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Feuerzeuge Feuerzeug-Verordnung Zur Beschlußfassung für die Regierung steht die „Feuerzeug-Verordnung“ an, mit der eine EU-Kommissionsentscheidung bezüglich der Kindersicherheit von Feuerzeugen in nationales Recht umgesetzt werden muß. Um der Verunsicherung der Trafikanten ein Ende zu bereiten, veröffentlichen wir nachstehend den Verordnungs-Wortlaut und verweisen besonders auf die mit einem roten Rufzeichen markierte Textpassage bezüglich ihres Inkrafttretens. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen (FeuerzeugV) Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet: Begriffsbestimmungen § 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird. 2. Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.2 der ÖNORM EN 13869:2002 (siehe Seite 25). 3. „Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund + des erforderlichen Kraftaufwands oder + seiner konstruktiven Beschaffenheit oder + des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder + aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der erforderlichen Handhabungsvorgänge nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann. Bei Feuerzeugen, a) die nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 genügen oder b) den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen, ist davon auszugehen, dass sie kindergesichert sind (Konformitätsvermutung). 4. „Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf 24 trafikantenzeitung 10/2006 Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt: a) Das Feuerzeug muss während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus; b) Teile, die keine Verschleißteile sind, aber im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können. 5. „Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte. 6. „Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten. Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten § 2. (1) Das erstmalige In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten. (2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten. (3) Das erstmalige In-Verkehr-Bringen jeglicher Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten. § 3. (1) Hersteller und Importeure haben 1. für jedes in Verkehr gebrachte Feuerzeug-Modell einen Kindersicherheits-Prüfbericht mit Mustern des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen; 2. den zuständigen Behörden auf Anforderung nachzuweisen, dass die in Verkehr gebrachten Feuerzeuge dem geprüften Muster – insbesondere hinsichtlich der Kindersicherung – entsprechen, wobei der Nachweis durch ein geeignetes Prüf- und Kontrollprogramm zu erbringen ist; 3. – wenn an einem Feuerzeug-Modell Änderungen vorgenommen worden sind, die die Kindersicherheit beeinflussen könnten – einen neuen Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten und den zuständigen Behörden auf Anforderung unverzüglich vorzulegen, . (2) Händler haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage unverzüglich die Daten ihrer Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung von Feuerzeugen in der Lieferkette zu ermöglichen. § 4. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 gelten nicht für höherwertige Feuerzeuge. Prüfstellen § 5. Die in § 3 Abs. 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von (a) Prüfstellen, die die Anforderungen der ÖVE/ ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die Durchführung von Kindersicherungstests bei Feuerzeugen von einem Mitglied der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates für diesen Zweck anerkannt sind, oder (b) Prüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests von einem der Länder, in denen Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit den durch diese Verordnung festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, anerkannt werden. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 11.3.2007 in Kraft. (2) Auf Feuerzeuge, die nachweislich vor dem 11.3.2007 erstmalig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. § 7. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/502/EG, Abl. L 198 vom 20.7.2006, umgesetzt.

