Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen
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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 26<br />
zone<br />
29 Spezialzone Naherholung<br />
30 Spezialzone<br />
Schlammweiher<br />
33 Abstand gegenüber<br />
dem Kulturland<br />
bleiben die Vorschriften.<br />
- Der Zonenzweck wurde präzisiert: Die Spezialzone dient der<br />
Naherholung der Einwohner von <strong>Staufen</strong>; namentlich der Anlage<br />
und dem Betrieb von Familiengärten und eines gemeinsamen<br />
Waldhauses.<br />
- Dieser Paragraph beinhaltet die Bestimmungen der neuen Spezialzone<br />
Schlammweiher. Für die Nachnutzung werden Vorgaben<br />
und Zielsetzungen betreffend ökologischer Flächen und<br />
Massnahmen für den Vollzug des Amphibien- und Wildtierverbundes<br />
zwischen den Feuchtstellen (Durchlass unter der Aarauerstrasse<br />
festgelegt).<br />
- Der Abstand gegenüber dem Kulturland wird geregelt, um klare<br />
Verhältnisse zu schaffen. Dieser kann, analog zu den Grenzabständen<br />
gegenüber anderen Zonen, mit einem Dienstbarkeitsvertrag<br />
reduziert oder aufgehoben werden. Sämtliche Bauteile<br />
inklusive Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsgestaltung<br />
(z.B. Gartengestaltung, Terrainveränderungen,<br />
Sandkasten) müssen innerhalb der Bauzone liegen<br />
35 Zonenzulässigkeit - Die Bestimmungen zu den Arealüberbauungen werden geringfügig<br />
angepasst.<br />
38 Energiesparmassnahmen<br />
- Ergänzung betreffend Energiesparmassnahmen.<br />
42 Anordnung der<br />
Parkplätze<br />
45 Containerstandplätze<br />
46 Sicherheit im öffentlichen<br />
Raum<br />
- Der Paragraph wurde an die Bestimmungen in der M-BNO angepasst.<br />
Abstellräume für Velos und Kinderwagen in Mehrfamilienhäusern<br />
müssen gut, aber nicht unbedingt ebenerdig zugänglich<br />
sein.<br />
- Bei Mehrfamilienhäusern sind zwingend Containerstandplätze<br />
vorzusehen.<br />
- Dieser Paragraph regelt die Verpflichtungen für die Sicherheit im<br />
öffentlichen Raum.<br />
<strong>47</strong> Ortsbildschutz - Der Pragraph enthält Bestimmungen über die Dachgestaltung,<br />
Antennen- und Solaranlagen.<br />
51 Versickern von<br />
Oberflächenwasser<br />
54 Gebührenreglement<br />
56 Aufhebung bisherigen<br />
Rechts<br />
- Allgemeiner Verweis auf das GEP, ohne Datum; so wird verhindert,<br />
dass bei einer Überarbeitung des GEP eine BNO-Änderung<br />
vorgenommen werden muss<br />
- Die Gebühren sind neu in einem separaten Gebührenreglement<br />
geregelt und nicht mehr wie bisher im Anhang der BNO. Dieses<br />
wird der Gemeindeversammlung für die Beschlussfassung vorgelegt.<br />
- Mit diesem Paragraph werden die aktuell gültigen Werke der<br />
Nutzungsplanung als ungültig erklärt und durch die vorliegende<br />
Gesamtrevision, bestehend aus Bauzonen- und Kulturlandplan<br />
und BNO, ersetzt. Die bestehenden Sondernutzungsplanungen<br />
haben weiterhin Gültigkeit, vorausgesetzt sie wurden nicht in einem<br />
anderen Verfahren aufgehoben. (Die Liste im Anhang wurde<br />
gem. dem rechtskräftigen Aufhebungsverfahren nachgeführt)<br />
57 Übergangsrecht - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung<br />
hängige Baugesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.<br />
Anhang I - Verzeichnis der Kultur- und Naturobjekte; zwei Substanzschutzobjekte<br />
werden aufgehoben, zwölf Volumenschutzobjekte kommen<br />
hinzu, der Grenzstein gilt neu als Kulturobjekt; bei den Naturobjekten<br />
werden nur die Einzelbäume und die Hochstammbestände<br />
aufgeführt, die geschützten Hecken können dem Bauzonen-<br />
und Kulturlandplan entnommen werden.