Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen
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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 27<br />
7.4 Nachfolgende Planungen<br />
Für den LenzoPark werden derzeit die erforderlichen Anpassungen für die genügende<br />
Rechtsgrundlage in der Nutzungsplanung in einem separatem Verfahren durchgeführt,<br />
um die laufende Revision nicht zu verzögern (vgl. Ziffer 6.3).<br />
Die Gemeinde prüft zudem ebenfalls in einem separaten Verfahren die unüberbaute Gewerbezone<br />
im Gebiet „Zelgli“ einer anderen Nutzungszone zuzuweisen.<br />
8 Waldfeststellungsverfahren<br />
Die gemäss § 6 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) am<br />
22. Dezember 2005 festgestellten Waldgrenzen wurden im Bauzonenplan übernommen<br />
und zeigen den geltenden Verlauf der Bestockungen. Die festgestellten und im Plan eingezeichneten<br />
Waldgrenzen sind für den Waldabstand verbindlich.<br />
Um das Einwachsen von Wald innerhalb der Bauzonen zu verhindern, sind bei Einzonungen<br />
die Waldgrenzen feststellen zu lassen, selbst wenn im fraglichen Gebiet kein<br />
Wald stockt. Das gemäss § 6 AWaG erforderliche Waldfeststellungsverfahren wird eingeleitet.<br />
Von den Einzonungen ist kein Wald betroffen. Der <strong>Bericht</strong> des Kreisforstamtes wird mit<br />
der vorliegenden Fassung der Nutzungsplanung eingefordert. Die öffentlichen Auflagen<br />
der Gesamtrevision der Nutzungsplanung und des Waldfeststellungsverfahrens werden<br />
nach koordiniert.<br />
Im Kulturland wurden die Waldgrenzen mit der Abteilung Wald abgeglichen. Die zur Verfügung<br />
gestellten<br />
9 Ergebnisse der kantonalen Vorprüfung<br />
Am 27. Juli 2009 erstattete die kantonale Abteilung für Raumentwicklung BVUARE ihre<br />
fachliche Stellungnahme.<br />
Die fachliche Stellungnahme wurde anlässlich der Besprechung vom 19. August 2009<br />
mit dem Kreisplaner und Vertreter weiterer Fachstellen besprochen. Anschliessend wurde<br />
die Vorlage überarbeitet und die offenen Fragen konnten bereinigt werden.<br />
Weiter hat die Abteilung für Raumentwicklung am 21. Februar 2011 die zweite fachliche<br />
Stellungnahme abgegeben. Mit Emailschreiben vom 22. Februar 2012 wurde die Gemeinde<br />
von der Abteilung Raumentwicklung (ARE) informiert, dass die eingereichten Unterlagen<br />
zur abschliessenden Vorprüfung grundsätzlich in Ordnung sind. Bevor die Vorprüfung<br />
abgeschlossen werden kann, seien aber noch vereinzelte Bereiche zu bereinigen<br />
um Missverständnisse und Vorbehalte zu vermeiden. Mit PA vom 6. März 2012 hat<br />
der Gemeinderat diese z.Hd. des Kantons verabschiedet. Daraufhin konnte die ARE mit<br />
dem abschliessenden Vorprüfungsbericht vom 22. März 2012 die Vorlage zur öffentlichen<br />
Auflage freigeben.<br />
Übergang von alter zur neuen Baugesetzgebung - Fazit<br />
Mit den Änderungen im BauG und der BauV sind verschiedene Anforderungen an die<br />
Planungen präzisiert worden. (z.B. Abstimmung Siedlung und Verkehr, Mobilisierung des<br />
Verdichtungspotentials, Verbesserung der Siedlungsqualität etc.). Da keine Übergangsfrist<br />
mehr gilt, sind diese Vorgaben grundsätzlich anzuwenden, was jedoch in laufenden<br />
Verfahren oft nicht besonders einfach ist. Um aufzuzeigen, dass diese Themen im Rahmen<br />
der Nutzungsplanungsrevision behandelt wurden, werden im Sinne eines Fazits alle