<br />

� In außergewöhnlichen Unglücksfällen, bei<br />

welchen der Fortbestand des Betriebes<br />

gefährdet wäre,<br />

� wenn auf dem Standort ein schlechtwüchsiger<br />

oder besonders lückiger (räumdiger)<br />

Bestand stockt, der durch einen besseren<br />

ersetzt werden soll (Bestandesumwandlung),<br />

� wenn der Bestand durch Wild, Weidevieh,<br />

Rotfäule oder Schädlinge bereits sehr stark<br />

beschädigt wurde.<br />

§ 82 Verbot von Kahlhieben<br />

Kahlhiebe sind verboten, wenn durch sie die<br />

Produktionskraft des Bodens oder der Wasserhaushalt<br />

des Bodens dauerhaft beeinträchtigt<br />

würde.<br />

Für Großkahlhiebe im Hochwald gibt es folgende<br />

Obergrenze:<br />

116 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


a) Breite weniger als 50 m, Länge max. 600 m<br />

(ca. 3 ha)<br />

b) Breite mehr als 50 m, jedoch nicht größer als<br />

maximal 2 ha<br />

Angrenzende Kahlflächen oder noch nicht<br />

gesicherte Verjüngungen sind, ohne Rücksicht auf<br />

die Eigentumsverhältnisse, in die gesamte Fläche<br />

mit einzurechnen.<br />

§ 85 Bewilligungspflichtige Fällungen<br />

Kahlhiebe und Einzelstammentnahmen über 0,5<br />

ha müssen von der Forstbehörde (i. d. Regel vom<br />

Bezirksförster) bewilligt werden.<br />

Einzelstammentnahmen gelten dann als Kahlhiebe,<br />

wenn die verbliebene Überschirmung unter<br />

5/10 (= 50 %) liegt.<br />

§ 87 - 94 Fällungsbewilligungen<br />

Die Fällungsbewilligung muss vom Waldeigentümer<br />

beantragt werden. Im Falle von Aufforstungsrückständen<br />

kann sie mit der Auflage<br />

erteilt werden, dass diese innerhalb eines<br />

gewissen Zeitraumes nachgeholt werden müssen.<br />

Wenn starke Zweifel bestehen, dass der Waldeigentümer<br />

nach Durchführung der Fällung wieder<br />

aufforstet, kann die Behörde eine Kaution (Sicherheitsleistung)<br />

in der Höhe der Aufforstungskosten<br />

vorschreiben. Die Kaution wird wieder frei, wenn<br />

der Waldeigentümer tatsächlich aufgeforstet hat<br />

bzw. die Kultur bereits gesichert ist.<br />

Die Forstbehörde muss binnen 6 Wochen nach<br />

Einlangen des Fällungsantrages entscheiden,<br />

andernfalls darf der Waldeigentümer die<br />

beantragte Fällung durchführen. Eine von der<br />

Behörde erteilte Fällungsbewilligung ist fünf<br />

Jahre lang gültig.<br />

§ 86 Freie Fällungen<br />

Fällungen sind frei, wenn<br />

� sie weniger als ein halbes Hektar groß sind bzw.<br />

� nach der Fällung eine gesicherte Verjüngung<br />

zurückbleibt bzw.<br />

� Schadholz aufgearbeitet wird und zudem<br />

etwaige Schlagfronten begradigt werden.<br />

Bei Flächen über 0,5 ha muss die Behörde<br />

spätestens eine Woche vor Beginn der<br />

Schlägerung verständigt werden (Meldung).<br />

§ 153 Verkehr mit Vermehrungsgut<br />

Forstliches Vermehrungsgut (Samen, Pflanzen)<br />

dürfen nur mit Bewilligung der Forstbehörde in<br />

den Verkehr gebracht werden.<br />

§ 98 ff Wildbach- und<br />

Lawinenverbauung<br />

In Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen<br />

kann die Behörde besondere Maßnahmen<br />

vorschreiben (z.B. Fällungen nur in Verbindung<br />

mit Verbauungen genehmigen, Waldweide<br />

einschränken etc.).<br />

Jede Gemeinde ist verpflichtet, jeden auf<br />

ihrem Gebiet gelegenen Wildbach mindestens<br />

einmal/Jahr (am besten im Frühjahr) begehen<br />

zu lassen. Falls sich dort Holz oder andere<br />

Hemmnisse angesammelt haben, muss sie den<br />

Wildbach auf ihre Kosten räumen lassen.<br />

§ 113 Bestellungspflicht<br />

Ab 1.000 ha Waldfläche muss jeder Forstbetrieb<br />

einen Förster, ab 3600 ha einen Forstwirt<br />

(Akademiker) <strong>für</strong> die Leitung des Forstbetriebes<br />

anstellen.<br />

§ 141 ff Forstliche Förderung<br />

Forstliche Förderungen können in Form von<br />

Beihilfen oder Zinszuschüssen gewährt werden.<br />

Einen Teil der Kosten hat der Förderungswerber<br />

jedoch immer selbst tragen.<br />

Die forstliche Förderung ist sehr umfangreich. Sie<br />

umfasst technische Maßnahmen (z.B. Bauten der<br />

Wildbach- und Lawinenverbauung, Anschaffung<br />

von Maschinen etc.), ökologische Maßnahmen,<br />

(z.B. Spechtbäume, Aufforstungen, Dickungspflege<br />

etc.) und wirtschaftlichen Maßnahmen (z.B.<br />

Holzvermarktung, Waldwirtschaftsgemeinschaften<br />

etc.). Im Einzelnen sind die Förderungsrichtlinien<br />

des Bundes zu beachten. Dort finden sich alle<br />

förderungsfähigen Maßnahmen mit der Höhe des<br />

Betrages <strong>für</strong> die jeweilige Maßnahme.<br />

Vorgangsweise: Der Förderungswerber schließt<br />

mit dem Bund (Hauptgeldgeber) einen<br />

Förderungsvertrag ab in welchem er sich zur<br />

Durchführung verschiedener Maßnahmen verpflichtet.<br />

Kommt er diesen nicht nach, muss er<br />

den Förderungsbetrag (mit 3 % Zinsen) zurückzahlen.<br />

Kontrollen sind jederzeit möglich.<br />

§ 148 ff Forstliches Saatgut und<br />

Forstliches Pflanzgut<br />

Nicht jede Art von Samen oder Forstpflanzen ist<br />

geeignet um in Zukunft einen qualitativ hochwertigen<br />

Bestand heranzuziehen. Deshalb dürfen nur<br />

„anerkannte Bestände” beerntet werden. Das<br />

Saat- und Pflanzmaterial muss genau nach<br />

Herkunftsgebiet und Höhenlage bezeichnet<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 117


