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Perspektiven Zentrales Thema am „Tag der Wiener Trafikanten“ war der Jugendschutz. Der Verbot des Verkaufs von Tabakwaren an Unter-16-Jährige ist auch Kernpunkt der zur Beschlußfassung anstehenden Wiener Jugendschutzgesetz-Novelle. M it der Beschlußfassung der Novelle zum Jugendschutzgesetz 2002 durch den Wiener Landtag wird dem sogenannten „Erfüllungsgehilfen“ nach dem Verklingen des letzten Schlags der Pummerin in der Silvesternacht 2006/2007 der Zapfenstreich geblasen.. Also jenen Unter-16-Jährigen, die etwa von den Eltern zur Trafik geschickt werden, um für Papa oder Mama schnell einmal ein Packerl Zigaretten zu holen. Und auch am Automaten geht für 10 trafikantenzeitung 10/2006 Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ab 1. Jänner gar nichts mehr – österreichweit! Zur Alterskennung muß die „Maestro“-Karte in den dafür vorgesehenen Schlitz eingeführt werden. Für jene, die noch keine 16 Lebenslenze alt sind, bleiben die Zigarettenschächte gesperrt. Für die Ab-16-Jährigen werden sie freigeschaltet und der Automatenkunde kann nun entscheiden, ob er bar mit Münzen und Scheinen oder – so auf seiner Karte der Chip mit einem Guthaben aufgeladen ist – mit „Quick“ bezahlt. Wer keine Maestro-Karte hat, ist auf die Trafiköffnungszeiten angewiesen. Das gilt übrigens auch für Auslandstouristen, wobei – zumindest für solche aus Deutschland – an einer Harmonisierung gearbeitet wird, wie Bundesgremialobmann Komm. Rat Peter Rudolf Trinkl gegenüber der „Österreichischen Trafikantenzeitung“ erklärt. Der Jugendschutz war auch das zentrale Thema am Tag der Wiener Trafikanten. „Mit den Automaten wird es jetzt ernst“, drängte Mag. Peter Ruschka, Obmann des Wiener Landesgremiums, Zauderer und Zögerer zur Umrüstungseile. Auf ein Vorbeischwindeln zu setzen, kann die Betroffenen teuer zu stehen kommen – mit Strafen und der Stillegung des stummen Rund-um-die-Uhr-Verkäufers, der für die meisten Trafiken ein wichtiger Umsatzbringer ist. Nicht nur die Jugendschützer und die Monopolverwaltung – sie hat zu diesem Zweck extra Personal rekrutiert – werden den Vollzug der Automatenumstellung überprüfen. „Es werden sich sicher auch genug Leute aus dem militanten Nichtraucherlager finden, die als Kontrollore von eigenen Gnaden unterwegs sind“, glaubt Mag. Robert Großmann (ABA-System): „Wobei die Gefahr besteht, daß nicht alle für den Fall des Falles den Verwaltungsstrafrechtsweg beschreiten, sondern Selbstjustiz am Automaten üben.“ Um den Trafikanten nicht zum Buh- Mann werden zu lassen, weil er dem hoffnungsvollen, aber noch keine 16 Jahre alten Sprößling keine Zigaretten

