Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen
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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 5<br />
- Die weiteren im Richtplan festgesetzten kantonalen Pläne und Projekte, insbesondere<br />
Verlegung K 379, Seetalbahnsanierung, Grundwasserschutzareale sind<br />
zu berücksichtigen bzw. nicht zu beeinträchtigen.<br />
3. Komplette Überarbeitung und Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) an<br />
das neue Baugesetz und die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB):<br />
- Änderungen vornehmen, die durch die neuen kantonalen Vorschriften notwendig<br />
werden (insbesondere Definitionen von Massvorschriften, weglassen von übergeordneten<br />
Regelungen wie BauG, BauV).<br />
- Die Grundlage dazu bildet die kant. Muster-BNO.<br />
- Weitere auf Grund der Gesetzgebung nötige Massnahmen in die BNO aufzunehmen,<br />
so dass die baurechtlichen Grundlagen der Gemeinde <strong>Staufen</strong> der aktuellen<br />
übergeordneten Gesetzgebung entsprechen.<br />
- Umsetzung der Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) auf der Grundlage der<br />
neuen Bauverordnung (BauV) vom 1. September 2011.<br />
4. Erstellen des Bauzonenplanes und des Kulturlandplanes in digitaler Form auf Basis<br />
der neusten Vermessungsgrundlagen von Grundbuchplan bzw. Übersichtsplan im<br />
Massstab von 1:5‘000.<br />
- Für den Gemeinderat / die Gemeinde besteht so ein gesamthaft übersichtliches<br />
und abgestimmtes Planwerk, welches die Basis für weitere Planungen bildet.<br />
Konzeptionelle Überlegungen<br />
Als Grundlage für die Gesamtrevision der Nutzungsplanungsrevision gelten das Leitbild<br />
des Gemeinderates <strong>Staufen</strong> (siehe Beilage 1: Leitbild). Dabei wurden die Bereiche Siedlung,<br />
Infrastruktur/Verkehr sowie Umwelt/Natur/Landschaft/Landwirtschaft behandelt.<br />
Die Standortbestimmung und Situationsanalyse haben ergeben, dass sich die Gemeinde<br />
<strong>Staufen</strong> gesund und kontinuierlich entwickelt, jedoch keine zusätzlichen Baulandflächen<br />
benötigt, um diese Entwicklung beizubehalten. Eine Erweiterung der Bauzone für den<br />
Bedarf der nächsten 15 Jahre ist nicht erforderlich. Notwendige Korrekturen am Bauzonenrand<br />
sind vorzunehmen (prüfen diverser gesetzlicher Vorgaben und privater Begehren).<br />
Mit den erwähnten Revisionen werden folgende Ziele und konzeptionelle Überlegungen<br />
verfolgt:<br />
a) die Erhaltung der Standortvorteile mit den attraktiven Wohnlagen, den vielfältigen Erholungsmöglichkeiten<br />
sowie der reizvollen Kulturlandschaft,<br />
b) die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen,<br />
c) die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung,<br />
d) die Erreichung einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität mit einer<br />
sorgfältigen Umgebungsgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet,<br />
e) die massvolle Verdichtung und haushälterische Bodennutzung unter Wahrung angemessener<br />
Grün- und Freiräume,<br />
f) die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie<br />
der Naturelemente,<br />
g) die Erhaltung und Weiterentwicklung der guten Anbindung an das Strassen-, Schienen-<br />
und Busnetz,