28.09.2014 Aufrufe

Seite 1-44 (pdf, 20 Mb) - Trafikantenzeitung

Seite 1-44 (pdf, 20 Mb) - Trafikantenzeitung

Seite 1-44 (pdf, 20 Mb) - Trafikantenzeitung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

D<br />

ie monopolrechtliche<br />

Stellung des<br />

alleinigen Rechts<br />

Tabakwaren zu vertreiben,<br />

war für die Trafikanten<br />

natürlich auch immer<br />

mit Pflichten verbunden. Im<br />

aktuellen Tabakmonopolgesetz<br />

1996 regelt der § 36 Abs 1<br />

etwa allgemein die Bevorratung<br />

mit Tabakware folgendermaßen:<br />

„Bei der Sortimentsgestaltung<br />

der Tabakwaren ist<br />

auf ein ausgewogenes und den<br />

jeweiligen Erfordernissen der<br />

‚<br />

Bevorrätigung und Behandlung des<br />

Tabakmaterials<br />

im historischen Monopolrecht<br />

Von Mag. Dr. Fritz SIMHANDL, MVG<br />

Historisches<br />

Monopolrecht<br />

In der Abfolge von mehreren<br />

Artikeln – die sechs ersten erschienen<br />

in der Ausgabe 2/09 zum Thema<br />

„Rauchring“, der Nummer 3/09 mit<br />

dem Titel „Nebenartikel – einst und<br />

jetzt“, der Ausgabe 4/09 mit dem<br />

Schwerpunkt „Hilfspersonal“, der<br />

Ausgabe 5/09 mit den „Haustrafiken“<br />

im Fokus, der Nummer 6/09, die den<br />

„Verschleißzeiten“ gewidmet ist, und<br />

der Ausgabe 7 über den „Fachgeschäftscharakter“<br />

– sollen monopolrechtliche<br />

Vorschriften besprochen<br />

und dem Leser nahe gebracht werden.<br />

Die Intention dahinter ist, das<br />

Monopolrecht als historisch<br />

gewachsene Rechtsmaterie zu<br />

begreifen und damit aktuelle<br />

Regelungen im sozial- und<br />

wirtschafts-historischen Gesamtkonnex<br />

wahrzunehmen. Solcherart<br />

soll der Leser ein besseres Verständnis<br />

für das Monopolrecht der Gegen<br />

wart vermittelt erhalten.<br />

Serie<br />

Nahversorgung entsprechendes Angebot<br />

an verschiedenen Tabakwaren zu achten.“<br />

Der § 36 Abs 2 TabMG 1996 führt zur<br />

Bevorratung weiter dazu aus: „Tabaktrafikanten<br />

haben unter Beachtung der Bestimmungen<br />

dieses Bundesgesetzes und des<br />

Bestellungsvertrages die Nachfrage nach<br />

Tabakerzeugnissen an ihrem Geschäftsstandort<br />

jeweils bestmöglich zu befriedigen.<br />

Der Vorrat an Tabakerzeugnissen hat stets<br />

zumindest der durchschnittlichen Verkaufsmenge<br />

dreier Geschäftstage zu entsprechen.“<br />

Und der Behandlung der Tabakware<br />

widmet sich ergänzend der § 36 Abs 14:<br />

„Eine Veränderung der für den Verkauf bestimmten<br />

Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten<br />

ist nicht zulässig.“<br />

Diese Regelungen gehen bis auf die<br />

Trafikantenvorschrift im Jahre 1911 zurück.<br />

Dort wird unter § 48 die Bevorratung<br />

der Tabakware und der Stempelmarken<br />

folgendermaßen geregelt: „Die<br />

Bevorrätigung mit den Tabakfabrikaten des<br />

allgemeinen Verschleißes und den ärarischen<br />

Wertzeichen muß eine zur Befriedigung der<br />

Käufer zuverlässig ausreichende sein. Im<br />

Allgemeinen darf der Vorrat bei den am<br />

Standorte der Fassungsstellen befindlichen<br />

Trafiken nicht unter den dreitätigen, bei den<br />

übrigen Trafiken nicht unter den sechstägigen<br />

Bedarf sinken.“<br />

Für Spezialtabakfabrikate gab es darüber<br />

hinaus weitere Regelungen:<br />

„Hinsichtlich der Luxusfabrikate<br />

und Spezialpackungen<br />

sowie der dem Trafikanten zum<br />

Verschleiße freigegebenen Regiespezialitäten<br />

liegt es im Ermessen<br />

des Verschleißers, das Ausmaß<br />

des erforderlichen Vorrates zu bestimmen.“<br />

Diese Regelungen wurden<br />

1925 ergänzend geregelt: „Der<br />

allgemeine Tarif enthält jene<br />

Sorten, die von den Tabaktrafiken,<br />

der Spezialtarif jene, die von den<br />

Tabakspezialitätengeschäften gefaßt<br />

und vorrätig gehalten werden müssen.<br />

Die Trafikanten dürfen auch weiterhin die<br />

Sorten des Spezialtarifes, die Tabakspezialitätenverschleißer<br />

auch die Sorten des allgemeinen<br />

Tarifes beziehen und verkaufen. Ergibt<br />

sich in einer Tabaktrafik das Bedürfnis<br />

nach Führung von Sorten des Spezialtarifes,<br />

so ist die Trafik zur Führung der begehrten<br />

Sorten zu verpflichten. Importierte Tabakfabrikate<br />

dürfen nur von jenen Tabakspezialitätengeschäften<br />

geführt werden, die zufolge<br />

des Erlasses des BMF vpm 11. 12.1924 als<br />

solche bestätigt worden sind.“<br />

Darüber hinaus wurde anläßlich der<br />

Tarifregulierung in den Jahren 1924 bzw.<br />

1925 durch ein Rundschreiben der<br />

Generaldirektion der Österreichischen<br />

Tabakregie eine Verfügung getroffen, daß<br />

all jene Trafiken, bei denen sich ein Bedürfnis<br />

nach Führung von Sorten des<br />

Spezialtarifs ergibt, diese zur Führung dieser<br />

Sorten zu verpflichten sind. Da es im<br />

Zusammenhang mit der Neueinführung<br />

von Tabakfabrikaten in Mitte der <strong>20</strong>iger<br />

Jahren immer wieder zu Verkäufen vor<br />

dem festgelegten Erstverkaufstag (Stichtag)<br />

gekommen war, und sich damit<br />

Trafikanten gegenüber jenen, welche die<br />

Vorschriften beachtet hatten, einen Vorteil<br />

verschafften, kam eine eigene „Verpflichtungserklärung“<br />

zur Verhinderung<br />

dieses Monopolrechtsverstoßes zur Verteilung.<br />

Diese Verpflichtungserklärung<br />

8/<strong>20</strong>09 trafikantenzeitung 27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!