werden. Für das In-Verkehr-bringen (z.B. den<br />

Verkauf) ist eine behördliche Genehmigung<br />

notwendig.<br />

Forstpflanzenzüchter (auch bäuerliche) müssen<br />

genaue Aufzeichnungen in Buchform führen (z.B.<br />

Saatgutbuch, Pflanzenbuch).<br />

§ 171 Aufgaben der Forstbehörden<br />

Sämtliche Wälder Österreichs unterliegen der<br />

Überwachung der Forstbehörde. Diese haben im<br />

einzelnen:<br />

� Wälder zu überwachen (z.B. auf Forstschädlinge),<br />

� Gutachten abzugeben (z.B. bei Problemen,<br />

Streitfällen),<br />

� an der Forstlichen Förderung mitzuwirken<br />

und<br />

� den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln<br />

(Statistik).<br />

Forstorgane sind berechtigt, zum Zweck der<br />

Waldaufsicht den Wald zu betreten und<br />

Forststraßen zu diesem Zweck zu befahren.<br />

§ 177 Holzankauf in Bausch und Bogen<br />

Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in<br />

„Bausch und Bogen” (Überhappsverträge) sind im<br />

Hochwald verboten (Beispiel: 1 ha Wald <strong>für</strong> eine<br />

bestimmte Summe Euro). In der Praxis empfiehlt<br />

sich der Holzverkauf ab Stock oder ab<br />

Forststraße.<br />

§ 176 Haftung<br />

Prinzipiell gilt, dass jeder, der sich im Wald<br />

abseits von öffentlichen Straßen und Wegen<br />

aufhält, selbst auf die Gefahren des Waldes (z.B.<br />

dürre Äste) und der Waldbewirtschaftung (z.B.<br />

Schlägerung) zu achten hat. Der Waldeigentümer<br />

(und seine Helfer) haben hier keine Pflicht zur<br />

Abwendung einer Gefahr durch Schäden, die aus<br />

dem Zustand des Waldes (z.B. Windwurffläche,<br />

Totäste etc.) entstehen könnten.<br />

Achtung bei Holzschlägerung: Hier haftet der<br />

Waldeigentümer (und seine Helfer) bei Tod oder<br />

Körperverletzung einer Person oder bei<br />

Sachbeschädigung nur <strong>für</strong> vorsätzliches oder<br />

grob fahrlässiges Verhalten.<br />

Beispiel „Vorsatz”: Der Waldbesitzer wirft einen<br />

Baum genau auf ein parkendes Auto und will es<br />

auch so.<br />

Beispiel „grobe Fahrlässigkeit”: Der Waldbesitzer<br />

schneidet einen Baum ohne Warnruf und<br />

ohne sich umzusehen in irgendeine Richtung und<br />

trifft zufällig einen Wanderer, der querschnittgelähmt<br />

wird.<br />

Der Waldeigentümer haftet weiters <strong>für</strong> den<br />

Zustand der Forststraße im Rahmen der Wegehalterhaftung<br />

des § 1319a ABGB. Er muss Gefahren,<br />

die durch den mangelhaften Zustand eines Weges<br />

verursacht werden, vermeiden (z.B. Schlaglöcher,<br />

Unterhöhlungen, dürre Äste, die über den Weg<br />

ragen, lockere Felsen, die hereinragen). Für den<br />

Zustand sonstiger Wege (z.B. Wanderwege,<br />

Reitwege, Moutainbike-Wege etc.) haftet er<br />

jedoch nur, wenn er den Weg entsprechend<br />

gekennzeichnet hat und ihn dadurch der Allgemeinheit<br />

ausdrücklich gewidmet hat.<br />

§ 174 Strafbestimmungen<br />

Verstöße gegen das Forstgesetz können mit<br />

Strafen bis zu Euro 7.267,— (ATS 100.000,—)<br />

oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft<br />

werden.<br />

§ 175 Verjährung<br />

Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung<br />

dieses Bundesgesetzes ist unzulässig, wenn<br />

binnen eines Jahres von der Behörde keine<br />

Verfolgungshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung<br />

etc.) gesetzt wurde.<br />

§ 185 Vollziehung<br />

Das Forstgesetz wird vom Bundesminister <strong>für</strong><br />

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft<br />

vollzogen. Er bedient sich dabei des<br />

Landeshauptmannes (bzw. der Landesforstdirektion)<br />

und der Bezirksverwaltungsbehörden (bzw.<br />

der Bezirksforstinspektionen).<br />

118 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


17. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch<br />

in der Fassung der Novelle 2004<br />

§ 421 Baum auf der Grenze<br />

Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den<br />

Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grunde<br />

verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt<br />

der aus dem Grund hervorgeht. Steht der Stamm<br />

auf der Grenze mehrerer Eigentümer, so ist ihnen<br />

der Baum gemein.<br />

Für die Zugehörigkeit von Bäumen ist maßgeblich,<br />

auf welcher Liegenschaft der Stamm<br />

hervortritt. Grenzbäume stehen somit im Miteigentum<br />

nach ideellen Anteilen, dabei geht die<br />

Rechtsprechung grundsätzlich vom Hälfteeigentum<br />

aus und nicht nach einer prozentuellen<br />

Aufteilung nach dem Ausmaß des Überragens.<br />

§ 422 Baum an der Grenze<br />

Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines<br />

fremden Baumes aus seinen Boden reißen und<br />

die über seinem Luftraume hängenden Äste<br />

abschneiden oder sonst benützen.<br />

Der Überhang gehört wegen seiner natürlichen<br />

Verbindung mit dem Stamm des Baumes<br />

(Strauches) zwar dessen Eigentümer, der Nachbar<br />

darf ihn aber infolge der Beanspruchung seines<br />

Luftraumes wie sein Eigentum nutzen oder<br />

„fachgerecht und möglichst schonend” von<br />

seinem Grund aus entfernen, ohne Ansprüchen<br />

des Eigentümers ausgesetzt zu sein. Gleiches gilt<br />

<strong>für</strong> Wurzeln im Boden.<br />

Überhängende Teile des Stammes sind wie Äste<br />

zu behandeln, sofern es sich nicht um einen<br />

Grenzbaum handelt.<br />

Seit der Novelle 2004 kann der „Entzug von Licht<br />

und Luft“ durch Bäume untersagt werden, wenn<br />

das ortsübliche Ausmaß überschritten wird. Hat<br />

z.B. eine knapp an der Grundgrenze gelegene<br />

Wohnung durch benachbarte Bäume zu wenig<br />

Licht, so kann der betroffene Nachbar verlangen,<br />

dass diese entfernt oder massiv zurückgeschnitten<br />

werden, wenn eine „unzumutbare<br />

Beeinträchtigung“ des Grundstückes vorliegt.<br />

Nach Forstrecht ist ein Überhang an Ästen dann<br />

zu dulden, wenn durch dessen Beseitigung der<br />

Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind<br />

oder Sonnenbrand ausgesetzt werden würde<br />

(siehe dazu § 14 Forstgesetz).<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 119


18. OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz<br />

in der geltenden Fassung<br />

§ 1 Ziel und Abgrenzung<br />

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist:<br />

3. die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen<br />

zur Wahrung des öffentlichen Interesses<br />

an der Raumordnung;<br />

4. der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen<br />

in Oberösterreich.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:<br />

3. Neuaufforstung bedeutet:<br />

a) die Durchführung von Neuaufforstungen mit<br />

forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes<br />

1975), ausgenommen die Pflanzung<br />

von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des<br />

Forstgesetzes 1975);<br />

b) die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb<br />

(Energieholzflächen),<br />

c) die Anlegung von Christbaumkulturen oder<br />

d) die Duldung des natürlichen Anfluges von<br />

forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung)<br />

ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von 10 m.<br />

Dabei sind angrenzende Waldflächen oder Aufforstungsflächen<br />

unabhängig von ihrer Größe und<br />

Breite einzurechnen.<br />

§ 5 Bewilligungspflicht <strong>für</strong><br />

Neuaufforstungen auf Almen<br />

(1) Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer<br />

Bewilligung der Agrarbehörde.<br />

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die<br />

Neuaufforstung<br />

1. bestehende Rechte, insbesondere Weiderechte<br />

auf Einforstungsalmen nicht schmälert<br />

und dem öffentlichen Interesse am Schutz<br />

und an der Entwicklung der Almen nicht<br />

zuwiderläuft oder<br />

2. das öffentliche oder private Interesse an der<br />

Neuaufforstung das öffentliche Interesse am<br />

Schutz und an der Entwicklung der Almen<br />

überwiegt.<br />

(3) Betrifft das Bewilligungsverfahren eine Einforstungsalm,<br />

sind die betroffenen Nutzungsberechtigten<br />

als Parteien im Verfahren zu laden.<br />

§ 9 Neuaufforstung<br />

Die Bestimmungen zur Neuaufforstung gelten<br />

nicht <strong>für</strong> Grundflächen,<br />

1. die bereits Wald im Sinne des Forstgesetzes<br />

1975 sind;<br />

2. die Wald im Sinne des Kaiserlichen Patents<br />

vom 3. Dezember 1852. RGBl. Nr. 250 waren<br />

oder<br />

3. die den Bestimmungen über Almen unterliegen.<br />

§ 10 Zulässigkeit der Neuaufforstung<br />

(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn<br />

1. die da<strong>für</strong> vorgesehene Grundfläche im<br />

Flächenwidmungsplan der Gemeinde als<br />

Grünland-Sonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet”<br />

ausgewiesen ist oder<br />

2. die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung<br />

dem Bürgermeister der Gemeinde, in<br />

deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist,<br />

schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister<br />

nicht innerhalb von acht Wochen<br />

nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung<br />

untersagt. Eine solche Aufforstung darf die<br />

Fläche von 2 ha nicht überschreiten. Die<br />

Anzeige hat eine genaue Beschreibung des<br />

Vorhabens der betroffenen Grundstücke, eine<br />

Lageskizze die eine eindeutige Feststellung<br />

der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht<br />

und nicht kleiner sein darf als der Maßstab<br />

der Katastralmappe, das Aufforstungsausmaß<br />

und die Namen der Eigentümer der an<br />

die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden<br />

Grundstücke samt Anschriften zu<br />

enthalten.<br />

(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Zif. 2 hat der<br />

Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an<br />

die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden<br />

Grundstücke zu verständigen und ihnen<br />

die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.<br />

(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung<br />

nach Abs. 1 Zif. 2 mit Bescheid zu untersagen,<br />

wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen<br />

oder -grundsätzen des § 2 des OÖ Raumordnungsgesetzes<br />

1994 oder § 11 steht.<br />

(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung<br />

ist dem Bürgermeister anzuzeigen.<br />

120 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


§ 11 Mindestabstände<br />

(1) Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken<br />

bis zu einem Abstand von 5 Metern<br />

durchgeführt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan<br />

ein größerer Abstand festgelegt ist.<br />

(2) Die Abstände nach Abs. 1 gelten nicht<br />

gegenüber Grundflächen die als Wald gelten, neu<br />

aufgeforstet worden sind oder aufgeforstet<br />

werden.<br />

(3) Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des<br />

Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden<br />

hervortritt und bei Sträuchern von den der Grenze<br />

am nächsten aus dem Boden nach oben wachsenden<br />

Trieben zu messen.<br />

§ 12 Behörden<br />

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die<br />

Gemeinde.<br />

§ 13 Strafbestimmungen<br />

Verstöße gegen des OÖ Alm- und Kulturflächenschutzgesetz<br />

1999 können mit Geldstrafen bis zu<br />

Euro 5.000,00 bestraft werden.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 121


