Lohntafel für Forstarbeiter - BFW
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� Stundensätze aus der Betriebsabrechnung<br />
� Lohnsätze gemäß Kollektivvertrag, ÖKL,<br />
Maschinenring<br />
� Akkordrichtlinien <strong>für</strong> unständig Beschäftigte<br />
(UFB Tarif)<br />
� Lohnnebenkosten<br />
(z.B. 100 % der Lohnkosten)<br />
� Werkzeugpauschale<br />
(z.B. 5 % der Lohnkosten)<br />
Bezugsmengenermittlung<br />
� Holzmassen (fm) und Bezugsflächen aus dem<br />
Waldwirtschaftsplan<br />
� Zeitverbrauch (in Std. oder min.) <strong>für</strong> Mensch<br />
und Betriebsmittel, der zur Leistungserbringung<br />
notwendig ist<br />
� Einflussgrößen, die zum Ergebnis führen<br />
(Holzstärke, Beastungsgrad, Gelände)<br />
Leistung in einem bestimmten Arbeitsverfahren<br />
und bei bestimmten Einflussgrößen kann durch<br />
Leistungstabellen ermittelt werden.<br />
Leistungstabellen: Leistungstabellen oder<br />
Leistungstafeln sind Zusammenstellungen verschiedener<br />
Zeitbedarfs- und Leistungsdaten. Sie<br />
liefern wichtige Information <strong>für</strong> die Kostenrechnung<br />
(aus Soll-Zeiten können Plankosten<br />
entwickelt werden), darüber hinaus aber auch <strong>für</strong><br />
die Verakkordierung.<br />
Mittels Leistungstafeln können Vorgabezeiten<br />
aufgrund von Einflussgrößen (z. B. BHD,<br />
Baumhöhe, Beastungsgrad) ermittelt werden, wie<br />
dies etwa im Bereich der Österreichischen<br />
Bundesforste praktiziert wird. Für den oö.<br />
Bauernwald sind die „Waldarbeits-Akkordrichtlinien<br />
<strong>für</strong> unselbständig Beschäftigte” ein<br />
erster Ansatz <strong>für</strong> eine Verakkordierungshilfe<br />
(Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ.). Die Vorgabezeiten<br />
beinhalten nicht nur die reine Arbeitszeit,<br />
sondern auch weitere Zeitanteile, die zur<br />
ordnungsgemäßen Auftragserfüllung notwendig<br />
sind (Erholzeit, Verteilszeit).<br />
Werden Normalleistungstafeln verwendet, so<br />
errechnen sich die Lohnkosten <strong>für</strong> die Erzeugung<br />
von 1 fm Holz aus dem Akkordrichtsatz (Zeitlohn<br />
+ 25 %) multipliziert mit der Vorgabezeit.<br />
Der Verdienst pro Stunde (= Lohnkosten pro Std.)<br />
kann über den Zeitgrad ermittelt werden (Akkordrichtsatz<br />
x Zeitgrad).<br />
Mantelvertrag: Wesentliche Bestimmungen über<br />
die Entlohnung in der Forstwirtschaft sind im<br />
Mantelvertrag enthalten. Der Kollektivvertrag <strong>für</strong><br />
Zeitgrad (%) =<br />
Vorgegebene Zeit<br />
Tatsächlich erziehlte Zeit<br />
<strong>Forstarbeiter</strong> in der Privatwirtschaft wird als<br />
Mantelvertrag bezeichnet. Er wird jährlich<br />
zwischen dem Arbeitgeberverbänden der Landund<br />
Forstwirtschaft und dem Österreichischen<br />
Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft Agrar-<br />
Nahrung-Genuss) abgeschlossen.<br />
<strong>Lohntafel</strong> <strong>für</strong> <strong>Forstarbeiter</strong><br />
(Anlage zum Mantelvertrag 2004)<br />
x 100<br />
Zeitlohn<br />
Euro<br />
Lehrling im 1. Lehrjahr 4,58<br />
Lehrling im 2.Lehrjahr 5,59<br />
Lehrling im 3.Lehrjahr 6,61<br />
2. Ferialarbeiter 5,09<br />
3. Hilfsarbeiter 6,81<br />
4. Angelernter <strong>Forstarbeiter</strong> 7,22<br />
5. Forstgartenfacharbeiter mit Prüfung 7,42<br />
6. Vorarbeiter ohne Forstgartenfacharbeiterprüfung<br />
7,46<br />
7. Vorarbeiter mit Forstgartenfacharbeiterprüfung 7,67<br />
8. Vorarbeiter ohne Forstfacharbeiterprüfung<br />
Forstfacharbeiter mit Prüfung<br />
Facharbeiter, die Professionistenarbeiten<br />
verrichten <strong>für</strong> die Dauer der Verwendung<br />
Lastkraftwagen- und Traktorfahrer sowie<br />
Maschinisten<br />
9. Vorarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung,<br />
gelernte Professionisten, wie z.B. Maurer,<br />
Mechaniker etc.<br />
8,24<br />
8,47<br />
10 Forstwirtschaftsmeister 8,74<br />
§ 6 Entlohnung: Die Dienstnehmer werden in<br />
Lohnkategorien eingeteilt. Sie erhalten bei Zeitlohnarbeit<br />
den in den Anlagen <strong>für</strong> die jeweilige<br />
Lohnkategorie festgelegten Stundenlohn. Unter<br />
Berücksichtigung der Normalarbeitszeit (40<br />
Stunden) ist beim Monatslohn der Faktor 173,3<br />
als Multiplikator heranzuziehen.<br />
Akkord-, Prämien- oder Stücklöhne, akkordähnliche<br />
oder sonstige leistungsbezogene Entgelte<br />
können in Betrieben, in denen ein Betriebsrat zu<br />
errichten ist, nur mit Zustimmung ihrer<br />
zuständigen Organe festgesetzt werden.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 91
Bei leistungsbezogenen Arbeiten in der motormanuellen<br />
Schlägerung gebührt ein Lohn, der den<br />
jeweiligen kollektivvertraglichen Zeitlohn um<br />
mindestens 2,-- Euro überschreitet.<br />
§ 7 Werkzeug- und Motorsägenpauschalen:<br />
Sämtliche Werkzeuge und sonstige Geräte<br />
einschließlich Motorsägen werden grundsätzlich<br />
vom Betrieb beigestellt. Die Wartung und der<br />
Transport derselben sind durch den Dienstnehmer<br />
durchzuführen. Die Wartung und am Arbeitsplatz<br />
zumutbare kleinere Reparaturen erfolgen innerhalb<br />
der Arbeitszeit.<br />
Werden diese Werkzeuge und sonstige Geräte<br />
einschließlich der Motorsägen oder Teile davon<br />
Berechnungsgrundlagen<br />
Anschaffungspreis der MS (ohne Kette) in Euro 790,00<br />
Anschaffungspreis der Kette in Euro 18,00<br />
Zubehör (2 Kanister, Feilen, Kettenschutz) in Euro 36,00<br />
Veralterungszeitraum (Jahre) 5<br />
Zinssatz (%) 5<br />
Lebensdauer der MS (Bstd.) 1.000<br />
Lebensdauer der Kette 100<br />
Jährliche Laufzeit der MS 200<br />
Reparaturkostenquote in % des<br />
Anschaffungspreises (r = 0,8)<br />
Benzingemischverbrauch (1/Bstd.) 0,8<br />
Kettenölverbrauch (1/Bstd.) 0,4<br />
MS-Betriebsstundenkalkulation<br />
80<br />
vom Betrieb nicht beigestellt, sind Betriebs- bzw.<br />
Einzelvereinbarungen abzuschließen. Als Mindestsatz<br />
<strong>für</strong> die Anschaffung der Motorsäge und der<br />
Betriebsmittel gebühren 0,94 Euro pro erzeugtem<br />
Festmeter oder 1,79 Euro pro Schlägerungsstunde.<br />
Für die Anschaffung der Werkzeuge und<br />
sonstigen Geräten werden die tatsächlichen<br />
Kosten gegen Rechnungslegung ersetzt.<br />
Durchführung der Kalkulation<br />
Die Durchführung der Kalkulation ist im Anschluss<br />
an die Erhebung von Preisen und Mengen<br />
möglich. Bei der Berechnung wird jede Kostenart<br />
mit der entsprechenden Bezugsmenge multipliziert<br />
(siehe Beispiel).<br />
Kalkulation<br />
Fixkosten<br />
zeitabhängig<br />
Variable<br />
Kosten<br />
mengenabhängig<br />
92 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung<br />
1)<br />
2)<br />
3)<br />
4)<br />
5)<br />
Abschreibung (MS u. Zubehör):<br />
Anschaffungspreis<br />
Bstd. ges.<br />
Verzinsung:<br />
Gesamtanschaffung x p x n<br />
2 x 100 x Best. ges.<br />
Reparatur:<br />
Anschaffung x r<br />
Bstd.<br />
Treibstoffverbrauch:<br />
1/Bstd. x Euro/l<br />
Kettenölverbrauch:<br />
1/Bstd. x Euro/l<br />
Abschreibung (Kette):<br />
Anschaffungskosten<br />
Nutzungsdauer<br />
0,83<br />
0,11<br />
0,66<br />
1,08<br />
0,87<br />
0,18<br />
Zwischensumme 0,94 2,79<br />
Kosten pro Bstd.: 3,73 Euro<br />
zu 2) p = Zinssatz (verzinst wird halbes Kapital),<br />
n = Jahre (Veralterungszeitraum)<br />
zu 3) r = Reparaturkostenkoeffizient<br />
zu 4) 1 l Benzingemisch 1,35 Euro ; 1 l Kettenöl 2,18 Euro
Auslastung<br />
pro Jahr<br />
Betriebsstunden<br />
Auslastung<br />
pro Jahr<br />
Betriebsstunden<br />
Geräteselbstkosten<br />
Motorsäge HUSQVARNA 372 XP<br />
Betriebsmittelkosten<br />
Euro/BStd.<br />
Geräteselbstkosten<br />
Motorsäge STIHL 026<br />
Betriebsmittelkosten<br />
Euro/BStd.<br />
Betriebsstoffkosten<br />
Euro/BStd.<br />
Gerät MS-Kette Schwert Gerät<br />
Abschreibung Verzinsung Reparatur Abschreibung Abschreibung Treibstoff Schmiermittel<br />
Betriebsstoffkosten<br />
Euro/BStd.<br />
Gerät MS-Kette Schwert Gerät<br />
Abschreibung Verzinsung Reparatur Abschreibung Abschreibung Treibstoff Schmiermittel<br />
Summe<br />
Selbstkosten<br />
Euro/ BStd.<br />
200 0,89 0,09 0,28 0,11 0,05 1,27 0,51 3,20<br />
300 0,66 0,06 0,38 0,11 0,05 1,27 0,51 3,05<br />
400 0,55 0,05 0,45 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />
500 0,50 0,04 0,50 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />
600 0,48 0,03 0,52 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />
700 0,46 0,03 0,54 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />
800 0,46 0,02 0,54 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />
900 0,45 0,02 0,55 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98<br />
Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 1998<br />
Ausgangsdaten<br />
Verzinsung: 4,5 % p.a.<br />
Motorsäge: Anschaffungspreis: 900,--Euro. Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden<br />
pro Jahr; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr.<br />
Sägekette: Anschaffungspreis: 32,--Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden.<br />
Schwert: Anschaffungspreis: 49,--Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden.<br />
Summe<br />
Selbstkosten<br />
Euro/ BStd.<br />
200 0,60 0,06 0,19 0,08 0,05 1,27 0,51 2,76<br />
300 0,44 0,04 0,25 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />
400 0,37 0,03 0,30 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />
500 0,34 0,02 0,33 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />
600 0,32 0,02 0,35 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />
700 0,31 0,02 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />
800 0,31 0,02 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />
900 0,30 0,01 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62<br />
Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 2000<br />
Ausgangsdaten<br />
Verzinsung: 4,5 % p.a.<br />
Motorsäge: Anschaffungspreis: 616,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden<br />
pro Jahr.; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr.<br />
Sägekette: Anschaffungspreis: 25,-- Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden<br />
Schwert: Anschaffungspreis: 44,-- Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 93
Auslastung<br />
pro Jahr<br />
Betriebsstunden<br />
Geräteselbstkosten<br />
Forsttraktor STEYR M 9078 A FORST 1<br />
Betriebsmittelkosten<br />
Euro/BStd.<br />
Betriebsstoffkosten<br />
Euro/BStd.<br />
Gerät Bereifung Gerät<br />
Abschreibung Verzinsung Reparatur Garagieung Versicherung Abschreibung Verzinsung Treibstoff Schmierrmittel<br />
Summe<br />
Selbstkosten<br />
Euro/<br />
BStd.<br />
300 12,40 3,38 2,56 1,39 0,35 2,79 0,31 3,85 0,77 27,83<br />
400 9,78 2,54 3,25 1,04 0,26 2,34 0,24 3,85 0,77 24,05<br />
500 8,30 2,03 3,83 0,83 0,21 2,1 0,19 3,85 0,77 22,09<br />
600 7,39 1,69 4,30 0,69 0,17 1,97 0,16 3,85 0,77 21,00<br />
700 6,80 1,45 4,68 0,59 0,15 1,89 0,14 3,85 0,77 20,35<br />
800 6,41 1,27 4,96 0,52 0,13 1,83 0,12 3,85 0,77 19,84<br />
900 6,14 1,13 5,18 0,46 0,12 1,8 0,10 3,85 0,77 19,55<br />
1000 5,96 1,02 5,34 0,42 0,10 1,78 0,09 3,85 0,77 19,33<br />
1100 5,83 0,92 5,45 0,38 0,10 1,77 0,09 3,85 0,77 19,19<br />
1200 5,75 0,85 5,53 0,35 0,09 1,76 0,08 3,85 0,77 19,04<br />
1300 5,69 0,78 5,59 0,32 0,08 1,75 0,07 3,85 0,77 18,89<br />
1400 5,66 0,73 5,62 0,3 0,07 1,75 0,07 3,85 0,77 18,82<br />
1500 5,65 0,68 5,64 0,28 0,07 1,75 0,06 3,85 0,77 18,75<br />
1600 5,64 0,63 5,64 0,26 0,07 1,75 0,06 3,85 0,77 18,68<br />
Ausgangsdaten Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 2000<br />
Verzinsung: 4,5 % p.a.<br />
Traktor: Anschaffungspreis: 49.319,--Euro<br />
Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 8000 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden pro Jahr.; Lebensdauer: 12<br />
Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr.<br />
Bereifung: Anschaffungspreis: 4.197,-Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 2400 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden<br />
pro Jahr.; Lebensdauer: 5 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr.<br />
Auslastung pro<br />
Jahr<br />
(Betriebsstunden)<br />
Geräteselbstkosten<br />
Eintrommelseilwinde kmb ESW 41 B<br />
Betriebsmittelkosten<br />
Euro/Betriebsstunde<br />
Gerät Zugseil<br />
Abschreibung Verzinsung Reparatur Garagierung Abschreibung<br />
Summe<br />
Selbstkosten<br />
Euro/BStd.<br />
300 0,64 0,14 0,09 0,06 0,35 1,24<br />
400 0,5 0,1 0,11 0,04 0,35 1,09<br />
500 0,41 0,08 0,13 0,03 0,35 1,02<br />
600 0,36 0,07 0,15 0,03 0,35 0,94<br />
700 0,33 0,06 0,17 0,02 0,35 0,94<br />
800 0,3 0,05 0,18 0,02 0,35 0,87<br />
900 0,29 0,05 0,19 0,02 0,35 0,87<br />
1000 0,28 0,04 0,2 0,02 0,35 0,87<br />
1100 0,27 0,04 0,2 0,02 0,35 0,87<br />
1200 0,27 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87<br />
1300 0,26 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87<br />
1400 0,26 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87<br />
Ausgangsdaten Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: April 1999<br />
Verzinsung: 4,5 % p.a.<br />
Seilwinde: Anschaffungspreis: 1 837,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 7000 Betriebsstunden bei 1400 Betriebsstunden<br />
pro Jahr; Lebensdauer: 9 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr.<br />
Zugseil: Anschaffungspreis: 172,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 500 Betriebsstunden.<br />
94 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
Mittlere Stück<br />
(fm o. R.)<br />
Beispiel einer Leistungstabelle <strong>für</strong> die Holzrückung<br />
Stück-Masse-<br />
Bereich<br />
(Quelle: nach G. Rieger FVA-Freiburg)<br />
Grundzeit<br />
(min/fm)<br />
Grundzeittabelle<br />
Mittlere Stück<br />
(fm o. R.)<br />
Stück-Masse-<br />
Bereich<br />
Grundzeit<br />
(min/fm)<br />
0,10 0,08 – 0,12 18,5 0,70 0,65 – 0,74 8,2<br />
0,15 0,13 – 0,17 15,8 0,80 0,75 – 0,84 7,7<br />
0,20 0,18 – 0,22 14,1 0,90 0,85 – 0,94 7,3<br />
0,25 0,23 – 0,27 12,9 1,00 0,95 – 1,09 6,9<br />
0,30 0,28 – 0,32 12,0 1,20 1,10 – 1,28 6,2<br />
0,35 0,33 – 0,37 11,2 1,40 1,30 – 1,49 5,7<br />
0,40 0,38 – 0,42 10,6 1,60 1,50 – 1,69 5,3<br />
0,45 0,43 – 0,47 10,1 1,80 1,70 – 1,89 4,9<br />
0,50 0,48 – 0,54 9,9 2,00 1,90 – 2,09 4,6<br />
0,60 0,55 – 0,64 8,8 ab 2,10 ab 2,10 4,2<br />
mittlere<br />
Zuzugsentfernung<br />
z.B.:<br />
Zuzug<br />
eben/bergauf/ Mit<br />
Hilfswinde bergab<br />
Zuzugsrichtung<br />
bergab<br />
(15 – 50 %)<br />
M % %<br />
1 – 20 0 5<br />
11 – 20 5 10<br />
21 – 30 10 20<br />
31 – 40 15 25<br />
41 – 50 20 30<br />
Mittlere einfache Fahrentfernung<br />
M %<br />
0 – 50 0<br />
51 – 150 5<br />
151 – 250 10<br />
251 – 350 15<br />
351 – 450 20<br />
451 – 550 25<br />
Mittlere Stückmasse 0,30 fm = 12 min/fm<br />
Zuzug 25 m, bergauf + 10%<br />
Mittlere einfache Fahrentfernung 230 m + 10%<br />
Vorgabezeit: 12 min + 20 % (= 2,4 min) = 14,4 min<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 95
Kalkulation der Holzerntekosten<br />
Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren<br />
verrechnete Betriebsmittelkosten Motorsäge 3,73 Euro/Bstd.<br />
verrechnete Betriebsmittelkosten Schlepper + Winde 23,11 Euro/Bstd.<br />
Festmeterkosten<br />
a) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, händische Lieferung<br />
Schlägerung 133 min/fm, Euro 8,10/Std. 17,96<br />
100 % Soziallasten 17,96<br />
Vorrücken, händisch<br />
Lagerung<br />
16 min/fm MS-Laufzeit 0,99<br />
5 % Werkzeugpauschale 0,90<br />
(von Euro 17,96) 37,81<br />
69 min/fm, Euro 8,10/Std. 9,32<br />
100 % Soziallasten 9,32<br />
5 % Werkzeugpauschale 0,47<br />
(von Euro 9,32) 19,11<br />
b) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen<br />
Kosten/fm 56,92<br />
Schlägerung 112,5 min/fm, Euro 8,10/Std. 15,19<br />
100 % Soziallasten 15,19<br />
Vorrücken<br />
mit Traktor<br />
und Rückwagen<br />
54,3 min/fm MS-Laufzeit 3,38<br />
5 % Werkzeugpauschale 0,76<br />
(von Euro 15,19) 34,52<br />
27,2 min/fm, Euro 8,10/Std. 3,67<br />
100 % Soziallasten 3,67<br />
25 min/fm BM-Laufzeit 9,63 16,97<br />
Kosten/fm 51,49<br />
96 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
14.3. Investitionsrechnung<br />
Ein weiterer Zweig der Kostenrechnung befasst<br />
sich mit der Beurteilung von geplanten Investitionen<br />
und deren mögliche Auswirkung auf die<br />
Kostensituation im Betrieb. Da es sich bei der<br />
Investitionsrechnung um einen sehr komplizierten<br />
Bereich der Betriebswirtschaft handelt – viele<br />
Einflussgrößen sind zu berücksichtigen, eine<br />
Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung ist<br />
zu stellen - gibt es, je nach Erfordernis, eine<br />
Vielzahl zum Teil umfangreicher Berechnungsverfahren.<br />
Die Kostenvergleichsrechnung stellt eine<br />
der Möglichkeiten dar, um die Zweckmäßigkeit<br />
von Investitionsalternativen zu prüfen (z. B. alte<br />
Maschine oder Neuankauf, Auswahl zwischen<br />
zwei Maschinen).<br />
Die Kostenvergleichsrechnung baut auf der<br />
Kalkulation von Arbeitsverfahren auf (vergleiche<br />
vorstehenden Abschnitt) und berechnet die<br />
gesamten Kosten, die bei der Verwendung eines<br />
bestimmten Arbeitsverfahrens künftig entstehen<br />
werden (z. B. im nächsten Jahr, oder im<br />
Nutzungszeitraum der Maschine).<br />
Dazu ist die Gliederung der einzelnen Kostenarten<br />
nach ihrer Beschäftigungsabhängigkeit notwendig<br />
(zeitabhängige, mengenabhängige Kosten).<br />
Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren<br />
bei 7000 fm einzuschlagender Masse<br />
Betriebsmittelkosten pro Bstd. Fixkosten/Euro Variable Kosten/Euro<br />
Motorsäge 0,94 2,79<br />
Schlepper + Winde 14,53 8,58<br />
1) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, händische Lieferung<br />
Schlägerung 15.517 Std. x Euro 8,10 125.688<br />
100 % Soziallasten 125.688<br />
1.867 Std. x Euro 0,94 1.755<br />
1.867 Std. x Euro 2,79 5.209<br />
5% Werkzeugpauschale (von Euro 125.688) 6.284<br />
Vorrücken händisch Lagerung 8.050 Std. x Euro 8,10 65.205<br />
2) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen<br />
100 % Soziallasten 65.205<br />
5% Werkzeugpauschale (von Euro 65.205) 3.260<br />
Zwischensumme 1.755 396.539<br />
Gesamt 398.294 Euro<br />
Schlägerung 13.125 Std. x Euro 8,10 106.313<br />
100 % Soziallasten 106.313<br />
6.335 Std. x Euro 0,94 5.955<br />
6.335 Std. x Euro 2,79 17.675<br />
5% Werkzeugpauschale (von Euro 106.313 ) 5.316<br />
Vorrücken 3.173 Std. x Euro 8,10 25.701<br />
100 % Soziallasten 25.701<br />
2.917 Std. x Euro 14,53 42.384<br />
2.917 Std. x Euro 8,58 25.028<br />
Zwischensumme 312.047<br />
Gesamt 360.386 Euro<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 97
Rechnerischer Verfahrensvergleich (Alternative zur<br />
graphischen Darstellung)<br />
Mkr<br />
Kf2 – Kf1<br />
=<br />
(Kv1 – Kv2) : Einheiten i.d. Periode<br />
=<br />
48.339 – 1.755<br />
(396.539 – 312.047) : 7.000<br />
Mkr = Kostenausgleichspunkt<br />
Kf1 = Fixkosten Verf. 1<br />
Kf2 = Fixkosten Verf. 2<br />
Kv1 = variable Kosten Verf. 1<br />
Kv2 = variable Kosten Verf. 2<br />
46.584<br />
12,07<br />
Der Kostenausgleich liegt bei rd. 3.860 fm. Eine<br />
Auslastung im Umfang von 7.000 fm rechtfertigt<br />
die Investition.<br />
Graphische Darstellung eines<br />
Verfahrensvergleiches<br />
Anhand einer graphischen Darstellung, welche die<br />
Kostenkurven beider Verfahren beinhaltet, kann<br />
der Kostenausgleichspunkt festgestellt werden<br />
(3860 fm). Bis zu diesem, beziehungsweise ab<br />
diesem ist die erste oder die zweite Alternative<br />
kostengünstiger.<br />
14.4. Einkommensberechnung<br />
= 3.859 fm<br />
Die Bedeutung des Betriebszweiges Wald sollte<br />
nicht nur am Rohertrag, sondern vielmehr am<br />
Erfolg, am Deckungsbeitrag und am Beitrag zum<br />
landwirtschaftlichen Einkommen gemessen<br />
werden. Der Beitrag des Einkommens aus dem<br />
Betriebszweig Forstwirtschaft zum landwirtschaftlichen<br />
Einkommen ist beträchtlich. Im österreichischen<br />
Durchschnitt liegt das Einkommen je<br />
Stunde im Betriebszweig Forstwirtschaft weit<br />
über dem bei Milchviehhaltung, Kalbinnenzucht<br />