Perspektiven „im Auftrag“ eines erwachsenen Familienmitglieds aushändigt, hat das Wiener Landesgremium ein zur Weitergabe durch die Trafikanten bestimmtes fünfsprachiges Informationsblatt aufgelegt, in dem die Trafikenkunden darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Tabakwarenhadel „mit Beginn des Jahres 2007 an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine Rauchwaren mehr verkaufen darf – auch dann nicht, wenn diese nicht für den eigenen Gebrauch bestimmt sind (sondern zum Beispiel für Eltern und andere Personen).“ Mit dieser Informationskampagne hofft man, das aus der neuen gesetzlichen Regelung resultierende Konfliktpotential zu minimieren. Und so sieht die Novelle des Wiener Jugendschutzgesetzes aus Gesetz, mit dem das Wiener Jugendschutzgesetz 2002– WrJSchG 2002 geändert wird Der Wiener Landtag möge beschließen: Artikel I Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet: Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen Eine Gefährdung (der Jugendlichen durch Inhalte von Medien, Datenträgern, Gegenständen und Veranstaltungen – Anm. d. Red.) st insbesondere anzunehmen, wenn diese „1. Aggressionen und Gewalt fördern (z.B. Softguns, Waffenimitate), kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,“ 2. § 11 samt Überschrift lautet: „Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel § 11. (1) Junge Menschen dürfen nicht: 1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben oder konsumieren. 2. alkoholische Getränke und Tabakwaren in Schulen konsumieren. 3. sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rauschund Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt. (2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden: 1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen. 2. sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1.“ 3. § 12 Abs. 6 lautet: „(6) Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG erklärt werden für 1. jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder verwenden sowie für 2. Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11 erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.“ Artikel II Dieses Gesetz tritt mit 1.1.2007 in Kraft. In den Erläuterungen zur Gesetzesvorlage wird unter anderem darauf verwiesen wird, daß diese Novelle nicht nur EU-konform ist, sondern mit ihr auch einer Verpflichtung in Hinblick auf das Rahmenübereinkommen der WHO (Weltgesundheitsorganisation) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs entsprochen wird – nämlich MIETE UM SAGENHAFTE €2,–/Tag ALLES INKLUSIVE ANGEBOT GÜLTIG BIS 15. NOV. 2006 Solange der Vorrat reicht! DIE „REVOLUTION” BEGINNT JETZT! WARUM MEHR BEZAHLEN! MIT DEM UKOLOOK SENKEN SIE IHRE KOSTEN UND ERHÖHEN IHREN GEWINN! Schon um sagenhafte Euro 2,– / Tag erhalten Sie das Gerät „UKOLOOK”, den Kundendienst sowie die Versicherung! 5440 GOLLING 74 | TEL. 06244–6900 | FAX 06244–69004 1 1 0 0 W I E N | F E R N K O R N G A S S E 8 3 | T E L . 0 1 – 2 0 8 0 2 7 8 office@automaten-unterkofler.at | www.automaten-unterkofler.at 10/2006 trafikantenzeitung 11