19. OÖ. Jagdgesetz<br />

in der Fassung 2002 (Landesgesetz)<br />

§ 1 Das Jagdrecht<br />

(1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum<br />

und ist mit diesem verbunden.<br />

§ 5 Jagdgebiete<br />

Die Jagdgebiete werden eingeteilt in<br />

a) Eigenjagdgebiete;<br />

b) genossenschaftliche Jagdgebiete.<br />

§ 6 Eigenjagdgebiet<br />

(1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum<br />

oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehende<br />

zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche<br />

im Ausmaße von mindestens 115 Hektar.<br />

§ 6a Wildgehege<br />

1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf<br />

der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von<br />

Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder<br />

zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.<br />

2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf,<br />

sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder<br />

sofern Schwarzwild oder sonstiges <strong>für</strong> die Sicherheit<br />

von Menschen gefährliches oder schädliches<br />

Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

§ 7 Genossenschaftliches Jagdgebiet<br />

Die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen,<br />

nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden<br />

Grundstücke bilden das genossenschaftliche<br />

Jagdgebiet.<br />

§ 8 Jagdberechtigte;<br />

Jagdausübungsberechtigte<br />

(1) Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer<br />

bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu.<br />

Jagdberechtigte sind:<br />

a) in Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer<br />

(Eigenjagd);<br />

b) in genossenschaftlichen Jagdgebieten die<br />

Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd).<br />

(2) Jagdausübungsberechtigte sind in Eigenjagdgebieten<br />

die Eigentümer, die Pächter oder die<br />

Jagdverwalter und in genossenschaftlichen<br />

Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter.<br />

(4) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen<br />

Jagdgebiet ist entweder zu verpachten oder<br />

durch einen Jagdverwalter auszuüben.<br />

§ 29 Aufteilung des Pachtentgelts<br />

Das Pachtentgelt kommt den einzelnen Jagdgenossen<br />

zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes<br />

ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet<br />

bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener<br />

Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten<br />

entfallen.<br />

§ 53 Wildfütterung<br />

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet<br />

während der Notzeit <strong>für</strong> angemessene Wildfütterung<br />

zu sorgen.<br />

§ 54 Jagdeinrichtung<br />

(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung<br />

und Benützung der notwendigen jagdlichen<br />

Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige,<br />

Jagdhütten, ständige Ansitze und Jagdschirme,<br />

gegen eine angemessene Entschädigung zu<br />

dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf<br />

die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet<br />

werden kann.<br />

§ 56 Schutz des Wildes<br />

(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede<br />

Verfolgung von Wild, auch das Berühren oder<br />

Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur<br />

Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten.<br />

§ 56a Ruhezone<br />

(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung<br />

kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag<br />

des Jagdausübungsberechtigten das Betreten<br />

von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens<br />

300 Meter von Futterplätzen, die zur<br />

Vermeidung waldgefährdender Wildschäden not-<br />

122 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


wendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu<br />

befristen ist, verbieten (Ruhezone).<br />

§ 56b Wildwintergatter<br />

(1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte<br />

Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des<br />

Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen<br />

vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung<br />

von Wild im Winter bestimmt ist.<br />

(2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf<br />

der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

§ 64 Abhalten des Wildes;<br />

Wildschadensverhütung<br />

(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte,<br />

dieser jedoch nur im Einvernehmen<br />

mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von<br />

den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten<br />

und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter,<br />

Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz)<br />

oder einen Einzelpflanzenschutz durch<br />

geeignete Schutzmittel durchzuführen.<br />

(2) Bei laufend schweren Einbußen am Ertrag hat<br />

die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des<br />

Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer die<br />

notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren<br />

oder den Wildstand zu vermindern.<br />

(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben<br />

so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes<br />

und seiner Wohlfahrtswirkung <strong>für</strong> die<br />

Allgemeinheit nicht gefährdet sind.<br />

(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt<br />

vor, wenn Einwirkungen des Wildes (Verbiss,<br />

Verfegen, Schälen) derartig gelagert sind, dass<br />

z.B.<br />

a) in den Beständen Blößen entstehend oder<br />

auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung<br />

unmöglich ist,<br />

b) die Aufforstung oder Naturverjüngung innerhalb<br />

von 5 Jahren nicht gesichert ist,<br />

c) die Aufforstung bei einer Neubewaldung<br />

innerhalb angemessener Frist nicht gesichert<br />

ist bzw.<br />

d) Naturverjüngungen nicht aufkommen.<br />

§ 65 Haftung <strong>für</strong> Jagd- und<br />

Wildschaden<br />

Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen<br />

werden, hat der Jagdausübungsberechtigte jeden<br />

entstandenen Jagd- und Wildschaden zu ersetzen.<br />

§ 67 Garten- und Baumschutz<br />

(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten,<br />

in Baumschulen und an einzelstehenden<br />

jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn der<br />

Schaden erfolgte, obwohl der Besitzer diese<br />

ordentlich geschützt hatte.<br />

§ 69 Geltendmachung des Anspruches<br />

auf Jagd- oder Wildschadenersatz<br />

Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens<br />

ist binnen drei Wochen nach Bekanntwerden<br />

des Schadens bei sonstigem<br />

Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten<br />

oder dessen Bevollmächtigten<br />

geltend zu machen. (Fallfrist!)<br />

§70 Jagd- und<br />

Wildschadenskommission<br />

(2) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und<br />

Wildschäden entscheidet die beim Gemeindeamt<br />

eingerichtete Jagd- und Wildschadenskommission,<br />

im folgenden kurz Kommission genannt. Der<br />

örtliche Wirkungsbereich der Kommission<br />

erstreckt sich auf das Gemeindejagdgebiet.<br />

(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann<br />

und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Organ der<br />

Ortsgemeinde hat als Schriftführer zu fungieren.<br />

§ 71 Bestellung der<br />

Kommissionsmitglieder<br />

(1) Der Obmann, und <strong>für</strong> den Fall seiner Verhinderung<br />

der Obmannstellvertreter, sind von der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen.<br />

(2) Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

auf die gewissenhafte und unparteiische<br />

Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.<br />

(7) Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den<br />

Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner<br />

der Parteien des Verfahrens von diesen in die<br />

Kommission zu entsenden.<br />

§ 73 Anmeldung des Schadens<br />

Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung<br />

mit dem Jagdausübungsberechtigten<br />

nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch<br />

binnen zwei Wochen nach Ablauf der<br />

im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der<br />

Kommission anzubringen (Fallfrist!).<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 123


§ 74 Entsendung von<br />

Vertrauensmännern<br />

Der Obmann hat auf ein solches Anbringen<br />

binnen drei Tagen und unter Festsetzung des<br />

Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten<br />

(Bevollmächtigten) sowie den<br />

Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes<br />

in die Kommission aufzufordern.<br />

§ 76 Entscheidung der Kommission<br />

(1) Die Kommission hat zunächst auf Grund des<br />

Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu<br />

entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz<br />

dem Grunde nach zu Recht besteht.<br />

(2) Hat die Kommission entschieden, dass der<br />

Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach<br />

zu Recht besteht, so hat sie die Höhe der<br />

Entschädigung festzusetzen. Als Beschluss der<br />

Kommission gilt in diesem Fall jenes Votum, dem<br />

mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind.<br />

Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht<br />

zustande, so entscheidet der Ausspruch des<br />

Obmannes. Hierbei darf jedoch der Obmann das<br />

höchste Votum nicht überschreiten und das<br />

niedrigste nicht unterschreiten.<br />

(3) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet<br />

sich bei einer Entscheidung der Stimme zu<br />

enthalten.<br />

§ 77 Verfahrens- und<br />

Durchführungsbestimmungen<br />

(1) Gegen den Bescheid der Kommission über<br />

Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden<br />

ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde<br />

nicht zulässig. Der Bescheid der<br />

Kommission tritt außer Kraft, soweit eine<br />

Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung<br />

des Bescheides die gerichtliche<br />

Entscheidung der Sache im Verfahren außer<br />

Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes<br />

Bezirksgericht, <strong>für</strong> dessen Bereich der Eintritt<br />

eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht<br />

wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz<br />

1954, BGBl. Nr. 71,<br />

sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf<br />

gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung<br />

des Gegners zurückgezogen werden.<br />

Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels<br />

anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich<br />

von der Kommission festgesetzte Entschädigung<br />

als vereinbart.<br />

§ 93 Strafbestimmungen<br />

Verstöße gegen das OÖ. Jagdgesetz können bis<br />

zu Euro 2.180,00 (ATS 30.000,00) oder mit Arrest<br />

bis zu sechs Wochen bestraft werden.<br />

124 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


20. Abschlussplanverordnung<br />

in der Fassung 2004 (Landesverordnung)<br />

§ 1 Grundsätze der<br />

Abschussplanerstellung<br />

(2) Der Abschussplan <strong>für</strong> Schalenwild ist im<br />

Interesse der Landeskultur so zu erstellen,<br />

dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare<br />

Wilddichte hergestellt und erhalten wird.<br />

Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände<br />

einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer<br />

auf <strong>für</strong> diese Baumarten geeigneten Standorten<br />

nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne<br />

Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen<br />

Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen<br />

Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem<br />

sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an<br />

forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden<br />

Waldflächen zu berücksichtigen.<br />

(4) Für die Abschussplanung sind jedenfalls das<br />

Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und<br />

außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad<br />

auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen.<br />

§ 2 Vergleichs- und Weiserflächen<br />

(1) Vergleichsflächen sind schalenwilddicht<br />

eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der<br />

natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb<br />

des Zaunes dienen. Weiserflächen sind nicht<br />

gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungsoder<br />

Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad<br />

einwandfrei beurteilt werden kann.<br />

(3) Kleinere, isolierte Waldflächen unter zwei Hektar<br />

(z.B. Feldgehölze) sind <strong>für</strong> die Festlegung von<br />

Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen.<br />

§ 3 Festlegung und Beurteilung von<br />

Vergleichs- und Weiserflächen<br />

(1) Der forsttechnische Dienst der Behörde hat im<br />

Einvernehmen mit den Waldeigentümern und dem<br />

Jagdausübungsberechtigten die Vergleichs- und<br />

Weiserflächen örtlich festzulegen.<br />

(2) Für jedes Jagdgebiet ist je angefangene 100<br />

Hektar Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche<br />

anzulegen, wobei die Anzahl der Vergleichsflächen<br />

pro Jagdgebiet mindestens drei<br />

und höchstens zwanzig zu betragen hat. In<br />

genossenschaftlichen Jagdgebieten kann der<br />

forsttechnische Dienst der Behörde im<br />

Einvernehmen mit den Waldbesitzern und dem<br />

Jagdausübungsberechtigten bei Bedarf weitere<br />

Vergleichsflächen festlegen. Die Vergleichsflächen<br />

haben ein Mindestausmaß von sechs mal sechs<br />

Metern aufzuweisen. Die Mindesthöhe des<br />

Zaunes hat <strong>für</strong> Reh- und Gamswild 1,50 Meter, <strong>für</strong><br />

