März 2010: Seite 1-37 (pdf, 7 Mb) - Trafikantenzeitung
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Serie<br />
Rechtstatsachenforschung<br />
MONOPOLRECHT<br />
Folge 3: Die Zustellung von Tabakware durch den-<br />
Tabaktrafikanten führt letztendlich immer zur<br />
Kündigung des Bestellungsvertrages • Zwei<br />
Fälle – eine Konsequenz •<br />
Von Mag. Dr. Fritz Simhandl, MVG<br />
Die Monopolverwaltung<br />
veröffentlicht mit der<br />
Reihe „Rechtstatsachenforschung:<br />
Monopolrecht“<br />
in Kooperation mit der<br />
Österreichischen<br />
<strong>Trafikantenzeitung</strong> im<br />
Jahr <strong>2010</strong> eine Abfolge<br />
von Beiträgen, die sich<br />
mit vor den Gerichten<br />
ausgetragenen Rechtsfällen<br />
beschäftigen, bzw.<br />
grundsätzliche monopolrechtlichen<br />
Fragen und<br />
Entscheidungen<br />
betreffen. Diese Serie soll<br />
dazu dienen, das<br />
Verständnis für das<br />
Monopolrecht zu stärken<br />
und dem Trafikanten dabei<br />
zu helfen, sich gesetzeskonform<br />
zu verhalten.<br />
Die Zustellung von Tabakwaren durch<br />
Tabaktrafikanten führt letztendlich<br />
immer zur Kündigung des Bestellungsvertrages<br />
Fall 1<br />
Im Oktober 2004 kündigte die Monopolverwaltung<br />
für Kärnten und Steiermark<br />
den Bestellungsvertrag mit dem<br />
Trafikanten A. Dieser hatte mit der<br />
22 trafikantenzeitung 3/<strong>2010</strong><br />
Monopolverwaltung im Jahre 1985 einen<br />
Bestellungsvertrag für eine Trafik abgeschlossen.<br />
Im Jahre 1999 kam es zu Beschwerden<br />
von Nachbartrafikanten, daß<br />
der Trafikant A insbesondere Gastronomiekunden<br />
zum Zwecke der Entgegennahme<br />
von Bestellungen von Tabakerzeugnissen<br />
aufsuchen und in Folge diese<br />
bestellten Tabakerzeugnisse auch zustellen<br />
würde. Die zuständige Monopolverwaltung<br />
konfrontierte daraufhin den Trafikanten<br />
mit dem Vorhalt und verwarnte<br />
ihn in Folge auf der Grundlage des<br />
Tabakmonopolgesetz 1996. Der Trafikant<br />
A stellte als Reaktion auf diesen Vorhalt<br />
sowohl das Aufsuchen, als auch die Zustellung<br />
in Abrede. Nach weiteren Beschwerden,<br />
diesmal im Jahre 2003 kam es<br />
neuerlich zu einer Verwarnung seitens<br />
der Monopolverwaltung. Der Trafikant A<br />
wurde im Zusammenhang mit dieser neuerlichen<br />
Verwarnung insbesondere darauf<br />
hingewiesen, daß er unter intensiver Beobachtung<br />
stehe, und jeder weitere Verstoß<br />
die finale Beendigung des Bestellungsvertrages<br />
zur Konsequenz habe.<br />
Trotz Verwarnung und Ermahnungen,<br />
welche die monopolrechtlichen Konsequenzen<br />
ganz klar dargelegt hatten, verhielt<br />
sich der Trafi¬kant A weiterhin<br />
nicht gesetzestreu: Er suchte, unbelehrbar<br />
wie er war, weiterhin Gastronomiekunden<br />
zum Zwecke der Entgegennahme<br />
von Bestellungen von Tabakerzeugnissen<br />
auf und stellte diese in Folge zu. Im Oktober<br />
2004 zog die Monopolverwaltung für<br />
Kärnten und Steiermark dann die entsprechenden<br />
Konsequenzen und kündigte<br />
mit Zustimmung des zuständigen Landesgremiums<br />
dem Trafikant A. Auch bei<br />
der Tragung der entsprechenden Konsequenzen<br />
seines monopolrechtswidrigen<br />
Verhaltens zeigte sich Trafikant A in Folge<br />
uneinsichtig und klagte gegen die<br />
Kündigung des Bestellungsvertrages. Der<br />
geführte Prozeß, der bis zum Obersten<br />
Gerichtshof in allen Instanzen der Monopolverwaltung<br />
für Kärnten und Steiermark<br />
Recht gegeben hatte, dokumen-