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Serie wurde bei Neueinführungen seitens der Verschleißermagazine an alle jene Tabakhauptverlage ausgegeben, welche die neu eingeführten Tabakfabrikate vor dem Stichtag faßten. In diesem Zusammenhang wurden die Tabakverlage angewiesen, im Bedarfsfall eine entsprechende Anzahl an die vor dem Stichtage fassenden Subverlage weiterzugeben. Zukünftig durften die Tabakverlage die neuen Tabakfabrikate nur gegen die eigenhändig unterfertigten Verpflichtungserklärungen abgeben. Wurde diese Regelung nicht eingehalten, drohten Konventionalstrafen und sogar der Entzug der Verschleißerlizenz. Alle unterfertigen Verpflichtungserklärungen waren an die Steueraufsichtsämter und von diesen dann in Folge an die Finanzlandesdirektionen weiterzuleiten. Neben der Bevorratung war die Aufbewahrung der Tabakware in der Trafik auch schon historisch im Monopolrecht ein zentrales Thema. In der Trafikantenvorschrift aus dem Jahre 1911 wird im § 49 geregelt: „Auf die Konservierung der Tabakfabrikate ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Es ist darauf zu sehen, daß sie nicht feucht werden, nicht verstauben, keine fremdartigen Gerüche aufnehmen und nicht allzu sehr austrocknen.“ Auch der Umgang mit den Behältnissen für Tabakware wurde spezifisch geregelt: „Die Kassetten, Kartons, Pakete, Päckchen und Briefe mit Rauchtabaken dürfen vom Trafikanten nicht geöffnet werden. Die Öffnung von Kassetten, Kistchen, Paketen und Kartons mit Zigarren, Zigaretten und Schnupftabaken soll – abgesehen von den zur Schaustellung bestimmten Zigarren und Zigaretten – nicht früher als nötig stattfinden. Die zur Aufbewahrung der Schnupftabake bestimmten Gefäße dürfen nicht aus Metall bestehen und müssen immer vollkommen rein gehalten werden. Die Tabakextraktbüchsen dürfen nicht geöffnet oder ihres amtlichen Verschlußes entledigt werden und sind stets an einem kühlen, aber trockenen und fristfreien Orte aufzubewahren.“ 28 trafikantenzeitung 8/2009 Ein besonderes Problem stellte seinerzeit die Austrocknung von Tabakware durch die Be- bzw. Überheizung von Geschäfts- und Lagerräumen während der Wintermonate dar. Durch eine in Folge unsachgemäße Lagerung der Zigarettentabakpäckchen trocknete der Tabak aus und wurde brüchig, sodaß der Inhalt der Päckchen in Kleingut und Staub verwandelt wurde. In diesem Zusammenhang kam es auch immer wieder zum „Ausrinnen“ von Zigaretten. Deshalb wurden die Trafikanten angehalten, so genannte Ofenschirme aufzustellen, bzw. auf den Öfen ein offenes Gefäß mit Wasser platzieren, um eine entsprechende Luftfeuchtigkeit zu erhalten. Auch der Zug- um Zug Verkauf wurde In der letzten Zeit hat ein Thema die Runde gemacht: Category Management. Was zuerst vielleicht hochtrabend klingt, ist einfach gesagt das Zusammenstellen eines schlagkräftigen Sortiments. Keine leichte Aufgabe für die einzelne Trafik, weil das auch bedeutet, genau zu wissen, wie gut sich welche Produkte in welchem Gebiet verkaufen. zur Erhaltung der Tabakwarenqualität verordnet: „Die älteren Tabakfabrikate sind stets vor den jüngeren zu verkaufen.“ Und um die Einhaltung dieser Vorschrift sicherzustellen, wurde festgehalten: „Um bei der Überprüfung der Materialgebarung der Tabakverschleißer die Feststellung zu erleichtern, ob die Fabrikate streng nach dem Erzeugerdatum ausgegeben werden, wird mitgeteilt, daß bei den auf den Fabrikatepackungen angebrachten Provenienzdaten die römische Zahl den Erzeugermonat, die darunter stehende vierstellige Zahl das Erzeugungsjahr bedeutet.“ Darüber hinaus wurde die Anbringung von Maschinennummern auf mundstücklosen Zigaretten zu deren Identifizierung ausführlich geregelt. So wurden ab 1928 auf sämtlichen Tabakregiezigaretten des Inlands- und des Exportverschleißes mit Ausnahme der Mundstückzigaretten auf der Klebenaht in der Höhe des Aufdruckes Nummern angebracht, aus denen bei Anständen Erzeugungsstätte und Zigarettenmaschine festgestellt werden können. Damit konnten bei Erhebungen neben den angebrachten Provenienzzeichen auch die aufgedruckten Maschinennummern herangezogen werden. Auch der Tabakwarenkonsumentenschutz wurde seinerzeit bereits in einer Regelung berücksichtigt. Bei der Zigarettenverpackung in Kappenschachteln zu 25 bzw. 100 Stück wurden Einlagestreifen verwendet. Auf der Vorderseite enthielten diese den Aufdruck der Österreichischen Tabakregie und eine Belehrung für den Tabakwarenkonsumenten mit dem Wortlaut: „Etwaigen Beschwerden bitten wir diese Kontrollkarte und auch die Zigaretten beizuschließen.“ Diese Einlagestreifen mußten dann den Beanstandungen und Beschwerden über die Qualität der Tabakwaren an die Steueraufsichtsämter beigeschlossen werden. Durch die Generaldirektion der Österreichischen Tabakregie wurden in diesem Zusammenhang Lagerfristen für einzelne Fabrikatesorten, die Rückstellung von Tabakfabrikaten und das damit zusammenhängende Verfahren monopolrechtlich ausführlich geregelt. Zu den Regelungen der Bevorratung und der Aufbewahrung der Tabakware in der Trafik gesellte sich im historischen Monopolrecht als weiteres Thema das Verbot der Zurichtung von Tabakfabrikaten, das im § 50 Trafikantenvorschrift normiert wurde: „Die Tabakfabrikate dürfen an die Konsumenten nur in jenem Zustande abgesetzt werden, in dem sie der Trafikant bei der Fassungsstelle bezogen hat. Insbesondere ist jede Zurichtung der Fabrikate, wie z.Bsp. die Zusetzung von fremden Stoffen oder die Behandlung mit Chemikalien und dergleichen strengstens verboten.“ Lediglich beim Schnupftabak wurde eine kleine Ausnahme zugelassen:

Serie „Die Mischung verschiedener tarifmäßiger Schnupftabaksorten ist nur über ausdrückliches Verlangen des Käufers und nur in dessen Gegenwart zulässig.“ Auch „Zusatzreklame“ wurde ausdrücklich verboten: „Die von einigen Trafikanten geübte Anbringung von Reklameaufdrucken fremder Firmen auf jenen Fabrikatepackungen, die vom Verschleißer selbst beigestellt werden, ist unzulässig.“ Derlei Separatpackungen durfen, außer der Bezeichnung des Sorteninhaltes und Preises, werde außen noch innen irgendwelche Reklame – oder Wenn sich der Kunde wohlfühlt, verweilt länger in der Trafik und die Chance auf Mehr-Käufe steigt Adreßaufdrucke fremder Firmen, sondern allenfalls nur packung sowie die Hülsen verkauft und den die eigene Trafikadresse aufweisen. für den ausschließlich persönlichen Verbrauch Ausdrücklich wurde seinerzeit. d.h. der Kunde bestimmten Tabak nach 1933 insbesondere auch das Stopfen von erfolgtem Kaufabschluß über besonderen Zigarettenhülsen durch den Trafikanten Wunsch des Käufers in die Hülsen verstopft. erlaubt: „Einvernehmlich mit dem BMF Der Tabak ist in diesem Falle bereits Eigentum wird eröffnet, daß es künftig keinem Anstand der Kunde und das Verstopfen desselben Produkt_Anz_183x128:Layout unterliegt, wenn der Trafikant 1 einer 12.05.2009 in Hülsen 10:43 kann Uhr daher Seite nicht 1als Zurichtung Kunde den Zigarettentabak in der Origina- für den Weiterverkauf im Sinne des Monopolgesetzes aufgefaßt, sondern nur als zusätzlicher Dienst an Kunden gewertet werden.“ Und weiteres hieß es bezüglich der Qualifikation und Entgeltlichkeit dieser Dienstleistung: „Es ist selbstverständlich, daß den Trafikanten das Recht zusteht, für die beim Verstopfen des Tabaks aufgewendete Mühe ein mäßiges Entgelt zu beanspruchen, oder aber diese Arbeit aus Gefälligkeit ohne Entgelt zu besorgen. Das Stopfen der Zigaretten darf grundsätzlich nur durch die Inhaber oder die eigenen Verschleißkräfte des Geschäftes erfolgen. Geschäfte, welche über ein hiefür geeignetes Personal nicht verfügen, haben daher Bestellungen auf Verstopfen von Zigarettentabaken abzulehnen.“ Die Serie „Historisches Monopolrecht“ wird in den nächsten Ausgaben der Österreichischen Trafikantenzeitung mit weiteren Beiträgen fortgesetzt. Ihr Partner Nr. 1 – Gemeinsam einen Schritt voraus. WIR LIEFERN TRAFIKANTEN INNOVATIVE LÖSUNGEN… …ZUM BEISPIEL DUTZENDE NEUE PRODUKTE IN EINEM GERÄT! powered by • Immer vorrätig Über das E-Loading-Terminal kommt es zu keinem Lagerengpass. • Immer liquid Die Gutscheine werden erst gekauft, wenn Sie sie schon wieder verkaufen. Die Bankabbuchung erfolgt 10 Tage später. • Immer einfach Der Verkaufsvorgang ist in weniger als 30 Sekunden erledigt, dank großem Display und einfacher Bedienung. Auszug unserer E-Loading-Partner Paltaufgasse 12-14, 1160 Wien, Tel: +43 (0)1 49102-0, Fax: +43 (0)1 49102-1247, E-Mail: office@tobaccoland.at, www.tobaccoland.at 8/2009 trafikantenzeitung 29

