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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen

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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 22<br />

- Erhaltenswerte Einzelbäume und Baumgruppen innerhalb des Baugebietes (vgl. Anhang<br />

I BNO);<br />

- Geschützter Waldrand bei Länzert, Staufberg (Fuss und Kamm, Gütsch), Steiacher<br />

(Kiesabbaugebiet) und Oberi Buechrüti;<br />

- Stillgewässer/Tümpel bei Länzert, Hugstöck und Unteri Buechrüti, dienen dem Amphibienverbund<br />

(Symbol).<br />

Die geschützten Naturobjekte sind im Anhang der BNO abschliessend aufgezählt.<br />

Die unter Schutzstellung von Objekten wie die markanten Einzelbäume in der Ebene im<br />

Gebiet „Hinterm Berg“ und „Bannholz“ (westlich Staufberg) wurde geprüft. Da man die<br />

Erhaltung dort im Rahmen der freiwilligen LEP-Verträge regeln will, wurde auf eine Festlegung<br />

im Nutzungsplan verzichtet.<br />

Weitere Schutzobjekte<br />

Der alte Grenzstein im Wald an der Grenze zu Seon wird geschützt. Die Brunnen sind<br />

als Wegbegleiter erhaltenswert und werden neu als Kulturobjekte unter Schutz gestellt.<br />

Der Grenzstein und die Brunnen werden als Kulturobjekte im Anhang der BNO aufgeführt.<br />

Archäologische Fundstellen<br />

Die archäologischen Fundstellen werden im Bauzonen- und Kulturlandplan mit einer flächigen<br />

Signatur als Orientierungsinhalte eingetragen, mit dem Hinweis auf die Meldepflicht<br />

vor einem Bodeneingriff.<br />

Gewässer/Hochwasserschutz<br />

Im Gemeindegebiet <strong>Staufen</strong> sind keine öffentlichen Gewässer vorhanden. Gemäss Gefahrenhinweiskarte<br />

liegt die Kiesgrube Zelgli/Hugstöck in den Gemeinden Schafisheim<br />

und <strong>Staufen</strong> in einem Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser. Die Hochwassergefahr<br />

stammt vom Bettentalbach, der ursprünglich in Schafisheim in die Kanalisation geleitet<br />

wurde, jetzt aber vor Schafisheim der Versickerung zugeführt wird. Es besteht daher kein<br />

Handlungsbedarf. Vorschriften betreffend Hochwasserschutz erübrigen sich deshalb.<br />

Auch betreffend dem Schutz von Oberflächenwasser besteht kein Handlungsbedarf für<br />

Festlegungen in der BNO.<br />

7.2 Sondernutzungsplanungen<br />

Rechtskräftige Sondernutzungspläne<br />

Im Rahmen des Nutzungsplanungsverfahrens wurde festgestellt, dass verschiedene altrechtliche<br />

Überbauungspläne (Erschliessungspläne) bestehen (vgl. Auflistung im orientierenden<br />

Anhang der BNO). Die meisten dieser Gebiete sind heute weitgehend überbaut.<br />

Im Rahmen von separaten Verfahren wurde geprüft, ob diese Sondernutzungspläne<br />

noch erforderlich oder aufgehoben werden können. Die Mitwirkung für deren Aufhebung<br />

ist erfolgt. Es sind keine Mitwirkungseingaben eingegangen. Die öffentliche Auflage<br />

der Aufhebung der Überbauungspläne (bzw. Erschliessungspläne) erfolgte vom 29. November<br />

2011 bis 28. Dezember 2011. Es sind keine Einwendungen erfolgt. Mit Beschluss<br />

vom 10. Januar 2012 wurden neun Überbauungspläne aufgehoben. Die Auflistung<br />

im orientierenden Anhang der BNO wurde entsprechend nachgeführt.

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