Hochwild 1,90 Meter zu betragen.<br />

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat die festgelegten<br />

Vergleichsflächen entsprechend Abs. 2<br />

einzuzäunen und während der Verwendungsdauer<br />

schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten.<br />

Bestehende Zaunflächen können als Vergleichsflächen<br />

angerechnet werden, wenn sie den<br />

Grundsätzen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 dritter<br />

und vierter Satz entsprechen.<br />

(4) Die Vergleichs- und Weiserflächen sind nach<br />

Erfordernis gemeinsam vom Jagdausübungsberechtigten,<br />

dem Verpächter und dem forsttechnischen<br />

Dienst der Behörde zeitgerecht vor der<br />

Abschussplanung zu besichtigen. Dabei sind der<br />

Vegetationszustand sowie der Verbissgrad im<br />

Sinne des § 1 Abs. 4 zu beurteilen. In Arbeitsfeldern<br />

der Wildbach- und Lawinenverbauung ist<br />

die zuständige Gebietsbauleitung <strong>für</strong> Wildbachund<br />

Lawinenverbauung anzuhören.<br />

§ 4 Abschussplan<br />

(1) Der Abschussplan ist nach dem Muster der<br />

Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustandes,<br />

insbesondere anhand der Vergleichs- und<br />

Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren<br />

getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung<br />

zu erstellen.<br />

§ 5 Erfüllung des Abschussplanes<br />

(1) Die im Abschussplan <strong>für</strong> Schalenwild festgesetzten<br />

Abschusszahlen dürfen weder unter- noch<br />

überschritten werden. Die im Abschussplan <strong>für</strong><br />

Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen<br />

dürfen unterschritten, aber nicht überschritten<br />

werden.<br />

(2) Beim Rehwild sind bis 31. Oktober wenigstens<br />

50 Prozent des Abschusses von weiblichem Wild<br />

und Kitzen durchzuführen.<br />

(3) Zur Sicherung der Abschusserfüllung kann die<br />

Behörde in besonders begründeten Fällen im<br />

Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden,<br />

wie z.B. die Riegeljagd oder Schwerpunktbejagung,<br />

vorschreiben.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 125


21. OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz<br />

in der geltenden Fassung<br />

§ 1 Zielsetzungen und Aufgaben<br />

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die<br />

heimische Natur und Landschaft in ihren Lebensund<br />

Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu<br />

gestalten und zu pflegen und dadurch dem<br />

Menschen eine ihm angemessene bestmögliche<br />

Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse<br />

an Natur- und Landschaftsschutz).<br />

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere<br />

geschützt:<br />

� das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes<br />

(Ablauf natürlicher Entwicklungen);<br />

� der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-,<br />

Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren<br />

natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen<br />

(Biotopschutz);<br />

� die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der<br />

Erholungswert der Landschaft (Landschaftsschutz);<br />

� Mineralien und Fossilien;<br />

� Naturhöhlen und deren Besucher.<br />

(4) Im Sinne des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur<br />

und Landschaft wie insbesondere Schädigungen<br />

des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von<br />

Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und<br />

Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes<br />

der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes<br />

nach Maßgabe der näheren Bestimmungen<br />

dieses Landesgesetzes verboten. Wenn<br />

nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen<br />

zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen,<br />

dass Natur und Landschaft möglichst<br />

wenig beeinträchtigt werden.<br />

§ 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben<br />

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland zu ihrer<br />

Ausführung einer Bewilligung der Behörde<br />

(auszugsweise Aufzählung):<br />

2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung<br />

von Forststraßen sofern da<strong>für</strong> eine<br />

Planung und Bauaufsicht durch befugte<br />

Fachkräfte gemäß § 61 OÖ ForstG 1975<br />

BGBl. Nr. 440 zuletzt geändert durch das<br />

BGBl. Nr. 108/2001 erforderlich ist;<br />

11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen,<br />

von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen,<br />

ausgenommen jeweils einer<br />

Entnahmestelle bis zu einer Größe von<br />

500 m 2 <strong>für</strong> den Eigenbedarf eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die<br />

Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von<br />

Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm,<br />

Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb<br />

solcher Einrichtungen das Lagern und<br />

Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche<br />

von 500 m 2 ;<br />

12. die Trockenlegung von Mooren und<br />

Sümpfen, der Torfabbau sowie die<br />

Drainagierung von Feuchtwiesen; ferner die<br />

Drainagierung sonstiger Grundflächen deren<br />

Ausmaß 5.000 m 2 überschreitet sowie die<br />

Erweiterung einer Drainagierungsfläche über<br />

dieses Ausmaß hinaus; Reparatur- und<br />

Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise<br />

durchgeführten Drainagierungen<br />

bedürfen keiner Bewilligung;<br />

14. die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen,<br />

Heckenzügen, Auwald, Schluchtwäldern,<br />

Moorwäldern sowie Schneeheide-Föhrenwäldern<br />

und Geißklee-Traubeneichenwäldern;<br />

15. die Durchführung von geländegestalteten<br />

Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen)<br />

auf einer Fläche von mehr als<br />

2.000 m 2 , wenn die Höhenlage um mehr als<br />

einen Meter geändert wird;<br />

18. die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die<br />

Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer,<br />

die Neuaufforstung und das Pflanzen von<br />

standortfremden Gewächsen in Mooren,<br />

Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und<br />

Halbtrockenrasen.<br />

§ 9 Natur- und Landschaftsschutz im<br />

Bereich von Seen<br />

(1) Jeder Eingriff<br />

1. in das Landschaftsbild und<br />

2. im Grünland in den Naturhaushalt<br />

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung<br />

von 500 m landeinwärts ist verboten,<br />

solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt<br />

hat, dass solche öffentliche Interessen an<br />

der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des<br />

Naturhaushaltes die alle anderen Interessen überwiegen,<br />

nicht verletzt werden.<br />

(2) Als Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des<br />

Abs. 1 Zif. 2 gelten<br />

1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;<br />

2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden<br />

Gewächsen in Mooren, Sümpfen,<br />

126 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;<br />

3. die Abtragung und der Austausch des<br />

gewachsenen Bodens, es sei denn, die<br />

Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße<br />

land- und forstwirtschaftliche Nutzung von<br />

Grund und Boden oder im Rahmen einer<br />

klein- und hausgärtnerischen Nutzung;<br />

4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;<br />

5. die Anlage künstlicher Gewässer;<br />

6. die Aufforstung mit standortfremden<br />

Gehölzen;<br />

7. die Rodung von Ufergehölzen;<br />

8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des<br />

Gewässerbettes sowie<br />

9. die Verrohrung von Fließgewässern.<br />

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />

Nutzung von Grund und Boden, einschließlich die<br />

Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune<br />

gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild<br />

im Sinne des Abs. 1.<br />

§ 10 Natur- und Landschaftsschutz im<br />

Bereich übriger Gewässer<br />

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne<br />

dieser Bestimmungen gilt <strong>für</strong> folgende Bereiche:<br />

1. Für Donau, Inn und Salzach (einschließlich<br />

ihrer gestauten Bereiche) und einen daran<br />

unmittelbar anschließenden 200 m breiten<br />

Geländestreifen;<br />

2. <strong>für</strong> sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich<br />

ihrer gestauten Bereiche) und einen daran<br />

unmittelbar anschließenden 50 m breiten<br />

Geländestreifen, wenn sie in einer von der<br />

Landesregierung zu erlassenden Verordnung<br />

angeführt sind (gilt auch <strong>für</strong> deren Zubringerbäche);<br />

3. <strong>für</strong> stehende Gewässer und deren Ufer bis zu<br />

einer Entfernung von 200 m landeinwärts,<br />

wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind<br />

und sich der zu schützende Bereich durch<br />

landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert<br />

besonders auszeichnet, wenn sie in<br />

einer von der Landesregierung zu erlassenden<br />

Verordnung angeführt sind.<br />

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist<br />

jeder Eingriff:<br />

1. in das Landschaftsbild und<br />

2. im Grünland in den Naturhaushalt verboten,<br />

solange die Behörde nicht bescheidmäßig<br />

festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen<br />

an der Erhaltung des Landschaftsbildes<br />

oder des Naturhaushaltes die allen anderen<br />

Interessen überwiegen nicht verletzt werden.<br />

§ 48 Behörden<br />

Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses<br />

Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

§ 56 Strafbestimmungen<br />

Eine Verwaltungsübertragung kann mit bis zu<br />

Euro 35.000,— bestraft werden.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 127