und Stiermast. Um nun einen tatsächlichen<br />
Vergleich zwischen den einzelnen Betriebszweigen<br />
durchführen zu können, muss das<br />
Verfahren der forstlichen Einkommensberechnung<br />
an die in der Landwirtschaft übliche Vorgangsweise<br />
angepasst werden.<br />
Die Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung<br />
ist ein geeignetes Instrument zur Beurteilung von<br />
Wettbewerbsverhältnissen zwischen den<br />
einzelnen Betriebszweigen und zwar deshalb, weil<br />
die produktionsunabhängigen festen sowie die<br />
kalkulatorischen Kosten unberücksichtigt bleiben.<br />
Es werden bei der Deckungsbeitragsrechnung nur<br />
jene Kosten (Teilkosten) berücksichtigt, die unabhängig<br />
sind vom Umfang der Produktion, vom<br />
Produktionsverlauf und der Betriebsorganisation.<br />
Man nennt diese Kosten auch mengenabhängige<br />
oder variable Kosten, die bei Auflassung des<br />
Betriebszweiges genauso wie der Rohertrag zur<br />
Gänze wegfallen.<br />
Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur Abdeckung<br />
der festen Kosten des Betriebes. Je höher daher<br />
der Deckungsbeitrag eines Betriebzweiges ist,<br />
desto besser können die vorhandenen festen<br />
Kosten des Betriebes abgedeckt werden.<br />
Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist<br />
der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten<br />
dieses Betriebszweiges. Bei der Berechnung des<br />
Einkommens sind folgende Festkosten vom<br />
Deckungsbeitrag abzuziehen: Abschreibungen,<br />
Betriebssteuern, Sachversicherungen, Schuldund<br />
Pachtzinse, Lohn <strong>für</strong> ständige Fremdarbeitskosten,<br />
allgemeine Wirtschaftskosten, z. T. auch<br />
Reparaturen an Gebäuden. Die Löhne <strong>für</strong> Familienarbeitskräfte<br />
und die Verzinsung des vorhandenen<br />
Gebäude- und Maschinenkapitals sind<br />
nicht in Abzug zu bringen, da diese Werte als<br />
Arbeits- bzw. Kapitaleinkommen aufscheinen.<br />
Treibstoff-,<br />
Reperatur-,<br />
Materialkosten<br />
Dienstleistungskosten<br />
Vollkosten<br />
Kalkulator<br />
Abschreibung<br />
Rohertrag<br />
Bewertete<br />
Lohnkosten<br />
<strong>für</strong> eine<br />
Arbeitskraft,<br />
kalk. Zinsen<br />
Subjektiver Aufwand Einkommen<br />
Variable<br />
Spezialkosten<br />
Deckungsbeitrag<br />
Begriffe aus der landwirtschaftlichen<br />
Einkommensrechnung<br />
Betriebserfolg<br />
Kulturfläche ist die Fläche eines landwirtschaftlichen<br />
Betriebes, bestehend aus der<br />
nichtreduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche,<br />
der Waldfläche und den zugepachteten Flächen<br />
abzüglich der verpachteten Flächen. Weide- und<br />
Holznutzungsrechte werden auf Flächenäquivalent<br />
umgerechnet und ebenfalls mit einbezogen.<br />
Forstwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst die<br />
bestockte und nichtbestockte Holzbodenfläche,<br />
einschließlich der auf flächenäquivalent umgerechneten<br />
Anteilsrechte an Gemeinschaftsbesitz,<br />
oder Nutzungsrechte.<br />
98 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
Gesamt-Familienarbeitskräfte: Zu den Familienarbeitskräften<br />
zählen alle familieneigenen<br />
Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft<br />
arbeiten. Hiezu kommen noch jene Familienmitglieder,<br />
die im Nebenerwerb tätig sind und das<br />
Einkommen aus diesem Nebenerwerb in die landund<br />
forstwirtschaftliche Unternehmung einbringen.<br />
Vollarbeitskräfte: Hiezu zählen die im land- und<br />
forstwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich tätigen<br />
familieneigenen und familienfremden „ständigen”<br />
und „nichtständigen” Arbeitskräfte, wobei <strong>für</strong> die<br />
Errechnung einer Vollarbeitskraft die Beschäftigung<br />
an mindestens 270 Arbeitstagen im Jahr die<br />
Bezugsgrundlage bildet.<br />
Rohertrag umfasst im Wesentlichen:<br />
1. die Betriebseinnahmen aus dem Verkauf der<br />
Wirtschaftserzeugnisse<br />
2. den Geldwert der<br />
a) Lieferungen und Leistungen des Betriebes<br />
an den Haushalt der Besitzerfamilie<br />
b) Naturallieferungen an die familienfremden<br />
Arbeitskräfte sowie an das Ausgedinge<br />
Einkommensberechnung<br />
c) Lieferungen und Leistungen des<br />
Betriebes <strong>für</strong> längerdauernde Anlagen<br />
z. B. eigenes Holz <strong>für</strong> Neubauten)<br />
3. die Zu- bzw. Abnahme von Erzeugungsvorräten<br />
Aufwand ist der zur Erzielung des Rohertrages<br />
aufgewendete Wert an Arbeit und Sachgütern. Er<br />
setzt sich zusammen aus:<br />
1. a) den Kosten <strong>für</strong> die fremden Arbeitskräfte<br />
(Barlohn, Sozialversicherung, Verpflegung<br />
und Deputate)<br />
b) den sonstigen Ausgaben <strong>für</strong> den sachlichen<br />
Betriebsaufwand (Saatgut, Forstpflanzen,<br />
Düngemittel, Treibstoffe, Reparaturkosten,<br />
Schadensversicherungen,<br />
Betriebssteuern u. a. m.)<br />
c) den Schuld-, Pachtzinsen und Ausgedingelasten<br />
2. der Abnahme von Zukaufsvorräten und<br />
Holzlager (Minderwerte) – Mehrwerte von<br />
Zukaufsvorräten werden in Abzug gebracht<br />
und der wertmäßigen Absetzung <strong>für</strong> Abnützung<br />
(Afa). Letztere wird bei Gebäuden,<br />
Rohertrag Aufwand Landw. Einkommen Gesamteinkommen<br />
Bodennutzung<br />
Tierhaltung<br />
Wald<br />
Sonstiges<br />
Pacht- und<br />
Schuldzinsen,<br />
Ausgedinge<br />
Fremdlöhne<br />
Bodennutzung<br />
Tierhaltung<br />
Energie<br />
Anlag. Erh.<br />
Allgemeine<br />
Aufwendungen<br />
Abschreibungen<br />
Erfolgsermittlung mittels Erfolgsrechnung<br />
(siehe Jahresanalyse)<br />
Arbeitseinkommen<br />
(Lohnanspruch<br />
<strong>für</strong> Fam. AK)<br />
Kapitaleinkommen<br />
(Vermögensrente)<br />
landwirtschaftliches<br />
Einkommen<br />
außerlandwirtschaftliche<br />
Erwerbseinkommen<br />
Sozialeinkommen<br />
u. a. Einkommen<br />
Verbrauch<br />
Vermögensänderung =<br />
Kapitaldienstgrenze<br />
Erfolgsermittlung<br />
mittels Bestandesrechnung<br />
(siehe Vermögensvergleich)<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 99
Grundverbesserungen und Maschinen vorgenommen.<br />
Den Abschreibungen liegen<br />
normale, nach der Dauer des Inventars<br />
gerechnete Abschreibungsgrundsätze zugrunde<br />
(keine steuerlich zulässigen Sonderabschreibungen).<br />
Gesamteinkommen stellt den Geldwert jener<br />
Gütermengen und Leistungen dar, den die Besitzerfamilie<br />
im Laufe eines Jahres verbrauchen kann,<br />
ohne das anfängliche Vermögen zu vermindern. Es<br />
entspricht der Summe von landwirtschaftlichem<br />
Einkommen und nichtlandwirtschaftlichem Einkommen<br />
(Gehälter, Löhne bzw. aus selbständiger<br />
Tätigkeit in Form von Fremdenverkehr und anderen<br />
Nebenbetrieben), von Sozialeinkommen (Familienbeihilfen,<br />
Schulbeihilfen u. a.) sowie von öffentlichen<br />
Zuschüssen <strong>für</strong> betriebliche Zwecke (einschließlich<br />
Bewirtschaftungsprämien).<br />
Verbrauch besteht aus dem<br />
Natural- und dem Barverbrauch.<br />
Landwirtschaftliches Einkommen<br />
ergibt sich aus der Differenz von<br />
Rohertrag und Aufwand. Es<br />
umfasst jenen Betrag, der dem<br />
Bauern und seiner mithelfenden,<br />
nichtentlohnten Familie als Entgelt<br />
<strong>für</strong> die Arbeitsleistung einschließlich<br />
dispositiver Tätigkeit, den Einsatz<br />
des Eigenkapitals und die<br />
unternehmerische Tätigkeit zufließt.<br />
Reinertrag: Der Reinertrag ist ein<br />
Teil des landwirtschaftlichen Einkommens.<br />
Er errechnet sich dadurch,<br />
dass der Lohnansatz <strong>für</strong><br />
die Familienarbeitskräfte (siehe<br />
Arbeitserledigungsaufwand) abgezogen,<br />
Schuldzinsen, eventuelle<br />
Pachtzinsen und Ausgedingelasten<br />
hinzugeschlagen werden.<br />
Berechnung des Betriebserfolges<br />
im Betriebszweig Waldwirtschaft<br />
(Forstwirtschaftliches<br />
Einkommen als Teil des landwirtschaftlichen<br />
Einkommens).<br />
Er stellt den ziffernmäßigen Erfolg<br />
des schulden-, pacht- und ausgedingefreien<br />
Betriebes dar und<br />
ist gleichzeitig der Ausdruck <strong>für</strong><br />
die Verzinsung des in den<br />
Betrieben einschließlich des<br />
Bodens tätigen (Eigen- und<br />
Fremd-) Kapitals.<br />
Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung<br />
Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur<br />
Abdeckung der festen Kosten eines Betriebes. Je<br />
höher der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges<br />
ist, desto besser können die vorhandenen<br />
festen Kosten des Betriebes abgedeckt<br />
werden.<br />
Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist<br />
der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten<br />
dieses Betriebszweiges.<br />
Beim Vergleich von Deckungsbeiträgen zwischen<br />
land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ist zu<br />
beachten, dass dabei eventuell zusätzlich<br />
notwendige Investitionen <strong>für</strong> die Forstwirtschaft<br />
(z. B. Seilwinde) mit ihren Kapitalkosten<br />
(Abschreibung und Verzinsung) in die Rechnung<br />
einzubeziehen sind.<br />
Betriebserfolg: Rohertrag - Vollkosten<br />
Einkommen: Rohertrag - Subjektiver Aufwand<br />
Deckungsbeitrag: Rohertrag - Variable Spezialkosten<br />
Der Rohertrag<br />
dient<br />
zur<br />
Abdeckung<br />
der<br />
variablen Kosten<br />
und der<br />
fixen Kosten<br />
Gewinn<br />
Der Rest<br />
ist<br />
Rohertrag minus variable Kosten = Deckungsbeitrag<br />
100 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung<br />
Deckungsbeitrag
Beispiel: Einkommensrechnung und Deckungsbeitragsrechnung<br />
1. Kleinwalderhebung<br />
Einheitswert des Betriebes: 15.624,70 Euro Forstlicher Hektarsatz: 154, 60 Euro<br />
Waldfläche: 13,00 ha Forstlicher Einheitswert: 2.010,40 Euro<br />
Steuermessbetrag: 3,2 Euro (1,6 o / oo )<br />
Abgaben vom Einheitswert<br />
Verhältnis Einheitswert des Betriebes : Wald = 12,9 %<br />
Gesamt % Anteile der<br />
Forstwirtschaft<br />
Forstwirtschaft<br />
Grundsteuer: Hebesatz 500 % 16,00<br />
Kammerumlage: Hebesatz 400 % 12,80<br />
Bauernkrankenkasse: Hebesatz 350 % 11,2<br />
Zuschussrentenversicherung: Hebesatz 400 % 12,80<br />
Personenbezogene Versicherung: 5.210,00 12,90 % 672,10<br />
Raumbenützungskosten:<br />
Sonstige produktionsunabhängige Abgaben:<br />
Sonstige Versicherungen (z.B. Haftpflicht): 2.100,00 12,90 % 270,90<br />
Kreditzinsen:<br />
Summe Fixkosten: 945,80<br />
Beratungskosten:<br />
Telefon: 585,20 12,90 % 75,5<br />
Wegbenützungsgebühren: 109<br />
Büromaterial: 300,00 12,90 % 38,7<br />
Summe variable Kosten 223,20<br />
Summe 1.219,00<br />
2. Hilfskostenstellen<br />
Kostenrechnung<br />
Bstd./Jahr<br />
(gesamt)<br />
Kostenstelle Berechnungsgrundlagen Vollkosten<br />
Kosten pro Bstd.<br />
Subjektiver<br />
Aufwand<br />
Variable<br />
Spezialkosten<br />
Traktor Allrad 55 KW 450 18,60 16,10 9,50<br />
Seilwinde 5 t 150 3,30 2,60 1,00<br />
Anhänger Frontkran-Anhänger 6 t 400 4,80 4,10 1,30<br />
Holzspalter hydraulisch 20 t 150 3,40 2,90 0,80<br />
Motorsäge 3,5 KW 100 4,10 3,90 2,70<br />
Lohnkosten 5,40 - -<br />
Werkzeugkosten 5 % d. L. 0,40 0,40 0,40<br />
Subjektiver Aufwand: Vollkosten abzügl. Verzinsung<br />
Verzinsung:<br />
Neuwert x 0,03<br />
Bstd. / Jahr<br />
Variable Spezialkosten: Reparaturkosten und Treibstoffkosten<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 101
Kostenstelle Berechnungsgrundlagen<br />
Kostenrechnung<br />
Vollkosten<br />
<strong>für</strong><br />
Planungsz.<br />
Vollkosten<br />
Kosten pro Jahr E<br />
Subjektiver<br />
Aufwand<br />
Variable<br />
Spezialkosten<br />
Waldbau 3.000 Fichte 813,20 81,30 81,30 81,30<br />
500 Tanne 269,30 26,90 26,90 26,90<br />
250 Lärche 95,60 9,60 9,60 9,60<br />
250 Rbu 123,90 12,40 12,40 12,40<br />
100 kg Verbissschutzmittel 192,40 19,20 19,20 19,20<br />
20 Std. Traktor 37,20 32,20 190<br />
20 Std. Anhänger 9,60 8,20 2,60<br />
87 Std. Arbeit 73,10 - -<br />
87 Std. Werkzeugeinsatz 3,50 3,50 3,50<br />
Arbeitsbedarf/<br />
Jahr<br />
Summe 272,80 193,30 174,50 8,70<br />
Holzernte Traktor 332 Std. 617,50 534,50 315,40<br />
Seilwinde 197 Std. 65,00 51,20 19,70<br />
Spalter 135 Std. 45,90 39,20 10,80<br />
Motorsäge 584 Std. 239,40 227,80 157,70<br />
1.465 Std. Arbeit 1.230,60 - -<br />
1.297 Std. Werkzeugeinsatz 51,90 51,90 51,90<br />
Summe 2.250,30 904,60 555,50 145,50<br />
Anlagen Traktor 5 Std. 9,30 8,10 4,80<br />
Verwaltung<br />
Anhänger 5 Std. 2,40 2,10 0,70<br />
62,4 Std. Arbeit 52,40 -<br />
62,4 Std. Werkzeugeinsatz 2,50 2,50 2,50<br />
Summe 66,60 12,70 8,0 6,24<br />
Kosten lt. Kleinwalderhebung 1.219,00 1.219,00 223,20<br />
250 Std. Arbeit 210,00 - -<br />
Summe 1,429,00 1.219,00 223,20 25,00<br />
102 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
Einkommensberechnung Subjektiver<br />
Kostenstelle Vollkosten Gesamt<br />
14.5. Waldbewertung<br />
Die Waldbewertung befasst sich mit der Ermittlung<br />
von Werten, die sich aus der forstwirtschaftlichen<br />
Benützung des Bodens ergeben. Die<br />
häufigsten Bewertungssituationen sind<br />
� Grundverkehr<br />
� Entschädigung, Schadenersatz<br />
Grundverkehr<br />
Für die Wertermittlung (Verkehrswert) sind grundsätzlich<br />
3 Verfahren zulässig:<br />
Vergleichswertverfahren<br />
Vergleich eines zum Kauf/Verkauf anstehenden<br />
Waldgrundstückes mit dem tatsächlich erzielten<br />
Kaufpreises eines anderen, vergleichbaren Grundstückes.<br />
Anwendung: Waldbodenwerte; selten Waldwerte<br />
(üblicherweise schwer vergleichbar)<br />
Ertragswertverfahren<br />
Kapitalisierung des Reinertrages einer forstlichen<br />
Nutzung zum angemessenen Zinssatz.<br />
Anwendung: Betriebe über 50 ha Waldfläche<br />
Aufwand Gesamt<br />
Variable<br />
Spezialkosten<br />
Gesamt<br />
Arbeitsaufwand<br />
AKW<br />
Waldbau 272,80 193,30 174,50 8,70<br />
Holzernte 2.250,30 904,60 555,50 146,50<br />
Anlagen 66,60 12,70 8,00 6,24<br />
Verwaltung 1.429,00 1.219,00 223,20 25,00<br />
Summe 4.018,70 2.329,60 961,20 186,44<br />
Rohertrag 4.688,50 4.688,50 4.688,53<br />
Betriebserfolg 669,83 Betriebserfolg = Rohertrag - Volllkosten<br />
Einkommen 2.358,93<br />
Deckungsbeitrag<br />
Deckungsbeitrag =<br />
Rohertrag - Variable Spezialkosten<br />
Rohertrag 4.688,50 Euro<br />
Einkommen =<br />
Rohertrag - Subjektiver Aufwand<br />
3.727,33<br />
Vollkosten 4.018, 70 Euro Betriebserfolg 669, 83 Euro<br />
Subjektiver Aufwand 2.329,60 Euro<br />
Variable Spezialkosten 961,20 Euro<br />
Weiterführende Literatur: „Kostenrechnung“ (FPP)<br />
Forstwirtschaftliches Einkommen<br />
2.358,93 : 186,44 = 12,65 Euro/Std.<br />
Deckungsbeitrag<br />
3.727,33 : 13 = 286, 72 Euro/ha<br />
Sach-/Substanzwertverfahren<br />
Waldwert als Summe aus Bestandeswert und<br />
Bodenwert.<br />
Anwendung: Aussetzende Betriebe; Betriebe bis<br />
50 ha Waldfläche<br />
Diese Methode stellt ein Standardverfahren der<br />
Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften<br />
bis zu einer Größe von etwa 50 ha dar. Dabei<br />
bildet die Summe aus Bestandeswert und Bodenwert<br />
den Wert des Waldgrundstückes. Der<br />
Bestandeswert wird unter Heranziehung<br />
geeigneter Berechnungsverfahren ermittelt, der<br />
Bodenwert in der Regel mit Hilfe von landwirtschaftlichen<br />
Vergleichswerten.<br />
BESTANDESWERT: Die Ermittlung des Bestandeswertes<br />
geht je nach Situation von den<br />
bisher angefallenen Kosten, den zukünftig zu erwartenden<br />
Erträgen bzw. von gegenwärtig erzielbaren<br />
Erlösen aus einer Endnutzung aus. Demnach<br />
unterscheiden sich 3 Berechnungsverfahren (die<br />
Prinzipien gelten auch <strong>für</strong> Einzelbäume).<br />
Kostenwert: Wertermittlungsverfahren <strong>für</strong> Bestände<br />
bis ca. 40 Jahre.<br />
Der Wert eines Bestandes wird aus der Summe<br />
seiner Herstellungskosten (Aufforstung, Wild-<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 103
schutz, Nachbesserung, Kulturpflege, Stammzahlreduktion)<br />
berechnet.<br />
Bestandeserwartungswert: Wertermittlungsverfahren<br />
<strong>für</strong> Bestände zwischen 40 bis 80 Jahren.<br />
Der Wert eines Bestandes wird bestimmt durch<br />
die im Zeitraum der restlichen Umtriebszeit zu<br />
erwartenden Erträge abzüglich der da<strong>für</strong> anfallenden<br />
Kosten.<br />
Dieses Verfahren eignet sich auch besonders <strong>für</strong><br />
wertvolle Laubbäume ab mittlerem Alter mit guter<br />
bis sehr guter Schaftqualität.<br />
Abtriebswert: Wertermittlungsverfahren <strong>für</strong> annähernd<br />
hiebsreife bzw. hiebsreife Bestände über<br />
80 Jahre.<br />
Der Wert des hiebsreifen Bestandes errechnet sich<br />
aus dem Holzerlös abzüglich den Erntekosten.<br />
Stand der Bewertungstechnik ist die Ermittlung<br />
des Bestandeswertes mittels den „Alterswertfaktoren<br />
<strong>für</strong> die Waldbewertung” von Wolfgang Sagl.<br />
Die Multiplikation des angenommenen erntekostenfreien<br />
Abtriebsertrages am Ende der Umtriebszeit<br />
mit dem Alterwertfaktor <strong>für</strong> das tatsächlich<br />
zu bewertende Alter ergibt den Bestandeswert<br />
zum Bewertungsstichtag. Eingangsdaten<br />
da<strong>für</strong> sind Baumartenanteil, Umtriebszeit,<br />
Ertragsklasse, Abtriebsmasse, Holzerlös, Erntekosten,<br />
Bestockungsgrad, Kulturkosten.<br />
Über die händische Berechnung hinaus ist<br />
heutzutage die Ermittlung von Bestandeswerten<br />
mit verschiedensten EDV-Programmen Standard.<br />
BODENWERT: Zur Ermittlung des Waldbodewertes<br />
werden üblicherweise Vergleichswert aus der<br />
Landwirtschaft herangezogen. Die dazu verwendete<br />
Formel 1 : 2 : 3 = Waldboden : Wiese : Acker<br />
besagt, dass Waldboden mit der Hälfte des<br />
ortsüblichen Wiesenpreises bzw. mit einem Drittel<br />
des Ackerpreises einzustufen ist. Abschläge <strong>für</strong><br />
Steilheit, geringe Ertragskraft, schlechte Zufahrtsbedingungen<br />
etc. müssen berücksichtigt werden.<br />
Für steile Flächen bzw. im Gebirge wird der Waldbodenwert<br />
mit der Faustformel 1 Ertragsklasse<br />
(Bonität) = 0,07 Euro/m2 errechnet. Die Ertragsklasse<br />
10 eines Bestandes bedeutet einen Waldbodenwert<br />
von 0,7 Euro/m2 .<br />
WALDWERT: Die Summe aus Bestandeswert und<br />
Bodenwert ergibt rein rechnerisch den Wert <strong>für</strong><br />
das Waldgrundstück. Die tatsächlich erzielbaren<br />
Preise können vom errechneten Wert nach oben<br />
oder unten abweichen. Angebot und Nachfrage,<br />
Wirtschaftslage, Umstrukturierungsprozesse in der<br />
Landwirtschaft, Größe der Liegenschaft und vieles<br />
mehr sind dabei preisbestimmende Faktoren.<br />
Waldwerte schwanken in einer Bandbreite von<br />
0,20 Euro/m 2 (Waldboden geringer Ertragskraft,<br />
Blöße) bis 7,00 Euro/m 2 (ertragreicher Waldboden,<br />
wertvoller Altbestand).<br />
Waldwertermittlung in der Praxis<br />
Ausgehend von der Kenntnis landwirtschaftlicher<br />
Wiesen- und Ackerpreise lassen sich Waldbodenwerte<br />
relativ leicht und rasch ermitteln<br />
(Waldbodenwert : Wiese : Acker – 1 : 2 : 3). Etwas<br />
Rechenarbeit ist <strong>für</strong> den Bestandeswert erforderlich.<br />
Jungkultur: Kostet eine Aufforstung z.B. Euro<br />
3.600,00/ha (Pflanzenmaterial, Arbeit, Wildschutz),<br />
beträgt der Bestandeswert im Kulturalter<br />
demnach Euro 0,36/m 2 (3.600,00/10.000 m 2 ).<br />
Altbestand: Stocken in einem Altbestand 500<br />
Erntefestmeter (Efm) Holz pro Hektar bei einem<br />
durchschnittlichen Holzerlös von Euro 70,00/fm<br />
und Erntekosten von 20,00 Euro/Efm, so beträgt<br />
der Abtriebswert 25.000,00 Euro/ha (500 Efm x<br />
50,00 Euro), der Bestandeswert des Altbestandes<br />
daher Euro 2,50/m 2 (25.000,00/10.000 m 2 ).<br />
Dickung, Stangenholz: Die Kosten einer Kultur<br />
bzw. der erntekostenfreie Ertrag einer Endnutzung<br />
sind ident mit dem Bestandeswert. Für alle<br />
Altersstufen dazwischen muss die Zinsrechnung<br />
Hilfestellung leisten. Zur Errechnung des Wertes<br />
eines 20-jährigen Bestandes werden die<br />
Kulturkosten üblicherweise mit 3 % aufgezinst<br />
(prolongiert). Der Wert eines 70-jährigen Bestandes<br />