Serie<br />

wurde bei Neueinführungen seitens der<br />

Verschleißermagazine an alle jene Tabakhauptverlage<br />

ausgegeben, welche die neu<br />

eingeführten Tabakfabrikate vor dem<br />

Stichtag faßten. In diesem Zusammenhang<br />

wurden die Tabakverlage angewiesen,<br />

im Bedarfsfall eine entsprechende<br />

Anzahl an die vor dem Stichtage<br />

fassenden Subverlage weiterzugeben. Zukünftig<br />

durften die Tabakverlage die neuen<br />

Tabakfabrikate nur gegen die eigenhändig<br />

unterfertigten Verpflichtungserklärungen<br />

abgeben. Wurde diese<br />

Regelung nicht eingehalten, drohten<br />

Konventionalstrafen und sogar der Entzug<br />

der Verschleißerlizenz. Alle unterfertigen<br />

Verpflichtungserklärungen waren<br />

an die Steueraufsichtsämter und von diesen<br />

dann in Folge an die Finanzlandesdirektionen<br />

weiterzuleiten.<br />

Neben der Bevorratung<br />

war die Aufbewahrung<br />

der Tabakware<br />

in der Trafik auch schon<br />

historisch im Monopolrecht<br />

ein zentrales<br />

Thema.<br />

In der Trafikantenvorschrift<br />

aus dem Jahre<br />

1911 wird im § 49 geregelt:<br />

„Auf die Konservierung<br />

der Tabakfabrikate<br />

ist besondere Sorgfalt<br />

zu verwenden. Es ist<br />

darauf zu sehen, daß sie<br />

nicht feucht werden, nicht<br />

verstauben, keine fremdartigen<br />

Gerüche aufnehmen<br />

und nicht allzu<br />

sehr austrocknen.“<br />

Auch der Umgang mit den Behältnissen<br />

für Tabakware wurde spezifisch geregelt:<br />

„Die Kassetten, Kartons, Pakete,<br />

Päckchen und Briefe mit Rauchtabaken<br />

dürfen vom Trafikanten nicht geöffnet<br />

werden. Die Öffnung von Kassetten,<br />

Kistchen, Paketen und Kartons mit Zigarren,<br />

Zigaretten und Schnupftabaken soll – abgesehen<br />

von den zur Schaustellung bestimmten<br />

Zigarren und Zigaretten – nicht früher als<br />

nötig stattfinden. Die zur Aufbewahrung der<br />

Schnupftabake bestimmten Gefäße dürfen<br />

nicht aus Metall bestehen und müssen immer<br />

vollkommen rein gehalten werden. Die<br />

Tabakextraktbüchsen dürfen nicht geöffnet<br />

oder ihres amtlichen Verschlußes entledigt<br />

werden und sind stets an einem kühlen,<br />

aber trockenen und fristfreien Orte<br />

aufzubewahren.“<br />

28 trafikantenzeitung 8/<strong>20</strong>09<br />

Ein besonderes Problem stellte seinerzeit<br />

die Austrocknung von Tabakware<br />

durch die Be- bzw. Überheizung von<br />

Geschäfts- und Lagerräumen während<br />

der Wintermonate dar. Durch eine in<br />

Folge unsachgemäße Lagerung der<br />

Zigarettentabakpäckchen trocknete der<br />

Tabak aus und wurde brüchig, sodaß der<br />

Inhalt der Päckchen in Kleingut und<br />

Staub verwandelt wurde. In diesem<br />

Zusammenhang kam es auch immer<br />

wieder zum „Ausrinnen“ von Zigaretten.<br />

Deshalb wurden die Trafikanten angehalten,<br />

so genannte Ofenschirme aufzustellen,<br />

bzw. auf den Öfen ein offenes<br />

Gefäß mit Wasser platzieren, um eine<br />

entsprechende Luftfeuchtigkeit zu erhalten.<br />

Auch der Zug- um Zug Verkauf wurde<br />

In der letzten Zeit hat ein Thema die Runde gemacht: Category Management.<br />

Was zuerst vielleicht hochtrabend klingt, ist einfach gesagt das Zusammenstellen<br />