22. OÖ. Straßengesetz<br />

in der geltenden Fassung<br />

§ 18 Bauten und Anlagen an<br />

öffentlichen Straßen<br />

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes<br />

festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen wie<br />

lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze,<br />

Teiche, Sand- und Schottergruben an öffentlichen<br />

Straßen innerhalb eines Bereichs von acht<br />

Meter neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung<br />

der Straßenverwaltung errichtet<br />

werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn<br />

dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße<br />

nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung<br />

nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs<br />

Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt,<br />

entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit<br />

Bescheid, wobei in diesen Verfahren der Straßenverwaltung<br />

Parteistellung zukommt.<br />

(2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1<br />

errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer<br />

über Antrag der Straßenverwaltung von der<br />

Behörde mit Bescheid aufzutragen.<br />

§ 19 Bäume und benachbarte<br />

Waldungen<br />

(1) Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher<br />

dürfen neben öffentlichen Straßen nur in einem<br />

Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes<br />

nur in einem Abstand von drei Metern<br />

zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung<br />

dieser Abstände ist mit Zustimmung der<br />

Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die<br />

gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt<br />

wird. Die Behörde kann mit Bescheid über<br />

Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die<br />

Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift<br />

vorgenommenen Neupflanzungen auftragen.<br />

(2) Wenn dies <strong>für</strong> die Benützbarkeit der Straße<br />

erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der<br />

Straßenverwaltung anordnen, dass der an eine<br />

Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis<br />

zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom<br />

Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung<br />

– unbeschadet der nach anderen gesetzlichen<br />

Vorschriften hie<strong>für</strong> erforderlichen Bewilligungen –<br />

zu schlägern, auszulichten oder nach einer<br />

bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.<br />

§ 21 Sonstige<br />

Anrainerverpflichtungen<br />

(1) Die Wasserableitungen, insbesondere von<br />

Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von<br />

Drainagewässern auf eine öffentlichen Straße ist<br />

verboten. Die Behörde hat auf Antrag der<br />

Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch<br />

vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten<br />

Zustandes auf Kosten des Verursachers mit<br />

Bescheid anzuordnen.<br />

(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten.<br />

Die an einer öffentlichen Straße liegenden Äcker<br />

dürfen innerhalb einer Entfernung von vier Metern<br />

vom Straßenrand nur gleichlaufend zur Straße<br />

gepflügt oder geeggt werden, sofern nicht wegen<br />

der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße<br />

gepflügt oder geeggt werden muss.<br />

(3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in<br />

einem Abstand bis zu 50 m neben einer<br />

öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, den<br />

freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers<br />

von der Straße und die Ablagerung des im Zuge<br />

der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer<br />

Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf<br />

ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung<br />

zu dulden.<br />

(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die in<br />

einem Abstand bis zu 50 m neben einer<br />

öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, das<br />

Aufstellen von Schneezäunen und andere der<br />

Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen,<br />

Steinschlägen u. dgl. dienliche jahreszeitlich<br />

bedingte Vorkehrungen ohne Anspruch auf<br />

Entschädigung zu dulden. Als Folge derartiger<br />

Vorkehrungen entstehende Schäden an den<br />

Grundstücken sind zu vergüten.<br />

128 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


23. OÖ. Bodenschutzgesetz<br />

in der geltenden Fassung<br />

§ 1 Zielsetzung<br />

(1) Dieses Landesgesetz dient<br />

� der Erhaltung des Bodens,<br />

� dem Schutz der Bodengesundheit vor<br />

schädlichen Einflüssen insbesondere durch<br />

Erosion und Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag,<br />

sowie<br />

� der Verbesserung und Wiederherstellung der<br />

Bodengesundheit.<br />

§ 17 Sachkundenachweis <strong>für</strong><br />

Anwender von<br />

Pflanzenschutzmitteln<br />

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von befugten<br />

Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirten<br />

oder sonstigen sachkundigen Personen oder –<br />

unter ihrer Verantwortung – von verlässlichen<br />

Arbeitskräften angewendet werden.<br />

(2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind<br />

Personen, die über die <strong>für</strong> die sachgerechte<br />

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich<br />

verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt:<br />

a) eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />

Landesgesetzes nach Erfüllung der allgemeinen<br />

Schulpflicht mindestens fünfjährige<br />

praktische Betätigung in der Landwirtschaft<br />

in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme<br />

an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer<br />

<strong>für</strong> OÖ im Ausmaß von<br />

mindestens acht Stunden;<br />

b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs<br />

der Landwirtschaftskammer <strong>für</strong><br />

OÖ im Ausmaß von mindestens 20 Stunden;<br />

c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen<br />

fachlichen einschlägigen Ausbildung, wenn<br />

die Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ bestätigt,<br />

dass diese Ausbildung geeignet war, die<br />

erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten<br />

zu vermitteln oder<br />

d) der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen<br />

Fachschule der Fachrichtungen<br />

Landwirtschaft oder Gartenbau, einer<br />

Berufsausbildung Landwirtschaft oder in den<br />

Ausbildungsgebieten Garten- und Feldgemüse-,<br />

Wein- und Obstbau, einer einschlägigen<br />

gewerblichen Berufsausbildung,<br />

einer Höheren Landwirtschaftlichen Lehranstalt<br />

oder eines Universitätsstudiums einschlägiger<br />

Fachrichtungen.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 129


24. Steuerrecht<br />

Einheitswert<br />

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe hat<br />

hinsichtlich der Besteuerung die Einheitsbewertung<br />

vorrangige Bedeutung. Die entsprechenden<br />

Regelungen enthält das Bewertungsgesetz 1955<br />

in der jeweils geltenden Fassung. Demnach<br />

gelten Werte, die nach den einschlägigen<br />

Vorschriften des Bewertungsgesetzes <strong>für</strong> landund<br />

forstwirtschaftliche Betriebe gesondert festgestellt<br />

werden, als Einheitswerte. Sie sind als<br />

Ertragswerte aufzufassen, <strong>für</strong> die ein 18facher<br />

Reinertrag angenommen wird, und nicht als<br />

Verkehrswerte.<br />

Für folgende Abgaben und Beiträge bilden sie die<br />

Bemessungsgrundlage:<br />

Grundsteuer<br />

� Landwirtschaftliche Unfallversicherung<br />

� Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betrieben<br />

� Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />

� Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />

� Umsatz- und Einkommensteuer bei<br />

�<br />

pauschalierten Betrieben<br />

Grunderwerbsteuer bei bäuerlicher Besitzübergabe<br />

� Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

� Kammerumlage<br />

� Kirchensteuer<br />

Bisher wurden die Einheitswerte in Zeitabständen<br />

von je 9 Jahren (Hauptfeststellung) allgemein festgestellt.<br />

Ändert sich in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungen<br />

z. B. durch Zu- oder Abverkauf das<br />

landwirtschaftliche Vermögen, so kann eine<br />

Wertvorschreibung beantragt werden. Der<br />

Einheitswert wird aber nur dann neu festgestellt,<br />

wenn sich eine Änderung des gesamten landund<br />

forstwirtschaftlichen Einheitswertes um mehr<br />

als ein 20igstel, das ist mehr als 5 %, mindestens<br />

aber um Euro 200,00 oder um mehr als Euro<br />

3.650,00 ergibt.<br />

Wird nach einem Hauptfeststellungsverfahren<br />

eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet, kommt<br />

es zur sogenannten Nachfeststellung.<br />

Für die Höhe eines forstwirtschaftlichen Einheitswertes<br />

sind Flächenausmaße und die jeweiligen<br />

Hektarsätze, die den Ertragswert bestimmter<br />

Flächeneinheiten darstellen, maßgeblich. Das<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen kann jene mit<br />

rechtsverbindlicher Kraft feststellen, was auch zu<br />

jedem Hauptfeststellungszeitpunkt geschieht. Die<br />

Herleitung erfolgt nach einem komplizierten<br />

Verfahren, wobei alle den Ertrag beeinflussenden<br />

Faktoren wie Baumarten, Holzpreise, Ertragsklassen<br />

u. v. a. mehr, berücksichtigt sind.<br />

Die Ergebnisse werden jeweils als Entscheidungen<br />

des Bundesministers <strong>für</strong> Finanzen im<br />

Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.<br />

Die Kundmachung ist dreigeteilt und zwar<br />

getrennt <strong>für</strong> Wälder mit nicht mehr als 10 ha<br />

Flächenausmaß (Teil I), <strong>für</strong> Forstbetriebe mit mehr<br />

als 10 bis 100 ha Flächenausmaß (Teil II) und <strong>für</strong><br />

Großwald mit mehr als 100 ha Flächenausmaß<br />

(Teil III).<br />

Für Teil I sind die Hochwaldhektarsätze gerichtsbezirksweise,<br />

<strong>für</strong> Mittelwald, Auwald, Niederwald,<br />

Schutzwald und Energieholzflächen bundeseinheitlich<br />

pauschaliert. Weiters sind Kürzungssätze<br />

betreffend Bann- und Erholungswälder, Windschutz-<br />

und Quellenschutzanlagen, Neuaufforstungen,<br />

Umwandlungen aus Nieder- und<br />

Mittelwald und forstschädliche Luftverunreinigungen<br />

angeführt.<br />

Teil II enthält vereinfachte Großwaldsätze,<br />

abgestuft nach Baumarten, Preisgebiet, Wachstum,<br />

Altersstufe und Wertziffer, sowie<br />

pauschalierte Hektarsätze <strong>für</strong> Niederwald, Mittelwald,<br />

Auwald, Schutzwälder und Energieholzflächen,<br />

weiters analog zu Teil I Kürzungssätze.<br />

Teil III widerspiegelt das vollständige Verfahren<br />

der Herleitung des jeweiligen Einheitswertes.<br />

Darüber hinaus wurde durch finanzinterne Erlässe<br />

geregelt, wie allfällig starkes Auftreten der Kleinen<br />

Fichtenblattwespe, der Eichenmistel und des<br />

Eichensterbens zu berücksichtigen ist.<br />

Um Einheitswerte ermitteln zu können, werden<br />

anlässlich jeder Hauptfeststellung von den<br />

zuständigen Finanzämtern den Waldeigentümern<br />

auf den zutreffenden Kundmachungsteil abgestimmte<br />

Fragebögen zur Ausfüllung zugesandt.<br />

Die Festsetzung des Einheitswertes erfolgt mittels<br />

Bescheid, der den Waldeigentümern zugestellt<br />

wird. Liegen dem Einheitswert nach Meinung des<br />

Waldeigentümers unzutreffende Daten, z. B. unrichtiges<br />

Fächenausmaß, zugrunde, kann innerhalb<br />

eines Monates ab Zustellungsdatum Berufung<br />

eingebracht werden, die folgende Punkte<br />

enthalten muss:<br />

Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,<br />

die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid<br />

angefochten wird, eine Begründung, die Erklärung,<br />

welche Änderungen beantragt werden<br />

und die Unterschrift.<br />

130 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


Bei Waldbesitz über 10 ha muss jedoch vor der<br />

Berufungserledigung mit einer Waldbesichtigung<br />

durch einen Fachmann des Finanzamtes<br />

gerechnet werden.<br />

Von den vielen sonstigen Besteuerungsvorgängen<br />

sei, da <strong>für</strong> viele Waldbesitzer von Bedeutung, nur<br />

noch die Einkommensbesteuerung nichtbuchführender<br />

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe<br />

erwähnt.<br />

Gewinnermittlung<br />

Die Gewinnermittlung aus der Forstwirtschaft<br />

erfolgt bei einem forstlichen Einheitswert unter<br />

Euro 7.500,00 durch Pauschalierung, in dem der<br />

jährliche Gewinn mit 40 % des Einheitswertes<br />

festgesetzt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf,<br />

ob Holzverkäufe stattgefunden haben oder nicht.<br />

Zwischen Euro 7.500,00 und unter Euro 11.000,00<br />

wird der jährliche Gewinn mit 50 % des<br />

Einheitswertes festgesetzt.<br />

Beträgt jedoch der Einheitswert Euro 11.000,00<br />

und mehr, so ist der Gewinn durch Einnahmen-<br />

Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Einnahmen<br />

sind in der tatsächlichen Höhe aufzuzeichnen.<br />

Anstelle der tatsächlichen Ausgaben können<br />

folgende pauschale Betriebsausgaben geltend<br />

gemacht werden:<br />

Das Ausgabenpauschale ist abhängig von<br />

Minderungszahl (MZ) bzw. Wertziffer (WZ):<br />

1. Bei Selbstschlägerung: 50 % bei MZ von 69 bis 100 bzw.<br />

bei WZ von 0 bis 5<br />

60 % bei MZ von 62 bis 68 bzw.<br />

bei WZ von 6 bis 10<br />

70 % bei MZ von 1 bis 61 bzw.<br />

bei WZ von 11 bis 20<br />

2. Bei Holzverkäufen am<br />

Stock:<br />

20 % bei MZ von 64 bis 100 bzw.<br />

bei WZ von 0 bis 9<br />

30 % bei MZ von 1 bis 63 bzw.<br />

bei WZ von 10 bis 20<br />

der Betriebseinnahmen<br />

(einschließlich USt).<br />

Handelt es sich bei dem forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb um einen aussetzenden Betrieb, dann sind<br />