errechnet sich aus der Abzinsung (Diskontierung)<br />
des Abtriebswertes mit demselben Zinsfuß. Beide<br />
Methoden ergeben einigermaßen brauchbare<br />
Werte bis zu einem Alter von etwa 40/50 Jahren.<br />
Faustformel <strong>für</strong> die Bestandesbewertung: Der<br />
eilige Waldbesitzer bekommt durch folgende<br />
Faustformel eine Vorstellung vom Wert seines<br />
Bestandes bei Vollbestockung (gilt <strong>für</strong><br />
mittlere/gute Bonitäten):<br />
Fichte: Bestandesalter x 0,03 = Bestandeswert in Euro/m 2<br />
Buche: Bestandesalter x 0,02 = Bestandeswert in Euro/m 2<br />
Kiefer: Bestandesalter x 0,01 = Bestandeswert in Euro/m 2<br />
(Beispiel: Fichte 50-jährig x Faktor 0,03 = Euro 1,50/m 2 )<br />
Addiert man zum Bestandeswert den Bodenwert,<br />
erhält man den Waldwert.<br />
Entschädigung, Schadenersatz<br />
Der Bau von Leitungen (Rohr-, Überlandleitungen)<br />
und die Errichtung von Schutzgebieten (Wasser-,<br />
Naturschutzgebiet) haben Beeinträchtigungen der<br />
Waldbewirtschaftung meist im öffentlichen Interesse<br />
zur Folge. Auch Schäden an Bäumen und<br />
Beständen wie etwa durch Waldbrand, Sturm,<br />
Immissionen, Wild, Unfälle, machen andere als im<br />
Grundverkehr verwendete Berechnungen notwendig!<br />
Im Entschädigungs- und Schadensfalle sind unter<br />
anderem folgende Positionen auf ihre Berechnungsnotwendigkeit<br />
zu überprüfen:<br />
104 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
Hiebsunreife – vorzeitige Entfernung<br />
Die Entschädigung <strong>für</strong> die Hiebsunreife errechnet<br />
sich aus dem Bestandeswert im vorliegenden<br />
Alter abzüglich dem Vorertrag aus der tatsächlichen<br />
Schlägerung.<br />
Nutzung zur Unzeit – Holzpreisdifferenz<br />
Muss Holz in Zeiten niedriger Holzpreise geschlägert<br />
werden, ist der Differenzbetrag zu den<br />
zurückliegenden Höchstpreisen zu entschädigen.<br />
Erhöhte Erntekosten – höhere Kosten <strong>für</strong><br />
Schlägerung und Bringung<br />
Jahreszeitlich bedingte Mehrkosten, aber auch<br />
die höheren Erntekosten im Vergleich zu einer<br />
planmäßigen Nutzung sind abzugelten.<br />
Nutzungsentgang – künftiger forstlicher<br />
Ertragsausfall<br />
Leitungstrassen müssen zeitweilig oder dauernd<br />
von forstlichem Bewuchs freigehalten werden.<br />
Der Ertragsausfall bedingt Mindereinnahmen und<br />
ist als zeitweiliger oder dauernder Nutzungsentgang<br />
zu entschädigen.<br />
Erhöhte Wiederaufforstungskosten – Differenz<br />
der Aufforstungskosten<br />
Kleinflächige Aufforstungen sind im Verhältnis zu<br />
großflächigen teurer. Höhere Zeitaufwand <strong>für</strong> Materialbeschaffung<br />
und Rüstzeiten sowie im Verhältnis<br />
aufwendigerer Wildschutz sind abzugelten.<br />
Bonitätsminderung – Ertragsausfall nach Bodenverschlechterung<br />
Erddurchmischung im Grabungsbereich und<br />
Befahren der Arbeitsfläche mit schweren<br />
Maschinen haben Bodenverschlechterung zur<br />
Folge. Der damit verbundene Minderertrag ist zu<br />
entschädigen.<br />
Randschäden – Schäden entlang neu<br />
entstandener Bestandesränder<br />
Expositionsabhängig entstehen an neuen Bestandesrändern<br />
Schäden durch erhöhte Astigkeit,<br />
Sonnenbrand und Windaushagerung. Die<br />
Differenz eines geschädigten zu einem<br />
ungeschädigten Bestandesteil muss abgegolten<br />
werden.<br />
Servitutsentschädigung – Duldung der Grundinanspruchnahme<br />
Diese Entschädigung gebührt <strong>für</strong> die Duldung<br />
einer Maßnahme bzw. der Einschränkung der<br />
Entscheidungsfreiheiten des Grundbesitzers.<br />
Im Einzelfall müssen andere Entschädigungspositionen<br />
ergänzt werden.<br />
Zier-, Park- und Gartenbäume<br />
Von Zierbäumen wird im Gegensatz zu Waldbäumen<br />
kein finanzieller Ertrag erwartet. Dieser<br />
kann daher nicht Ausgangspunkt <strong>für</strong> die Wertberechnung<br />
sein. Bessere Dienste leisten Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskoten. Die Kosten<br />
der Pflanze, Pflanzung und Pflege werden <strong>für</strong> die<br />
Wertermittlung im tatsächlichen Alter aufgezinst,<br />
Wertminderungsbeträge (durch Schäden und<br />
Alterung) abgezogen. Entscheidend ist die Funktion<br />
des Zierbaumes (Lärm-, Sichtschutz, Gestaltungselement<br />
etc.) und die Wahl der Ausgangsgröße<br />
bei der Pflanzung. Der Wert einer 50jährigen<br />
Fichte in einem Garten kann durchaus<br />
mehrere hundert Euro betragen.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 105
15. Förderung<br />
Die forstliche Förderung umfasst schwerpunktmäßig<br />
folgende Teilbereiche:<br />
� Waldbau<br />
• Wiederaufforstung nach Katastrophen<br />
• Bestandesumwandlung<br />
• Läuterung, Mischwuchspflege, Standraumregulierung<br />
• Formschnitt, Kronenpflege, Wertastung<br />
• Sanierung geschädigter Wälder<br />
• Waldwirtschaftspläne und Standortskartierungen<br />
� Waldökologische Maßnahmen<br />
• Anpflanzung von Hecken<br />
• Waldrandgestaltung<br />
• Belassen von Spechtbäumen und Totholz<br />
� Schutzwaldverbesserung und Hochlagenaufforstung<br />
� Walderschließung<br />
� Forstschutz<br />
• Borkenkäfer-Bekämpfung<br />
• Fichtenblattwespen-Bekämpfung<br />
• Ameisen- und Vogelschutz<br />
� Waldwirtschaftsgemeinschaften, Maschinenförderung,<br />
Marketing von Holz- und<br />
Biomasse<br />
� Innovation und Information<br />
� Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> den Bezug von Förderungsmittel<br />
ist die Einhaltung verschiedenster Richtlinien.<br />
Vor Inanspruchnahme sind unbedingt die<br />
Förderungsdienststellen (Bezirksbauernkammer,<br />
Bezirksforstinspektion) zu kontaktieren.<br />
106 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
Auszüge aus Gesetzen<br />
Forstorganisationen
16. Forstgesetz<br />
in der Fassung der Forstgesetznovelle 2002 (Bundesgesetz)<br />
§ 1 Zielbestimmung Nachhaltigkeit<br />
Der Wald wirkt in vielfacher Weise positiv auf den<br />
Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze. Das<br />
Forstgesetz dient zur Sicherung der multifunktionellen<br />
Wirkungen des Waldes. Die Nutz-,<br />
Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung sind<br />
die bedeutendsten Wirkungen des Waldes.<br />
Zielbestimmungen:<br />
� Erhaltung des Waldes und des Waldbodens<br />
� Erhaltung der Produktionskraft und der<br />
Wirkungen des Waldes<br />
� Sicherung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung<br />
Nachhaltigkeit bedeutet, dass nur der laufende<br />
Zuwachs an Holz genutzt wird. Nachfolgenden<br />
Generationen wird auf diese Art und Weise nichts<br />
weggenommen.<br />
§ 1a Waldbegriff<br />
Walddefinition: Flächen, die mit Holzgewächsen<br />
(siehe Anhang des Forstgesetzes) bestockt sind<br />
und<br />
� eine Flächengröße von mindestens 1.000 m 2<br />
und<br />
� eine Flächenbreite von mindestens 10 m (von<br />
Stock zu Stock gemessen)<br />
aufweisen.<br />
Kahlschläge, Forststraßen, Holzlagerplätze und<br />
die Kampfzone des Waldes gelten als Wald.<br />
Nicht Wald<br />
� Flächen ohne forstlicher Nutzung, welche<br />
eine Überschirmung von 3/10 der Fläche im<br />
Alter von 60 Jahren nicht erreichen<br />
� Flächen mit parkmäßigem Aufbau<br />
� Strauchflächen, die forstlich nicht genutzt<br />
werden<br />
� Einzelne Baumreihen (z.B. Alleen)<br />
� Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer<br />
Umtriebszeit bis zu 30 Jahren bewirtschaftet<br />
werden (z.B. Energiewald)<br />
� Forstgärten, forstliche Samenplantagen,<br />
Christbaumkulturen (soweit sie nicht auf<br />
Waldboden angelegt wurden und der Inhaber<br />
die Anlage innerhalb von 10 Jahren nach der<br />
Errichtung an die Behörde meldet).<br />
§ 3 Wald im Verhältnis zum Kataster<br />
Wenn die Nutzungsart einer Fläche im Kataster<br />
als „Wald“ eingetragen ist, gilt die Fläche solange<br />
als Wald, solange die Forstbehörde nichts Gegenteiliges<br />
feststellt.<br />
(Achtung: Die Fläche gilt auch dann als Wald,<br />
wenn auf dieser Fläche irrtümlich „Wald“ eingetragen<br />
ist, tatsächlich dort aber niemals ein Wald<br />
stockte.)<br />
§ 4 Neubewaldung<br />
Neuaufforstung: Grundflächen, die bisher nicht<br />
Wald waren und aufgeforstet werden, gelten nach<br />
Ablauf von 10 Jahren als Wald. Wenn jedoch <strong>für</strong><br />
die Neuaufforstung Fördermittel beantragt<br />
wurden, gilt die Fläche ab dem Zeitpunkt der<br />
Auszahlung der Förderungsmittel als Waldfläche.<br />
Ausnahme: Bei Hochlagenaufforstungen gilt die<br />
Fläche erst ab dem Zeitpunkt der „gesicherten<br />
Kultur” als Wald im Sinne des Forstgesetzes.<br />
Beachte: Neuaufforstungen sind nach dem<br />
OÖ. Alm- und Kultur-flächenschutzgesetz<br />
bewilligungspflichtig:<br />
a) Almflächen:<br />
Almflächen dürfen nur aufgeforstet werden,<br />
wenn bestehende Weiderechte nicht geschmälert<br />
werden. Das öffentliche oder<br />
private Interesse an der Aufforstung der Alm<br />
muss höher sein als das öffentliche Interesse<br />
an der Erhaltung der Alm.<br />
b) Grünland:<br />
Flächen im Grünland dürfen nur aufgeforstet<br />
werden, wenn<br />
• sie im Flächenwidmungsplan als<br />
„Neuaufforstungsgebiet” ausgewiesen<br />
sind oder<br />
• wenn man die geplante Aufforstung<br />
(max. 2 ha) dem Bürgermeister der<br />
Gemeinde schriftlich anzeigt und<br />
dieser sie nach dem Einlangen der<br />
Anzeige nicht binnen acht Wochen untersagt.<br />
Der Bürgermeister muss innerhalb<br />
dieser Frist die benachbarten Grundeigentümer<br />
verständigen und ihnen die<br />
Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen.<br />
Bei Neuaufforstungen muss<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 109
auch ein Abstand von 5 m zum benachbarten<br />
Grund (außer es handelt sich<br />
gleichfalls um Wald) eingehalten werden.<br />
Falls die geplante Aufforstung im Widerspruch<br />
zu den Zielen der Raumordnung<br />
steht, muss sie der Bürgermeister mit<br />
Bescheid untersagen.<br />
Naturverjüngung: Die Waldeigenschaft tritt erst<br />
ein, wenn 50 % der Fläche überschirmt sind und<br />
die forstlichen Gewächse eine Höhe von mehr als<br />
3 m erreicht haben.<br />
Bei einigen besonders rasch- bzw. langsamwüchsigen Baumarten<br />
wurde eine andere Höhe festgelegt, damit eine Naturverjüngung als<br />
Waldfläche festgestellt werden kann:<br />
*) 8 m bei Grau/Weißerle und Robinie<br />
*) 6 m bei Götterbaum, Birke, Hasel, Silber-, Grau- Zitterpappel,<br />
Silberweide, Salweide und Schwarzerle<br />
*) 1 m bei Grünerle, Moorbirke, Zirbe, Latsche und Flaumeiche<br />
§ 5 Waldfeststellung<br />
Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Fläche um<br />
Wald (auch Schutzwald) handelt oder nicht,<br />
entscheidet auf Antrag des Waldeigentümers oder<br />
von Amts wegen die Forstbehörde.<br />
Kriterium<br />
� Die Fläche ist zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />
„Wald“ bzw. „Nichtwald“.<br />
� Die Fläche war in den letzten 10 Jahren<br />
„Wald“ bzw. „Nichtwald“.<br />
§ 13 Wiederbewaldung<br />
Der Naturverjüngung wird generell der Vorzug<br />
gegenüber der Aufforstung eingeräumt. Die<br />
Naturverjüngung soll binnen 10 Jahren durch<br />
Samen-, Stock- oder Wurzelausschlag erfolgen<br />
und die Fläche wieder voll bestocken. Wo dies<br />
nicht möglich ist, muss binnen 5 Jahren aufgeforstet<br />
werden.<br />
Nach großflächigen Windwürfen und Schneebrüchen<br />
beginnt die Frist zur Wiederbewaldung<br />
mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung.<br />
Fristen:<br />
Die Frist zur Wiederbewaldung kann bei<br />
Notlage auf Antrag des Grundeigentümers<br />
von Amts wegen (Forstbehörde) um zwei<br />
Jahre verlängert werden (z.B. Krankheit/Katastrophensituation<br />
am landwirtschaftlichen<br />
Betrieb)<br />
Bei energiewirtschaftlichen Leitungsfreihieben<br />
muss nach Fällungen der Leitungsberechtigte <strong>für</strong><br />
die rechtzeitige Wiederbewaldung sorgen.<br />
§ 14 Waldbehandlung entlang der<br />
Eigentumsgrenze<br />
Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden<br />
Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald<br />
das Überhängen von Ästen und das Eindringen<br />
von Wurzeln dann zu dulden, wenn ihre Beseitigung<br />
den nachbarlichen Wald einer offenbaren<br />
Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand<br />
aussetzen würde. Seit 1.1.2001 kann der betroffene<br />
Grundeigentümer <strong>für</strong> Ertragsausfälle oder<br />
Wirtschaftserschwernis „über das ortsübliche<br />
Ausmaß hinaus” eine Entschädigung verlangen.<br />
Im ZWEIFEL kann der betroffene Grundeigentümer<br />
einen schriftlichen Bescheid der Forstbehörde<br />
mit Gutachten eines forstwirtschaftlichen<br />
Sachverständigen verlangen. Gegebenenfalls<br />
kann auch der Bezirksforstinspektor ein Sachverständigengutachten<br />
erstellen.<br />
Das Bedenkenlose Abhacken von<br />
Ästen und Wurzeln am<br />
Bestandesrand ist daher verboten!<br />
Deckungsschutz: Jeder Waldeigentümer hat<br />
Fällungen entlang der Eigentumsgrenze in einer<br />
Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen,<br />
wenn der nachbarliche Wald einer offenbaren<br />
Windgefährdung ausgesetzt würde.<br />
Der Deckungsschutz ist dem Eigentümer des<br />
angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern<br />
etwaiger an diesen angrenzenden Wäldern zu<br />
gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der<br />
Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz<br />
Verpflichteten weniger als 40 m beträgt.<br />
In besonderen Fällen kann – auf Antrag oder von<br />
Amts wegen – die Forstbehörde den Deckungsschutz<br />
auf maximal 80 m erhöhen!<br />
Kein Deckungsschutz ist erforderlich wenn<br />
� der nachbarliche Wald 30 Jahre über der<br />
Obergrenze des Hiebsunreifealters liegt (z.B.<br />
benachbarter Fichtenbestand ist bereits 60 +<br />
30 = 90 Jahre alt) und<br />
� der Nachbar 6 Monate vor der beabsichtigten<br />
Schlägerung nachweislich verständigt wurde.<br />
§ 15 Waldteilung<br />
Bei einer Waldteilung (OÖ. Waldteilungsgesetz)<br />
müssen die verbliebenen Waldteile ein Mindestausmaß<br />
von 1 ha und eine Mindestbreite von<br />
40 m aufweisen.<br />
Ausnahme:<br />
Waldteilungen im öffentlichen Interesse (z.B. <strong>für</strong><br />
Straßen, Energieleitungen) dürfen auch kleiner<br />
110 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
sein. Das gleiche gilt auch <strong>für</strong> Maßnahmen im<br />
Rahmen von Agrarstrukturverbesserungen (z.B.<br />
bei Grundzusammenlegungen) und bei der<br />
Bodenreform.<br />
§ 16 Waldverwüstung<br />
Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot<br />
richtet sich gegen jedermann.<br />
Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlung<br />
oder Unterlassung<br />
� die Produktionskraft des Waldbodens<br />
�<br />
geschwächt oder vernichtet wird,<br />
der Waldboden einer offenbaren Rutschoder<br />
Abtragungsgefahr ausgesetzt wird,<br />
� die rechtzeitige Wiederbewaldung verhindert<br />
wird,<br />
� eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses<br />
durch<br />
• Wind und Schnee<br />
• wildlebende Tiere (jagdbare ausgenommen,<br />
siehe § 16 (5) Forstgesetz)<br />
• forstschädliche Luftverunreinigungen<br />
• unsachgemäße Düngung<br />
•<br />
eintritt.<br />
Ablagerung von Müll, Gerümpel und<br />
Klärschlamm<br />
Wurde Waldverwüstung festgestellt, so sind von<br />
der Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen<br />
zur Beseitigung der Folgen vorzuschreiben.<br />
Im Wald abgelagerter Abfall muss der Forstbehörde<br />
angezeigt werden. Diese muss den Täter<br />
ausforschen oder die Gemeinde zur Beseitigung<br />
des Abfalles – auf Gemeindekosten – verpflichten.<br />
Für den Fall, dass der Täter nicht ausgeforscht<br />
werden kann (das ist in der Praxis des öfteren der<br />
Fall) muss die Gemeinde den Abfall auf ihre<br />
Kosten aus dem Wald räumen lassen!<br />
§ 16 (5) Waldverwüstung durch Wild<br />
Verfassungsbestimmung: Wird eine durch jagdbare<br />
Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des<br />
Bewuchses festgestellt (z.B. Verbiss, Schälung), so<br />
hat das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes<br />
(Forstbehörde) ein Gutachten über<br />
� die Ursachen<br />
� die Art und das Ausmaß der Gefährdung und<br />
� Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an<br />
die Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft)<br />
und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes<br />
beim Amt der OÖ. Landesregierung (Landesforstdirektor)<br />
zu erstatten.<br />
Dieser Paragraf wird in der Praxis in Fällen<br />
starker Verbiss-, Fege- oder Schälschäden<br />
geltend gemacht.<br />
§ 17 Rodung<br />
(Abs.1): Die Verwendung des Waldbodens zu<br />
anderen Zwecken als zu Zwecken der Waldkultur<br />
(= Rodung) ist verboten.<br />
(Abs.2): Die Behörde kann dennoch eine<br />
Rodungsbewilligung erteilen, wenn ein besonderes<br />
öffentliches Interesse an der Erhaltung<br />
dieser Flächen als Wald nicht der Rodung entgegensteht.<br />
Die Behörde muss jedoch dieses<br />
besondere öffentliche Interesse beweisen, d.h. sie<br />
trägt in diesem Fall die Beweislast.<br />
Ein besonderes öffentliches Interesse ist dann<br />
gegeben, wenn der betreffenden Waldfläche<br />
� mittlere oder hohe Schutzwirkung<br />
� mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder<br />
� hohe Erholungswirkung zukommt.<br />
Die einzelnen Wirkungen des Waldes sind im<br />
Waldentwicklungsplan ersichtlich. Dieser liegt bei<br />
der Forstbehörde öffentlich auf. Wenn eine oben<br />
genannte Wirkung („also ein besonderes<br />
öffentliches Interesse” an der Erhaltung der Waldfläche)<br />
vorliegt, gibt es keine Rodungsbewilligung.<br />
(Abs.3): Wenn die Rodung nach § 17 Abs (2) nicht<br />
möglich ist (wegen des „besonderen öffentlichen<br />
Interesses” an der Erhaltung der Waldfläche),<br />
kann die Behörde nach § 17 Abs. (3) noch einmal<br />
verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander<br />
abwägen.<br />
D.h., wenn das öffentliche Interesse an der<br />
Rodung (= Rodungszweck), z.B. <strong>für</strong><br />
� Landesverteidigung<br />
� Verkehr<br />
� Energiewirtschaft, aber auch<br />
� Agrarstrukturverbesserung (bei Grundzusammenlegungen)<br />
� Siedlungswesen oder<br />
� Naturschutz<br />
größer ist, als das öffentliche Interesse, den Wald<br />
zu erhalten, darf dennoch gerodet werden.<br />
§ 17 a Anmeldepflichtige Rodung<br />
Die anmeldepflichtige Rodung ist ein vereinfachtes<br />
Verfahren <strong>für</strong> kleine Flächen:<br />
Rodungen mit weniger als 1.000 m 2 muss man bei<br />
der Behörde nur anmelden. Für den Fall dass die<br />
Behörde die Rodung nicht binnen sechs Wochen<br />
ab Eintreffen des Rodungsantrages untersagt, darf<br />
innerhalb eines Jahres gerodet werden.<br />
Bei der Berechnung der 1.000 m 2 werden unmittelbar<br />
angrenzende Flächen, die in den letzten<br />
10 Jahren <strong>für</strong> denselben Zweck gerodet wurden,<br />
angerechnet.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 111
Beispiel:<br />
500 m2 <strong>für</strong> Geräteschuppen 2002<br />
(Zweck Siedlungswesen)<br />
700 m2 angrenzend <strong>für</strong> Stallerweiterung 2005<br />
(Zweck: Siedlungswesen)<br />
Summe: 1.200 m2 <strong>für</strong> Siedlungswesen innerhalb von 10 Jahren<br />
=> Fläche wird angerechnet. Fläche überschreitet<br />
1.000 m2 . Rodung von 700 m2 ist<br />
daher nicht mehr möglich, nur 500 m2 wären<br />
noch erlaubt.<br />
Die wichtigsten Rodungszwecke wurden bereits<br />
in § 17 (Abs.3) siehe oben angeführt.<br />
§ 18 Rodungsbewilligungen,<br />
Auflagen<br />
(= Vorschreibung der Behörde)<br />
Rodungen können entweder<br />
� befristet auf eine bestimmte Anzahl von<br />
Jahren, (z.B. <strong>für</strong> den Zeitraum von 10 Jahren<br />
bei Schotterabbau) oder<br />
� unbefristet (z.B. Straße, Gebäude)<br />
erteilt werden.<br />
Rodungsbewilligungen können mit Auflagen<br />
versehen werden:<br />
Die wichtigste Auflage bei Rodungen ist die<br />
Vorschreibung einer Ersatzaufforstung auf einer<br />