Feuerzeuge ÖNORM EN 13869:2002-11-01, Punkt 3.2: Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt: Gegenstand zur Erzeugung einer Flamme, der von den Anwendern normalerweise zum Anzünden von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen benutzt wird, einschließlich jedes Halters, der später mit ihm verbunden werden kann oder jedes Zubehörgegenstandes, der später an ihm befestigt werden kann, der auf irgendeine Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der allgemein als Kinder im Alter von unter 51 Monaten ansprechend [gilt] oder für deren Benutzung vorgesehen ist oder von dem akustische Effekte oder Animationsbilder ausgehen. Ein Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt kann mit jedem Brennstoff betrieben werden, einschließlich Butan oder eines Flüssigbrennstoffes. Dazu gehören, ohne auf diese Gegenstände begrenzt zu sein, Feuerzeuge oder Halter, die eindeutig zur Aufnahme von Feuerzeugen vorgesehen sind und die Cartoonfiguren, Spielzeugen, Schusswaffen, Uhren, Telefonen, Musikinstrumenten, Fahrzeugen, dem menschlichen Körper oder dessen Teilen, Tieren, Nahrungsmitteln oder Getränken ähneln oder die Melodien spielen oder die Lichteffekte, bewegte Gegenstände oder andere unterhaltende Züge aufweisen. Nicht in den Begriff eingeschlossen sind Feuerzeuge, die mit Firmenlogos, Etiketten, Abziehbildern oder künstlerischen Darstellungen bedruckt oder auf andere Weise versehen sind oder die mit Schrumpffolie umhüllt sind. Kindersicherheits-Prüfbericht Die in § 3 Abs. 1 genannten Berichte über die Kindersicherheitsprüfung müssen insbesondere Folgendes enthalten: (a) Name, Anschrift und Hauptort der Geschäftstätigkeit des Herstellers ungeachtet seines Geschäftssitzes, sowie des Importeurs bei importierten Feuerzeugen; (b) eine umfassende Beschreibung des Feuerzeugs mit Angaben über Größe, Form, Gewicht, Art des Brennstoffs, Fassungsvermögen des Brennstoffbehälters, Zündmechanismus, Kindersicherungsvorrichtungen, Konstruktion, technische Lösungen und andere Merkmale, denen zufolge das Feuerzeug entsprechend den Festlegungen und Anforderungen dieser Verordnung als kindergesichert zu betrachten ist. Hierzu gehören insbesondere ausführliche Angaben über alle Abmessungen, den Kraftaufwand und sonstige Faktoren, die sich auf die Kindersicherheit des Geräts auswirken könnten, einschließlich der jeweiligen Fertigungstoleranzen in Bezug auf die einzelnen Faktoren; (c) eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Prüfungen mit Prüfergebnissen, Tag und Ort ihrer Durchführung, Bezeichnung der Prüfstelle und nähere Angaben zur Qualifikation und Fachkompetenz für die Durchführung der betreffenden Prüfungen; (d) Angabe des Ortes, an dem die Feuerzeuge gefertigt werden oder wurden; (e) Ort der Aufbewahrung der in dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen; (f) Referenzen der Akkreditierung oder amtlichen Zulassung der Prüfstelle. Moosmayr GmbH Neu im Hadson-Programm Die „Lady-S“-Feuerzeugmodelle wurde um zwei „Perlmut-Weiß“-Varianten mit einerseits abwechselnd kristallklaren und blauen Zircon-Swarovski- Steinen und andererseits ausschließlich mit Kristallbesatz auf den beiden Zierringen (Bildmitte) erweitert. Weiters neu im Hadson-Programm, für welches das Welser Unternehmen Moosmayr gemeinsam mit einer englischen Firma den Hadson-Vertrieb für Europa übernommen hat: Die Modelle „Agent“ (links), „Tricut“ (rechts) mit drei integrierten Cigarrenbohrern, „Pilot“, „Club“ und „Roma“ (zweite Bildreihe von links nach rechts). Bezugsquelle Moosmayr GmbH 4600 Wels, Kamerlweg 37 Tel.: 07242 456 28 Fax: 07242/456 28-6 Unter dieser Adresse kann auch der umfangreiche Hadson-Modelle-Katalog angefordert werden. 10/2006 trafikantenzeitung 25

Feuerzeuge<br />

Feuerzeug-Verordnung<br />

Zur Beschlußfassung für die Regierung steht die „Feuerzeug-Verordnung“ an,<br />

mit der eine EU-Kommissionsentscheidung bezüglich der Kindersicherheit von<br />

Feuerzeugen in nationales Recht umgesetzt werden muß. Um der Verunsicherung<br />

