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März 2010: Seite 1-37 (pdf, 7 Mb) - Trafikantenzeitung

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Serie<br />

Rechtstatsachenforschung<br />

MONOPOLRECHT<br />

Folge 3: Die Zustellung von Tabakware durch den-<br />

Tabaktrafikanten führt letztendlich immer zur<br />

Kündigung des Bestellungsvertrages • Zwei<br />

Fälle – eine Konsequenz •<br />

Von Mag. Dr. Fritz Simhandl, MVG<br />

Die Monopolverwaltung<br />

veröffentlicht mit der<br />

Reihe „Rechtstatsachenforschung:<br />

Monopolrecht“<br />

in Kooperation mit der<br />

Österreichischen<br />

<strong>Trafikantenzeitung</strong> im<br />

Jahr <strong>2010</strong> eine Abfolge<br />

von Beiträgen, die sich<br />

mit vor den Gerichten<br />

ausgetragenen Rechtsfällen<br />

beschäftigen, bzw.<br />

grundsätzliche monopolrechtlichen<br />

Fragen und<br />

Entscheidungen<br />

betreffen. Diese Serie soll<br />

dazu dienen, das<br />

Verständnis für das<br />

Monopolrecht zu stärken<br />

und dem Trafikanten dabei<br />

zu helfen, sich gesetzeskonform<br />

zu verhalten.<br />

Die Zustellung von Tabakwaren durch<br />

Tabaktrafikanten führt letztendlich<br />

immer zur Kündigung des Bestellungsvertrages<br />

Fall 1<br />

Im Oktober 2004 kündigte die Monopolverwaltung<br />

für Kärnten und Steiermark<br />

den Bestellungsvertrag mit dem<br />

Trafikanten A. Dieser hatte mit der<br />

22 trafikantenzeitung 3/<strong>2010</strong><br />

Monopolverwaltung im Jahre 1985 einen<br />

Bestellungsvertrag für eine Trafik abgeschlossen.<br />

Im Jahre 1999 kam es zu Beschwerden<br />

von Nachbartrafikanten, daß<br />

der Trafikant A insbesondere Gastronomiekunden<br />

zum Zwecke der Entgegennahme<br />

von Bestellungen von Tabakerzeugnissen<br />

aufsuchen und in Folge diese<br />

bestellten Tabakerzeugnisse auch zustellen<br />

würde. Die zuständige Monopolverwaltung<br />

konfrontierte daraufhin den Trafikanten<br />

mit dem Vorhalt und verwarnte<br />

ihn in Folge auf der Grundlage des<br />

Tabakmonopolgesetz 1996. Der Trafikant<br />

A stellte als Reaktion auf diesen Vorhalt<br />

sowohl das Aufsuchen, als auch die Zustellung<br />

in Abrede. Nach weiteren Beschwerden,<br />

diesmal im Jahre 2003 kam es<br />

neuerlich zu einer Verwarnung seitens<br />

der Monopolverwaltung. Der Trafikant A<br />

wurde im Zusammenhang mit dieser neuerlichen<br />

Verwarnung insbesondere darauf<br />

hingewiesen, daß er unter intensiver Beobachtung<br />

stehe, und jeder weitere Verstoß<br />

die finale Beendigung des Bestellungsvertrages<br />

zur Konsequenz habe.<br />

Trotz Verwarnung und Ermahnungen,<br />

welche die monopolrechtlichen Konsequenzen<br />

ganz klar dargelegt hatten, verhielt<br />

sich der Trafi¬kant A weiterhin<br />

nicht gesetzestreu: Er suchte, unbelehrbar<br />

wie er war, weiterhin Gastronomiekunden<br />

zum Zwecke der Entgegennahme<br />

von Bestellungen von Tabakerzeugnissen<br />

auf und stellte diese in Folge zu. Im Oktober<br />

2004 zog die Monopolverwaltung für<br />

Kärnten und Steiermark dann die entsprechenden<br />

Konsequenzen und kündigte<br />

mit Zustimmung des zuständigen Landesgremiums<br />

dem Trafikant A. Auch bei<br />

der Tragung der entsprechenden Konsequenzen<br />

seines monopolrechtswidrigen<br />

Verhaltens zeigte sich Trafikant A in Folge<br />

uneinsichtig und klagte gegen die<br />

Kündigung des Bestellungsvertrages. Der<br />

geführte Prozeß, der bis zum Obersten<br />

Gerichtshof in allen Instanzen der Monopolverwaltung<br />

für Kärnten und Steiermark<br />

Recht gegeben hatte, dokumen-

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