März 2010: Seite 1-37 (pdf, 7 Mb) - Trafikantenzeitung

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Serie tierte noch einmal Stück für Stück die Gesetzesverstöße und die dazugehörigen Beweise: Bei nicht weniger als rund einem Dutzend Überwachungen, die unter Zuhilfenahme eines Detektivunternehmens durchgeführten worden waren, konnten innerhalb eines ganz kurzen Zeitraumes eine ganze Reihe von Verstößen festgehalten werden. So konnte etwa das Beliefern von Tankstellen, Hotels und Gastgewerbelokalen mit Tabakwaren durch den Trafikanten A lückenlos bewiesen werden. Fall 1: Verstoß gegen das Tabakmonopolgesetz Im einzelnen waren die schlußendlichen Gründe für die Kündigung des Trafikanten A nachstehene: Gemäß § 36 Abs 7 TabMG 1996 dürfen Tabaktrafikanten den Handel mit Tabakerzeugnissen ausschließlich in dem im Bestellungsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Trafikstandort) ausüben. Ein Aufsuchen zum Zwecke der Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Trafikstandorts, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Gemäß § 35 Abs 2 TabMG 1996 war der Trafikant A zu kündigen, weil er gegen das Tabakmonopolgesetz bzw. den Bestellungsvertrag verstoßen hat. Eine Geldbuße als weitere „Eskalationsstufe“ nach der Verwarnung war gemäß § 36 Abs 7 TabMG für den Trafikanten A ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Streitwert dieses Verfahrens betrug 36.000 Euro, seine Uneinsichtigkeit kamr den Trafikanten A also teuer zu stehen. Dazu kamen noch die aufgelaufenen Detektivkosten. Fall 2 Per Ende März 2008 kündigte die Monopolverwaltung für Wien, Niederösterreich und Burgenland den Bestellungsvertrag mit dem Trafikanten B. Gleichzeitig wurden dem Trafikanten B die dabei aufgelaufenen Detektivkosten, die bei der Observation gegenüber der Monopolverwaltung entstanden sind, in Rechnung gestellt. Als Gründe für die Kündigung wurde der § 36 Abs 7 TabMG 1996 angeführt. Gegen den Trafikanten B wurde seit dem Jahre 1996 wiederholt durch Berufskollegen Beschwerde erhoben, da er sowohl gesetzeswidrig Tabakware zugestellt, als auch Rabatte im Zusammenhang mit dem Tabakwarenverkauf gewährt hatte. In diesem Zusammenhang erging bereits im Jahre 1996 eine Verwarnung gegen den Trafikanten B. Im Jahre 2003 kam es zur Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von rund 6.000 Euro wegen des Verstoßes gegen das Standesansehen. Nach einer gewissen „Ruhephase“ kam es im Jahre 2006 wiederum zu Beschwerden von Berufskollegen gegen den Trafikanten B, der offensichtlich rückfällig geworden war. Nach einem Gespräch in Folge und Verwarnungen im März bzw. Mai 2007 machte er im Zustand der offensichtlichen Unbelehrbarkeit weiter, sodass der eingesetzte Detektiv in der Folge im Sommer 2007 eine ganze Reihe von Zustellungen in den Bundesländern Wien und sogar bis ins Burgenland nachweisen konnte. Die „Zustellorte“ reichten von kleineren Gastronomielokalen bis hin zur überregional bekannten Wettcafegastronomie inklusive der dort lokalisierten Tabakwarenautomaten. Der Trafikant B erkannte den absolut wasserdicht festgehaltenen Sachverhalt im Großen und Ganzen widerspruchslos an und wehrte sich wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit gar nicht gegen die Konsequenzen, nur den Zeitpunkt der Kündigung hätte er gerne „erstreckt“ gehabt. Und auch die Detektivkosten wollte er nicht zur Gänze tragen. Begründung: „Er hätte ohnedies alles zugegeben“. Fall 2: Verstoß gegen das Tabakmonopolgesetz Doch der Rückpaß des ehemaligen Ballkünstlers ging ins Abseits. Das angerufene Gericht gab ihm in letzter Konsequenz nicht Recht. Ein Sportlerehrenwort erwies sich als gebrochen. Die Kündigung blieb aufrecht. Die Frist wurde nicht erstreckt. Und einen erheblichen Betrag an Detektivkosten mußte er auch begleichen. Bisher erschienen: Folge 1: Die Verlegung einer Tabakverkaufsstelle ist keine autonome Entscheidung des Trafikanten (1/2010) Folge 2: Die Zustellung von Tabakwaren durch Gastronomen und die Werbung durch die Tabakindustrie dafür ist ausdrücklich verboten (2/2010) 3/2010 trafikantenzeitung 23

