28.09.2014 Aufrufe

Seite 1-44 (pdf, 20 Mb) - Trafikantenzeitung

Seite 1-44 (pdf, 20 Mb) - Trafikantenzeitung

Seite 1-44 (pdf, 20 Mb) - Trafikantenzeitung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Serie<br />

„Die Mischung verschiedener tarifmäßiger<br />

Schnupftabaksorten ist<br />

nur über ausdrückliches Verlangen<br />

des Käufers und nur in dessen<br />

Gegenwart zulässig.“<br />

Auch „Zusatzreklame“ wurde<br />

ausdrücklich verboten: „Die<br />

von einigen Trafikanten geübte<br />

Anbringung von Reklameaufdrucken<br />

fremder Firmen auf jenen<br />

Fabrikatepackungen, die vom<br />

Verschleißer selbst beigestellt<br />

werden, ist unzulässig.“ Derlei<br />

Separatpackungen durfen,<br />

außer der Bezeichnung des<br />

Sorteninhaltes und Preises,<br />

werde außen noch innen<br />

irgendwelche Reklame – oder<br />

Wenn sich der Kunde wohlfühlt, verweilt länger in der Trafik<br />

und die Chance auf Mehr-Käufe steigt<br />

Adreßaufdrucke fremder<br />

Firmen, sondern allenfalls nur<br />

packung sowie die Hülsen verkauft und den<br />

die eigene Trafikadresse aufweisen. für den ausschließlich persönlichen Verbrauch<br />

Ausdrücklich wurde seinerzeit. d.h.<br />

der Kunde bestimmten Tabak nach<br />

1933 insbesondere auch das Stopfen von erfolgtem Kaufabschluß über besonderen<br />

Zigarettenhülsen durch den Trafikanten Wunsch des Käufers in die Hülsen verstopft.<br />

erlaubt: „Einvernehmlich mit dem BMF Der Tabak ist in diesem Falle bereits Eigentum<br />

wird eröffnet, daß es künftig keinem Anstand<br />

der Kunde und das Verstopfen desselben<br />

Produkt_Anz_183x128:Layout unterliegt, wenn der Trafikant 1 einer 12.05.<strong>20</strong>09 in Hülsen 10:43 kann Uhr daher <strong>Seite</strong> nicht 1als Zurichtung<br />

Kunde den Zigarettentabak in der Origina-<br />

für den Weiterverkauf im Sinne des<br />

Monopolgesetzes aufgefaßt, sondern<br />

nur als zusätzlicher Dienst<br />

an Kunden gewertet werden.“<br />

Und weiteres hieß es bezüglich<br />

der Qualifikation und Entgeltlichkeit<br />

dieser Dienstleistung:<br />

„Es ist selbstverständlich, daß<br />

den Trafikanten das Recht zusteht,<br />

für die beim Verstopfen des<br />

Tabaks aufgewendete Mühe ein<br />

mäßiges Entgelt zu beanspruchen,<br />

oder aber diese Arbeit aus Gefälligkeit<br />

ohne Entgelt zu besorgen.<br />

Das Stopfen der Zigaretten<br />

darf grundsätzlich nur<br />

durch die Inhaber oder die eigenen<br />

Verschleißkräfte des Geschäftes<br />

erfolgen. Geschäfte, welche über<br />

ein hiefür geeignetes Personal<br />

nicht verfügen, haben daher Bestellungen<br />

auf Verstopfen von Zigarettentabaken<br />

abzulehnen.“<br />

Die Serie „Historisches Monopolrecht“<br />

wird in den nächsten Ausgaben der<br />

Österreichischen <strong>Trafikantenzeitung</strong> mit<br />

weiteren Beiträgen fortgesetzt.<br />

Ihr Partner Nr. 1 – Gemeinsam einen Schritt voraus.<br />

WIR LIEFERN TRAFIKANTEN INNOVATIVE LÖSUNGEN…<br />

…ZUM BEISPIEL DUTZENDE NEUE PRODUKTE IN EINEM GERÄT!<br />

powered by<br />

• Immer vorrätig<br />

Über das E-Loading-Terminal kommt es zu keinem Lagerengpass.<br />

• Immer liquid<br />

Die Gutscheine werden erst gekauft, wenn Sie sie schon wieder<br />

verkaufen. Die Bankabbuchung erfolgt 10 Tage später.<br />

• Immer einfach<br />

Der Verkaufsvorgang ist in weniger als 30 Sekunden erledigt,<br />

dank großem Display und einfacher Bedienung.<br />

Auszug unserer E-Loading-Partner<br />

Paltaufgasse 12-14, 1160 Wien, Tel: +43 (0)1 49102-0, Fax: +43 (0)1 49102-1247, E-Mail: office@tobaccoland.at, www.tobaccoland.at<br />

8/<strong>20</strong>09 trafikantenzeitung 29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!