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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen

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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 25<br />

§§ Thema Erläuterungen<br />

3 Planungsgrundsätze<br />

- Wichtigste Zielvorstellungen der Gemeinde, welche der Revision<br />

der Nutzungsplanung zu Grunde liegen.<br />

8 Zonenübersicht - Die Begriffe und die Höhenangaben sind aufgrund der Harmonisierung<br />

überarbeitet worden.<br />

9 Solaranlagen - Das Departement BVU hat ein neues Merkblatt für Solaranlagen<br />

erstellt. Es wird nun insbesondere festgehalten, dass sich bei<br />

schutzwürdigen Gebäuden oder Gebieten die Solaranlagen besonders<br />

gut integrieren müssen.<br />

9 Dorfzone - In der Dorfzone sind Läden bisher nicht ausdrücklich erwähnt,<br />

weshalb die Bestimmung analog der WG-Zonen ergänzt wurde.<br />

10 Wohnzonen - In der Wohnzone EFH sind mit Absicht keine Arealüberbauungen<br />

zulässig, es wird eine lockere Bauweise gewünscht<br />

11,<br />

12<br />

Mischzone/Gewerbezone<br />

14 Grünzone am<br />

Siedlungsrand<br />

15 Landwirtschaftszone<br />

16 Bauten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

18 Naturschutzzone<br />

im Kulturland<br />

19 Schutzzone<br />

Staufberg Südhang<br />

20 Naturschutzzone<br />

Wald<br />

21 Landschaftsschutzzone<br />

22 Freihaltebereich<br />

Hochbauten<br />

23 Amphibien-<br />

Wildtiervernetzung<br />

- Für die Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren/Fachmärkte werden<br />

in den Mischzonen und in der Gewerbezone die zulässigen Nettoladenflächen<br />

festgelegt<br />

- Dieser Paragraph beinhaltet die Bestimmungen der neuen<br />

Grünzone am Siedlungsrand. Hauptbauten sind nicht zugelassen;<br />

Kleinbauten, Tiefbauten und Gartengestaltung sowie befestigte<br />

Laufhöfe sind zulässig<br />

- Der bisherige Paragraph zur Landwirtschaftszone wurde durch<br />

den entsprechenden Paragraphen aus der M-BNO ersetzt.<br />

- Der bisherige Paragraph zu Bauten in der Landwirtschaftszone<br />

wurde durch den entsprechenden Paragraph aus der M-BNO<br />

ersetzt.<br />

- Der Paragraph zur Naturschutzzone im Kulturland wurde von der<br />

M-BNO unverändert übernommen. Die Naturschutzzonen mit<br />

dem Zonenziel und den Nutzungseinschränkungen werden neu<br />

tabellarisch aufgelistet.<br />

- Der Paragraph zur Schutzzone Staufberg Südhang wird gemäss<br />

Weisungen und Absprache mit der ARE/ALG präzisiert. Der<br />

Pflegeplan regelt Pflege und Nutzungen des kleinflächigen Lebensraummosaiks.<br />

Er wird von Kanton und der Gemeinde festgelegt.<br />

- Der Paragraph zu den Naturschutzzonen im Wald wird neu gemäss<br />

der M-BNO formuliert. Die Schutzziele und Pflegemassnahmen/Nutzungseinschränkungen<br />

wurden mit dem Forstdienst<br />

Lenzia abgesprochen<br />

- Angleichung an den Paragraphen in der M-BNO<br />

- Der Freihaltebereich dient der Umsetzung des Siedlungstrenngürtels<br />

- Dieser Paragraph dient als Instrument zur Umsetzung der entsprechenden<br />

ökologischen Vernetzung.<br />

24 Naturobjekte - § 27 beschränkt sich auf die wichtigsten Einzelbäume in der<br />

Gemeinde. Der Grenzstein im Wald an der Grenze zu Seon gilt<br />

als Kulturobjekt und ist im Anhang als solches aufgeführt. Die<br />

Naturobjekte sind tabellarisch aufgeführt.<br />

25 Gebäude mit Substanzschutz<br />

27 Historische Verkehrswege<br />

- Die Schutzbestimmungen zu den Substanzschutzobjekten werden<br />

neu in § 25, wo der Umgang mit den Substanzschutzobjekten<br />

und den neu festgelegten Volumenschutzobjekten sowie<br />

Fassadenfluchten geregelt wird, aufgeführt.<br />

- Die historischen Verkehrswege werden beschrieben und unter<br />

Schutz gestellt. Präzisierung betreffend Unterhaltsregelung in<br />

Abs. 2.<br />

28 Materialabbau- - Die Nachnutzungen werden gemäss M-BNO ergänzt. Ansonsten

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