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Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

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§ 4<br />

Meldung <strong>zur</strong> Prüfung und Beurteilung<br />

(1) Die Meldung <strong>zur</strong> Prüfung erfolgt sechs Wochen vor dem Ende des vierten<br />

<strong>Ausbildung</strong>ssemesters. Die Meldung ist über die Studienleitung des AKD an das<br />

Konsistorium zu richten.<br />

(2) Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat hat bei <strong>der</strong> Meldung folgende<br />

Unterlagen e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen:<br />

a) e<strong>in</strong>en Lebenslauf;<br />

b) e<strong>in</strong>e beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die abgeschlossene<br />

Staatsprüfung;<br />

c) gegebenenfalls e<strong>in</strong>en Bescheid über die Anerkennung o<strong>der</strong> Gleichsetzung<br />

<strong>der</strong> Abschlüsse;<br />

d) die Versicherung, dass die Meldung <strong>zur</strong> Prüfung erstmalig erfolgt;<br />

e) e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des Prüfungsamtes <strong>der</strong> Theologischen Fakultät über<br />

den Abschluss des fachwissenschaftlichen Teils <strong>der</strong> Weiterbildung, aus <strong>der</strong><br />

die Gesamtbeurteilung <strong>der</strong> fachwissenschaftlichen Leistungen hervorgeht;<br />

f) e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des AKD über die Beurteilung <strong>der</strong><br />

religionspädagogischen Leistungen;<br />

g) e<strong>in</strong>e Übersicht über die Tätigkeit im Rahmen <strong>der</strong> Weiterbildung mit<br />

beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> praktischen Unterrichtserfahrung im Fach<br />

Evangelische Religionslehre;<br />

h) die Angabe <strong>der</strong> Lehrkraft nach § 2 Abs. 2 Buchstabe d);<br />

i) den Nachweis über die erbrachten Semestergebühren.<br />

(3) Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat kann zugleich schriftlich ihre o<strong>der</strong><br />

se<strong>in</strong>e Auswahl h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Klasse o<strong>der</strong> Lerngruppe und des Term<strong>in</strong>wunsches für<br />

die Unterrichtsstunde <strong>der</strong> unterrichtspraktischen Prüfung äußern. Die Lerngruppe soll<br />

<strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungskandidaten aus <strong>der</strong> Unterrichtspraxis<br />

bekannt se<strong>in</strong>.<br />

(4) Im Anschluss an den unterrichtspraktischen Teil <strong>der</strong> Weiterbildung äußert sich die o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> zuständige Beauftragte, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en o<strong>der</strong> dessen Arbeitsstellenbereich sich die Schule<br />

<strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Prüfungskandidaten bef<strong>in</strong>det, schriftlich über<br />

Fähigkeiten, Kenntnisse, fachliche Leistung und Eignung für das angestrebte Lehramt<br />

<strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Prüfungskandidaten nach dem <strong>Ausbildung</strong>sstand. Die<br />

Beurteilung ist unverzüglich bei <strong>der</strong> Studienleitung des AKD e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen.<br />

(5) Die Studienleitung des AKD übermittelt an das Konsistorium die unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Beurteilung nach Absatz 4 erstellte abschließende Beurteilung über den<br />

unterrichtspraktischen Teil <strong>der</strong> Weiterbildung. Sie schließt mit e<strong>in</strong>er Note gemäß § 10<br />

Abs. 1. Die Beurteilung ist <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungskandidaten <strong>zur</strong><br />

Kenntnis zu geben.<br />

(6) Die Studienleitung des AKD übermittelt an das Konsistorium die abschließende<br />

Beurteilung über den religionspädagogischen Teil <strong>der</strong> Weiterbildung. Sie schließt mit<br />

e<strong>in</strong>er Note gemäß § 10 Abs. 1. Die Beurteilung ist <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Prüfungskandidaten <strong>zur</strong> Kenntnis zu geben.<br />

(7) Das Prüfungsamt <strong>der</strong> Theologischen Fakultät erstellt e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über den<br />

Abschluss des fachwissenschaftlichen Teils <strong>der</strong> Weiterbildung, aus <strong>der</strong> die<br />

Gesamtbeurteilung <strong>der</strong> fachwissenschaftlichen Leistungen durch e<strong>in</strong>e Note gemäß §<br />

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