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Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

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2. Geltungsbereich BAusbO/Ev. RL:<br />

Lehrkraft nach wissenschaftlicher <strong>Ausbildung</strong> an e<strong>in</strong>er (Fach-) Hochschule -<br />

berufsbegleitende <strong>Ausbildung</strong><br />

Rechtsverordnung über die pädagogisch-theologische Qualifizierung und die<br />

berufsbegleitende schulpraktische <strong>Ausbildung</strong> im Fach Evangelische<br />

Religionslehre (BAusbO/Ev. RL) vom 17. Mai 2013 (KABl. S. 102)<br />

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Regelung<br />

des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120)<br />

die nachstehende Rechtsverordnung erlassen:<br />

Abschnitt 1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Rechtsverordnung gilt für Religionslehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die <strong>zur</strong><br />

Deckung des Unterrichtsbedarfs <strong>in</strong> den Dienst <strong>der</strong> Evangelischen Kirche Berl<strong>in</strong>-<br />

Brandenburg-schlesische Oberlausitz e<strong>in</strong>gestellt werden, <strong>der</strong>en dauerhafte<br />

Beschäftigung beabsichtigt ist und die über e<strong>in</strong>e abgeschlossene <strong>Ausbildung</strong> an<br />

Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verfügen, die e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>satz im<br />

Evangelischen Religionsunterricht gestattet.<br />

§ 2<br />

Ziel und Dauer <strong>der</strong> Qualifizierung<br />

(1) Um den Anfor<strong>der</strong>ungen des Schuldienstes gewachsen zu se<strong>in</strong>, erhalten Lehrkräfte<br />

nach § 1 die Möglichkeit <strong>der</strong> Teilnahme am pädagogisch-theologischen Grundkurs. Mit<br />

<strong>der</strong> sich anschließenden Teilnahme an <strong>der</strong> berufsbegleitenden schulpraktischen<br />

<strong>Ausbildung</strong> und dem Bestehen <strong>der</strong> Abschließenden Kirchlichen Prüfung (AKLPO) wird<br />

die endgültige Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre erworben.<br />

(2) Die <strong>Ausbildung</strong>sdauer beträgt 24 Monate.<br />

Abschnitt 2<br />

Berufsbegleiten<strong>der</strong> pädagogisch-theologischer Grundkurs<br />

§ 3<br />

Antrag<br />

(1) Die Teilnahme am pädagogisch-theologischen Grundkurs erfolgt auf schriftlichen<br />

Antrag. Dieser ist an das Konsistorium zu richten. Dem Antrag s<strong>in</strong>d<br />

a) e<strong>in</strong> lückenloser tabellarischer Lebenslauf,<br />

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