Einbruch Die KRIPO rät Einbruch Schäden durch Einbrüche lassen sich verhindern durch: • mechanische Maßnahmen, • elektronische Maßnahmen, • Verhalten. • Mechanische Maßnahmen lassen sich an allen Öffnungen des Geschäfts anbringen: Eingangstüren, Schaufenster, Vitrinen, Hintereingängen, Hoffenstern, Flurfenstern, Kellerschächten, Oberlichten. Im Inneren ist auf Verschlüsse an Türen, Fenstern und Tresoren zu achten. Safes sind am sichersten, wenn sie in die Wand eingebaut sind. Standtresore lassen sich abtransportieren, selbst wenn sie noch so schwer sind. Safes gibt sie in verschiedenen Schutzklassen; welche angewendet werden soll, hängt von den anderen Sicherheitsvorkehrungen ab. • Elektronische Maßnahmen (Alarmanlagen) Außenschutz: zur Überwachung von Schließzuständen der Türen, Fenster, Oberlichten mit Magnetkontakten, Glasbruchmeldern, Riegelkontakten, Lichtschranken. Raumschutz: zur Überwachung von Innenräumen wie Verkaufsraum, Personal-, Lager- und Nebenräumen auf unzulässige Veränderungen und Bewegungen mittels Infrarot-, Ultraschall-, Mikrowellen- oder Dualmelder. Objektschutz: zur Sicherung von besonders gefährdeten Objekten wie Tresoren und Kassen, Gemälden, speziellen Objekten mit Ultraschallmeldern, oder Abhebekontakten. Sämtliche Schutzarten lassen sich mit einer Alarmanlage kombinieren und schlagen an einer hilfeleistenden Stelle Alarm, etwa beim Polizeinotruf oder einem privaten Sicherheitsdienst. „Stiller Alarm“ ermöglicht es, im Fall eines Einbruchs oder Überfalls ohne Wissen des Täters Hilfe herbeizuholen. Auch schützt er vor Affekthandlungen: Sirenen oder Klingelalarm können den Täter in Panik versetzen. • Der Auslöser für einen „stillen Alarm“ muß in einer Notsituation leicht und vom Angreifer unbemerkt erreichbar sein. • Für Alarmanlagen unbedingt einen Wartungsvertrag abschließen. • Nur geprüfte Geräte (VSÖ- oder VdS- Prüfnummer) verwenden. • Regelmäßig die Funktionstüchtigkeit der Alarmanlage überprüfen; Probealarm mit dem Empfänger der Notsignale absprechen. • Schutz durch Nachbarschaftshilfe Sollte der Einbau einer professionellen Alarmanlage nicht möglich sein, kann eine Leitung in ein Nachbargeschäft oder eine Nachbarwohnung helfen, durch Klingeloder Lichtzeichen jemanden zu alarmieren. • Verhaltensregeln im Geschäft + Bargeldbestände niedrig halten; + wertvolle Waren nach Geschäftsschluß nicht in der Auslage lassen; soweit möglich, im Tresor aufbewahren; + bei Geschäftsschluss überprüfen, ob Türen und Fenster geschlossen sind; + Sicherheitsbeauftragten nominieren; + größere Geldmengen nicht in der Kassa aufbewahren; höhere Beträge so rasch wie möglich in ein Geldinstitut (Einwurftresor) bringen, bis dahin in einem Tresor verwahren; + Sehr empfehlenswert sind auch Bodentresore. Diese eignen sich auch für den Einbau in Kioske, in denen Wandtresore wegen zu geringer Mauerstärke nicht eingebaut werden können. + Der Tresor sollte so platziert sein, daß ihn die Kunden nicht sehen können. Ladendiebstahl Auch während der Geschäftszeit sollte die Ware geschützt sein. Dazu dienen „elektronische Artikel-Sicherheitssysteme“. Folgende Artikel-Sicherungssysteme sind empfehlenswert: • Warensicherungsleisten zur gebundenen Warensicherung (Alarmierung bei unerlaubter Warenübernahme), • radiofrequente Systeme und Magnetsysteme zur zentralen Überwachung gegen Diebstahl, • Spiegel, Kameras. Sicherheitsvorteile + erleichtern dem Verkaufspersonal die Arbeit, + erkennen zuverlässig Ladendiebstahl, + vergrößern die Rentabilitätsberechnung, + senken Inventurdifferenzen, + stellen eine psychologische Hemmschwelle für Ladendiebe und Personaldiebstähle dar. 24 trafikantenzeitung 3/2010

