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Friedhofssatzung - Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde ...

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Abschnitt 6<br />

Leichenhalle und Trauerfeiern<br />

§ 21<br />

Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle<br />

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.<br />

Sie darf nur mit Erlaubnis einer vom Gemeindekirchenrat beauftragten<br />

Person betreten werden.<br />

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken<br />

bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten des Gemeindekirchenrates<br />

geöffnet werden. Särge sollen spätestens ½ Stunde vor<br />

Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.<br />

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen,<br />

werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt.<br />

Die Särge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes<br />

geöffnet werden.<br />

§ 22<br />

Trauerfeier<br />

(1) Für Trauerfeiern stehen in Rastede für Mitglieder der ACK die Kirchen<br />

und die Auferstehungskapelle zur Verfügung. Für andere Trauerfeiern<br />

steht die Auferstehungskapelle zur Verfügung.<br />

(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende<br />

Krankheit gehabt hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes<br />

der Leiche bestehen.<br />

Abschnitt 7<br />

Gebühren<br />

§ 23<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren<br />

nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

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