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Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

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10 Abs. 1 hervorgeht. Das Orig<strong>in</strong>al erhält die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Prüfungskandidat, dem Konsistorium wird e<strong>in</strong>e Kopie übermittelt.<br />

(8) Aus wichtigem Grund kann die Prüfung auf Antrag <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Prüfungskandidaten um e<strong>in</strong> Semester verschoben werden. Im Falle e<strong>in</strong>er Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Dauer <strong>der</strong> Weiterbildung gelten die Absätze 1 bis 7 analog.<br />

§ 5<br />

Zulassung <strong>zur</strong> Prüfung<br />

(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Konsistorium.<br />

Zulassungsvoraussetzung s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> erfolgreiche Abschluss und Nachweis über die <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Anlage 1 dieser Rechtsverordnung ausgeführten <strong>Ausbildung</strong>sgegenstände und -<br />

umfänge.<br />

(2) Wer sich ordnungsgemäß gemeldet und die Unterlagen nach § 4 Abs. 2 e<strong>in</strong>gereicht<br />

hat, wird zugelassen, sofern nicht zw<strong>in</strong>gende Gründe entgegenstehen.<br />

(3) Wird <strong>der</strong> Meldeterm<strong>in</strong> nach § 4 Abs. 1 schuldhaft versäumt, so gilt die Prüfung als nicht<br />

bestanden. Das Konsistorium entscheidet darüber, ob e<strong>in</strong> Verschulden vorliegt. Es<br />

stellt fest, mit welchem Tage die Prüfung als nicht bestanden gilt.<br />

(4) Über die Zulassung o<strong>der</strong> die Entscheidung gemäß Absatz 3 erhält die<br />

Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat durch das Konsistorium e<strong>in</strong>en<br />

schriftlichen Bescheid. Die Entscheidung gemäß Absatz 3 ist zu begründen und mit<br />

e<strong>in</strong>er Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 6<br />

Gäste<br />

(1) E<strong>in</strong> Mitglied <strong>der</strong> Schulleitung ist als Gast bei <strong>der</strong> unterrichtspraktischen Prüfung<br />

e<strong>in</strong>schließlich des Analysegespräches zugelassen.<br />

(2) An<strong>der</strong>en Gästen kann die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten<br />

zuzuhören, sofern die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Prüfung ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>spruch erhebt.<br />

§ 7<br />

Durchführung <strong>der</strong> unterrichtspraktischen Prüfung<br />

(1) Die unterrichtspraktische Prüfung beg<strong>in</strong>nt mit dem Tag <strong>der</strong> Zulassung.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss bildet sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Prüfungskandidaten gezeigten Unterrichtsstunde, e<strong>in</strong>er anschließenden Analyse und <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Analysegespräch mit <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungskandidaten e<strong>in</strong><br />

Urteil über die unterrichtspraktische Leistung. In <strong>der</strong> Beurteilung s<strong>in</strong>d die<br />

Unterrichtsdurchführung, die Planung sowie Analyse und Analysegespräch gleichwertig<br />

zu berücksichtigen.<br />

(3) Das Thema <strong>der</strong> Unterrichtsstunde wird von <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Prüfungskandidaten aus e<strong>in</strong>er aktuell durchgeführten Unterrichtsreihe benannt. Das<br />

Stundenthema ist <strong>der</strong> Studienleitung e<strong>in</strong>e Woche vor <strong>der</strong> unterrichtspraktischen<br />

Prüfung mitzuteilen. Die Studienleitung leitet das von ihr bestätigte Stundenthema<br />

unmittelbar an das Konsistorium weiter.<br />

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