ähnlich großen Fläche. Diese kann auf eigenem<br />
bzw. auch auf fremden Grund und Boden<br />
vorgenommen werden, wenn sich der Rodungswerber<br />
mit dem Grundeigentümer vertraglich einigt.<br />
Ist eine Ersatzaufforstung nicht möglich oder nicht<br />
zumutbar, so werden dem Rodungswerber in der<br />
Regel die Kosten einer Ersatzaufforstung vorgeschrieben,<br />
welche er in einen Fonds einzahlen<br />
muss. Daraus werden Maßnahmen zur Verbesserung<br />
des Waldzustandes bezahlt.<br />
§ 19 Rodungsverfahren<br />
Anträge zur Einleitung eines Rodungsverfahrens<br />
können neben dem Grundeigentümer beispielsweise<br />
auch die Agrarbehörde oder verschiedene<br />
Energieversorger einbringen. Ausmaß und Zweck<br />
der Rodung müssen angeführt sein, ein Grundbuchauszug<br />
und ein Lageplan müssen beigelegt<br />
werden.<br />
§ 21 Schutzwald<br />
Das Forstgesetz unterscheidet zwei Arten von<br />
Schutzwäldern:<br />
a) Standortschutzwälder<br />
b) Objektschutzwälder<br />
a) Standortschutzwälder:<br />
Standortschützwälder sind Wälder, deren Standort<br />
durch die abtragenden Kräfte von Wind,<br />
Wasser und Schwerkraft gefährdet ist. Sie<br />
müssen zum Schutz des Bodens besonders<br />
<strong>für</strong>sorglich behandelt werden.<br />
Standortschutzwälder sind:<br />
� Wälder auf Flugsand oder Flugerdeböden<br />
� Wälder die zur Verkarstung neigen (z.B. auf<br />
Kalk, Dolomit)<br />
� Wälder auf erosionsgefährdeten Standorten<br />
� Wälder auf felsigen, seichtgründigen oder<br />
schroffen Standorten<br />
� Wälder auf rutschgefährdeten Hängen<br />
� die „Kampfzone des Waldes” und der unmittelbar<br />
angrenzenden Waldgürtel darunter.<br />
Der Standortschutzwald muss nicht eigens als<br />
solcher mittels Bescheid ausgewiesen werden, er<br />
ist es bereits aufgrund seiner extremen Lage.<br />
b) Objektschutzwälder:<br />
Objektschützwälder sind Wälder, welche Siedlungen<br />
und Verkehrslinien (z.B. Straßen, Eisenbahn)<br />
schützen. Sie können mittels Bescheid zu<br />
„Bannwäldern” (siehe § 27) erklärt werden, wenn<br />
sie der direkten Abwehr einer Gefahr dienen.<br />
§ 22 Behandlung und Nutzung des<br />
Schutzwaldes<br />
Flächen im Schutzwald dürfen nur bis zu einer<br />
Größe von 0,2 ha ohne Bewilligung geschlägert<br />
werden. In besonders gelagerten Fällen hat die<br />
Forstbehörde die Auszeige der Schlägerung<br />
vorzunehmen (Schutzwaldverordnung).<br />
§ 27 Bannwald<br />
Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr von<br />
Gefahren <strong>für</strong> Menschen, Bauwerke, Verkehrslinien<br />
und Kulturen dienen, sind durch Bescheid in Bann<br />
zu legen.<br />
Wichtige Bannlegungsgründe sind:<br />
� Schutz vor Lawinen, Steinschlag, Muren,<br />
Hochwasser und Wind,<br />
� Sicherung von Verkehrsanlagen und<br />
Energieleitungen,<br />
� Abwehr von Emissionen,<br />
� Sicherung von Wasservorkommen, Schutz<br />
von Heilquellen,<br />
� Erholungswälder in städtischen Gebieten,<br />
Jedem Bannwald muss ein Bescheid zugrunde<br />
liegen!<br />
112 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
§ 30 Bannlegungsverfahren<br />
Neben dem Waldeigentümer können auch Institutionen,<br />
die an der Bannlegung interessiert sind<br />
(z.B. Straßenerhalter, Eisenbahn) einen Bannlegungsantrag<br />
<strong>für</strong> einen bestimmten Wald stellen.<br />
§ 31 Entschädigung<br />
Der Eigentümer erhält eine angemessene<br />
Entschädigung <strong>für</strong> die Wirtschaftserschwernis im<br />
Falle der Bannlegung. Wenn der Wald künftig nur<br />
in einer bestimmten Art und Weise bewirtschaftet<br />
werden darf (z.B. Einzelstammnutzung anstelle<br />
von Kahlschlag) erhält der Eigentümer die<br />
erhöhten Kosten abgegolten (= vermögensrechtlicher<br />
Nachteil).<br />
Die Entschädigung ist vom Begünstigten (z.B.<br />
Straßenerhalter, Eisenbahn) zu leisten.<br />
Der Waldeigentümer kann sich auch, wenn eine<br />
weitere ordentliche forstliche Nutzung des Waldes<br />
praktisch ausgeschlossen ist, den Bannwald<br />
gänzlich ablösen lassen.<br />
§ 32 a (Wälder mit besonderem<br />
Lebensraum)<br />
Biotopschutzwälder<br />
Darunter fallen folgende Wälder:<br />
(1) Naturwaldreservate (aufgrund privatrechtlicher<br />
Vereinbarungen)<br />
(2) Wälder in Nationalparken<br />
(3) Wälder in Naturschutzgebieten<br />
(4) Wälder in Flora-Fauna-Habitatschutzgebieten<br />
(EU-Verordnung)<br />
(5) Wälder in Vogelschutzgebieten (EU-Verordnung)<br />
(4) und (5) werden auch als „Natura 2000-<br />
Europaschutzgebiete” bezeichnet.<br />
In diesen Wäldern können Ausnahmen von<br />
forstgesetzlichen Bestimmungen mittels Bescheid<br />
bewilligt werden.<br />
Beispiele<br />
� Die Wiederbewaldung muss nicht binnen 10<br />
Jahren erfolgen.<br />
� Der Wald darf auch „verwüstet” werden (z.B.<br />
Fi-Stangenholz bricht nach Schneedruck<br />
zusammen und bleibt sich selbst überlassen).<br />
� Der Schutzwald kann speziell und eigens<br />
behandelt werden.<br />
� Borkenkäfer müssen nicht bekämpft werden.<br />
� Auch hiebsunreife Bestände (z.B. Fichtenbestände,<br />
die weniger als 60 Jahre alt sind)<br />
dürfen geschlägert werden.<br />
Die Behörde entscheidet in diesen Fällen immer mit<br />
Bescheid. Bei Gefahr in Verzug (z.B. bei<br />
Borkenkäfermassenvermehrung) muss die Behörde<br />
einen in dieser Sache bereits erlassenen Bescheid<br />
aufheben oder abändern. Andernfalls macht sie<br />
sich straffällig und schadenersatzpflichtig.<br />
Wichtig: Auch der Nachbar eines angrenzenden,<br />
gefährdeten Waldes kann einen Antrag auf Aufhebung<br />
oder Abänderung eines bereits erlassenen<br />
Bescheides stellen!<br />
§ 33 Waldbenützung<br />
Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken<br />
betreten und sich dort aufhalten.<br />
Unter „Betreten” ist auch das Befahren mit einem<br />
Kinderwagen oder Rollstuhl miterfasst. Auch das<br />
„Betreten” mit Schiern (z.B. Tourenschi, Langlaufschi)<br />
und das abschließende Abfahren sind miterfasst.<br />
Die Anlage von Loipen (oder Schiabfahrten)<br />
ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers<br />
gestattet.<br />
Nicht betreten werden dürfen<br />
� Forstgärten, Holzlagerplätze, Bringungsanlagen<br />
(z.B. Seilbahn) und Betriebsstätten (z.B.<br />
betriebseigene Schottergrube)<br />
� Kulturen unter 3 m Höhe<br />
In einem Bereich von 500 m links und rechts von<br />
Liften und Seilbahnen ist das Abfahren nur auf<br />
markierten Pisten oder Schirouten gestattet.<br />
Waldabfahrten sind nicht erlaubt!<br />
Sammeln von Beeren und Pilzen<br />
Beeren und Pilze sind kein herrenloses Gut, sie<br />
gehören prinzipiell dem Grundeigentümer. Dieser<br />
kann das Sammeln von Beeren und Pilzen auf<br />
seinem Grund und Boden gänzlich untersagen<br />
(Tafeln aufstellen). Tut er das nicht, ist das<br />
Sammeln <strong>für</strong> den Eigengebrauch im Ausmaß von<br />
2 kg/Person/Tag gestattet. Gewerbsmäßiges<br />
Sammeln von Beeren und Pilzen (z.B. <strong>für</strong> Feilbietung<br />
am Markt) ist verboten.<br />
§ 34 Benützungseinschränkungen<br />
Befristete Sperren:<br />
Sperre kann durch den Waldbesitzer erfolgen<br />
(Dauer maximal vier Monate z.B. 1.1. – 30.4).<br />
Für diesen Fall ist keine behördliche Bewilligung<br />
erforderlich.<br />
Beispiele da<strong>für</strong> sind<br />
� Gefährdungsbereich der Holzfällung, der<br />
Holzbringung und der Verladestelle <strong>für</strong> die<br />
Dauer der Holzerntearbeiten<br />
� Windwurf- oder Schneebruchflächen bis zum<br />
Ende der Aufräumungsarbeiten<br />
� Insektenbefallsflächen (z.B. Fichtenblattwespe)<br />
<strong>für</strong> die Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 113
Dauerende Sperren<br />
Beispiele da<strong>für</strong> sind<br />
� Forstliche Sonderkulturen (z. B. Christbaumkulturen)<br />
� Tiergärten, Pflanzgärten oder Flächen mit<br />
besonderen Erholungseinrichtungen (z.B.<br />
Wanderweg mit Zwergen und Burgen)<br />
� Kleinere Flächen, die sich der Besitzer <strong>für</strong><br />
eigene Zwecke vorbehält;<br />
Die Fläche darf 5 % der Gesamtwaldfläche,<br />
maximal jedoch 15 ha betragen. Bei einer<br />
Gesamtwaldfläche unter 10 ha darf der<br />
Waldbesitzer ein Hektar dauernd sperren.<br />
Eine befristete Sperre einer Waldfläche über<br />
die Dauer von 4 Monaten hinaus bzw. eine<br />
dauernde Sperre einer Waldfläche über das<br />
Ausmaß von 5 ha hinaus müssen forstbehördlich<br />
genehmigt werden.<br />
Die Kennzeichnung der Sperre hat mittels<br />
Hinweistafeln an jenen Stellen zu erfolgen, an<br />
denen öffentliche Straßen und Wege, markierte<br />
Wanderwege, Güterwege und Forststraßen bzw.<br />
auch markierte Schirouten, -pisten und -loipen in<br />
die gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar<br />
angrenzen.<br />
Bei einer dauernden Sperre muss der Waldeigentümer<br />
eine Umgehungsmöglichkeit schaffen. Falls<br />
dies unmöglich ist, muss er die Benutzung der<br />
gesperrten Fläche auf durchführenden Wegen<br />
zulassen. Im Falle einer Zaunfläche müssen Übersteige<br />
bzw. Tore errichtet werden.<br />
§ 35 Überprüfung von Sperren<br />
Die Behörde muss im Fall von Zweifel an der<br />
Zulässigkeit einer Sperre diese von Amts wegen<br />
überprüfen. Weiters kann sie dies auch auf Antrag<br />
� der Gemeinde<br />
� des Fremdenverkehrsverbandes<br />
� einer Freizeitorganisation (z.B. Alpenverein)<br />
� des Waldeigentümers tun.<br />
Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der<br />
Sperre, so muss der Waldeigentümer diese<br />
beseitigen.<br />
Gesperrte Waldflächen können aber auch<br />
aufgrund eines anderen Gesetzes (z.B. Sperre<br />
aufgrund des Jagdgesetzes) rechtmäßig sein.<br />
Diese dürfen von der Forstbehörde nicht überprüft<br />
werden.<br />
§ 37 Waldweide<br />
Die Waldweide darf den Wald und seine<br />
Wirkungen nicht gefährden. In Verjüngungsflächen<br />
(sg. „Schonungsflächen“) ist die Waldweide<br />
verboten. Diese werden von der Behörde<br />
auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten<br />
mit Bescheid (Größe, Dauer) festgelegt.<br />
Schneeflucht: Im Falle eines Schlechtwettereinbruches<br />
(bes. im Gebirge) ist jeder Waldeigentümer<br />
verpflichtet fremdes Weidevieh in seinen Wald<br />
eintreiben zu lassen (Schutz). Er hat da<strong>für</strong> Anspruch<br />
auf vermögensrechtliche Entschädigung.<br />
§ 38 Streugewinnung<br />
Das Schneiteln (Abtrennen von Grünästen am<br />
lebenden Baum) ist verboten. Die Gewinnung von<br />
Laub- oder Nadelstreu am Boden ist erlaubt. Sie<br />
darf jedoch nur jedes 4. Jahr auf derselben Fläche<br />
erfolgen. Im Schutzwald ist sie gänzlich verboten.<br />
§ 40 Feuerentzünden im Wald<br />
Folgender Personenkreis darf im Wald Feuer<br />
entzünden und abbrennen:<br />
� Waldeigentümer<br />
� Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane<br />
und<br />
� vom Waldeigentümer ermächtigte Personen<br />
Es darf zudem keine akute Waldbrandgefahr<br />
bestehen (z.B. bei Trockenheit). Das Wegwerfen<br />
von brennenden oder glimmenden Gegenständen<br />
(z.B. Zündhölzer, Zigaretten) ist verboten. Ein<br />
beabsichtigtes Schlagbrennen ist der Gemeinde<br />
zu melden.<br />
§ 43 Forstschädlinge, Anzeigepflicht<br />
Die Waldeigentümer haben eine gefahrdrohende<br />
Vermehrung von Forstschädlingen (z. B.:<br />
Insekten, Mäuse, Pilze und Viren) umgehend der<br />
Forstbehörde zu melden.<br />
§ 44 Maßnahmen bei Schädlingsbefall<br />
Der Waldeigentümer muss in geeigneter und ihm<br />
zumutbarer Weise<br />
� einer Schädigung des Waldes durch<br />
Forstschädlinge vorbeugen und<br />
� Forstschädlinge, die sich bereits in<br />
gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam<br />
bekämpfen.<br />
§ 45 Sonstige Maßnahmen<br />
Es ist verboten, durch Handlung oder Unterlassung<br />
die Vermehrung von Forstschädlingen zu<br />
begünstigen. Bereits gefälltes Holz, das von<br />
114 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte<br />
dienen kann, ist rechtzeitig aus dem Wald<br />
zu entfernen. Falls dies nicht geschieht, muss es<br />
chemisch oder mechanisch behandelt werden<br />
(z.B. chemisch besprühen oder entrinden).<br />
Diese Verpflichtung trifft den<br />
Waldeigentümer oder den<br />
jeweiligen Inhaber (z.B. Holzhändler)<br />
des Holzes, wenn dieses bereits<br />
verkauft ist.<br />
§ 47ff Forstschädliche<br />
Luftverunreinigungen<br />
Diese Paragraphen definieren forstschädliche<br />
Luftschadstoffe, legen Grenzwerte und Gegenmaßnahmen<br />
fest, regeln das Bewilligungsverfahren<br />
<strong>für</strong> Anlagen, die Schadstoffe ausstoßen,<br />
die Haftung, den Schadenersatz und die Verjährung<br />
von Schäden, die durch Luftschadstoffe<br />
verursacht werden.<br />
§ 58 Bringung<br />
Die Bringung hat so zu erfolgen, dass sowohl der<br />
Waldboden als auch der Bestand möglichst wenig<br />
Schaden erleiden. Durch die Bringung dürfen<br />
keine neuen Runsen oder Wasserläufe entstehen.<br />
Im Hochwasserbereich gelagertes Holz muss so<br />
rasch als möglich abtransportiert werden.<br />
Für die Behebung von Schäden (z.B. Runsen am<br />
Waldboden) sind der<br />
� Bringungsunternehmer und der<br />
� Waldeigentümer<br />
gemeinsam verantwortlich!<br />
§ 59 Forstliche Bringungsanlagen<br />
Unter diesen Begriff fallen Forststraßen und Materialseilbahnen.<br />
Definition Forststraße<br />
Eine Forststraße ist eine <strong>für</strong> den Verkehr von<br />
Kraftfahrzeugen bestimmte nicht öffentliche<br />
Straße mit allen dazugehörigen Bauwerken<br />
(z.B. Stützmauern, Brücken).<br />
Sie muss mehrere Kriterien erfüllen<br />
1) Sie muss dem Holztransport und dem<br />
wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der<br />
Wälder dienen.<br />
2) Sie braucht eine Verbindung zum öffentlichen<br />
Verkehrsnetz.<br />
3) Sie wird <strong>für</strong> die Dauer von mehr als einem<br />
Jahr angelegt.<br />
4) Das Niveau des Geländes wird bei der Errichtung<br />
um mehr als einen halben<br />
Meter verändert oder<br />
die neue Straße ist auf mehr als einem Drittel<br />
ihrer Länge geschottert oder befestigt (Unterbau).<br />
Traktorwege gelten nur dann als „Forststraße”,<br />
wenn diese den obigen Mindeststandard erfüllen.<br />
Falls sie ihn nicht erfüllen, gelten sie als „Rückegassen”.<br />
Rückegassen sind keine forstlichen Bringungsanlagen.<br />
Bei ihrer Errichtung ist keine nennenswerte<br />
Erdbewegung erforderlich, da in der Regel der<br />
Waldboden befahren wird.<br />
Speziell <strong>für</strong> Oberösterreich<br />
Gemäß einer internen Absprache des Landes<br />
Oberösterreich zwischen Naturschutz- und Forstbehörde<br />
(8.1.2002) sind Verbreiterungen von<br />
Forststraßen und Rückewegen bis zu einem<br />
Ausmaß von 1 m naturschutz- und forstrechtlich<br />
bewilligungsfrei, auch wenn bei der betreffenden<br />
Maßnahme Bagger oder Schubraupen eingesetzt<br />
werden. Bestehende Rückewege, die verbreitert<br />
werden sollen, müssen jedoch schon bislang mit<br />
einem zweispurigen Fahrzeug (z.B. Steyr 18-<br />
Traktor) befahrbar gewesen sein. Diese Regelung<br />
gilt nicht <strong>für</strong> Schutzwälder.<br />
Eine „Rückegasse” ist, wie bereits erwähnt, bewilligungsfrei.<br />
Eine „unerhebliche” Geländekorrektur<br />
wie z.B. ein kleiner Hanganschnitt, eine<br />
kurze Aufschüttung einer Feuchtstelle oder ein<br />
Abscheren eines Wurzelstockes mit dem Rückeschild<br />
des Traktors ändern nichts an der Qualifikation<br />
als „Rückegasse”. Solche „unerheblichen”<br />
Geländekorrekturen bei einer Rückegasse können<br />
ohne Bewilligung durchgeführt werden.<br />
§ 60 Bauweise<br />
Forststraßen sollen möglichst harmonisch ins<br />
Landschaftsbild eingefügt werden. Die Errichtung<br />
darf keine Erosionen oder Rutschungen begünstigen<br />
oder den Hochwasserabfluss behindern.<br />
§ 61 Planung und Bauaufsicht<br />
Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer<br />
Planung und unter Bauaufsicht befugter<br />
Fachkräfte errichtet werden. Die Planung wird<br />
regelmäßig von Forstwirten, die Bauaufsicht von<br />
Förstern durchgeführt.<br />
Achtung: Wird eine Raupe oder ein Bagger im<br />
Wald eingesetzt, so ist vorher mit der Forstbehörde<br />
oder mit der Landwirtschaftskammer<br />
Kontakt aufzunehmen, außer <strong>für</strong><br />
den Fall dass eine bestehende Forststraße<br />
um weniger als 1 m verbreitert wird.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 115
§ 62 in Verbindung mit § 66<br />
Arten von Forststraßen<br />
Es gibt zwei Arten von Forststraßen,<br />
anmeldepflichtige oder bewilligungspflichtige.<br />
Bewilligungspflichtig ist eine Forststraße beispielsweise<br />
dann, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der<br />
Wildbach- und Lawinenverbauung führt (weitere<br />
Möglichkeiten siehe § 62).<br />
Alle anderen Arten von Forststraßen sind<br />
anmeldepflichtig (siehe § 64). Spätestens sechs<br />
Wochen vor dem Trassenfreihieb muss das<br />
Forststraßenprojekt bei der Forstbehörde<br />
angemeldet werden. Untersagt die Forstbehörde<br />
den Bau nicht binnen sechs Wochen mit<br />
Bescheid, darf die Forststraße errichtet werden.<br />
§ 66 Befristete Bringung über<br />
fremden Grund und Boden<br />
Jeder Waldeigentümer (oder Nutzungsberechtigte)<br />
darf auf die mindestschädliche Weise<br />
Holz über fremden Boden bringen bzw. dort<br />
lagern, sofern die Bringung oder Lagerung ohne<br />
Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßig<br />
hohen Kosten oder überhaupt nicht<br />
möglich ist.<br />
Über die Notwendigkeit sowie die Art und Weise<br />
der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den<br />
Parteien keine Einigung zustande kommt, auf<br />
Antrag einer Partei die Behörde zu entscheiden.<br />
Im Bescheid muss die Menge des Holzanfalls<br />
(bzw. die Menge des Holzanfalls der nächsten<br />
fünf Jahre) genau ausgewiesen werden.<br />
Achtung: Für die Benützung des fremden<br />
Grundes (Bringungsanlage) kann eine Entschädigung<br />
verlangt werden.<br />
§ 66 a Forststraße auf fremden Grund<br />
In Härtefällen kann die Forstbehörde die Errichtung<br />
einer Forststraße auf fremdem Grund und<br />
Boden mittels Bescheid zugunsten eines angrenzenden<br />
Waldbesitzers anordnen. Dies jedoch<br />
nur, wenn eine zweckmäßige Bewirtschaftung auf<br />
anderem Wege nur mit unverhältnismäßig hohen<br />
Kosten verbunden wäre.<br />
Der in Anspruch genommene Waldeigentümer hat<br />
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung<br />
(§ 67).<br />
§ 68- § 73 Bringungsgenossenschaften<br />
Mindestens drei (oder mehr) Grundeigentümer<br />
können sich gemeinschaftlich zu einer Bringungs-<br />
genossenschaft z.B. <strong>für</strong> den Bau einer Forststraße<br />
zusammenschließen. Wenn es Rahmen eines<br />
sinnvollen gemeinschaftlichen Projektes notwendig<br />
ist, kann sogar eine widerstrebende<br />
Minderheit (mit „2/3 Flächenmehrheitsbeschluss”<br />
der übrigen Mitglieder) zwangsweise miteinbezogen<br />
werden. Die Genossenschaft unterliegt der<br />
Aufsicht der Forstbehörde.<br />
§ 80 Schutz hiebsunreifer Bestände<br />
Bestände, die noch nicht hiebsreif sind, dürfen<br />
nicht kahlgeschlagen werden. Die Hiebsreife ist<br />
von Baumart zu Baumart verschieden, in der<br />
Regel beträgt sie 60 Jahre (z.B. bei Fichte, Tanne,<br />
Lärche, Kiefer und Buche).<br />
Einige raschwüchsige Baumarten sind bereits<br />
früher hiebsreif:<br />
� Douglasie, Küstentanne, Weymouthskiefer<br />
mit 40 Jahren<br />
� Esche mit 30 Jahren<br />
� Schwarzerle, Birke mit 20 Jahren<br />
� Pappel, Weide, Robinie mit 10 Jahren<br />
In hiebsunreifen Beständen darf bei einer Pflegenutzung<br />
(z.B. Durchforstung) eine Überschirmung<br />
von 6/10 der Fläche nur dann unterschritten<br />
werden, wenn spätestens in 5 Jahren diese Überschirmung<br />
wieder erreicht wird.<br />
§ 81 Ausnahmebewilligungen von der<br />
Hiebsunreife<br />
Ausnahmebewilligungen von der Hiebsunreife<br />
können von der Forstbehörde auf Antrag des<br />
Waldeigentümers in folgenden Fällen gewährt<br />
werden:<br />