Serie<br />

tierte noch einmal Stück für Stück die<br />

Gesetzesverstöße und die dazugehörigen<br />

Beweise: Bei nicht weniger als rund<br />

einem Dutzend Überwachungen, die unter<br />

Zuhilfenahme eines Detektivunternehmens<br />

durchgeführten worden waren,<br />

konnten innerhalb eines ganz kurzen<br />

Zeitraumes eine ganze Reihe von Verstößen<br />

festgehalten werden. So konnte etwa<br />

das Beliefern von Tankstellen, Hotels<br />

und Gastgewerbelokalen mit Tabakwaren<br />

durch den Trafikanten A lückenlos<br />

bewiesen werden.<br />

Fall 1: Verstoß gegen<br />

das Tabakmonopolgesetz<br />

Im einzelnen waren die schlußendlichen<br />

Gründe für die Kündigung des<br />

Trafikanten A nachstehene: Gemäß § 36<br />

Abs 7 TabMG 1996 dürfen Tabaktrafikanten<br />

den Handel mit Tabakerzeugnissen<br />

ausschließlich in dem im Bestellungsvertrag<br />

angegebenen Geschäftslokal<br />

(Trafikstandort) ausüben. Ein Aufsuchen<br />

zum Zwecke der Entgegennahme von Bestellungen<br />

außerhalb des Trafikstandorts,<br />

die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen<br />

sind verboten. Gemäß §<br />

35 Abs 2 TabMG 1996 war der Trafikant<br />

A zu kündigen, weil er gegen das Tabakmonopolgesetz<br />

bzw. den Bestellungsvertrag<br />

verstoßen hat. Eine Geldbuße als<br />

weitere „Eskalationsstufe“ nach der Verwarnung<br />

war gemäß § 36 Abs 7 TabMG<br />

für den Trafikanten A ausdrücklich nicht<br />

vorgesehen. Der Streitwert dieses Verfahrens<br />

betrug 36.000 Euro, seine Uneinsichtigkeit<br />

kamr den Trafikanten A also<br />

teuer zu stehen. Dazu kamen noch die<br />

aufgelaufenen Detektivkosten.<br />

Fall 2<br />

Per Ende März 2008 kündigte die Monopolverwaltung<br />

für Wien, Niederösterreich<br />

und Burgenland den Bestellungsvertrag<br />

mit dem Trafikanten B.<br />

Gleichzeitig wurden dem Trafikanten B<br />

die dabei aufgelaufenen Detektivkosten,<br />

die bei der Observation gegenüber der<br />

Monopolverwaltung entstanden sind, in<br />

Rechnung gestellt. Als Gründe für die<br />

Kündigung wurde der § 36 Abs 7 TabMG<br />

1996 angeführt.<br />

Gegen den Trafikanten B wurde seit<br />

dem Jahre 1996 wiederholt durch Berufskollegen<br />

Beschwerde erhoben, da er sowohl<br />

gesetzeswidrig Tabakware zugestellt,<br />

als auch Rabatte im Zusammenhang mit<br />

dem Tabakwarenverkauf gewährt hatte.<br />

In diesem Zusammenhang erging bereits<br />

im Jahre 1996 eine Verwarnung gegen<br />

den Trafikanten B. Im Jahre 2003 kam es<br />

zur Verhängung einer Geldstrafe in der<br />

Höhe von rund 6.000 Euro wegen des<br />

Verstoßes gegen das<br />

Standesansehen.<br />

Nach einer gewissen<br />

„Ruhephase“<br />

kam es im Jahre<br />

2006 wiederum zu<br />

Beschwerden von<br />

Berufskollegen gegen<br />

den Trafikanten<br />

B, der offensichtlich<br />

rückfällig geworden<br />

war. Nach<br />

einem Gespräch in<br />

Folge und Verwarnungen<br />

im März<br />

bzw. Mai 2007<br />

machte er im Zustand der offensichtlichen<br />

Unbelehrbarkeit weiter, sodass der<br />

eingesetzte Detektiv in der Folge im<br />

Sommer 2007 eine ganze Reihe von Zustellungen<br />

in den Bundesländern Wien<br />

und sogar bis ins Burgenland nachweisen<br />

konnte. Die „Zustellorte“ reichten von<br />

kleineren Gastronomielokalen bis hin<br />

zur überregional bekannten Wettcafegastronomie<br />

inklusive der dort lokalisierten<br />

Tabakwarenautomaten. Der Trafikant B<br />

erkannte den absolut wasserdicht festgehaltenen<br />

Sachverhalt im Großen und<br />

Ganzen widerspruchslos an und wehrte<br />

sich wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit<br />

gar nicht gegen die Konsequenzen,<br />

nur den Zeitpunkt der Kündigung hätte<br />

er gerne „erstreckt“ gehabt. Und auch die<br />

Detektivkosten wollte er nicht zur Gänze<br />

tragen. Begründung: „Er hätte ohnedies<br />

alles zugegeben“.<br />

Fall 2: Verstoß gegen<br />

das Tabakmonopolgesetz<br />

Doch der Rückpaß des ehemaligen<br />

Ballkünstlers ging ins Abseits. Das angerufene<br />

Gericht gab ihm in letzter Konsequenz<br />

nicht Recht. Ein Sportlerehrenwort<br />

erwies sich als gebrochen. Die<br />

Kündigung blieb aufrecht. Die Frist wurde<br />

nicht erstreckt. Und einen erheblichen<br />

Betrag an Detektivkosten mußte<br />

er auch begleichen.<br />

Bisher erschienen:<br />

Folge 1: Die Verlegung einer Tabakverkaufsstelle<br />

ist keine autonome Entscheidung des Trafikanten<br />

(1/<strong>2010</strong>)<br />

Folge 2: Die Zustellung von Tabakwaren durch<br />

Gastronomen und die Werbung durch die Tabakindustrie<br />

dafür ist ausdrücklich verboten (2/<strong>2010</strong>)<br />

3/<strong>2010</strong> trafikantenzeitung 23

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