Perspektiven<br />

„im Auftrag“ eines erwachsenen<br />

Familienmitglieds aushändigt,<br />

hat das Wiener Landesgremium<br />

ein zur Weitergabe<br />

durch die Trafikanten<br />

bestimmtes fünfsprachiges<br />

Informationsblatt aufgelegt,<br />

in dem die Trafikenkunden<br />

darauf aufmerksam gemacht<br />

werden, daß der Tabakwarenhadel<br />

„mit Beginn des Jahres<br />

2007 an Kinder und Jugendliche<br />

unter 16 Jahren keine<br />

Rauchwaren mehr verkaufen<br />

darf – auch dann nicht, wenn<br />

diese nicht für den eigenen<br />

Gebrauch bestimmt sind<br />

(sondern zum Beispiel für<br />

Eltern und andere Personen).“<br />

Mit dieser Informationskampagne<br />

hofft man, das aus der<br />

neuen gesetzlichen Regelung<br />

resultierende Konfliktpotential<br />

zu minimieren.<br />

Und so sieht die Novelle des<br />

Wiener Jugendschutzgesetzes<br />

aus<br />

Gesetz, mit dem das Wiener<br />

Jugendschutzgesetz 2002–<br />

WrJSchG 2002 geändert wird<br />

Der Wiener Landtag möge<br />

beschließen:<br />

Artikel I<br />

Das Wiener Jugendschutzgesetz<br />

2002 – WrJSchG 2002, LGBl. für<br />

Wien Nr. 17/2002, wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:<br />

Jugendgefährdende Medien,<br />

Datenträger, Gegenstände und<br />

Veranstaltungen<br />

Eine Gefährdung (der Jugendlichen<br />

durch Inhalte von Medien,<br />

Datenträgern, Gegenständen und<br />

Veranstaltungen – Anm. d. Red.) st<br />

insbesondere anzunehmen, wenn<br />

diese<br />

„1. Aggressionen und Gewalt fördern<br />

(z.B. Softguns, Waffenimitate),<br />

kriminelle Handlungen von<br />

menschenverachtender Brutalität<br />

oder Gewaltdarstellungen verherrlichen<br />

oder verharmlosen,“<br />

2. § 11 samt Überschrift lautet:<br />

„Alkohol, Tabak und sonstige<br />

Rausch- und Suchtmittel<br />

§ 11. (1) Junge Menschen dürfen<br />

nicht:<br />

1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

alkoholische Getränke und<br />

Tabakwaren an allgemein zugänglichen<br />

Orten und bei öffentlichen<br />

Veranstaltungen erwerben oder<br />

konsumieren.<br />

2. alkoholische Getränke und Tabakwaren<br />

in Schulen konsumieren.<br />

3. sonstige Rausch- und Suchtmittel,<br />

die geeignet sind, rauschähnliche<br />

Zustände, Süchtigkeit, Betäubung<br />

oder physische oder psychische<br />

Erregungszustände hervorzurufen,<br />

erwerben, besitzen oder zu sich<br />

nehmen. Es sind solche Rauschund<br />

Suchtmittel gemeint, die nicht<br />

unter das Suchtmittelgesetz, BGBl.<br />

I Nr. 112/1997 in der Fassung<br />

BGBl. I Nr. 134/2002, fallen. Dies<br />

gilt nicht, wenn die Anwendung zu<br />

medizinischen Behandlungs- und<br />

Heilzwecken erfolgt.<br />

(2) An junge Menschen dürfen nicht<br />

abgegeben werden:<br />

1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres<br />

alkoholische Getränke und<br />

Tabakwaren an allgemein zugänglichen<br />

Orten und bei öffentlichen<br />

Veranstaltungen.<br />

2. sonstige Rausch- und Suchtmittel<br />

im Sinne des Abs. 1.“<br />

3. § 12 Abs. 6 lautet:<br />

„(6) Der Verfall kann nach den<br />

Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes<br />

1991 - VStG erklärt<br />

werden für<br />

1. jugendgefährdende Medien,<br />

Gegenstände und Datenträger, die<br />

junge Menschen entgegen § 10<br />

Abs. 2 erwerben, besitzen oder<br />

verwenden sowie für<br />

2. Rausch- und Suchtmittel, die<br />

junge Menschen entgegen § 11<br />

erwerben, besitzen, konsumieren<br />

oder zu sich nehmen.“<br />

Artikel II<br />

Dieses Gesetz tritt mit 1.1.2007 in<br />

Kraft.<br />

In den Erläuterungen zur<br />

Gesetzesvorlage wird unter<br />

anderem darauf verwiesen<br />

wird, daß diese Novelle nicht<br />

nur EU-konform ist, sondern<br />

mit ihr auch einer Verpflichtung<br />

in Hinblick auf das<br />

Rahmenübereinkommen der<br />

WHO (Weltgesundheitsorganisation)<br />

zur Eindämmung<br />

des Tabakgebrauchs<br />

entsprochen wird – nämlich<br />

MIETE<br />

UM SAGENHAFTE<br />

€2,–/Tag<br />

ALLES INKLUSIVE<br />

ANGEBOT GÜLTIG<br />

BIS 15. NOV. 2006<br />

Solange der Vorrat reicht!<br />

DIE „REVOLUTION”<br />

BEGINNT JETZT!<br />

WARUM MEHR BEZAHLEN!<br />

MIT DEM UKOLOOK SENKEN SIE IHRE<br />

KOSTEN UND ERHÖHEN IHREN GEWINN!<br />

Schon um sagenhafte Euro 2,– / Tag<br />

erhalten Sie das Gerät „UKOLOOK”,<br />

den Kundendienst sowie die Versicherung!<br />

5440 GOLLING 74 | TEL. 06244–6900 | FAX 06244–69004<br />

1 1 0 0 W I E N | F E R N K O R N G A S S E 8 3 | T E L . 0 1 – 2 0 8 0 2 7 8<br />

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