� In außergewöhnlichen Unglücksfällen, bei<br />
welchen der Fortbestand des Betriebes<br />
gefährdet wäre,<br />
� wenn auf dem Standort ein schlechtwüchsiger<br />
oder besonders lückiger (räumdiger)<br />
Bestand stockt, der durch einen besseren<br />
ersetzt werden soll (Bestandesumwandlung),<br />
� wenn der Bestand durch Wild, Weidevieh,<br />
Rotfäule oder Schädlinge bereits sehr stark<br />
beschädigt wurde.<br />
§ 82 Verbot von Kahlhieben<br />
Kahlhiebe sind verboten, wenn durch sie die<br />
Produktionskraft des Bodens oder der Wasserhaushalt<br />
des Bodens dauerhaft beeinträchtigt<br />
würde.<br />
Für Großkahlhiebe im Hochwald gibt es folgende<br />
Obergrenze:<br />
116 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
a) Breite weniger als 50 m, Länge max. 600 m<br />
(ca. 3 ha)<br />
b) Breite mehr als 50 m, jedoch nicht größer als<br />
maximal 2 ha<br />
Angrenzende Kahlflächen oder noch nicht<br />
gesicherte Verjüngungen sind, ohne Rücksicht auf<br />
die Eigentumsverhältnisse, in die gesamte Fläche<br />
mit einzurechnen.<br />
§ 85 Bewilligungspflichtige Fällungen<br />
Kahlhiebe und Einzelstammentnahmen über 0,5<br />
ha müssen von der Forstbehörde (i. d. Regel vom<br />
Bezirksförster) bewilligt werden.<br />
Einzelstammentnahmen gelten dann als Kahlhiebe,<br />
wenn die verbliebene Überschirmung unter<br />
5/10 (= 50 %) liegt.<br />
§ 87 - 94 Fällungsbewilligungen<br />
Die Fällungsbewilligung muss vom Waldeigentümer<br />
beantragt werden. Im Falle von Aufforstungsrückständen<br />
kann sie mit der Auflage<br />
erteilt werden, dass diese innerhalb eines<br />
gewissen Zeitraumes nachgeholt werden müssen.<br />
Wenn starke Zweifel bestehen, dass der Waldeigentümer<br />
nach Durchführung der Fällung wieder<br />
aufforstet, kann die Behörde eine Kaution (Sicherheitsleistung)<br />
in der Höhe der Aufforstungskosten<br />
vorschreiben. Die Kaution wird wieder frei, wenn<br />
der Waldeigentümer tatsächlich aufgeforstet hat<br />
bzw. die Kultur bereits gesichert ist.<br />
Die Forstbehörde muss binnen 6 Wochen nach<br />
Einlangen des Fällungsantrages entscheiden,<br />
andernfalls darf der Waldeigentümer die<br />
beantragte Fällung durchführen. Eine von der<br />
Behörde erteilte Fällungsbewilligung ist fünf<br />
Jahre lang gültig.<br />
§ 86 Freie Fällungen<br />
Fällungen sind frei, wenn<br />
� sie weniger als ein halbes Hektar groß sind bzw.<br />
� nach der Fällung eine gesicherte Verjüngung<br />
zurückbleibt bzw.<br />
� Schadholz aufgearbeitet wird und zudem<br />
etwaige Schlagfronten begradigt werden.<br />
Bei Flächen über 0,5 ha muss die Behörde<br />
spätestens eine Woche vor Beginn der<br />
Schlägerung verständigt werden (Meldung).<br />
§ 153 Verkehr mit Vermehrungsgut<br />
Forstliches Vermehrungsgut (Samen, Pflanzen)<br />
dürfen nur mit Bewilligung der Forstbehörde in<br />
den Verkehr gebracht werden.<br />
§ 98 ff Wildbach- und<br />
Lawinenverbauung<br />
In Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen<br />
kann die Behörde besondere Maßnahmen<br />
vorschreiben (z.B. Fällungen nur in Verbindung<br />
mit Verbauungen genehmigen, Waldweide<br />
einschränken etc.).<br />
Jede Gemeinde ist verpflichtet, jeden auf<br />
ihrem Gebiet gelegenen Wildbach mindestens<br />
einmal/Jahr (am besten im Frühjahr) begehen<br />
zu lassen. Falls sich dort Holz oder andere<br />
Hemmnisse angesammelt haben, muss sie den<br />
Wildbach auf ihre Kosten räumen lassen.<br />
§ 113 Bestellungspflicht<br />
Ab 1.000 ha Waldfläche muss jeder Forstbetrieb<br />
einen Förster, ab 3600 ha einen Forstwirt<br />
(Akademiker) <strong>für</strong> die Leitung des Forstbetriebes<br />
anstellen.<br />
§ 141 ff Forstliche Förderung<br />
Forstliche Förderungen können in Form von<br />
Beihilfen oder Zinszuschüssen gewährt werden.<br />
Einen Teil der Kosten hat der Förderungswerber<br />
jedoch immer selbst tragen.<br />
Die forstliche Förderung ist sehr umfangreich. Sie<br />
umfasst technische Maßnahmen (z.B. Bauten der<br />
Wildbach- und Lawinenverbauung, Anschaffung<br />
von Maschinen etc.), ökologische Maßnahmen,<br />
(z.B. Spechtbäume, Aufforstungen, Dickungspflege<br />
etc.) und wirtschaftlichen Maßnahmen (z.B.<br />
Holzvermarktung, Waldwirtschaftsgemeinschaften<br />
etc.). Im Einzelnen sind die Förderungsrichtlinien<br />
des Bundes zu beachten. Dort finden sich alle<br />
förderungsfähigen Maßnahmen mit der Höhe des<br />
Betrages <strong>für</strong> die jeweilige Maßnahme.<br />
Vorgangsweise: Der Förderungswerber schließt<br />
mit dem Bund (Hauptgeldgeber) einen<br />
Förderungsvertrag ab in welchem er sich zur<br />
Durchführung verschiedener Maßnahmen verpflichtet.<br />
Kommt er diesen nicht nach, muss er<br />
den Förderungsbetrag (mit 3 % Zinsen) zurückzahlen.<br />
Kontrollen sind jederzeit möglich.<br />
§ 148 ff Forstliches Saatgut und<br />
Forstliches Pflanzgut<br />
Nicht jede Art von Samen oder Forstpflanzen ist<br />
geeignet um in Zukunft einen qualitativ hochwertigen<br />
Bestand heranzuziehen. Deshalb dürfen nur<br />
„anerkannte Bestände” beerntet werden. Das<br />
Saat- und Pflanzmaterial muss genau nach<br />
Herkunftsgebiet und Höhenlage bezeichnet<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 117
werden. Für das In-Verkehr-bringen (z.B. den<br />
Verkauf) ist eine behördliche Genehmigung<br />
notwendig.<br />
Forstpflanzenzüchter (auch bäuerliche) müssen<br />
genaue Aufzeichnungen in Buchform führen (z.B.<br />
Saatgutbuch, Pflanzenbuch).<br />
§ 171 Aufgaben der Forstbehörden<br />
Sämtliche Wälder Österreichs unterliegen der<br />
Überwachung der Forstbehörde. Diese haben im<br />
einzelnen:<br />
� Wälder zu überwachen (z.B. auf Forstschädlinge),<br />
� Gutachten abzugeben (z.B. bei Problemen,<br />
Streitfällen),<br />
� an der Forstlichen Förderung mitzuwirken<br />
und<br />
� den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln<br />
(Statistik).<br />
Forstorgane sind berechtigt, zum Zweck der<br />
Waldaufsicht den Wald zu betreten und<br />
Forststraßen zu diesem Zweck zu befahren.<br />
§ 177 Holzankauf in Bausch und Bogen<br />
Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in<br />
„Bausch und Bogen” (Überhappsverträge) sind im<br />
Hochwald verboten (Beispiel: 1 ha Wald <strong>für</strong> eine<br />
bestimmte Summe Euro). In der Praxis empfiehlt<br />
sich der Holzverkauf ab Stock oder ab<br />
Forststraße.<br />
§ 176 Haftung<br />
Prinzipiell gilt, dass jeder, der sich im Wald<br />
abseits von öffentlichen Straßen und Wegen<br />
aufhält, selbst auf die Gefahren des Waldes (z.B.<br />
dürre Äste) und der Waldbewirtschaftung (z.B.<br />
Schlägerung) zu achten hat. Der Waldeigentümer<br />
(und seine Helfer) haben hier keine Pflicht zur<br />
Abwendung einer Gefahr durch Schäden, die aus<br />
dem Zustand des Waldes (z.B. Windwurffläche,<br />
Totäste etc.) entstehen könnten.<br />
Achtung bei Holzschlägerung: Hier haftet der<br />
Waldeigentümer (und seine Helfer) bei Tod oder<br />
Körperverletzung einer Person oder bei<br />
Sachbeschädigung nur <strong>für</strong> vorsätzliches oder<br />
grob fahrlässiges Verhalten.<br />
Beispiel „Vorsatz”: Der Waldbesitzer wirft einen<br />
Baum genau auf ein parkendes Auto und will es<br />
auch so.<br />
Beispiel „grobe Fahrlässigkeit”: Der Waldbesitzer<br />
schneidet einen Baum ohne Warnruf und<br />
ohne sich umzusehen in irgendeine Richtung und<br />
trifft zufällig einen Wanderer, der querschnittgelähmt<br />
wird.<br />
Der Waldeigentümer haftet weiters <strong>für</strong> den<br />
Zustand der Forststraße im Rahmen der Wegehalterhaftung<br />
des § 1319a ABGB. Er muss Gefahren,<br />
die durch den mangelhaften Zustand eines Weges<br />
verursacht werden, vermeiden (z.B. Schlaglöcher,<br />
Unterhöhlungen, dürre Äste, die über den Weg<br />
ragen, lockere Felsen, die hereinragen). Für den<br />
Zustand sonstiger Wege (z.B. Wanderwege,<br />
Reitwege, Moutainbike-Wege etc.) haftet er<br />
jedoch nur, wenn er den Weg entsprechend<br />
gekennzeichnet hat und ihn dadurch der Allgemeinheit<br />
ausdrücklich gewidmet hat.<br />
§ 174 Strafbestimmungen<br />
Verstöße gegen das Forstgesetz können mit<br />
Strafen bis zu Euro 7.267,— (ATS 100.000,—)<br />
oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft<br />
werden.<br />
§ 175 Verjährung<br />
Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung<br />
dieses Bundesgesetzes ist unzulässig, wenn<br />
binnen eines Jahres von der Behörde keine<br />
Verfolgungshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung<br />
etc.) gesetzt wurde.<br />
§ 185 Vollziehung<br />
Das Forstgesetz wird vom Bundesminister <strong>für</strong><br />
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft<br />
vollzogen. Er bedient sich dabei des<br />
Landeshauptmannes (bzw. der Landesforstdirektion)<br />
und der Bezirksverwaltungsbehörden (bzw.<br />
der Bezirksforstinspektionen).<br />
118 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
17. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch<br />
in der Fassung der Novelle 2004<br />
§ 421 Baum auf der Grenze<br />
Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den<br />
Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grunde<br />
verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt<br />
der aus dem Grund hervorgeht. Steht der Stamm<br />
auf der Grenze mehrerer Eigentümer, so ist ihnen<br />
der Baum gemein.<br />
Für die Zugehörigkeit von Bäumen ist maßgeblich,<br />
auf welcher Liegenschaft der Stamm<br />
hervortritt. Grenzbäume stehen somit im Miteigentum<br />
nach ideellen Anteilen, dabei geht die<br />
Rechtsprechung grundsätzlich vom Hälfteeigentum<br />
aus und nicht nach einer prozentuellen<br />
Aufteilung nach dem Ausmaß des Überragens.<br />
§ 422 Baum an der Grenze<br />
Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines<br />
fremden Baumes aus seinen Boden reißen und<br />
die über seinem Luftraume hängenden Äste<br />
abschneiden oder sonst benützen.<br />
Der Überhang gehört wegen seiner natürlichen<br />
Verbindung mit dem Stamm des Baumes<br />
(Strauches) zwar dessen Eigentümer, der Nachbar<br />
darf ihn aber infolge der Beanspruchung seines<br />
Luftraumes wie sein Eigentum nutzen oder<br />
„fachgerecht und möglichst schonend” von<br />
seinem Grund aus entfernen, ohne Ansprüchen<br />
des Eigentümers ausgesetzt zu sein. Gleiches gilt<br />
<strong>für</strong> Wurzeln im Boden.<br />
Überhängende Teile des Stammes sind wie Äste<br />
zu behandeln, sofern es sich nicht um einen<br />
Grenzbaum handelt.<br />
Seit der Novelle 2004 kann der „Entzug von Licht<br />
und Luft“ durch Bäume untersagt werden, wenn<br />
das ortsübliche Ausmaß überschritten wird. Hat<br />
z.B. eine knapp an der Grundgrenze gelegene<br />
Wohnung durch benachbarte Bäume zu wenig<br />
Licht, so kann der betroffene Nachbar verlangen,<br />
dass diese entfernt oder massiv zurückgeschnitten<br />
werden, wenn eine „unzumutbare<br />
Beeinträchtigung“ des Grundstückes vorliegt.<br />
Nach Forstrecht ist ein Überhang an Ästen dann<br />
zu dulden, wenn durch dessen Beseitigung der<br />
Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind<br />
oder Sonnenbrand ausgesetzt werden würde<br />
(siehe dazu § 14 Forstgesetz).<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 119
18. OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz<br />
in der geltenden Fassung<br />
§ 1 Ziel und Abgrenzung<br />
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist:<br />
3. die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen<br />
zur Wahrung des öffentlichen Interesses<br />
an der Raumordnung;<br />
4. der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen<br />
in Oberösterreich.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:<br />
3. Neuaufforstung bedeutet:<br />
a) die Durchführung von Neuaufforstungen mit<br />
forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes<br />
1975), ausgenommen die Pflanzung<br />
von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des<br />
Forstgesetzes 1975);<br />
b) die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb<br />
(Energieholzflächen),<br />
c) die Anlegung von Christbaumkulturen oder<br />
d) die Duldung des natürlichen Anfluges von<br />
forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung)<br />
ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von 10 m.<br />
Dabei sind angrenzende Waldflächen oder Aufforstungsflächen<br />
unabhängig von ihrer Größe und<br />
Breite einzurechnen.<br />
§ 5 Bewilligungspflicht <strong>für</strong><br />
Neuaufforstungen auf Almen<br />
(1) Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer<br />
Bewilligung der Agrarbehörde.<br />
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die<br />
Neuaufforstung<br />
1. bestehende Rechte, insbesondere Weiderechte<br />
auf Einforstungsalmen nicht schmälert<br />
und dem öffentlichen Interesse am Schutz<br />
und an der Entwicklung der Almen nicht<br />
zuwiderläuft oder<br />
2. das öffentliche oder private Interesse an der<br />
Neuaufforstung das öffentliche Interesse am<br />
Schutz und an der Entwicklung der Almen<br />
überwiegt.<br />
(3) Betrifft das Bewilligungsverfahren eine Einforstungsalm,<br />
sind die betroffenen Nutzungsberechtigten<br />
als Parteien im Verfahren zu laden.<br />
§ 9 Neuaufforstung<br />
Die Bestimmungen zur Neuaufforstung gelten<br />
nicht <strong>für</strong> Grundflächen,<br />
1. die bereits Wald im Sinne des Forstgesetzes<br />
1975 sind;<br />
2. die Wald im Sinne des Kaiserlichen Patents<br />
vom 3. Dezember 1852. RGBl. Nr. 250 waren<br />
oder<br />
3. die den Bestimmungen über Almen unterliegen.<br />
§ 10 Zulässigkeit der Neuaufforstung<br />
(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn<br />
1. die da<strong>für</strong> vorgesehene Grundfläche im<br />
Flächenwidmungsplan der Gemeinde als<br />
Grünland-Sonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet”<br />
ausgewiesen ist oder<br />
2. die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung<br />
dem Bürgermeister der Gemeinde, in<br />
deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist,<br />
schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister<br />
nicht innerhalb von acht Wochen<br />
nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung<br />
untersagt. Eine solche Aufforstung darf die<br />
Fläche von 2 ha nicht überschreiten. Die<br />
Anzeige hat eine genaue Beschreibung des<br />
Vorhabens der betroffenen Grundstücke, eine<br />
Lageskizze die eine eindeutige Feststellung<br />
der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht<br />
und nicht kleiner sein darf als der Maßstab<br />
der Katastralmappe, das Aufforstungsausmaß<br />
und die Namen der Eigentümer der an<br />
die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden<br />
Grundstücke samt Anschriften zu<br />
enthalten.<br />
(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Zif. 2 hat der<br />
Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an<br />
die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden<br />
Grundstücke zu verständigen und ihnen<br />
die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.<br />
(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung<br />
nach Abs. 1 Zif. 2 mit Bescheid zu untersagen,<br />
wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen<br />
oder -grundsätzen des § 2 des OÖ Raumordnungsgesetzes<br />
1994 oder § 11 steht.<br />
(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung<br />
ist dem Bürgermeister anzuzeigen.<br />
120 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
§ 11 Mindestabstände<br />
(1) Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken<br />
bis zu einem Abstand von 5 Metern<br />
durchgeführt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan<br />
ein größerer Abstand festgelegt ist.<br />
(2) Die Abstände nach Abs. 1 gelten nicht<br />
gegenüber Grundflächen die als Wald gelten, neu<br />
aufgeforstet worden sind oder aufgeforstet<br />
werden.<br />
(3) Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des<br />
Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden<br />
hervortritt und bei Sträuchern von den der Grenze<br />
am nächsten aus dem Boden nach oben wachsenden<br />
Trieben zu messen.<br />
§ 12 Behörden<br />
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die<br />
Gemeinde.<br />
§ 13 Strafbestimmungen<br />
Verstöße gegen des OÖ Alm- und Kulturflächenschutzgesetz<br />
1999 können mit Geldstrafen bis zu<br />
Euro 5.000,00 bestraft werden.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 121
19. OÖ. Jagdgesetz<br />
in der Fassung 2002 (Landesgesetz)<br />
§ 1 Das Jagdrecht<br />
(1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum<br />
und ist mit diesem verbunden.<br />
§ 5 Jagdgebiete<br />
Die Jagdgebiete werden eingeteilt in<br />
a) Eigenjagdgebiete;<br />
b) genossenschaftliche Jagdgebiete.<br />
§ 6 Eigenjagdgebiet<br />
(1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum<br />
oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehende<br />
zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche<br />
im Ausmaße von mindestens 115 Hektar.<br />
§ 6a Wildgehege<br />
1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf<br />
der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von<br />
Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder<br />
zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.<br />
2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf,<br />
sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder<br />
sofern Schwarzwild oder sonstiges <strong>für</strong> die Sicherheit<br />
von Menschen gefährliches oder schädliches<br />
Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
§ 7 Genossenschaftliches Jagdgebiet<br />
Die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen,<br />
nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden<br />
Grundstücke bilden das genossenschaftliche<br />
Jagdgebiet.<br />
§ 8 Jagdberechtigte;<br />
Jagdausübungsberechtigte<br />
(1) Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer<br />
bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu.<br />
Jagdberechtigte sind:<br />
a) in Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer<br />
(Eigenjagd);<br />
b) in genossenschaftlichen Jagdgebieten die<br />
Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd).<br />
(2) Jagdausübungsberechtigte sind in Eigenjagdgebieten<br />
die Eigentümer, die Pächter oder die<br />
Jagdverwalter und in genossenschaftlichen<br />
Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter.<br />
(4) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen<br />
Jagdgebiet ist entweder zu verpachten oder<br />
durch einen Jagdverwalter auszuüben.<br />
§ 29 Aufteilung des Pachtentgelts<br />
Das Pachtentgelt kommt den einzelnen Jagdgenossen<br />
zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes<br />
ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet<br />
bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener<br />
Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten<br />
entfallen.<br />
§ 53 Wildfütterung<br />
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet<br />
während der Notzeit <strong>für</strong> angemessene Wildfütterung<br />
zu sorgen.<br />
§ 54 Jagdeinrichtung<br />
(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung<br />
und Benützung der notwendigen jagdlichen<br />
Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige,<br />
Jagdhütten, ständige Ansitze und Jagdschirme,<br />
gegen eine angemessene Entschädigung zu<br />
dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf<br />
die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet<br />
werden kann.<br />
§ 56 Schutz des Wildes<br />
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede<br />
Verfolgung von Wild, auch das Berühren oder<br />
Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur<br />
Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten.<br />
§ 56a Ruhezone<br />
(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung<br />
kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag<br />
des Jagdausübungsberechtigten das Betreten<br />
von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens<br />
300 Meter von Futterplätzen, die zur<br />
Vermeidung waldgefährdender Wildschäden not-<br />
122 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
wendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu<br />
befristen ist, verbieten (Ruhezone).<br />
§ 56b Wildwintergatter<br />
(1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte<br />
Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des<br />
Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen<br />
vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung<br />
von Wild im Winter bestimmt ist.<br />
(2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf<br />
der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
§ 64 Abhalten des Wildes;<br />
Wildschadensverhütung<br />
(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte,<br />
dieser jedoch nur im Einvernehmen<br />
mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von<br />
den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten<br />
und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter,<br />
Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz)<br />
oder einen Einzelpflanzenschutz durch<br />
geeignete Schutzmittel durchzuführen.<br />
(2) Bei laufend schweren Einbußen am Ertrag hat<br />
die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des<br />
Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer die<br />
notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren<br />
oder den Wildstand zu vermindern.<br />
(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben<br />
so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes<br />
und seiner Wohlfahrtswirkung <strong>für</strong> die<br />
Allgemeinheit nicht gefährdet sind.<br />
(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt<br />
vor, wenn Einwirkungen des Wildes (Verbiss,<br />
Verfegen, Schälen) derartig gelagert sind, dass<br />
z.B.<br />
a) in den Beständen Blößen entstehend oder<br />
auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung<br />
unmöglich ist,<br />
b) die Aufforstung oder Naturverjüngung innerhalb<br />
von 5 Jahren nicht gesichert ist,<br />
c) die Aufforstung bei einer Neubewaldung<br />
innerhalb angemessener Frist nicht gesichert<br />
ist bzw.<br />
d) Naturverjüngungen nicht aufkommen.<br />
§ 65 Haftung <strong>für</strong> Jagd- und<br />
Wildschaden<br />
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen<br />
werden, hat der Jagdausübungsberechtigte jeden<br />
entstandenen Jagd- und Wildschaden zu ersetzen.<br />
§ 67 Garten- und Baumschutz<br />
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten,<br />
in Baumschulen und an einzelstehenden<br />
jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn der<br />
Schaden erfolgte, obwohl der Besitzer diese<br />
ordentlich geschützt hatte.<br />
§ 69 Geltendmachung des Anspruches<br />
auf Jagd- oder Wildschadenersatz<br />
Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens<br />
ist binnen drei Wochen nach Bekanntwerden<br />
des Schadens bei sonstigem<br />
Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten<br />
oder dessen Bevollmächtigten<br />
geltend zu machen. (Fallfrist!)<br />
§70 Jagd- und<br />
Wildschadenskommission<br />
(2) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und<br />
Wildschäden entscheidet die beim Gemeindeamt<br />
eingerichtete Jagd- und Wildschadenskommission,<br />
im folgenden kurz Kommission genannt. Der<br />
örtliche Wirkungsbereich der Kommission<br />
erstreckt sich auf das Gemeindejagdgebiet.<br />
(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann<br />
und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Organ der<br />
Ortsgemeinde hat als Schriftführer zu fungieren.<br />
§ 71 Bestellung der<br />
Kommissionsmitglieder<br />
(1) Der Obmann, und <strong>für</strong> den Fall seiner Verhinderung<br />
der Obmannstellvertreter, sind von der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen.<br />
(2) Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
auf die gewissenhafte und unparteiische<br />
Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.<br />
(7) Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den<br />
Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner<br />
der Parteien des Verfahrens von diesen in die<br />
Kommission zu entsenden.<br />
§ 73 Anmeldung des Schadens<br />
Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung<br />
mit dem Jagdausübungsberechtigten<br />
nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch<br />
binnen zwei Wochen nach Ablauf der<br />
im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der<br />
Kommission anzubringen (Fallfrist!).<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 123
§ 74 Entsendung von<br />
Vertrauensmännern<br />
Der Obmann hat auf ein solches Anbringen<br />
binnen drei Tagen und unter Festsetzung des<br />
Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten<br />
(Bevollmächtigten) sowie den<br />
Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes<br />
in die Kommission aufzufordern.<br />
§ 76 Entscheidung der Kommission<br />
(1) Die Kommission hat zunächst auf Grund des<br />
Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu<br />
entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz<br />
dem Grunde nach zu Recht besteht.<br />
(2) Hat die Kommission entschieden, dass der<br />
Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach<br />
zu Recht besteht, so hat sie die Höhe der<br />
Entschädigung festzusetzen. Als Beschluss der<br />
Kommission gilt in diesem Fall jenes Votum, dem<br />
mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind.<br />
Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht<br />
zustande, so entscheidet der Ausspruch des<br />
Obmannes. Hierbei darf jedoch der Obmann das<br />
höchste Votum nicht überschreiten und das<br />
niedrigste nicht unterschreiten.<br />
(3) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet<br />
sich bei einer Entscheidung der Stimme zu<br />
enthalten.<br />
§ 77 Verfahrens- und<br />
Durchführungsbestimmungen<br />
(1) Gegen den Bescheid der Kommission über<br />
Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden<br />
ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde<br />
nicht zulässig. Der Bescheid der<br />
Kommission tritt außer Kraft, soweit eine<br />
Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung<br />
des Bescheides die gerichtliche<br />
Entscheidung der Sache im Verfahren außer<br />
Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes<br />
Bezirksgericht, <strong>für</strong> dessen Bereich der Eintritt<br />
eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht<br />
wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz<br />
1954, BGBl. Nr. 71,<br />
sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf<br />
gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung<br />
des Gegners zurückgezogen werden.<br />
Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels<br />
anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich<br />
von der Kommission festgesetzte Entschädigung<br />
als vereinbart.<br />
§ 93 Strafbestimmungen<br />
Verstöße gegen das OÖ. Jagdgesetz können bis<br />
zu Euro 2.180,00 (ATS 30.000,00) oder mit Arrest<br />
bis zu sechs Wochen bestraft werden.<br />
124 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
20. Abschlussplanverordnung<br />
in der Fassung 2004 (Landesverordnung)<br />
§ 1 Grundsätze der<br />
Abschussplanerstellung<br />
(2) Der Abschussplan <strong>für</strong> Schalenwild ist im<br />
Interesse der Landeskultur so zu erstellen,<br />
dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare<br />
Wilddichte hergestellt und erhalten wird.<br />
Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände<br />
einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer<br />
auf <strong>für</strong> diese Baumarten geeigneten Standorten<br />
nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne<br />
Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen<br />
Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen<br />
Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem<br />
sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an<br />
forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden<br />
Waldflächen zu berücksichtigen.<br />
(4) Für die Abschussplanung sind jedenfalls das<br />
Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und<br />
außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad<br />
auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen.<br />
§ 2 Vergleichs- und Weiserflächen<br />
(1) Vergleichsflächen sind schalenwilddicht<br />
eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der<br />
natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb<br />
des Zaunes dienen. Weiserflächen sind nicht<br />
gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungsoder<br />
Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad<br />
einwandfrei beurteilt werden kann.<br />
(3) Kleinere, isolierte Waldflächen unter zwei Hektar<br />
(z.B. Feldgehölze) sind <strong>für</strong> die Festlegung von<br />
Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen.<br />
§ 3 Festlegung und Beurteilung von<br />
Vergleichs- und Weiserflächen<br />
(1) Der forsttechnische Dienst der Behörde hat im<br />
Einvernehmen mit den Waldeigentümern und dem<br />
Jagdausübungsberechtigten die Vergleichs- und<br />
Weiserflächen örtlich festzulegen.<br />
(2) Für jedes Jagdgebiet ist je angefangene 100<br />
Hektar Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche<br />
anzulegen, wobei die Anzahl der Vergleichsflächen<br />
pro Jagdgebiet mindestens drei<br />
und höchstens zwanzig zu betragen hat. In<br />
genossenschaftlichen Jagdgebieten kann der<br />
forsttechnische Dienst der Behörde im<br />
Einvernehmen mit den Waldbesitzern und dem<br />
Jagdausübungsberechtigten bei Bedarf weitere<br />
Vergleichsflächen festlegen. Die Vergleichsflächen<br />
haben ein Mindestausmaß von sechs mal sechs<br />
Metern aufzuweisen. Die Mindesthöhe des<br />
Zaunes hat <strong>für</strong> Reh- und Gamswild 1,50 Meter, <strong>für</strong><br />
Hochwild 1,90 Meter zu betragen.<br />
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat die festgelegten<br />
Vergleichsflächen entsprechend Abs. 2<br />
einzuzäunen und während der Verwendungsdauer<br />
schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten.<br />
Bestehende Zaunflächen können als Vergleichsflächen<br />
angerechnet werden, wenn sie den<br />
Grundsätzen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 dritter<br />
und vierter Satz entsprechen.<br />
(4) Die Vergleichs- und Weiserflächen sind nach<br />
Erfordernis gemeinsam vom Jagdausübungsberechtigten,<br />
dem Verpächter und dem forsttechnischen<br />
Dienst der Behörde zeitgerecht vor der<br />
Abschussplanung zu besichtigen. Dabei sind der<br />
Vegetationszustand sowie der Verbissgrad im<br />
Sinne des § 1 Abs. 4 zu beurteilen. In Arbeitsfeldern<br />
der Wildbach- und Lawinenverbauung ist<br />
die zuständige Gebietsbauleitung <strong>für</strong> Wildbachund<br />
Lawinenverbauung anzuhören.<br />
§ 4 Abschussplan<br />
(1) Der Abschussplan ist nach dem Muster der<br />
Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustandes,<br />
insbesondere anhand der Vergleichs- und<br />
Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren<br />
getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung<br />
zu erstellen.<br />
§ 5 Erfüllung des Abschussplanes<br />
(1) Die im Abschussplan <strong>für</strong> Schalenwild festgesetzten<br />
Abschusszahlen dürfen weder unter- noch<br />
überschritten werden. Die im Abschussplan <strong>für</strong><br />
Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen<br />
dürfen unterschritten, aber nicht überschritten<br />
werden.<br />
(2) Beim Rehwild sind bis 31. Oktober wenigstens<br />
50 Prozent des Abschusses von weiblichem Wild<br />
und Kitzen durchzuführen.<br />
(3) Zur Sicherung der Abschusserfüllung kann die<br />
Behörde in besonders begründeten Fällen im<br />
Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden,<br />
wie z.B. die Riegeljagd oder Schwerpunktbejagung,<br />
vorschreiben.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 125
21. OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz<br />
in der geltenden Fassung<br />
§ 1 Zielsetzungen und Aufgaben<br />
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die<br />
heimische Natur und Landschaft in ihren Lebensund<br />
Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu<br />
gestalten und zu pflegen und dadurch dem<br />
Menschen eine ihm angemessene bestmögliche<br />
Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse<br />
an Natur- und Landschaftsschutz).<br />
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere<br />
geschützt:<br />
� das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes<br />
(Ablauf natürlicher Entwicklungen);<br />
� der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-,<br />
Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren<br />
natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen<br />
(Biotopschutz);<br />
� die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der<br />
Erholungswert der Landschaft (Landschaftsschutz);<br />
� Mineralien und Fossilien;<br />
� Naturhöhlen und deren Besucher.<br />
(4) Im Sinne des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur<br />
und Landschaft wie insbesondere Schädigungen<br />
des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von<br />
Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und<br />
Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes<br />
der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes<br />
nach Maßgabe der näheren Bestimmungen<br />
dieses Landesgesetzes verboten. Wenn<br />
nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen<br />
zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen,<br />
dass Natur und Landschaft möglichst<br />
wenig beeinträchtigt werden.<br />
§ 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben<br />
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland zu ihrer<br />
Ausführung einer Bewilligung der Behörde<br />
(auszugsweise Aufzählung):<br />
2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung<br />
von Forststraßen sofern da<strong>für</strong> eine<br />
Planung und Bauaufsicht durch befugte<br />
Fachkräfte gemäß § 61 OÖ ForstG 1975<br />
BGBl. Nr. 440 zuletzt geändert durch das<br />
BGBl. Nr. 108/2001 erforderlich ist;<br />
11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen,<br />
von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen,<br />
ausgenommen jeweils einer<br />
Entnahmestelle bis zu einer Größe von<br />
500 m 2 <strong>für</strong> den Eigenbedarf eines land- und<br />
forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die<br />
Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von<br />
Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm,<br />
Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb<br />
solcher Einrichtungen das Lagern und<br />
Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche<br />
von 500 m 2 ;<br />
12. die Trockenlegung von Mooren und<br />
Sümpfen, der Torfabbau sowie die<br />
Drainagierung von Feuchtwiesen; ferner die<br />
Drainagierung sonstiger Grundflächen deren<br />
Ausmaß 5.000 m 2 überschreitet sowie die<br />
Erweiterung einer Drainagierungsfläche über<br />
dieses Ausmaß hinaus; Reparatur- und<br />
Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise<br />
durchgeführten Drainagierungen<br />
bedürfen keiner Bewilligung;<br />
14. die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen,<br />
Heckenzügen, Auwald, Schluchtwäldern,<br />
Moorwäldern sowie Schneeheide-Föhrenwäldern<br />
und Geißklee-Traubeneichenwäldern;<br />
15. die Durchführung von geländegestalteten<br />
Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen)<br />
auf einer Fläche von mehr als<br />
2.000 m 2 , wenn die Höhenlage um mehr als<br />
einen Meter geändert wird;<br />
18. die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die<br />
Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer,<br />
die Neuaufforstung und das Pflanzen von<br />
standortfremden Gewächsen in Mooren,<br />
Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und<br />
Halbtrockenrasen.<br />
§ 9 Natur- und Landschaftsschutz im<br />
Bereich von Seen<br />
(1) Jeder Eingriff<br />
1. in das Landschaftsbild und<br />
2. im Grünland in den Naturhaushalt<br />
an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung<br />
von 500 m landeinwärts ist verboten,<br />
solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt<br />
hat, dass solche öffentliche Interessen an<br />
der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des<br />
Naturhaushaltes die alle anderen Interessen überwiegen,<br />
nicht verletzt werden.<br />
(2) Als Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des<br />
Abs. 1 Zif. 2 gelten<br />
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;<br />
2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden<br />
Gewächsen in Mooren, Sümpfen,<br />
126 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;<br />
3. die Abtragung und der Austausch des<br />
gewachsenen Bodens, es sei denn, die<br />
Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße<br />
land- und forstwirtschaftliche Nutzung von<br />
Grund und Boden oder im Rahmen einer<br />
klein- und hausgärtnerischen Nutzung;<br />
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;<br />
5. die Anlage künstlicher Gewässer;<br />
6. die Aufforstung mit standortfremden<br />
Gehölzen;<br />
7. die Rodung von Ufergehölzen;<br />
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des<br />
Gewässerbettes sowie<br />
9. die Verrohrung von Fließgewässern.<br />
(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche<br />
Nutzung von Grund und Boden, einschließlich die<br />
Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune<br />
gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild<br />
im Sinne des Abs. 1.<br />
§ 10 Natur- und Landschaftsschutz im<br />
Bereich übriger Gewässer<br />
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne<br />
dieser Bestimmungen gilt <strong>für</strong> folgende Bereiche:<br />
1. Für Donau, Inn und Salzach (einschließlich<br />
ihrer gestauten Bereiche) und einen daran<br />
unmittelbar anschließenden 200 m breiten<br />
Geländestreifen;<br />
2. <strong>für</strong> sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich<br />
ihrer gestauten Bereiche) und einen daran<br />
unmittelbar anschließenden 50 m breiten<br />
Geländestreifen, wenn sie in einer von der<br />
Landesregierung zu erlassenden Verordnung<br />
angeführt sind (gilt auch <strong>für</strong> deren Zubringerbäche);<br />
3. <strong>für</strong> stehende Gewässer und deren Ufer bis zu<br />
einer Entfernung von 200 m landeinwärts,<br />
wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind<br />
und sich der zu schützende Bereich durch<br />
landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert<br />
besonders auszeichnet, wenn sie in<br />
einer von der Landesregierung zu erlassenden<br />
Verordnung angeführt sind.<br />
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist<br />
jeder Eingriff:<br />
1. in das Landschaftsbild und<br />
2. im Grünland in den Naturhaushalt verboten,<br />
solange die Behörde nicht bescheidmäßig<br />
festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen<br />
an der Erhaltung des Landschaftsbildes<br />
oder des Naturhaushaltes die allen anderen<br />
Interessen überwiegen nicht verletzt werden.<br />
§ 48 Behörden<br />
Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses<br />
Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
§ 56 Strafbestimmungen<br />