der Trafikanten ein Ende zu bereiten, veröffentlichen wir nachstehend den<br />

Verordnungs-Wortlaut und verweisen besonders auf die mit einem roten<br />

Rufzeichen markierte Textpassage bezüglich ihres Inkrafttretens.<br />

Verordnung der Bundesministerin für soziale<br />

Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz<br />

über das In-Verkehr-Bringen von<br />

Feuerzeugen (FeuerzeugV)<br />

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes<br />

2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird<br />

verordnet:<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende<br />

Begriffsbestimmungen:<br />

1. „Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder<br />

nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung,<br />

wie es vorwiegend zum Anzünden<br />

von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen<br />

wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen<br />

verwendet wird.<br />

2. Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug<br />

entsprechend der Definition in Punkt 3.2 der<br />

ÖNORM EN 13869:2002 (siehe <strong>Seite</strong> 25).<br />

3. „Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug,<br />

das unter üblichen oder vernünftigerweise<br />

vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa<br />

aufgrund<br />

+ des erforderlichen Kraftaufwands oder<br />

+ seiner konstruktiven Beschaffenheit oder<br />

+ des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus<br />

oder<br />

+ aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der<br />

erforderlichen Handhabungsvorgänge<br />

nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt<br />

werden kann.<br />

Bei Feuerzeugen,<br />

a) die nationalen Normen zur Umsetzung der<br />

Europäischen Norm EN 13869:2002 mit Ausnahme<br />

der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 genügen oder<br />

b) den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern,<br />

in denen mit dieser Verordnung gleichwertige<br />

Anforderungen für Kindersicherungen<br />

gelten, entsprechen,<br />

ist davon auszugehen, dass sie kindergesichert<br />

sind (Konformitätsvermutung).<br />

4. „Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares<br />

Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen<br />

Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für<br />

eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf<br />

24 trafikantenzeitung 10/2006<br />

Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird<br />

und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:<br />

a) Das Feuerzeug muss während seiner gesamten<br />

Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig<br />

sein; letzteres gilt insbesondere für den<br />

Zündmechanismus;<br />

b) Teile, die keine Verschleißteile sind, aber im<br />

Dauergebrauch unter Umständen verschleißen<br />

oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der<br />

Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder<br />

spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz<br />

in der Europäischen Union ersetzt oder repariert<br />

werden können.<br />

5. „Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben<br />

Herstellers, die weder von der Formgebung her<br />

noch aufgrund anderer Merkmale so von einander<br />

abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit<br />

auswirken könnte.<br />

6. „Kindersicherungsprüfung“: eine systematische<br />

Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit<br />

eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere<br />

Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:2002<br />

mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3,<br />

oder nach den einschlägigen Bestimmungen von<br />

Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige<br />

Kindersicherheitsanforderungen gelten.<br />

Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens,<br />

Nachweispflichten<br />

§ 2. (1) Das erstmalige In-Verkehr-Bringen von<br />

Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist<br />

verboten.<br />

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für<br />

die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt<br />

werden, ist verboten.<br />

(3) Das erstmalige In-Verkehr-Bringen jeglicher<br />

Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn<br />

sie kindergesichert sind – ist verboten.<br />

§ 3. (1) Hersteller und Importeure haben<br />

1. für jedes in Verkehr gebrachte Feuerzeug-Modell<br />

einen Kindersicherheits-Prüfbericht mit Mustern<br />

des geprüften Feuerzeug-Modells aufzubewahren<br />

und den zuständigen Behörden auf Anforderung<br />

unverzüglich vorzulegen;<br />

2. den zuständigen Behörden auf Anforderung<br />

nachzuweisen, dass die in Verkehr gebrachten<br />

Feuerzeuge dem geprüften Muster – insbesondere<br />

hinsichtlich der Kindersicherung – entsprechen,<br />

wobei der Nachweis durch ein geeignetes<br />

Prüf- und Kontrollprogramm zu erbringen ist;<br />

3. – wenn an einem Feuerzeug-Modell Änderungen<br />

vorgenommen worden sind, die die Kindersicherheit<br />

beeinflussen könnten – einen neuen<br />

Kindersicherheits-Prüfbericht bereitzuhalten<br />

und den zuständigen Behörden auf Anforderung<br />

unverzüglich vorzulegen, .<br />

(2) Händler haben den zuständigen Behörden<br />

auf deren Anfrage unverzüglich die Daten ihrer<br />

Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung<br />

von Feuerzeugen in der Lieferkette zu<br />

ermöglichen.<br />

§ 4. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2<br />

sowie des § 3 Abs. 1 gelten nicht für höherwertige<br />

Feuerzeuge.<br />

Prüfstellen<br />

§ 5. Die in § 3 Abs. 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten<br />

Kindersicherheits-Prüfberichte sind auszufertigen von<br />

(a) Prüfstellen, die die Anforderungen der ÖVE/<br />

ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2005 „Allgemeine<br />

Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und<br />

Kalibrierlaboratorien“ erfüllen und die für die<br />

Durchführung von Kindersicherungstests bei<br />

Feuerzeugen von einem Mitglied der International<br />

Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC)<br />

akkreditiert oder anderweitig von der zuständigen<br />

Behörde des Mitgliedstaates für diesen Zweck<br />

anerkannt sind, oder<br />

(b) Prüfstellen, deren Prüfberichte über Kindersicherungstests<br />

von einem der Länder, in denen<br />

Kindersicherungsanforderungen gelten, die mit<br />

den durch diese Verordnung festgelegten Anforderungen<br />

gleichwertig sind, anerkannt werden.<br />

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen<br />

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 11.3.2007<br />

in Kraft.<br />

(2) Auf Feuerzeuge, die nachweislich vor<br />

dem 11.3.2007 erstmalig in einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union in Verkehr<br />

gebracht wurden, finden die Bestimmungen<br />

dieser Verordnung keine Anwendung.<br />

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung<br />

der Europäischen Kommission 2006/502/EG,<br />

Abl. L 198 vom 20.7.2006, umgesetzt.

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