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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen

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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 26<br />

zone<br />

29 Spezialzone Naherholung<br />

30 Spezialzone<br />

Schlammweiher<br />

33 Abstand gegenüber<br />

dem Kulturland<br />

bleiben die Vorschriften.<br />

- Der Zonenzweck wurde präzisiert: Die Spezialzone dient der<br />

Naherholung der Einwohner von <strong>Staufen</strong>; namentlich der Anlage<br />

und dem Betrieb von Familiengärten und eines gemeinsamen<br />

Waldhauses.<br />

- Dieser Paragraph beinhaltet die Bestimmungen der neuen Spezialzone<br />

Schlammweiher. Für die Nachnutzung werden Vorgaben<br />

und Zielsetzungen betreffend ökologischer Flächen und<br />

Massnahmen für den Vollzug des Amphibien- und Wildtierverbundes<br />

zwischen den Feuchtstellen (Durchlass unter der Aarauerstrasse<br />

festgelegt).<br />

- Der Abstand gegenüber dem Kulturland wird geregelt, um klare<br />

Verhältnisse zu schaffen. Dieser kann, analog zu den Grenzabständen<br />

gegenüber anderen Zonen, mit einem Dienstbarkeitsvertrag<br />

reduziert oder aufgehoben werden. Sämtliche Bauteile<br />

inklusive Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsgestaltung<br />

(z.B. Gartengestaltung, Terrainveränderungen,<br />

Sandkasten) müssen innerhalb der Bauzone liegen<br />

35 Zonenzulässigkeit - Die Bestimmungen zu den Arealüberbauungen werden geringfügig<br />

angepasst.<br />

38 Energiesparmassnahmen<br />

- Ergänzung betreffend Energiesparmassnahmen.<br />

42 Anordnung der<br />

Parkplätze<br />

45 Containerstandplätze<br />

46 Sicherheit im öffentlichen<br />

Raum<br />

- Der Paragraph wurde an die Bestimmungen in der M-BNO angepasst.<br />

Abstellräume für Velos und Kinderwagen in Mehrfamilienhäusern<br />

müssen gut, aber nicht unbedingt ebenerdig zugänglich<br />

sein.<br />

- Bei Mehrfamilienhäusern sind zwingend Containerstandplätze<br />

vorzusehen.<br />

- Dieser Paragraph regelt die Verpflichtungen für die Sicherheit im<br />

öffentlichen Raum.<br />

<strong>47</strong> Ortsbildschutz - Der Pragraph enthält Bestimmungen über die Dachgestaltung,<br />

Antennen- und Solaranlagen.<br />

51 Versickern von<br />

Oberflächenwasser<br />

54 Gebührenreglement<br />

56 Aufhebung bisherigen<br />

Rechts<br />

- Allgemeiner Verweis auf das GEP, ohne Datum; so wird verhindert,<br />

dass bei einer Überarbeitung des GEP eine BNO-Änderung<br />

vorgenommen werden muss<br />

- Die Gebühren sind neu in einem separaten Gebührenreglement<br />

geregelt und nicht mehr wie bisher im Anhang der BNO. Dieses<br />

wird der Gemeindeversammlung für die Beschlussfassung vorgelegt.<br />

- Mit diesem Paragraph werden die aktuell gültigen Werke der<br />

Nutzungsplanung als ungültig erklärt und durch die vorliegende<br />

Gesamtrevision, bestehend aus Bauzonen- und Kulturlandplan<br />

und BNO, ersetzt. Die bestehenden Sondernutzungsplanungen<br />

haben weiterhin Gültigkeit, vorausgesetzt sie wurden nicht in einem<br />

anderen Verfahren aufgehoben. (Die Liste im Anhang wurde<br />

gem. dem rechtskräftigen Aufhebungsverfahren nachgeführt)<br />

57 Übergangsrecht - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung<br />

hängige Baugesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.<br />

Anhang I - Verzeichnis der Kultur- und Naturobjekte; zwei Substanzschutzobjekte<br />

werden aufgehoben, zwölf Volumenschutzobjekte kommen<br />

hinzu, der Grenzstein gilt neu als Kulturobjekt; bei den Naturobjekten<br />

werden nur die Einzelbäume und die Hochstammbestände<br />

aufgeführt, die geschützten Hecken können dem Bauzonen-<br />

und Kulturlandplan entnommen werden.

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