die Nutzungen, die über die wiederkehrenden<br />

jährlichen Forstnutzungen kleineren Ausmaßes<br />

hinausgehen als außerordentliche Waldnutzungen<br />

anzusehen (ermäßigter Steuersatz).<br />

Im Gegensatz dazu stehen Nachhaltsbetriebe, die<br />

jährlich einen bestimmten Einschlag haben. Ein<br />

nach wirtschaftlichen Gründen gebotener, den<br />

Hiebsatz übersteigender Einschlag gilt auch hier<br />

als außerordentliche Nutzung.<br />

Auch Einkünfte aus Waldnutzungen infolge<br />

höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) werden als<br />

außerordentliche Nutzungen anerkannt.<br />

Veräußerungsgewinn beim Verkauf<br />

Durch die Pauschalierung werden lediglich die<br />

laufenden Geschäftsfälle erfasst. Beim Verkauf<br />

von forstwirtschaftlich genutzten Flächen kann<br />

der Gewinn mit 35 % des auf Grund und Boden,<br />

stehenden Holzes und Jagdrechtes entfallenden<br />

Veräußerungserlöses angenommen werden,<br />

sofern der Veräußerungserlös Euro 220.000,— im<br />

Einzelfall nicht überschreitet. Darüber ist der<br />

Veräußerungsgewinn durch ein Gutachten<br />

nachzuweisen.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 131


25. Forstorganisation<br />

Die Organisation des Forstwesens in Österreich<br />

Österreichische<br />

Bundesforste AG<br />

Oberster Agrarsenat<br />

beim BMLFUW<br />

Landesagrarsenat<br />

<strong>für</strong> das jeweilige<br />

Bundesland<br />

Agrarbezirksbehörden<br />

Landesforstinspektion<br />

<strong>für</strong> das jeweilige<br />

Bundesland<br />

Bezirksforstinspektionen<br />

Interessensvertretung<br />

Offizielle<br />

Interessensvertretung<br />

Private<br />

Interessensvertretung<br />

Bundesamt und<br />

Forschungszentrum<br />

<strong>für</strong> Wald (<strong>BFW</strong>)<br />

Präsidentenkonferenz<br />

der Landwirtschaftskammern<br />

Östereichs<br />

Hauptverband der Landund<br />

Forstwirtschaftbetriebe<br />

Österreichs<br />

Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt<br />

und Wasserwirtschaft<br />

(BMLFUW)<br />

BMLFUW<br />

Sektion Forstwesen<br />

Höhere Bundeslehranstalten<br />

<strong>für</strong> die Forstwirtschaft<br />

(Försterschulen)<br />

Bruck/Mur und Gainfarn<br />

Landwirtschaftskammer<br />

des jeweiligen Bundeslandes,<br />

Forstabteilung<br />

Endsprechende<br />

Landesverbände<br />

Forsttechnischer Dienst<br />

<strong>für</strong> Wildbach- und<br />

Lawinenverbauung<br />

Sektionen und<br />

Gebietsbauleitungen<br />

Forstfachschule<br />

Waidhofen/Ybbs<br />

<strong>BFW</strong><br />

Forstliche Ausbildungsstätten<br />

Ort und Ossiach<br />

Bezirksbauernkammer<br />

132 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


26. Überbetriebliche Zusammenarbeit<br />

26.1. Bäuerlicher Waldbesitzerverband<br />

OÖ (BWV OÖ)<br />

Der Bäuerliche Waldbesitzerverband OÖ ist ein Fachverband<br />

der Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> Oberösterreich und<br />

wurde 1964 gegründet. Ziel des Verbandes ist es, die<br />

wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in jeder<br />

Hinsicht zu unterstützen, ihnen im Besonderen auf dem<br />

Gebiete der Holzproduktion und -verwertung behilflich zu<br />

sein, sie aber auch in allen Fragen zu fördern.<br />

Der Verband soll mit seiner Tätigkeit helfen, die wirtschaftliche<br />

Kraft des bäuerlichen Betriebes zu festigen.<br />

Bäuerlicher Waldbesitzerberband OÖ (BWV OÖ)<br />

Präsidium und Kammeramtsdirektion der LWK <strong>für</strong> OÖ<br />

Rechnungsprüfer<br />

Bezirksstelle<br />

Bezirksforstberater, Bezirksobmann<br />

Ortsobmänner<br />

Vollversammlung<br />

aller Mitglieder<br />

Obmann<br />

LWK<br />

Abtlg. Forst-Holz<br />

Vorstand<br />

Obmann+ Obmannstellvertreter<br />

+ 4 Bezirksobmänner (Viertelvertreter)<br />

Verbandsausschuss<br />

Vorstand + alle Bezirksobmänner<br />

Bezirksstelle<br />

Bezirksforstberater, Bezirksobmann<br />

Ortsobmänner<br />

Ortsgruppen<br />

Einzelmitglieder<br />

LWK<br />

Finanzabteilung<br />

Bezirksstelle<br />

Bezirksforstberater, Bezirksobmann<br />

Ortsobmänner<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 133<br />

Geschäftsführung


Von den rund 45.000 Waldbesitzern in Oberösterreich<br />

sind derzeit etwa 20.000 Mitglieder beim<br />

BWV OÖ. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und es<br />

besteht <strong>für</strong> die Mitglieder kein Andienungszwang.<br />

Die Gesamtzahl der Mitglieder besitzen eine<br />

Waldfläche von etwa 138.500 Hektar.<br />

Das Schwergewicht bei der Tätigkeit des BWV OÖ<br />

liegt sicherlich in der Holzvermarktung <strong>für</strong> seine<br />

Mitglieder. Diese Holzvermarktung geschieht<br />

generell im Auftrag der Mitglieder und ist dem Ziel<br />

untergeordnet, den wirtschaftlichen Erfolg des<br />

Einzelmitgliedes möglichst hoch zu halten.<br />

Neben der Holzvermarktung beschäftigt sich der<br />

BWV OÖ im Rahmen seiner Tätigkeit sehr intensiv<br />

mit Forstwerkzeug und -ausrüstung <strong>für</strong> die <strong>Forstarbeiter</strong><br />

