Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen
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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 25<br />
§§ Thema Erläuterungen<br />
3 Planungsgrundsätze<br />
- Wichtigste Zielvorstellungen der Gemeinde, welche der Revision<br />
der Nutzungsplanung zu Grunde liegen.<br />
8 Zonenübersicht - Die Begriffe und die Höhenangaben sind aufgrund der Harmonisierung<br />
überarbeitet worden.<br />
9 Solaranlagen - Das Departement BVU hat ein neues Merkblatt für Solaranlagen<br />
erstellt. Es wird nun insbesondere festgehalten, dass sich bei<br />
schutzwürdigen Gebäuden oder Gebieten die Solaranlagen besonders<br />
gut integrieren müssen.<br />
9 Dorfzone - In der Dorfzone sind Läden bisher nicht ausdrücklich erwähnt,<br />
weshalb die Bestimmung analog der WG-Zonen ergänzt wurde.<br />
10 Wohnzonen - In der Wohnzone EFH sind mit Absicht keine Arealüberbauungen<br />
zulässig, es wird eine lockere Bauweise gewünscht<br />
11,<br />
12<br />
Mischzone/Gewerbezone<br />
14 Grünzone am<br />
Siedlungsrand<br />
15 Landwirtschaftszone<br />
16 Bauten in der<br />
Landwirtschaftszone<br />
18 Naturschutzzone<br />
im Kulturland<br />
19 Schutzzone<br />
Staufberg Südhang<br />
20 Naturschutzzone<br />
Wald<br />
21 Landschaftsschutzzone<br />
22 Freihaltebereich<br />
Hochbauten<br />
23 Amphibien-<br />
Wildtiervernetzung<br />
- Für die Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren/Fachmärkte werden<br />
in den Mischzonen und in der Gewerbezone die zulässigen Nettoladenflächen<br />
festgelegt<br />
- Dieser Paragraph beinhaltet die Bestimmungen der neuen<br />
Grünzone am Siedlungsrand. Hauptbauten sind nicht zugelassen;<br />
Kleinbauten, Tiefbauten und Gartengestaltung sowie befestigte<br />
Laufhöfe sind zulässig<br />
- Der bisherige Paragraph zur Landwirtschaftszone wurde durch<br />
den entsprechenden Paragraphen aus der M-BNO ersetzt.<br />
- Der bisherige Paragraph zu Bauten in der Landwirtschaftszone<br />
wurde durch den entsprechenden Paragraph aus der M-BNO<br />
ersetzt.<br />
- Der Paragraph zur Naturschutzzone im Kulturland wurde von der<br />
M-BNO unverändert übernommen. Die Naturschutzzonen mit<br />
dem Zonenziel und den Nutzungseinschränkungen werden neu<br />
tabellarisch aufgelistet.<br />
- Der Paragraph zur Schutzzone Staufberg Südhang wird gemäss<br />
Weisungen und Absprache mit der ARE/ALG präzisiert. Der<br />
Pflegeplan regelt Pflege und Nutzungen des kleinflächigen Lebensraummosaiks.<br />
Er wird von Kanton und der Gemeinde festgelegt.<br />
- Der Paragraph zu den Naturschutzzonen im Wald wird neu gemäss<br />
der M-BNO formuliert. Die Schutzziele und Pflegemassnahmen/Nutzungseinschränkungen<br />
wurden mit dem Forstdienst<br />
Lenzia abgesprochen<br />
- Angleichung an den Paragraphen in der M-BNO<br />
- Der Freihaltebereich dient der Umsetzung des Siedlungstrenngürtels<br />
- Dieser Paragraph dient als Instrument zur Umsetzung der entsprechenden<br />
ökologischen Vernetzung.<br />
24 Naturobjekte - § 27 beschränkt sich auf die wichtigsten Einzelbäume in der<br />
Gemeinde. Der Grenzstein im Wald an der Grenze zu Seon gilt<br />
als Kulturobjekt und ist im Anhang als solches aufgeführt. Die<br />
Naturobjekte sind tabellarisch aufgeführt.<br />
25 Gebäude mit Substanzschutz<br />
27 Historische Verkehrswege<br />
- Die Schutzbestimmungen zu den Substanzschutzobjekten werden<br />
neu in § 25, wo der Umgang mit den Substanzschutzobjekten<br />
und den neu festgelegten Volumenschutzobjekten sowie<br />
Fassadenfluchten geregelt wird, aufgeführt.<br />
- Die historischen Verkehrswege werden beschrieben und unter<br />
Schutz gestellt. Präzisierung betreffend Unterhaltsregelung in<br />
Abs. 2.<br />
28 Materialabbau- - Die Nachnutzungen werden gemäss M-BNO ergänzt. Ansonsten