Eine Verwaltungsübertragung kann mit bis zu<br />
Euro 35.000,— bestraft werden.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 127
22. OÖ. Straßengesetz<br />
in der geltenden Fassung<br />
§ 18 Bauten und Anlagen an<br />
öffentlichen Straßen<br />
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes<br />
festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen wie<br />
lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze,<br />
Teiche, Sand- und Schottergruben an öffentlichen<br />
Straßen innerhalb eines Bereichs von acht<br />
Meter neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung<br />
der Straßenverwaltung errichtet<br />
werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn<br />
dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße<br />
nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung<br />
nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs<br />
Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt,<br />
entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit<br />
Bescheid, wobei in diesen Verfahren der Straßenverwaltung<br />
Parteistellung zukommt.<br />
(2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1<br />
errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer<br />
über Antrag der Straßenverwaltung von der<br />
Behörde mit Bescheid aufzutragen.<br />
§ 19 Bäume und benachbarte<br />
Waldungen<br />
(1) Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher<br />
dürfen neben öffentlichen Straßen nur in einem<br />
Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes<br />
nur in einem Abstand von drei Metern<br />
zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung<br />
dieser Abstände ist mit Zustimmung der<br />
Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die<br />
gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt<br />
wird. Die Behörde kann mit Bescheid über<br />
Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die<br />
Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift<br />
vorgenommenen Neupflanzungen auftragen.<br />
(2) Wenn dies <strong>für</strong> die Benützbarkeit der Straße<br />
erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der<br />
Straßenverwaltung anordnen, dass der an eine<br />
Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis<br />
zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom<br />
Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung<br />
– unbeschadet der nach anderen gesetzlichen<br />
Vorschriften hie<strong>für</strong> erforderlichen Bewilligungen –<br />
zu schlägern, auszulichten oder nach einer<br />
bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.<br />
§ 21 Sonstige<br />
Anrainerverpflichtungen<br />
(1) Die Wasserableitungen, insbesondere von<br />
Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von<br />
Drainagewässern auf eine öffentlichen Straße ist<br />
verboten. Die Behörde hat auf Antrag der<br />
Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch<br />
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten<br />
Zustandes auf Kosten des Verursachers mit<br />
Bescheid anzuordnen.<br />
(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten.<br />
Die an einer öffentlichen Straße liegenden Äcker<br />
dürfen innerhalb einer Entfernung von vier Metern<br />
vom Straßenrand nur gleichlaufend zur Straße<br />
gepflügt oder geeggt werden, sofern nicht wegen<br />
der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße<br />
gepflügt oder geeggt werden muss.<br />
(3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in<br />
einem Abstand bis zu 50 m neben einer<br />
öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, den<br />
freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers<br />
von der Straße und die Ablagerung des im Zuge<br />
der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer<br />
Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf<br />
ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung<br />
zu dulden.<br />
(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die in<br />
einem Abstand bis zu 50 m neben einer<br />
öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, das<br />
Aufstellen von Schneezäunen und andere der<br />
Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen,<br />
Steinschlägen u. dgl. dienliche jahreszeitlich<br />
bedingte Vorkehrungen ohne Anspruch auf<br />
Entschädigung zu dulden. Als Folge derartiger<br />
Vorkehrungen entstehende Schäden an den<br />
Grundstücken sind zu vergüten.<br />
128 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
23. OÖ. Bodenschutzgesetz<br />
in der geltenden Fassung<br />
§ 1 Zielsetzung<br />
(1) Dieses Landesgesetz dient<br />
� der Erhaltung des Bodens,<br />
� dem Schutz der Bodengesundheit vor<br />
schädlichen Einflüssen insbesondere durch<br />
Erosion und Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag,<br />
sowie<br />
� der Verbesserung und Wiederherstellung der<br />
Bodengesundheit.<br />
§ 17 Sachkundenachweis <strong>für</strong><br />
Anwender von<br />
Pflanzenschutzmitteln<br />
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von befugten<br />
Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirten<br />
oder sonstigen sachkundigen Personen oder –<br />
unter ihrer Verantwortung – von verlässlichen<br />
Arbeitskräften angewendet werden.<br />
(2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind<br />
Personen, die über die <strong>für</strong> die sachgerechte<br />
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen<br />
Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich<br />
verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse<br />
und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt:<br />
a) eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses<br />
Landesgesetzes nach Erfüllung der allgemeinen<br />
Schulpflicht mindestens fünfjährige<br />
praktische Betätigung in der Landwirtschaft<br />
in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme<br />
an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer<br />
<strong>für</strong> OÖ im Ausmaß von<br />
mindestens acht Stunden;<br />
b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs<br />
der Landwirtschaftskammer <strong>für</strong><br />
OÖ im Ausmaß von mindestens 20 Stunden;<br />
c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen<br />
fachlichen einschlägigen Ausbildung, wenn<br />
die Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ bestätigt,<br />
dass diese Ausbildung geeignet war, die<br />
erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten<br />
zu vermitteln oder<br />
d) der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen<br />
Fachschule der Fachrichtungen<br />
Landwirtschaft oder Gartenbau, einer<br />
Berufsausbildung Landwirtschaft oder in den<br />
Ausbildungsgebieten Garten- und Feldgemüse-,<br />
Wein- und Obstbau, einer einschlägigen<br />
gewerblichen Berufsausbildung,<br />
einer Höheren Landwirtschaftlichen Lehranstalt<br />
oder eines Universitätsstudiums einschlägiger<br />
Fachrichtungen.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 129
24. Steuerrecht<br />
Einheitswert<br />
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe hat<br />
hinsichtlich der Besteuerung die Einheitsbewertung<br />
vorrangige Bedeutung. Die entsprechenden<br />
Regelungen enthält das Bewertungsgesetz 1955<br />
in der jeweils geltenden Fassung. Demnach<br />
gelten Werte, die nach den einschlägigen<br />
Vorschriften des Bewertungsgesetzes <strong>für</strong> landund<br />
forstwirtschaftliche Betriebe gesondert festgestellt<br />
werden, als Einheitswerte. Sie sind als<br />
Ertragswerte aufzufassen, <strong>für</strong> die ein 18facher<br />
Reinertrag angenommen wird, und nicht als<br />
Verkehrswerte.<br />
Für folgende Abgaben und Beiträge bilden sie die<br />
Bemessungsgrundlage:<br />
Grundsteuer<br />
� Landwirtschaftliche Unfallversicherung<br />
� Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betrieben<br />
� Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds<br />
� Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />
� Umsatz- und Einkommensteuer bei<br />
�<br />
pauschalierten Betrieben<br />
Grunderwerbsteuer bei bäuerlicher Besitzübergabe<br />
� Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
� Kammerumlage<br />
� Kirchensteuer<br />
Bisher wurden die Einheitswerte in Zeitabständen<br />
von je 9 Jahren (Hauptfeststellung) allgemein festgestellt.<br />
Ändert sich in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungen<br />
z. B. durch Zu- oder Abverkauf das<br />
landwirtschaftliche Vermögen, so kann eine<br />
Wertvorschreibung beantragt werden. Der<br />
Einheitswert wird aber nur dann neu festgestellt,<br />
wenn sich eine Änderung des gesamten landund<br />
forstwirtschaftlichen Einheitswertes um mehr<br />
als ein 20igstel, das ist mehr als 5 %, mindestens<br />
aber um Euro 200,00 oder um mehr als Euro<br />
3.650,00 ergibt.<br />
Wird nach einem Hauptfeststellungsverfahren<br />
eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet, kommt<br />
es zur sogenannten Nachfeststellung.<br />
Für die Höhe eines forstwirtschaftlichen Einheitswertes<br />
sind Flächenausmaße und die jeweiligen<br />
Hektarsätze, die den Ertragswert bestimmter<br />
Flächeneinheiten darstellen, maßgeblich. Das<br />
Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen kann jene mit<br />
rechtsverbindlicher Kraft feststellen, was auch zu<br />
jedem Hauptfeststellungszeitpunkt geschieht. Die<br />
Herleitung erfolgt nach einem komplizierten<br />
Verfahren, wobei alle den Ertrag beeinflussenden<br />
Faktoren wie Baumarten, Holzpreise, Ertragsklassen<br />
u. v. a. mehr, berücksichtigt sind.<br />
Die Ergebnisse werden jeweils als Entscheidungen<br />
des Bundesministers <strong>für</strong> Finanzen im<br />
Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.<br />
Die Kundmachung ist dreigeteilt und zwar<br />
getrennt <strong>für</strong> Wälder mit nicht mehr als 10 ha<br />
Flächenausmaß (Teil I), <strong>für</strong> Forstbetriebe mit mehr<br />
als 10 bis 100 ha Flächenausmaß (Teil II) und <strong>für</strong><br />
Großwald mit mehr als 100 ha Flächenausmaß<br />
(Teil III).<br />
Für Teil I sind die Hochwaldhektarsätze gerichtsbezirksweise,<br />
<strong>für</strong> Mittelwald, Auwald, Niederwald,<br />
Schutzwald und Energieholzflächen bundeseinheitlich<br />
pauschaliert. Weiters sind Kürzungssätze<br />
betreffend Bann- und Erholungswälder, Windschutz-<br />
und Quellenschutzanlagen, Neuaufforstungen,<br />
Umwandlungen aus Nieder- und<br />
Mittelwald und forstschädliche Luftverunreinigungen<br />
angeführt.<br />
Teil II enthält vereinfachte Großwaldsätze,<br />
abgestuft nach Baumarten, Preisgebiet, Wachstum,<br />
Altersstufe und Wertziffer, sowie<br />
pauschalierte Hektarsätze <strong>für</strong> Niederwald, Mittelwald,<br />
Auwald, Schutzwälder und Energieholzflächen,<br />
weiters analog zu Teil I Kürzungssätze.<br />
Teil III widerspiegelt das vollständige Verfahren<br />
der Herleitung des jeweiligen Einheitswertes.<br />
Darüber hinaus wurde durch finanzinterne Erlässe<br />
geregelt, wie allfällig starkes Auftreten der Kleinen<br />
Fichtenblattwespe, der Eichenmistel und des<br />
Eichensterbens zu berücksichtigen ist.<br />
Um Einheitswerte ermitteln zu können, werden<br />
anlässlich jeder Hauptfeststellung von den<br />
zuständigen Finanzämtern den Waldeigentümern<br />
auf den zutreffenden Kundmachungsteil abgestimmte<br />
Fragebögen zur Ausfüllung zugesandt.<br />
Die Festsetzung des Einheitswertes erfolgt mittels<br />
Bescheid, der den Waldeigentümern zugestellt<br />
wird. Liegen dem Einheitswert nach Meinung des<br />
Waldeigentümers unzutreffende Daten, z. B. unrichtiges<br />
Fächenausmaß, zugrunde, kann innerhalb<br />
eines Monates ab Zustellungsdatum Berufung<br />
eingebracht werden, die folgende Punkte<br />
enthalten muss:<br />
Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,<br />
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid<br />
angefochten wird, eine Begründung, die Erklärung,<br />
welche Änderungen beantragt werden<br />
und die Unterschrift.<br />
130 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
Bei Waldbesitz über 10 ha muss jedoch vor der<br />
Berufungserledigung mit einer Waldbesichtigung<br />
durch einen Fachmann des Finanzamtes<br />
gerechnet werden.<br />
Von den vielen sonstigen Besteuerungsvorgängen<br />
sei, da <strong>für</strong> viele Waldbesitzer von Bedeutung, nur<br />
noch die Einkommensbesteuerung nichtbuchführender<br />
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe<br />
erwähnt.<br />
Gewinnermittlung<br />
Die Gewinnermittlung aus der Forstwirtschaft<br />
erfolgt bei einem forstlichen Einheitswert unter<br />
Euro 7.500,00 durch Pauschalierung, in dem der<br />
jährliche Gewinn mit 40 % des Einheitswertes<br />
festgesetzt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf,<br />
ob Holzverkäufe stattgefunden haben oder nicht.<br />
Zwischen Euro 7.500,00 und unter Euro 11.000,00<br />
wird der jährliche Gewinn mit 50 % des<br />
Einheitswertes festgesetzt.<br />
Beträgt jedoch der Einheitswert Euro 11.000,00<br />
und mehr, so ist der Gewinn durch Einnahmen-<br />
Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Einnahmen<br />
sind in der tatsächlichen Höhe aufzuzeichnen.<br />
Anstelle der tatsächlichen Ausgaben können<br />
folgende pauschale Betriebsausgaben geltend<br />
gemacht werden:<br />
Das Ausgabenpauschale ist abhängig von<br />
Minderungszahl (MZ) bzw. Wertziffer (WZ):<br />
1. Bei Selbstschlägerung: 50 % bei MZ von 69 bis 100 bzw.<br />
bei WZ von 0 bis 5<br />
60 % bei MZ von 62 bis 68 bzw.<br />
bei WZ von 6 bis 10<br />
70 % bei MZ von 1 bis 61 bzw.<br />
bei WZ von 11 bis 20<br />
2. Bei Holzverkäufen am<br />
Stock:<br />
20 % bei MZ von 64 bis 100 bzw.<br />
bei WZ von 0 bis 9<br />
30 % bei MZ von 1 bis 63 bzw.<br />
bei WZ von 10 bis 20<br />
der Betriebseinnahmen<br />
(einschließlich USt).<br />
Handelt es sich bei dem forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb um einen aussetzenden Betrieb, dann sind<br />
die Nutzungen, die über die wiederkehrenden<br />
jährlichen Forstnutzungen kleineren Ausmaßes<br />
hinausgehen als außerordentliche Waldnutzungen<br />
anzusehen (ermäßigter Steuersatz).<br />
Im Gegensatz dazu stehen Nachhaltsbetriebe, die<br />
jährlich einen bestimmten Einschlag haben. Ein<br />
nach wirtschaftlichen Gründen gebotener, den<br />
Hiebsatz übersteigender Einschlag gilt auch hier<br />
als außerordentliche Nutzung.<br />
Auch Einkünfte aus Waldnutzungen infolge<br />
höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) werden als<br />
außerordentliche Nutzungen anerkannt.<br />
Veräußerungsgewinn beim Verkauf<br />
Durch die Pauschalierung werden lediglich die<br />
laufenden Geschäftsfälle erfasst. Beim Verkauf<br />
von forstwirtschaftlich genutzten Flächen kann<br />
der Gewinn mit 35 % des auf Grund und Boden,<br />
stehenden Holzes und Jagdrechtes entfallenden<br />
Veräußerungserlöses angenommen werden,<br />
sofern der Veräußerungserlös Euro 220.000,— im<br />
Einzelfall nicht überschreitet. Darüber ist der<br />
Veräußerungsgewinn durch ein Gutachten<br />
nachzuweisen.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 131
25. Forstorganisation<br />
Die Organisation des Forstwesens in Österreich<br />
Österreichische<br />
Bundesforste AG<br />
Oberster Agrarsenat<br />
beim BMLFUW<br />
Landesagrarsenat<br />
<strong>für</strong> das jeweilige<br />
Bundesland<br />
Agrarbezirksbehörden<br />
Landesforstinspektion<br />
<strong>für</strong> das jeweilige<br />
Bundesland<br />
Bezirksforstinspektionen<br />
Interessensvertretung<br />
Offizielle<br />
Interessensvertretung<br />
Private<br />
Interessensvertretung<br />
Bundesamt und<br />
Forschungszentrum<br />
<strong>für</strong> Wald (<strong>BFW</strong>)<br />
Präsidentenkonferenz<br />
der Landwirtschaftskammern<br />
Östereichs<br />
Hauptverband der Landund<br />
Forstwirtschaftbetriebe<br />
Österreichs<br />
Bundesministerium<br />
<strong>für</strong> Land- und<br />
Forstwirtschaft, Umwelt<br />
und Wasserwirtschaft<br />
(BMLFUW)<br />
BMLFUW<br />
Sektion Forstwesen<br />
Höhere Bundeslehranstalten<br />
<strong>für</strong> die Forstwirtschaft<br />
(Försterschulen)<br />
Bruck/Mur und Gainfarn<br />
Landwirtschaftskammer<br />
des jeweiligen Bundeslandes,<br />
Forstabteilung<br />
Endsprechende<br />
Landesverbände<br />
Forsttechnischer Dienst<br />
<strong>für</strong> Wildbach- und<br />
Lawinenverbauung<br />
Sektionen und<br />
Gebietsbauleitungen<br />
Forstfachschule<br />
Waidhofen/Ybbs<br />
<strong>BFW</strong><br />
Forstliche Ausbildungsstätten<br />
Ort und Ossiach<br />
Bezirksbauernkammer<br />
132 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
26. Überbetriebliche Zusammenarbeit<br />
26.1. Bäuerlicher Waldbesitzerverband<br />
OÖ (BWV OÖ)<br />
Der Bäuerliche Waldbesitzerverband OÖ ist ein Fachverband<br />
der Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> Oberösterreich und<br />
wurde 1964 gegründet. Ziel des Verbandes ist es, die<br />
wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in jeder<br />
Hinsicht zu unterstützen, ihnen im Besonderen auf dem<br />
Gebiete der Holzproduktion und -verwertung behilflich zu<br />
sein, sie aber auch in allen Fragen zu fördern.<br />
Der Verband soll mit seiner Tätigkeit helfen, die wirtschaftliche<br />
Kraft des bäuerlichen Betriebes zu festigen.<br />
Bäuerlicher Waldbesitzerberband OÖ (BWV OÖ)<br />
Präsidium und Kammeramtsdirektion der LWK <strong>für</strong> OÖ<br />
Rechnungsprüfer<br />
Bezirksstelle<br />
Bezirksforstberater, Bezirksobmann<br />
Ortsobmänner<br />
Vollversammlung<br />
aller Mitglieder<br />
Obmann<br />
LWK<br />
Abtlg. Forst-Holz<br />
Vorstand<br />
Obmann+ Obmannstellvertreter<br />
+ 4 Bezirksobmänner (Viertelvertreter)<br />
Verbandsausschuss<br />
Vorstand + alle Bezirksobmänner<br />
Bezirksstelle<br />
Bezirksforstberater, Bezirksobmann<br />
Ortsobmänner<br />
Ortsgruppen<br />
Einzelmitglieder<br />
LWK<br />
Finanzabteilung<br />
Bezirksstelle<br />
Bezirksforstberater, Bezirksobmann<br />
Ortsobmänner<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 133<br />
Geschäftsführung
Von den rund 45.000 Waldbesitzern in Oberösterreich<br />
sind derzeit etwa 20.000 Mitglieder beim<br />
BWV OÖ. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und es<br />
besteht <strong>für</strong> die Mitglieder kein Andienungszwang.<br />
Die Gesamtzahl der Mitglieder besitzen eine<br />
Waldfläche von etwa 138.500 Hektar.<br />
Das Schwergewicht bei der Tätigkeit des BWV OÖ<br />
liegt sicherlich in der Holzvermarktung <strong>für</strong> seine<br />
Mitglieder. Diese Holzvermarktung geschieht<br />
generell im Auftrag der Mitglieder und ist dem Ziel<br />
untergeordnet, den wirtschaftlichen Erfolg des<br />
Einzelmitgliedes möglichst hoch zu halten.<br />
Neben der Holzvermarktung beschäftigt sich der<br />
BWV OÖ im Rahmen seiner Tätigkeit sehr intensiv<br />
mit Forstwerkzeug und -ausrüstung <strong>für</strong> die <strong>Forstarbeiter</strong><br />
bzw. mit wichtigen Betriebsmitteln <strong>für</strong> die<br />
Bewirtschaftung der Wälder. Darüber hinaus bietet<br />
der BWV OÖ seinen Mitgliedern die Möglichkeit,<br />
verschiedene Sammelversicherungen im Rahmen<br />
des Verbandes abzuschließen (Waldbrandsammelversicherungen,<br />
Zusatzunfall- und Privathaftversicherung).<br />
In letzter Zeit haben sich im Rahmen<br />
des BWV OÖ sogenannte Hackgut-Lieferantengemeinschaften<br />
gebildet, welche örtliche Fernwärmeanlagen<br />
mit Waldhackgut versorgen. Der<br />
BWV OÖ schließt mit dem Heizwerk Lieferverträge<br />
ab, die Mitglieder selbst verpflichten sich dem<br />
BWV gegenüber, Waldhackgut zu liefern.<br />
Der BWV OÖ ist in Form eines Landesverbandes<br />
von der Landesebene über die Bezirke bis hinunter<br />
in die einzelnen Gemeinden zu den Einzelmitgliedern<br />
durchorganisiert. Um in forstwirtschaftlichen<br />
und holzmarktpolitischen Aussagen keine<br />