bzw. mit wichtigen Betriebsmitteln <strong>für</strong> die<br />

Bewirtschaftung der Wälder. Darüber hinaus bietet<br />

der BWV OÖ seinen Mitgliedern die Möglichkeit,<br />

verschiedene Sammelversicherungen im Rahmen<br />

des Verbandes abzuschließen (Waldbrandsammelversicherungen,<br />

Zusatzunfall- und Privathaftversicherung).<br />

In letzter Zeit haben sich im Rahmen<br />

des BWV OÖ sogenannte Hackgut-Lieferantengemeinschaften<br />

gebildet, welche örtliche Fernwärmeanlagen<br />

mit Waldhackgut versorgen. Der<br />

BWV OÖ schließt mit dem Heizwerk Lieferverträge<br />

ab, die Mitglieder selbst verpflichten sich dem<br />

BWV gegenüber, Waldhackgut zu liefern.<br />

Der BWV OÖ ist in Form eines Landesverbandes<br />

von der Landesebene über die Bezirke bis hinunter<br />

in die einzelnen Gemeinden zu den Einzelmitgliedern<br />

durchorganisiert. Um in forstwirtschaftlichen<br />

und holzmarktpolitischen Aussagen keine<br />

Differenzen aufkommen zu lassen, besteht eine<br />

enge Verbindung mit der Abteilung Forst- und<br />

Holzwirtschaft der Landwirtschaftskammer auf<br />

Landesebene bzw. mit der Forstberatung in den<br />

einzelnen Bezirksbauernkammern.<br />

Auf Ortsebene ist der Waldhelfer der Landwirtschaftskammer<br />

erste Ansprechperson <strong>für</strong> alle<br />

Waldbesitzer in den Gemeinden um ihnen in allen<br />

forstlichen und waldbaulichen Fragen unterstützend<br />

zur Hand zu gehen.<br />

Das Waldhelfersystem der<br />

Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ<br />

Die Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ hat in ihrem<br />

Arbeitsprogramm festgelegt, als Beratungsorgan<br />

auf Ortsebene den Waldhelfer der Landwirtschaftskammer<br />

flächendeckend über das ganze<br />

Bundesland aufzubauen.<br />

Der Waldhelfer wird im Einvernehmen mit der<br />

Ortsbauernschaft gesucht, unterzieht sich in der<br />

Forstlichen Bundesausbildungsstätte in Ort der<br />

notwendigen Grundausbildung, wird von der<br />

Bezirksbauernkammer und dem Bäuerlichen<br />

Waldbesitzerverband OÖ laufend in allen forstlichen<br />

Dingen weitergebildet und informiert und<br />

ist damit verlängerter Arm der Forstberatung der<br />

Landwirtschaftskammer auf Ortsebene. Er selbst<br />

ist Land- und Forstwirt und übt diese Tätigkeit im<br />

Nebenerwerb aus. Er wird grundsätzlich leistungsbezogen<br />

entschädigt, und zwar immer von<br />

dem, der ihm Auftrag erteilt. Zur Zeit sind etwa<br />

160 Waldhelfer in 445 Gemeinden Oberösterreichs<br />

im Einsatz, das bedeutet, dass etwa in jeder<br />

zweiten Gemeinde ein Waldhelfer <strong>für</strong> die Anliegen<br />

der Waldbesitzer zur Verfügung steht.<br />

Einsatz von Bauernakkordanten<br />

Die Entwicklung der bäuerlichen Betriebe in<br />

Österreich weg vom Vollerwerbsbetrieb in Richtung<br />

Nebenerwerb ist nach wie vor noch nicht<br />

abgeschlossen. Eine Gruppe dieser sogenannten<br />

Nebenerwerbsbauern sind die Bauernakkordanten.<br />

Es sind dies bäuerliche Waldbesitzer,<br />

welche im Rahmen des gewerbescheinfreien<br />

Neben-gewerbes in der Land- und Forstwirtschaft<br />

Holzschlägerungs- und Rückearbeiten bei<br />

anderen Waldbesitzern durchführen.<br />

Die Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ ist an dieser<br />

Gruppe der Bauernakkordanten sehr interessiert,<br />

bietet ihnen entweder in der forstlichen Zweitlehre<br />

mit abgeschlossener Forstfacharbeiterprüfung<br />

bzw. in der Forstlichen Bundesausbildungsstätte<br />

Ort/Gmunden eine fundierte Ausbildung an und ist<br />

auch bereit, bei entsprechendem Arbeitserfolg in<br />

der Organisation der Arbeitseinsätze mitzuwirken.<br />

Auf Wunsch wird auch bei der Festlegung des<br />

jeweiligen Akkordes und beim Abschluss von<br />

Werkverträgen sowie bei der Abrechnung der<br />

einzelnen Aufträge Hilfestellung geleistet.<br />

Gerade bei Katastrophenereignissen hat es sich<br />

immer wieder gezeigt, dass die Gruppe der<br />

Bauernakkordanten äußerst effektiv eingesetzt<br />

werden kann und jederzeit in der Lage ist,<br />

Spitzenleistungen zu bringen.<br />

Waldwirtschaftsgemeinschaften (WWG)<br />

Ziel der Aufgaben und Tätigkeit einer WWG ist es,<br />

den Mitgliedern ein höheres Einkommen aus der<br />

Waldwirtschaft zu ermöglichen. Durch die Zusammenarbeit<br />

in der WWG sollen Kosten eingespart,<br />

neue Einkommenschancen geschaffen und die<br />

schnelle Nutzung punktueller Marktchancen<br />

verbessert werden. Dieses Ziel soll durch<br />

umfassende Serviceleistungen im Rahmen der<br />

WWG erreicht werden:<br />

� Optimale Ausschöpfung der Förderungsmöglichkeiten<br />

� Information und Weiterbildung<br />

� Gemeinschaftliche Holzvermarktung im<br />

Rahmen einer überregionalen Organisation<br />

(z.B. BWV OÖ.)<br />

134 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


� Einsatz von Akkordanten <strong>für</strong> Holzernte- und<br />

Waldpflegearbeiten; Betreuung von höfefremden<br />

Waldflächen<br />

� Anschaffung und Einsatz von Gemeinschaftsmaschinen<br />

� Durchführung von gemeinschaftlichen<br />

Projekten wie z.B. Produktion und Lieferung<br />

von Hackgut; Ofenholz; Anlage von Lagerplätzen;<br />

Durchforstungsaktionen; Waldsanierungsprojekte;<br />

Für die Durchführung aller Maßnahmen ist eine<br />

ausreichende Anzahl von WWG-Waldhelfern<br />

(Forstwirtschaftsmeister oder Forstfacharbeiter<br />

mit Modulkursen) notwendig. Für die Waldhelfer<br />

selbst soll die Arbeit in der WWG einen wichtigen<br />

Beitrag <strong>für</strong> ihr Betriebseinkommen darstellen.<br />

In OÖ. gibt es mit Stand Frühjahr 2004 72 WWGs.<br />

59 davon werden von der Landwirtschaftskammer<br />

und 13 vom Landesforstdienst betreut. OÖ. ist<br />

das einzige Bundesland, in dem die Betreuung<br />

von WWGs nicht ausschließlich durch die Landwirtschaftskammer<br />

erfolgt.<br />

26.2. Verein Bäuerlicher Forstpflanzenzüchter<br />

(BFZ OÖ)<br />

Der BFZ wurde 1963 von engagierten Mühlviertler<br />

Landwirten als eine Produktions- und Verkaufsgemeinschaft<br />

gegründet.<br />

Seither verfolgen die bäuerlichen Betriebe ihr<br />

gemeinsames Ziel:<br />

Die optimalen, klimatischen Bedingungen und die<br />

hervorragenden Bodenverhältnisse des Mühlviertels<br />

<strong>für</strong> die Aufzucht von erstklassigen<br />

Forstpflanzen zu nutzen.<br />

Besonderes Augenmerk wird auf die richtige<br />

Herkunft und kontrollierte Qualität des Pflanzmaterials<br />

gelegt.<br />

Es wurden bereits mehr als 180 Millionen<br />

Pflanzen von bäuerlichen Betrieben aus dem<br />

Mühlviertel produziert.<br />

Modernste Geräte sowie die Beachtung der landwirtschaftlichen<br />

Fruchtfolge gewährleistenausgeglichene<br />

Nährstoffversorgung und kräftigen<br />

Pflanzenwuchs.<br />

Heute zählt der erfolgreiche Verein „Bäuerliche<br />

Forstpflanzenzüchter (BFZ)” – ein Fachverband<br />

der oberösterreichischen Landwirtschaftskammer,<br />

Wald- und Grundbesitzer sowie private Forstbetriebe<br />

und die österreichischen Bundesforste zu<br />

seinen zufriedenen Kunden.<br />

Die Produktpalette erstreckt sich von Nadel- und<br />

Laubhölzern in verschiedenen Sortierungen bis zu<br />

einer großen Auswahl an Landschaftsgehölzen.<br />

Die Forstpflanzen werden nach dem Aushub<br />

wurzelnackt entweder gleich zum Kundengeliefert<br />

oder im Forstpflanzenkühlhaus kurzzeitig<br />

zwischengelagert. Hier wird die Winterruhe der<br />

Forstpflanzen künstlich verlängert.<br />

Ballenpflanzen werden nur nach Absprache auf<br />

Bestellung produziert.<br />

Die Hauptauslieferung erfolgt im Frühjahr, eine<br />

Herbstauslieferung spielt eher eine untergeordnete<br />

Rolle.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 135


136 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


Holzverkauf


27. Holzausformung / Holzvermessung<br />

Grundlagen der Holzausformung und Holzmessen<br />

sind der Broschüre „Holz richtig ausgeformt –<br />

höherer Erlös” zu entnehmen.<br />

Einige Punkte, die bei bzw. vor der Holzausformung<br />

unbedingt beachtet werden sollen:<br />

� Verkauf vor Produktion: Nur so kann<br />

abnehmerorientiert ausgeformt werden und<br />

es wird möglich sein, sich im jeweils<br />

herrschenden Preisband im oberen Drittel zu<br />

befinden. Oberstes Ziel muss es sein, genau<br />

das zu produzieren, was der Markt derzeit<br />

verlangt. Das Anbieten von Standardsortierungen<br />

verschlechtert üblicherweise die<br />

Verkaufschancen enorm.<br />

� Ausformung von Langholz: Vor der Ausformung<br />

von Langholz ist zu überlegen, ob es<br />

waldbaulich sinnvoll und technisch möglich<br />

ist, dieses Sortiment zu erzeugen und an die<br />

LKW-befahrbare Straße zu rücken. Mit<br />

Ausnahme von Kahlschlägen muss damit<br />

gerechnet werden, dass bei Langholzbringung<br />

die Rückeschäden am<br />

verbleibenden Bestand und in Naturverjüngungen<br />

stark zunehmen können. Land-<br />

wirtschaftliche Schlepper, die üblicherweise<br />

im Kleinwaldbesitz zur Holzrückung<br />

verwendet werden, sind darüber hinaus bei<br />

Langholzbringung enormen Abnützungen<br />

und Belastungen ausgesetzt. Das vorhandene<br />

Wegenetz ist meist <strong>für</strong> eine Langholzbringung<br />

nicht oder nur schlecht<br />

geeignet.<br />

� Ausformung am Schlagort oder an der<br />

Straße: Bei der Ausformung sollte der Grundsatz<br />

gelten, dass die einzelnen Sortimente<br />

schon am Schlagort verkaufsfertig ausgeformt<br />

werden. Eine Bringung im langen Zustand<br />

und nachfolgende Ausformung an der Straße<br />

oder am Lagerplatz ist mit vielen Nachteilen<br />

behaftet. Bestandesschäden durch die<br />

Ausbringung im langen Zustand und hoher<br />

Kettenverschleiß und Zeitverlust durch die<br />

Ausformung des durch die Rückung<br />

verschmutzten Holzes am Lagerplatz sind<br />

üblicherweise die Folge. Der eventuell in Kauf<br />

zunehmende Nachteil, dass durch kurze<br />

Sortimente das eingesetzte Rückefahrzeug<br />

nicht hundertprozentig ausgelastet werden<br />

kann, fällt bei einer Abwägung der Vor- und<br />

Nachteile nicht ins Gewicht.<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 139


