Seite 1-44 (pdf, 20 Mb) - Trafikantenzeitung
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Serie<br />
„Die Mischung verschiedener tarifmäßiger<br />
Schnupftabaksorten ist<br />
nur über ausdrückliches Verlangen<br />
des Käufers und nur in dessen<br />
Gegenwart zulässig.“<br />
Auch „Zusatzreklame“ wurde<br />
ausdrücklich verboten: „Die<br />
von einigen Trafikanten geübte<br />
Anbringung von Reklameaufdrucken<br />
fremder Firmen auf jenen<br />
Fabrikatepackungen, die vom<br />
Verschleißer selbst beigestellt<br />
werden, ist unzulässig.“ Derlei<br />
Separatpackungen durfen,<br />
außer der Bezeichnung des<br />
Sorteninhaltes und Preises,<br />
werde außen noch innen<br />
irgendwelche Reklame – oder<br />
Wenn sich der Kunde wohlfühlt, verweilt länger in der Trafik<br />
und die Chance auf Mehr-Käufe steigt<br />
Adreßaufdrucke fremder<br />
Firmen, sondern allenfalls nur<br />
packung sowie die Hülsen verkauft und den<br />
die eigene Trafikadresse aufweisen. für den ausschließlich persönlichen Verbrauch<br />
Ausdrücklich wurde seinerzeit. d.h.<br />
der Kunde bestimmten Tabak nach<br />
1933 insbesondere auch das Stopfen von erfolgtem Kaufabschluß über besonderen<br />
Zigarettenhülsen durch den Trafikanten Wunsch des Käufers in die Hülsen verstopft.<br />
erlaubt: „Einvernehmlich mit dem BMF Der Tabak ist in diesem Falle bereits Eigentum<br />
wird eröffnet, daß es künftig keinem Anstand<br />
der Kunde und das Verstopfen desselben<br />
Produkt_Anz_183x128:Layout unterliegt, wenn der Trafikant 1 einer 12.05.<strong>20</strong>09 in Hülsen 10:43 kann Uhr daher <strong>Seite</strong> nicht 1als Zurichtung<br />
Kunde den Zigarettentabak in der Origina-<br />
für den Weiterverkauf im Sinne des<br />
Monopolgesetzes aufgefaßt, sondern<br />
nur als zusätzlicher Dienst<br />
an Kunden gewertet werden.“<br />
Und weiteres hieß es bezüglich<br />
der Qualifikation und Entgeltlichkeit<br />
dieser Dienstleistung:<br />
„Es ist selbstverständlich, daß<br />
den Trafikanten das Recht zusteht,<br />
für die beim Verstopfen des<br />
Tabaks aufgewendete Mühe ein<br />
mäßiges Entgelt zu beanspruchen,<br />
oder aber diese Arbeit aus Gefälligkeit<br />
ohne Entgelt zu besorgen.<br />
Das Stopfen der Zigaretten<br />
darf grundsätzlich nur<br />
durch die Inhaber oder die eigenen<br />
Verschleißkräfte des Geschäftes<br />
erfolgen. Geschäfte, welche über<br />
ein hiefür geeignetes Personal<br />
nicht verfügen, haben daher Bestellungen<br />
auf Verstopfen von Zigarettentabaken<br />
abzulehnen.“<br />
Die Serie „Historisches Monopolrecht“<br />
wird in den nächsten Ausgaben der<br />
Österreichischen <strong>Trafikantenzeitung</strong> mit<br />
weiteren Beiträgen fortgesetzt.<br />
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