Differenzen aufkommen zu lassen, besteht eine<br />
enge Verbindung mit der Abteilung Forst- und<br />
Holzwirtschaft der Landwirtschaftskammer auf<br />
Landesebene bzw. mit der Forstberatung in den<br />
einzelnen Bezirksbauernkammern.<br />
Auf Ortsebene ist der Waldhelfer der Landwirtschaftskammer<br />
erste Ansprechperson <strong>für</strong> alle<br />
Waldbesitzer in den Gemeinden um ihnen in allen<br />
forstlichen und waldbaulichen Fragen unterstützend<br />
zur Hand zu gehen.<br />
Das Waldhelfersystem der<br />
Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ<br />
Die Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ hat in ihrem<br />
Arbeitsprogramm festgelegt, als Beratungsorgan<br />
auf Ortsebene den Waldhelfer der Landwirtschaftskammer<br />
flächendeckend über das ganze<br />
Bundesland aufzubauen.<br />
Der Waldhelfer wird im Einvernehmen mit der<br />
Ortsbauernschaft gesucht, unterzieht sich in der<br />
Forstlichen Bundesausbildungsstätte in Ort der<br />
notwendigen Grundausbildung, wird von der<br />
Bezirksbauernkammer und dem Bäuerlichen<br />
Waldbesitzerverband OÖ laufend in allen forstlichen<br />
Dingen weitergebildet und informiert und<br />
ist damit verlängerter Arm der Forstberatung der<br />
Landwirtschaftskammer auf Ortsebene. Er selbst<br />
ist Land- und Forstwirt und übt diese Tätigkeit im<br />
Nebenerwerb aus. Er wird grundsätzlich leistungsbezogen<br />
entschädigt, und zwar immer von<br />
dem, der ihm Auftrag erteilt. Zur Zeit sind etwa<br />
160 Waldhelfer in 445 Gemeinden Oberösterreichs<br />
im Einsatz, das bedeutet, dass etwa in jeder<br />
zweiten Gemeinde ein Waldhelfer <strong>für</strong> die Anliegen<br />
der Waldbesitzer zur Verfügung steht.<br />
Einsatz von Bauernakkordanten<br />
Die Entwicklung der bäuerlichen Betriebe in<br />
Österreich weg vom Vollerwerbsbetrieb in Richtung<br />
Nebenerwerb ist nach wie vor noch nicht<br />
abgeschlossen. Eine Gruppe dieser sogenannten<br />
Nebenerwerbsbauern sind die Bauernakkordanten.<br />
Es sind dies bäuerliche Waldbesitzer,<br />
welche im Rahmen des gewerbescheinfreien<br />
Neben-gewerbes in der Land- und Forstwirtschaft<br />
Holzschlägerungs- und Rückearbeiten bei<br />
anderen Waldbesitzern durchführen.<br />
Die Landwirtschaftskammer <strong>für</strong> OÖ ist an dieser<br />
Gruppe der Bauernakkordanten sehr interessiert,<br />
bietet ihnen entweder in der forstlichen Zweitlehre<br />
mit abgeschlossener Forstfacharbeiterprüfung<br />
bzw. in der Forstlichen Bundesausbildungsstätte<br />
Ort/Gmunden eine fundierte Ausbildung an und ist<br />
auch bereit, bei entsprechendem Arbeitserfolg in<br />
der Organisation der Arbeitseinsätze mitzuwirken.<br />
Auf Wunsch wird auch bei der Festlegung des<br />
jeweiligen Akkordes und beim Abschluss von<br />
Werkverträgen sowie bei der Abrechnung der<br />
einzelnen Aufträge Hilfestellung geleistet.<br />
Gerade bei Katastrophenereignissen hat es sich<br />
immer wieder gezeigt, dass die Gruppe der<br />
Bauernakkordanten äußerst effektiv eingesetzt<br />
werden kann und jederzeit in der Lage ist,<br />
Spitzenleistungen zu bringen.<br />
Waldwirtschaftsgemeinschaften (WWG)<br />
Ziel der Aufgaben und Tätigkeit einer WWG ist es,<br />
den Mitgliedern ein höheres Einkommen aus der<br />
Waldwirtschaft zu ermöglichen. Durch die Zusammenarbeit<br />
in der WWG sollen Kosten eingespart,<br />
neue Einkommenschancen geschaffen und die<br />
schnelle Nutzung punktueller Marktchancen<br />
verbessert werden. Dieses Ziel soll durch<br />
umfassende Serviceleistungen im Rahmen der<br />
WWG erreicht werden:<br />
� Optimale Ausschöpfung der Förderungsmöglichkeiten<br />
� Information und Weiterbildung<br />
� Gemeinschaftliche Holzvermarktung im<br />
Rahmen einer überregionalen Organisation<br />
(z.B. BWV OÖ.)<br />
134 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
� Einsatz von Akkordanten <strong>für</strong> Holzernte- und<br />
Waldpflegearbeiten; Betreuung von höfefremden<br />
Waldflächen<br />
� Anschaffung und Einsatz von Gemeinschaftsmaschinen<br />
� Durchführung von gemeinschaftlichen<br />
Projekten wie z.B. Produktion und Lieferung<br />
von Hackgut; Ofenholz; Anlage von Lagerplätzen;<br />
Durchforstungsaktionen; Waldsanierungsprojekte;<br />
Für die Durchführung aller Maßnahmen ist eine<br />
ausreichende Anzahl von WWG-Waldhelfern<br />
(Forstwirtschaftsmeister oder Forstfacharbeiter<br />
mit Modulkursen) notwendig. Für die Waldhelfer<br />
selbst soll die Arbeit in der WWG einen wichtigen<br />
Beitrag <strong>für</strong> ihr Betriebseinkommen darstellen.<br />
In OÖ. gibt es mit Stand Frühjahr 2004 72 WWGs.<br />
59 davon werden von der Landwirtschaftskammer<br />
und 13 vom Landesforstdienst betreut. OÖ. ist<br />
das einzige Bundesland, in dem die Betreuung<br />
von WWGs nicht ausschließlich durch die Landwirtschaftskammer<br />
erfolgt.<br />
26.2. Verein Bäuerlicher Forstpflanzenzüchter<br />
(BFZ OÖ)<br />
Der BFZ wurde 1963 von engagierten Mühlviertler<br />
Landwirten als eine Produktions- und Verkaufsgemeinschaft<br />
gegründet.<br />
Seither verfolgen die bäuerlichen Betriebe ihr<br />
gemeinsames Ziel:<br />
Die optimalen, klimatischen Bedingungen und die<br />
hervorragenden Bodenverhältnisse des Mühlviertels<br />
<strong>für</strong> die Aufzucht von erstklassigen<br />
Forstpflanzen zu nutzen.<br />
Besonderes Augenmerk wird auf die richtige<br />
Herkunft und kontrollierte Qualität des Pflanzmaterials<br />
gelegt.<br />
Es wurden bereits mehr als 180 Millionen<br />
Pflanzen von bäuerlichen Betrieben aus dem<br />
Mühlviertel produziert.<br />
Modernste Geräte sowie die Beachtung der landwirtschaftlichen<br />
Fruchtfolge gewährleistenausgeglichene<br />
Nährstoffversorgung und kräftigen<br />
Pflanzenwuchs.<br />
Heute zählt der erfolgreiche Verein „Bäuerliche<br />
Forstpflanzenzüchter (BFZ)” – ein Fachverband<br />
der oberösterreichischen Landwirtschaftskammer,<br />
Wald- und Grundbesitzer sowie private Forstbetriebe<br />
und die österreichischen Bundesforste zu<br />
seinen zufriedenen Kunden.<br />
Die Produktpalette erstreckt sich von Nadel- und<br />
Laubhölzern in verschiedenen Sortierungen bis zu<br />
einer großen Auswahl an Landschaftsgehölzen.<br />
Die Forstpflanzen werden nach dem Aushub<br />
wurzelnackt entweder gleich zum Kundengeliefert<br />
oder im Forstpflanzenkühlhaus kurzzeitig<br />
zwischengelagert. Hier wird die Winterruhe der<br />
Forstpflanzen künstlich verlängert.<br />
Ballenpflanzen werden nur nach Absprache auf<br />
Bestellung produziert.<br />
Die Hauptauslieferung erfolgt im Frühjahr, eine<br />
Herbstauslieferung spielt eher eine untergeordnete<br />
Rolle.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 135
136 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
Holzverkauf
27. Holzausformung / Holzvermessung<br />
Grundlagen der Holzausformung und Holzmessen<br />
sind der Broschüre „Holz richtig ausgeformt –<br />
höherer Erlös” zu entnehmen.<br />
Einige Punkte, die bei bzw. vor der Holzausformung<br />
unbedingt beachtet werden sollen:<br />
� Verkauf vor Produktion: Nur so kann<br />
abnehmerorientiert ausgeformt werden und<br />
es wird möglich sein, sich im jeweils<br />
herrschenden Preisband im oberen Drittel zu<br />
befinden. Oberstes Ziel muss es sein, genau<br />
das zu produzieren, was der Markt derzeit<br />
verlangt. Das Anbieten von Standardsortierungen<br />
verschlechtert üblicherweise die<br />
Verkaufschancen enorm.<br />
� Ausformung von Langholz: Vor der Ausformung<br />
von Langholz ist zu überlegen, ob es<br />
waldbaulich sinnvoll und technisch möglich<br />
ist, dieses Sortiment zu erzeugen und an die<br />
LKW-befahrbare Straße zu rücken. Mit<br />
Ausnahme von Kahlschlägen muss damit<br />
gerechnet werden, dass bei Langholzbringung<br />
die Rückeschäden am<br />
verbleibenden Bestand und in Naturverjüngungen<br />
stark zunehmen können. Land-<br />
wirtschaftliche Schlepper, die üblicherweise<br />
im Kleinwaldbesitz zur Holzrückung<br />
verwendet werden, sind darüber hinaus bei<br />
Langholzbringung enormen Abnützungen<br />
und Belastungen ausgesetzt. Das vorhandene<br />
Wegenetz ist meist <strong>für</strong> eine Langholzbringung<br />
nicht oder nur schlecht<br />
geeignet.<br />
� Ausformung am Schlagort oder an der<br />
Straße: Bei der Ausformung sollte der Grundsatz<br />
gelten, dass die einzelnen Sortimente<br />
schon am Schlagort verkaufsfertig ausgeformt<br />
werden. Eine Bringung im langen Zustand<br />
und nachfolgende Ausformung an der Straße<br />
oder am Lagerplatz ist mit vielen Nachteilen<br />
behaftet. Bestandesschäden durch die<br />
Ausbringung im langen Zustand und hoher<br />
Kettenverschleiß und Zeitverlust durch die<br />
Ausformung des durch die Rückung<br />
verschmutzten Holzes am Lagerplatz sind<br />
üblicherweise die Folge. Der eventuell in Kauf<br />
zunehmende Nachteil, dass durch kurze<br />
Sortimente das eingesetzte Rückefahrzeug<br />
nicht hundertprozentig ausgelastet werden<br />
kann, fällt bei einer Abwägung der Vor- und<br />
Nachteile nicht ins Gewicht.<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 139
28. Holzverkauf<br />
Eine gute, umfassende und objektive Nutzungsund<br />
Markeninformation (z. B. über die Bezirksbauernkammer,<br />
Waldbesitzerverband oder Waldhelfer)<br />
ist die beste Voraussetzung <strong>für</strong> einen<br />
Holzverkauf.<br />
Jahrzehntelange Bestandespflege und ein oft<br />
hundertjähriges Heranwachsen der Bestände soll<br />
nicht womöglich durch eine kleine Unachtsamkeit<br />
beim Holzverkauf zunichte gemacht werden.<br />
Der Holzverkauf ist ein Rechtsgeschäft und sollte<br />
unbedingt schriftlich abgefasst werden. Rechtlich<br />
gesehen haben zwar auch mündliche Vereinbarungen<br />
und Absprachen Vertragscharakter, im<br />
Streitfalle jedoch wird jeder der beiden<br />
Vertragspartner bei der Durchsetzung seines<br />
Standpunktes in Beweisnotstand kommen.<br />
Das Preisbild oder die Preistabelle alleine sind<br />
nicht das „Ein und Alles” beim Holzverkauf.<br />
Mindestens so wichtig sind die weiteren Vertragsbedingungen<br />
neben den Preisen wie z. B.<br />
Sortierung (A/B/C oder AB), Abschläge <strong>für</strong><br />
mindere Sortimente (Käferholz, Dürrlingsholz,<br />
Güteklasse C, Braunbloche), Ausformung (Kurzoder<br />
Langholz), Zahlungsziel, Zahlungssicherheit.<br />
Der Kaufvertrag (Schlussbrief) sollte unbedingt<br />
schon vor Beginn der Schlägerung abgeschlossen<br />
sein. Einerseits ist damit sichergestellt,<br />
dass das anfallende Holz absolut nach den<br />
Käuferwünschen ausgeformt werden kann und<br />
andererseits verhandelt der Waldbesitzer bei<br />
einem Verkauf im stehenden Zustand aus einer<br />
sehr guten Position. Wird er sich mit einem<br />
Abnehmer nicht einig, so können die Verkaufsverhandlungen<br />
ohne Schaden <strong>für</strong> den Waldbesitzer<br />
abgebrochen werden und mit einem neuen<br />
Abnehmer aufgenommen werden. Wird jedoch<br />
erst in liegendem Zustand und womöglich schon<br />
ausgeformt über den Verkauf verhandelt, so ist<br />
der Waldbesitzer in einer weit schlechteren<br />
Position. Jedermann weiß, dass dieses Holz über<br />
kurz oder lang verkauft werden muss, und es<br />
kann seitens des Abnehmers damit argumentiert<br />
werden, dass die Ausformung z. B. nicht passt.<br />
Beim Holzverkauf ist von Anschätzungen (Durchschnittspreis,<br />
Mengenangabe) und Einbau<br />
kalkulatorischer Risken (z. B. Schlägerungs- und<br />
Rückekosten bei Verkauf ab Stock) abzuraten.<br />
Der bäuerliche Kleinwaldbesitzer hat üblicherweise<br />
in diesen Dingen weniger Erfahrung als der<br />
Holzkäufer, sodass erfahrungsgemäß Verkaufsabschlüsse<br />
unter solchen Bedingungen zu Lasten<br />
des Waldbesitzers gehen. Der Waldbesitzer soll<br />
solange wie möglich durch Waldarbeit Arbeitseinkommen<br />
<strong>für</strong> sich und seinen Betrieb<br />
erwirtschaften. Erst wenn ihm dies nicht mehr<br />
möglich ist, soll er die notwendigen Pflege- und<br />
Erntearbeiten durch Bauernakkordanten und/oder<br />
Schlägerungsunternehmer durchführen lassen.<br />
Kann die zu verkaufende Holzmenge nicht genau<br />
festgelegt werden, so besteht die Möglichkeit, mit<br />
der Bezeichnung „circa” einen mengenmäßigen<br />
Spielraum von +/- 10 % zu erreichen. (Cirka<br />
100 fm bedeutet: 90 – 110 fm.)<br />
Wird auch dieser Spielraum als zu klein erachtet,<br />
so besteht eine weiter Möglichkeit, unter der<br />
Bezeichnung „von – bis” einen noch größeren<br />
Spielraum herzustellen. Erfahrungsgemäß wird<br />
diese Mengenregelung so gehandhabt, dass die<br />
Mengenobergrenze bis zum doppelten der<br />
Mengenuntergrenze ausgeweitet wird oder<br />
umgekehrt die Mengenuntergrenze die Hälfte der<br />
Mengenobergrenze sein wird. (z.B. von 500 fm bis<br />
1.000 fm.)<br />
Durchschnittspreise <strong>für</strong> eine Partie setzen immer<br />
voraus, dass durch rein optische Anschätzung die<br />
Media dieser Partie möglichst genau ermittelt<br />
140 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung
werden muss. Das kann der Holzkäufer üblicherweise<br />
besser als der bäuerliche Kleinwaldbesitzer.<br />
Die Möglichkeit eines Schätzfehlers bleibt jedoch<br />
immer offen und wird sicherlich bei der Preisnennung<br />
seitens des Holzkäufers noch berücksichtigt.<br />
Das alles sind Fakten, die zu Lasten des<br />
Waldbesitzers gehen.<br />
Ein weiterer Nachteil einer Durchschnittspreisnennung<br />
besteht darin, dass bei dieser Verkaufsform<br />
ein Preisvergleich mit anderen Verkäufen nicht<br />
zielführend ist. Ein Durchschnittspreis steht immer<br />
in einem festen Zusammenhang mit einer<br />
konkreten Holzpartie und es können daher Durchschnittspreise<br />
nur dann miteinander verglichen<br />
werden, wenn man das jeweils dazugehörige Holz<br />
auch gesehen hat.<br />
Eine Preisstaffelung nach Stärkeklassen bringt <strong>für</strong><br />
beide Teile den Vorteil, dass die Media einer<br />
Partie nicht angeschätzt werden muss. Ist das<br />
Holz eher schwächer, so fällt es in die niedrigeren<br />
Stärkeklassen und erzielt geringere Preise; ist das<br />
Holz stärker, so wird es in die höheren Stärkeklassen<br />
eingestuft und zu höheren Preisen<br />
verkauft. Der Preisvergleich von Stärkeklassenangeboten<br />
untereinander ist üblicherweise ganz<br />
gut möglich, wobei die restlichen Vertragsbedingungen<br />
nicht außer acht gelassen werden dürfen.<br />
Aus einem Stärkeklassenangebot lassen sich die<br />
Dimensionswünsche eines Sägewerkes recht gut<br />
erkennen. Wird Schwachholz gewünscht, sind die<br />
unteren Stärkeklassen preislich eher besser als<br />
die oberen Stärkeklassen und umgekehrt.<br />
Bei Preisvergleichen muss auch immer berücksichtigt<br />
werden, welche Ausformung einem<br />
Angebot zu Grunde liegt. Als Faustregel bei<br />
Stärkeklassenangeboten gilt, dass eine Langholzausformung<br />
(12 m aufwärts) um einen<br />
Stärkeklassensprung über einer Blochholzausformung<br />
liegen sollte (z. B. Blochholzausformung<br />
Stärkeklasse 2a Euro 78,50/fm; Langholzausformung<br />
Stärkeklasse 2a Euro 81,50/fm). Eine<br />
Ausformung von Listenbauholz entsprechend<br />
einem Holzauszug rechtfertigt üblicherweise einen<br />
Zuschlag von 10 bis 15 % gegenüber normaler<br />
Ausformung.<br />
Da heute praktisch das gesamte Nadelsägerundholz<br />
in Rinde geliefert wird, das Volumen <strong>für</strong> die<br />
Abrechnung jedoch ohne Rinde berechnet wird,<br />
ist es notwendig, einen Rindenabschlag zu vereinbaren.<br />
Üblicherweise wird bei händischer Vermessung<br />
<strong>für</strong> Fichte/Tanne bis 29 cm Mittendurchmesser in<br />
Rinde 1 cm Rindenabzug und ab 30 cm Mittendurchmesser<br />
in Rinde 2 cm Abzug <strong>für</strong> Rinde vereinbart.<br />
Bei Kiefer ist auf Grund der äußerst unterschiedlichen<br />
Rindenstärke am Stamm bzw. von<br />
Stamm zu Stamm ein durchschnittlicher Rindenabschlag<br />
schon schwerer zu vereinbaren. Eine<br />
Vereinbarung mit 2 cm Rindenabzug bis 29<br />
Mittendurchmesser und 3 cm ab 30 cm Mittendurchmesser<br />
kann nur ein Kompromiss sein.<br />
Wird Sägerundholz an der Maßstelle geringelt<br />
(Entfernen von Rinde und Bast), so darf nicht<br />
vergessen werden, dass so ein Holz ungeeignet<br />
ist, auf einer elektronischen Anlage gemessen zu<br />
werden. Elektronische Rundholzvermessungsanlagen<br />
funktionieren generell so, dass der im<br />
Mittelbereich gemessene kleinste Durchmesser<br />
als Mittendurchmesser herangezogen wird und<br />
bei Holz in Rinde dieser kleinste Durchmesser um<br />
Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung 141
den vereinbarten Rindenabzug vermindert wird.<br />
Ist Sägeholz nun geringelt, so wird mit größter<br />
Wahrscheinlichkeit der kleinste ermittelte Mittendurchmesser<br />
schon ein Durchmesser ohne Rinde<br />
sein und noch einmal um einen vereinbarten<br />
Rindenabzug vermindert werden.<br />
Heute wird der überwiegende Teil des Nadelsägerundholzes<br />
beim Käufer im Werk elektronisch<br />
vermessen (Werksvermessung). Dabei wird die<br />
Rinde entweder vor der Vermessung entfernt<br />
(Vermessung und Lagerung ohne Rinde) sodass<br />
kein Rindenabzug vereinbart werden muss. Wird<br />
jedoch „in Rinde” gemessen und gelagert, wird<br />
die Rinde üblicherweise mit sogenannten<br />
Rindentabellen berücksichtigt. Dabei wird in<br />
Abhängigkeit von Holzart und Durchmesser <strong>für</strong><br />
jeden cm MDM ein eigener Prozentabschlag vom<br />
Volumen als Abzug <strong>für</strong> Rinde durch die Elektronik<br />
vorgenommen. Diese Regelung ist deutlich<br />
besser als die 1 cm bzw. 2 cm Regelung bei der<br />
Handvermessung, jedoch auch nur ein<br />
Kompromiss gegenüber dem Zustand „ohne<br />
Rinde”.<br />
Die elektronische Werksvermessung ist seit April<br />
2001 in der ÖNORM L1021 genau geregelt (siehe<br />
Deckblatt). Die Anwendung der ÖNORM L1021 ist<br />
zwischen den beiden Vertragspartnern im<br />
Schlussbrief gesondert zu vereinbaren.<br />
Die in Österreich herrschenden Handelsgebräuche<br />
bei Holz (Usancen) sind in den Österreichischen<br />
Holzhandelsusancen festgehalten (ÖHHU; zu<br />
beziehen beim Verlag der Wiener Börsekammer,<br />
1011 Wien/kostenpflichtig). Eine Neufassung ist in<br />
Vorbereitung, um den gesamten Komplex der elektronischen<br />
Werksvermessung einzuarbeiten und<br />
auch andere Teile zu aktualisieren.<br />
Laubsägerundholz wird generell in Rinde<br />
ausgeliefert und bei der Vermessung der Mittendurchmesser<br />
in Rinde um die tatsächlich festgestellte<br />
Rindenstärke vermindert.<br />
Vier wichtige Punkte in einem Schlussbrief sind<br />
unbedingt zeitlich aneinander zu binden. Es sind<br />
dies die<br />
� Bereitstellung am vereinbarten Ort<br />
� Übergabe bzw. Übernahme<br />
� Abfuhr<br />
� Bezahlung<br />
Diese vier Punkte sind entweder mit Fristen oder<br />
mit vorgegebenen Datumsangaben aneinander zu<br />
binden, damit klargestellt ist, wann oder bis<br />
spätestens zu welchem Zeitpunkt die einzelnen<br />
Schritte erfolgen müssen.<br />
Der Zahlungssicherheit muss auch bei kleinsten<br />
Mengen größtes Augenmerk geschenkt werden.<br />
Vorauszahlungen, unwiderrufliche Bankhaftungen<br />
über Teilmengen oder die Gesamtmenge, gedeckte<br />
Schecks als Anzahlungen bzw. Wechsel mit Einlösungsgarantie<br />
einer Bank sind die gängigsten<br />
Möglichkeiten, die Zahlung auch sicher zu stellen.<br />
Lieferungen über den Bäuerlichen Waldbesitzerverband<br />
sind jedenfalls generell durch Bankgarantien<br />
abgedeckt. Seit Bestehen des Verbandes ist noch<br />
nie ein Mitglied zu Schaden gekommen.<br />
Der Schlussbrief ist Inhalt der Broschüre „Holz<br />
richtig ausgeformt – höherer Erlös”.<br />
Literatur<br />
Broschüre „Holz richtig ausgeformt – höherer Erlös”<br />
Deckblatt ÖNORM L1021 „Vermessung von Rundholz”<br />
FPP-Broschüre „Industrierundholz – Gewichtsübernahme”<br />
FPP-Broschüre „Industrierundholz – Sortimentsdefinitionen”<br />
142 Lernbehelf <strong>für</strong> die forstliche Ausbildung