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Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

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a) E<strong>in</strong>e Referent<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Referent <strong>der</strong> für den Evangelischen<br />

Religionsunterricht zuständigen Abteilung des Konsistoriums als Vorsitzende<br />

o<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong>;<br />

b) die Fachsem<strong>in</strong>arleitung für Evangelische Religionslehre;<br />

c) die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständige Beauftragte o<strong>der</strong> die Stellvertretung, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en o<strong>der</strong><br />

dessen Arbeitsstellenbereich die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Prüfungskandidat die unterrichtspraktische Prüfung ablegt;<br />

d) e<strong>in</strong>e Lehrkraft mit e<strong>in</strong>schlägiger Berufserfahrung, die e<strong>in</strong>e Lehrbefähigung für<br />

Evangelische Religionslehre besitzt, dasselbe Lehramt wie die<br />

Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat anstrebt <strong>in</strong>nehat und von<br />

dieser o<strong>der</strong> diesem benannt werden kann.<br />

(3) Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> für den Evangelischen Religionsunterricht zuständigen<br />

Abteilung des Konsistoriums ist berechtigt, bei <strong>der</strong> Prüfung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

Beratungsgespräche anwesend zu se<strong>in</strong>.<br />

(4) E<strong>in</strong>e Beauftragte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Beauftragter <strong>der</strong> für die Lehramtsausbildung zuständigen<br />

staatlichen Stellen ist berechtigt, bei <strong>der</strong> Prüfung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />

Beratungsgespräche anwesend zu se<strong>in</strong>.<br />

(5) Ersche<strong>in</strong>t e<strong>in</strong> Mitglied des Prüfungsausschusses nicht <strong>zur</strong> Prüfung, wird durch die<br />

Vorsitzende o<strong>der</strong> den Vorsitzenden e<strong>in</strong>e <strong>Religionslehrkraft</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausbildung</strong>sschule als<br />

Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt. Ersche<strong>in</strong>en mehrere Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Prüfungsausschusses nicht o<strong>der</strong> kann die Vertretung e<strong>in</strong>es Mitgliedes aus fachlichen<br />

Gründen nicht gewährleistet werden, ist e<strong>in</strong> neuer Term<strong>in</strong> für die Prüfung durch das<br />

Konsistorium festzulegen.<br />

§ 3<br />

Entscheidung und Nie<strong>der</strong>schrift<br />

(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den<br />

ordnungsgemäßen Ablauf <strong>der</strong> Prüfung.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt<br />

die Stimme <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(3) Über den Prüfungshergang ist e<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>schrift aufzunehmen. In dieser s<strong>in</strong>d<br />

festzuhalten:<br />

a) die <strong>in</strong> das Gesamtergebnis e<strong>in</strong>zubeziehende Note <strong>der</strong> Beurteilung durch<br />

den Fachsem<strong>in</strong>arleiter;<br />

b) die Analyse <strong>der</strong> Unterrichtsstunde durch die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den<br />

Prüfungskandidaten sowie das Analysegespräch;<br />

c) die Gegenstände und die Bewertung <strong>der</strong> unterrichtspraktischen Prüfung;<br />

d) die tragenden Erwägungen (§10 Abs. 5);<br />

e) das Gesamtergebnis;<br />

f) die Belehrung über Täuschungsversuche und<br />

g) beson<strong>der</strong>e Vorkommnisse.<br />

(4) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von den Mitglie<strong>der</strong>n des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.<br />

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