eines schlagkräftigen Sortiments. Keine leichte Aufgabe für die einzelne Trafik, weil<br />

das auch bedeutet, genau zu wissen, wie gut sich welche Produkte in welchem<br />

Gebiet verkaufen.<br />

zur Erhaltung der Tabakwarenqualität<br />

verordnet: „Die älteren Tabakfabrikate sind<br />

stets vor den jüngeren zu verkaufen.“ Und<br />

um die Einhaltung dieser Vorschrift<br />

sicherzustellen, wurde festgehalten: „Um<br />

bei der Überprüfung der Materialgebarung<br />

der Tabakverschleißer die Feststellung zu erleichtern,<br />

ob die Fabrikate streng nach dem<br />

Erzeugerdatum ausgegeben werden, wird<br />

mitgeteilt, daß bei den auf den Fabrikatepackungen<br />

angebrachten Provenienzdaten<br />

die römische Zahl den Erzeugermonat, die<br />

darunter stehende vierstellige Zahl das Erzeugungsjahr<br />

bedeutet.“<br />

Darüber hinaus wurde die Anbringung<br />

von Maschinennummern auf mundstücklosen<br />

Zigaretten zu deren Identifizierung<br />

ausführlich geregelt. So wurden ab 1928<br />

auf sämtlichen Tabakregiezigaretten des<br />

Inlands- und des Exportverschleißes mit<br />

Ausnahme der Mundstückzigaretten auf<br />

der Klebenaht in der Höhe des Aufdruckes<br />

Nummern angebracht, aus denen<br />

bei Anständen Erzeugungsstätte und<br />

Zigarettenmaschine festgestellt werden<br />

können. Damit konnten bei Erhebungen<br />

neben den angebrachten Provenienzzeichen<br />

auch die aufgedruckten<br />

Maschinennummern herangezogen<br />

werden.<br />

Auch der Tabakwarenkonsumentenschutz<br />

wurde seinerzeit bereits in einer<br />

Regelung berücksichtigt. Bei der Zigarettenverpackung<br />

in Kappenschachteln zu<br />

25 bzw. 100 Stück wurden Einlagestreifen<br />

verwendet. Auf der Vorderseite enthielten<br />

diese den Aufdruck der Österreichischen<br />

Tabakregie und eine Belehrung<br />

für den Tabakwarenkonsumenten<br />

mit dem<br />

Wortlaut: „Etwaigen Beschwerden<br />

bitten wir diese<br />

Kontrollkarte und auch<br />

die Zigaretten beizuschließen.“<br />

Diese Einlagestreifen<br />

mußten<br />

dann den Beanstandungen<br />

und Beschwerden<br />

über die Qualität der<br />

Tabakwaren an die<br />

Steueraufsichtsämter beigeschlossen<br />

werden.<br />

Durch die Generaldirektion<br />

der Österreichischen<br />

Tabakregie<br />

wurden in diesem Zusammenhang<br />

Lagerfristen<br />

für einzelne<br />

Fabrikatesorten, die<br />

Rückstellung von<br />

Tabakfabrikaten und das damit zusammenhängende<br />

Verfahren monopolrechtlich<br />

ausführlich geregelt.<br />

Zu den Regelungen der Bevorratung<br />

und der Aufbewahrung der Tabakware in<br />

der Trafik gesellte sich im historischen<br />

Monopolrecht als weiteres Thema das<br />

Verbot der Zurichtung von Tabakfabrikaten,<br />

das im § 50 Trafikantenvorschrift<br />

normiert wurde: „Die Tabakfabrikate<br />

dürfen an die Konsumenten nur in<br />

jenem Zustande abgesetzt werden, in dem sie<br />

der Trafikant bei der Fassungsstelle bezogen<br />

hat. Insbesondere ist jede Zurichtung der<br />

Fabrikate, wie z.Bsp. die Zusetzung von<br />

fremden Stoffen oder die Behandlung mit<br />

Chemikalien und dergleichen strengstens<br />

verboten.“ Lediglich beim Schnupftabak<br />

wurde eine kleine Ausnahme zugelassen:

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