Friedhofssatzung - Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde ...
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(8 mm Höhe mindestens) oder stark vertiefter Ausführung (5 mm<br />
keilförmig), nicht getönt.<br />
b) Bearbeitung und Beschriftung bei<br />
Grünem Fichtelgebirgsporphyr<br />
Neuhessen Grün<br />
Diabas<br />
Balmoral Rot<br />
Stehende und liegende Grabmale<br />
Die Oberfläche der erhabenen Inschrift (8 mm Höhe mindestens)<br />
darf matt geschliffen sein (ohne Anwendung irgendwelcher künstlicher<br />
Mittel, um die Schrift noch mehr hervortreten zu lassen). Alle<br />
übrigen Schriftflächen gestockt bzw. fein von Hieb (nicht gespitzt)<br />
bearbeitet. Ein geschliffener Rand ist in keinem Fall zulässig. Ornamente<br />
plastisch fein von Hieb, eventuell sparsam von Hand geschliffen.<br />
Je nach Charakter des Ornaments ist entsprechende Bossenhöhe<br />
über die Schriftfläche hinaus zu berücksichtigen. Bei vertiefter<br />
Schrift 5 mm keilförmig mindestens.<br />
(8) Grabmale, die den Vorschriften widersprechen, werden von der<br />
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt,<br />
wenn der Nutzungsberechtigte der Aufforderung auf Beseitigung des<br />
Missstandes nicht nachkommt.<br />
(9) Nach Rückgabe der Grabstätte müssen alle Pflanzen und Grabmäler<br />
durch den Nutzungsberechtigten oder auf dessen Kosten entfernt<br />
werden.