28. Holzverkauf<br />

Eine gute, umfassende und objektive Nutzungsund<br />

Markeninformation (z. B. über die Bezirksbauernkammer,<br />

Waldbesitzerverband oder Waldhelfer)<br />

ist die beste Voraussetzung <strong>für</strong> einen<br />

Holzverkauf.<br />

Jahrzehntelange Bestandespflege und ein oft<br />

hundertjähriges Heranwachsen der Bestände soll<br />

nicht womöglich durch eine kleine Unachtsamkeit<br />

beim Holzverkauf zunichte gemacht werden.<br />

Der Holzverkauf ist ein Rechtsgeschäft und sollte<br />

unbedingt schriftlich abgefasst werden. Rechtlich<br />

gesehen haben zwar auch mündliche Vereinbarungen<br />

und Absprachen Vertragscharakter, im<br />

Streitfalle jedoch wird jeder der beiden<br />

Vertragspartner bei der Durchsetzung seines<br />

Standpunktes in Beweisnotstand kommen.<br />

Das Preisbild oder die Preistabelle alleine sind<br />

nicht das „Ein und Alles” beim Holzverkauf.<br />

Mindestens so wichtig sind die weiteren Vertragsbedingungen<br />

neben den Preisen wie z. B.<br />

Sortierung (A/B/C oder AB), Abschläge <strong>für</strong><br />

mindere Sortimente (Käferholz, Dürrlingsholz,<br />

Güteklasse C, Braunbloche), Ausformung (Kurzoder<br />

Langholz), Zahlungsziel, Zahlungssicherheit.<br />

Der Kaufvertrag (Schlussbrief) sollte unbedingt<br />

schon vor Beginn der Schlägerung abgeschlossen<br />

sein. Einerseits ist damit sichergestellt,<br />

dass das anfallende Holz absolut nach den<br />

Käuferwünschen ausgeformt werden kann und<br />

andererseits verhandelt der Waldbesitzer bei<br />

einem Verkauf im stehenden Zustand aus einer<br />

sehr guten Position. Wird er sich mit einem<br />

Abnehmer nicht einig, so können die Verkaufsverhandlungen<br />

ohne Schaden <strong>für</strong> den Waldbesitzer<br />

abgebrochen werden und mit einem neuen<br />

Abnehmer aufgenommen werden. Wird jedoch<br />

erst in liegendem Zustand und womöglich schon<br />

ausgeformt über den Verkauf verhandelt, so ist<br />

der Waldbesitzer in einer weit schlechteren<br />

Position. Jedermann weiß, dass dieses Holz über<br />

kurz oder lang verkauft werden muss, und es<br />

kann seitens des Abnehmers damit argumentiert<br />

werden, dass die Ausformung z. B. nicht passt.<br />

Beim Holzverkauf ist von Anschätzungen (Durchschnittspreis,<br />

Mengenangabe) und Einbau<br />

kalkulatorischer Risken (z. B. Schlägerungs- und<br />

Rückekosten bei Verkauf ab Stock) abzuraten.<br />

Der bäuerliche Kleinwaldbesitzer hat üblicherweise<br />

in diesen Dingen weniger Erfahrung als der<br />

Holzkäufer, sodass erfahrungsgemäß Verkaufsabschlüsse<br />

unter solchen Bedingungen zu Lasten<br />

des Waldbesitzers gehen. Der Waldbesitzer soll<br />

solange wie möglich durch Waldarbeit Arbeitseinkommen<br />

<strong>für</strong> sich und seinen Betrieb<br />

erwirtschaften. Erst wenn ihm dies nicht mehr<br />

möglich ist, soll er die notwendigen Pflege- und<br />

Erntearbeiten durch Bauernakkordanten und/oder<br />

Schlägerungsunternehmer durchführen lassen.<br />

Kann die zu verkaufende Holzmenge nicht genau<br />

festgelegt werden, so besteht die Möglichkeit, mit<br />

der Bezeichnung „circa” einen mengenmäßigen<br />

Spielraum von +/- 10 % zu erreichen. (Cirka<br />

100 fm bedeutet: 90 – 110 fm.)<br />

Wird auch dieser Spielraum als zu klein erachtet,<br />

so besteht eine weiter Möglichkeit, unter der<br />

Bezeichnung „von – bis” einen noch größeren<br />

Spielraum herzustellen. Erfahrungsgemäß wird<br />

diese Mengenregelung so gehandhabt, dass die<br />

Mengenobergrenze bis zum doppelten der<br />

Mengenuntergrenze ausgeweitet wird oder<br />

umgekehrt die Mengenuntergrenze die Hälfte der<br />

Mengenobergrenze sein wird. (z.B. von 500 fm bis<br />

1.000 fm.)<br />

Durchschnittspreise <strong>für</strong> eine Partie setzen immer<br />

voraus, dass durch rein optische Anschätzung die<br />

Media dieser Partie möglichst genau ermittelt<br />

140 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung


werden muss. Das kann der Holzkäufer üblicherweise<br />

besser als der bäuerliche Kleinwaldbesitzer.<br />

Die Möglichkeit eines Schätzfehlers bleibt jedoch<br />

immer offen und wird sicherlich bei der Preisnennung<br />

seitens des Holzkäufers noch berücksichtigt.<br />

Das alles sind Fakten, die zu Lasten des<br />

Waldbesitzers gehen.<br />

Ein weiterer Nachteil einer Durchschnittspreisnennung<br />

besteht darin, dass bei dieser Verkaufsform<br />

ein Preisvergleich mit anderen Verkäufen nicht<br />

zielführend ist. Ein Durchschnittspreis steht immer<br />

in einem festen Zusammenhang mit einer<br />

konkreten Holzpartie und es können daher Durchschnittspreise<br />

nur dann miteinander verglichen<br />

werden, wenn man das jeweils dazugehörige Holz<br />

auch gesehen hat.<br />

Eine Preisstaffelung nach Stärkeklassen bringt <strong>für</strong><br />

beide Teile den Vorteil, dass die Media einer<br />

Partie nicht angeschätzt werden muss. Ist das<br />

Holz eher schwächer, so fällt es in die niedrigeren<br />

Stärkeklassen und erzielt geringere Preise; ist das<br />

Holz stärker, so wird es in die höheren Stärkeklassen<br />

eingestuft und zu höheren Preisen<br />

verkauft. Der Preisvergleich von Stärkeklassenangeboten<br />

untereinander ist üblicherweise ganz<br />

gut möglich, wobei die restlichen Vertragsbedingungen<br />

nicht außer acht gelassen werden dürfen.<br />

Aus einem Stärkeklassenangebot lassen sich die<br />

Dimensionswünsche eines Sägewerkes recht gut<br />

erkennen. Wird Schwachholz gewünscht, sind die<br />

unteren Stärkeklassen preislich eher besser als<br />

die oberen Stärkeklassen und umgekehrt.<br />

Bei Preisvergleichen muss auch immer berücksichtigt<br />

werden, welche Ausformung einem<br />

Angebot zu Grunde liegt. Als Faustregel bei<br />

Stärkeklassenangeboten gilt, dass eine Langholzausformung<br />

(12 m aufwärts) um einen<br />

Stärkeklassensprung über einer Blochholzausformung<br />

liegen sollte (z. B. Blochholzausformung<br />

Stärkeklasse 2a Euro 78,50/fm; Langholzausformung<br />

Stärkeklasse 2a Euro 81,50/fm). Eine<br />

Ausformung von Listenbauholz entsprechend<br />

einem Holzauszug rechtfertigt üblicherweise einen<br />

Zuschlag von 10 bis 15 % gegenüber normaler<br />

Ausformung.<br />

Da heute praktisch das gesamte Nadelsägerundholz<br />

in Rinde geliefert wird, das Volumen <strong>für</strong> die<br />

Abrechnung jedoch ohne Rinde berechnet wird,<br />

ist es notwendig, einen Rindenabschlag zu vereinbaren.<br />

Üblicherweise wird bei händischer Vermessung<br />

<strong>für</strong> Fichte/Tanne bis 29 cm Mittendurchmesser in<br />

Rinde 1 cm Rindenabzug und ab 30 cm Mittendurchmesser<br />

in Rinde 2 cm Abzug <strong>für</strong> Rinde vereinbart.<br />

Bei Kiefer ist auf Grund der äußerst unterschiedlichen<br />

Rindenstärke am Stamm bzw. von<br />

Stamm zu Stamm ein durchschnittlicher Rindenabschlag<br />

schon schwerer zu vereinbaren. Eine<br />

Vereinbarung mit 2 cm Rindenabzug bis 29<br />

Mittendurchmesser und 3 cm ab 30 cm Mittendurchmesser<br />

kann nur ein Kompromiss sein.<br />

Wird Sägerundholz an der Maßstelle geringelt<br />

(Entfernen von Rinde und Bast), so darf nicht<br />

vergessen werden, dass so ein Holz ungeeignet<br />

ist, auf einer elektronischen Anlage gemessen zu<br />

werden. Elektronische Rundholzvermessungsanlagen<br />

funktionieren generell so, dass der im<br />

Mittelbereich gemessene kleinste Durchmesser<br />

als Mittendurchmesser herangezogen wird und<br />

bei Holz in Rinde dieser kleinste Durchmesser um<br />

Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 141


den vereinbarten Rindenabzug vermindert wird.<br />

Ist Sägeholz nun geringelt, so wird mit größter<br />

Wahrscheinlichkeit der kleinste ermittelte Mittendurchmesser<br />

schon ein Durchmesser ohne Rinde<br />

sein und noch einmal um einen vereinbarten<br />

Rindenabzug vermindert werden.<br />

Heute wird der überwiegende Teil des Nadelsägerundholzes<br />

beim Käufer im Werk elektronisch<br />

vermessen (Werksvermessung). Dabei wird die<br />

Rinde entweder vor der Vermessung entfernt<br />

(Vermessung und Lagerung ohne Rinde) sodass<br />

kein Rindenabzug vereinbart werden muss. Wird<br />

jedoch „in Rinde” gemessen und gelagert, wird<br />

die Rinde üblicherweise mit sogenannten<br />

Rindentabellen berücksichtigt. Dabei wird in<br />

Abhängigkeit von Holzart und Durchmesser <strong>für</strong><br />

jeden cm MDM ein eigener Prozentabschlag vom<br />

Volumen als Abzug <strong>für</strong> Rinde durch die Elektronik<br />

vorgenommen. Diese Regelung ist deutlich<br />

besser als die 1 cm bzw. 2 cm Regelung bei der<br />

Handvermessung, jedoch auch nur ein<br />

Kompromiss gegenüber dem Zustand „ohne<br />

Rinde”.<br />

Die elektronische Werksvermessung ist seit April<br />

2001 in der ÖNORM L1021 genau geregelt (siehe<br />

Deckblatt). Die Anwendung der ÖNORM L1021 ist<br />

zwischen den beiden Vertragspartnern im<br />

Schlussbrief gesondert zu vereinbaren.<br />

Die in Österreich herrschenden Handelsgebräuche<br />

bei Holz (Usancen) sind in den Österreichischen<br />

Holzhandelsusancen festgehalten (ÖHHU; zu<br />

beziehen beim Verlag der Wiener Börsekammer,<br />

1011 Wien/kostenpflichtig). Eine Neufassung ist in<br />

Vorbereitung, um den gesamten Komplex der elektronischen<br />

Werksvermessung einzuarbeiten und<br />

auch andere Teile zu aktualisieren.<br />

Laubsägerundholz wird generell in Rinde<br />

ausgeliefert und bei der Vermessung der Mittendurchmesser<br />

in Rinde um die tatsächlich festgestellte<br />

Rindenstärke vermindert.<br />

Vier wichtige Punkte in einem Schlussbrief sind<br />

unbedingt zeitlich aneinander zu binden. Es sind<br />

dies die<br />

� Bereitstellung am vereinbarten Ort<br />

� Übergabe bzw. Übernahme<br />

� Abfuhr<br />

� Bezahlung<br />

Diese vier Punkte sind entweder mit Fristen oder<br />

mit vorgegebenen Datumsangaben aneinander zu<br />

binden, damit klargestellt ist, wann oder bis<br />

spätestens zu welchem Zeitpunkt die einzelnen<br />

Schritte erfolgen müssen.<br />

Der Zahlungssicherheit muss auch bei kleinsten<br />

Mengen größtes Augenmerk geschenkt werden.<br />

Vorauszahlungen, unwiderrufliche Bankhaftungen<br />

über Teilmengen oder die Gesamtmenge, gedeckte<br />

Schecks als Anzahlungen bzw. Wechsel mit Einlösungsgarantie<br />

einer Bank sind die gängigsten<br />

Möglichkeiten, die Zahlung auch sicher zu stellen.<br />

Lieferungen über den Bäuerlichen Waldbesitzerverband<br />

sind jedenfalls generell durch Bankgarantien<br />

abgedeckt. Seit Bestehen des Verbandes ist noch<br />

nie ein Mitglied zu Schaden gekommen.<br />

Der Schlussbrief ist Inhalt der Broschüre „Holz<br />

richtig ausgeformt – höherer Erlös”.<br />

Literatur<br />

Broschüre „Holz richtig ausgeformt – höherer Erlös”<br />

Deckblatt ÖNORM L1021 „Vermessung von Rundholz”<br />

FPP-Broschüre „Industrierundholz – Gewichtsübernahme”<br />

FPP-Broschüre „Industrierundholz – Sortimentsdefinitionen”<br />

142 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung

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