Seite 1-44 (pdf, 20 Mb) - Trafikantenzeitung
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D<br />
ie monopolrechtliche<br />
Stellung des<br />
alleinigen Rechts<br />
Tabakwaren zu vertreiben,<br />
war für die Trafikanten<br />
natürlich auch immer<br />
mit Pflichten verbunden. Im<br />
aktuellen Tabakmonopolgesetz<br />
1996 regelt der § 36 Abs 1<br />
etwa allgemein die Bevorratung<br />
mit Tabakware folgendermaßen:<br />
„Bei der Sortimentsgestaltung<br />
der Tabakwaren ist<br />
auf ein ausgewogenes und den<br />
jeweiligen Erfordernissen der<br />
‚<br />
Bevorrätigung und Behandlung des<br />
Tabakmaterials<br />
im historischen Monopolrecht<br />
Von Mag. Dr. Fritz SIMHANDL, MVG<br />
Historisches<br />
Monopolrecht<br />
In der Abfolge von mehreren<br />
Artikeln – die sechs ersten erschienen<br />
in der Ausgabe 2/09 zum Thema<br />
„Rauchring“, der Nummer 3/09 mit<br />
dem Titel „Nebenartikel – einst und<br />
jetzt“, der Ausgabe 4/09 mit dem<br />
Schwerpunkt „Hilfspersonal“, der<br />
Ausgabe 5/09 mit den „Haustrafiken“<br />
im Fokus, der Nummer 6/09, die den<br />
„Verschleißzeiten“ gewidmet ist, und<br />
der Ausgabe 7 über den „Fachgeschäftscharakter“<br />
– sollen monopolrechtliche<br />
Vorschriften besprochen<br />
und dem Leser nahe gebracht werden.<br />
Die Intention dahinter ist, das<br />
Monopolrecht als historisch<br />
gewachsene Rechtsmaterie zu<br />
begreifen und damit aktuelle<br />
Regelungen im sozial- und<br />
wirtschafts-historischen Gesamtkonnex<br />
wahrzunehmen. Solcherart<br />
soll der Leser ein besseres Verständnis<br />
für das Monopolrecht der Gegen<br />
wart vermittelt erhalten.<br />
Serie<br />
Nahversorgung entsprechendes Angebot<br />
an verschiedenen Tabakwaren zu achten.“<br />
Der § 36 Abs 2 TabMG 1996 führt zur<br />
Bevorratung weiter dazu aus: „Tabaktrafikanten<br />
haben unter Beachtung der Bestimmungen<br />
dieses Bundesgesetzes und des<br />
Bestellungsvertrages die Nachfrage nach<br />
Tabakerzeugnissen an ihrem Geschäftsstandort<br />
jeweils bestmöglich zu befriedigen.<br />
Der Vorrat an Tabakerzeugnissen hat stets<br />
zumindest der durchschnittlichen Verkaufsmenge<br />
dreier Geschäftstage zu entsprechen.“<br />
Und der Behandlung der Tabakware<br />
widmet sich ergänzend der § 36 Abs 14:<br />
„Eine Veränderung der für den Verkauf bestimmten<br />
Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten<br />
ist nicht zulässig.“<br />
Diese Regelungen gehen bis auf die<br />
Trafikantenvorschrift im Jahre 1911 zurück.<br />
Dort wird unter § 48 die Bevorratung<br />
der Tabakware und der Stempelmarken<br />
folgendermaßen geregelt: „Die<br />
Bevorrätigung mit den Tabakfabrikaten des<br />
allgemeinen Verschleißes und den ärarischen<br />
Wertzeichen muß eine zur Befriedigung der<br />
Käufer zuverlässig ausreichende sein. Im<br />
Allgemeinen darf der Vorrat bei den am<br />
Standorte der Fassungsstellen befindlichen<br />
Trafiken nicht unter den dreitätigen, bei den<br />
übrigen Trafiken nicht unter den sechstägigen<br />
Bedarf sinken.“<br />
Für Spezialtabakfabrikate gab es darüber<br />
hinaus weitere Regelungen:<br />
„Hinsichtlich der Luxusfabrikate<br />
und Spezialpackungen<br />
sowie der dem Trafikanten zum<br />
Verschleiße freigegebenen Regiespezialitäten<br />
liegt es im Ermessen<br />
des Verschleißers, das Ausmaß<br />
des erforderlichen Vorrates zu bestimmen.“<br />
Diese Regelungen wurden<br />
1925 ergänzend geregelt: „Der<br />
allgemeine Tarif enthält jene<br />
Sorten, die von den Tabaktrafiken,<br />
der Spezialtarif jene, die von den<br />
Tabakspezialitätengeschäften gefaßt<br />
und vorrätig gehalten werden müssen.<br />
Die Trafikanten dürfen auch weiterhin die<br />
Sorten des Spezialtarifes, die Tabakspezialitätenverschleißer<br />
auch die Sorten des allgemeinen<br />
Tarifes beziehen und verkaufen. Ergibt<br />
sich in einer Tabaktrafik das Bedürfnis<br />
nach Führung von Sorten des Spezialtarifes,<br />
so ist die Trafik zur Führung der begehrten<br />
Sorten zu verpflichten. Importierte Tabakfabrikate<br />
dürfen nur von jenen Tabakspezialitätengeschäften<br />
geführt werden, die zufolge<br />
des Erlasses des BMF vpm 11. 12.1924 als<br />
solche bestätigt worden sind.“<br />
Darüber hinaus wurde anläßlich der<br />
Tarifregulierung in den Jahren 1924 bzw.<br />
1925 durch ein Rundschreiben der<br />
Generaldirektion der Österreichischen<br />
Tabakregie eine Verfügung getroffen, daß<br />
all jene Trafiken, bei denen sich ein Bedürfnis<br />
nach Führung von Sorten des<br />
Spezialtarifs ergibt, diese zur Führung dieser<br />
Sorten zu verpflichten sind. Da es im<br />
Zusammenhang mit der Neueinführung<br />
von Tabakfabrikaten in Mitte der <strong>20</strong>iger<br />
Jahren immer wieder zu Verkäufen vor<br />
dem festgelegten Erstverkaufstag (Stichtag)<br />
gekommen war, und sich damit<br />
Trafikanten gegenüber jenen, welche die<br />
Vorschriften beachtet hatten, einen Vorteil<br />
verschafften, kam eine eigene „Verpflichtungserklärung“<br />
zur Verhinderung<br />
dieses Monopolrechtsverstoßes zur Verteilung.<br />
Diese Verpflichtungserklärung<br />
8/<strong>20</strong>09 trafikantenzeitung 27