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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen

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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 13<br />

die Entwicklungs- und Ausbaumöglichkeiten der dringend notwendigen kommunalen Infrastrukturen<br />

(Neubau Gemeindehaus, Räumlichkeiten für Schule und Kindergarten udgl.)<br />

grösser zu gewichten als der kommunale Substanzschutz.<br />

Das Kurzinventarobjekt Nr. 910 (ehemaliges Bauernhaus an der Hinterdorfstrasse 8,<br />

Parz. 521) befindet sich in der Dorfkernzone. Im Rahmen der Dorfbegehung vom 19. August<br />

2008 und in den nachfolgenden Sitzungen wurden die kommunalen Schutzobjekte<br />

beurteilt und entsprechend festgelegt. Beim Kurzinventarobjekt Nr. 910, kamen Kommission<br />

und Gemeinderat zum Schluss, dass die Liegenschaft von der Substanz her nicht<br />

eine mit den anderen Objekten vergleichbare Schutzwürdigkeit aufweist, welche eine<br />

Aufnahme als kommunales Substanzschutzobjekt rechtfertigt. Zuviel ist am ehemaligen<br />

Bauernhaus verändert worden. Die Regelungen der Dorfkernzone decken die Bedürfnisse<br />

des Ortsbildschutzes im vorliegenden Fall genügend ab. Das Objekt Nr. 910 ist deshalb<br />

nicht als kommunales Schutzobjekt aufgenommen worden.<br />

Auf die im Rahmen der Mitwirkung vorgesehene Festlegung von Volumenschutz- oder<br />

Fassadenfluchtobjekten wird aus folgenden Gründen verzichtet:<br />

Die Dorfkernzone bezweckt die Erhaltung und die sinnvolle Erneuerung des bestehenden<br />

Dorfkerns wie auch die Pflege und Erhaltung der durch die Bauten sowie Strassenund<br />

Freiräume geprägten Dorfteile (§ 51 Abs. 1 alte BO).<br />

Statt einer starren Regelung für zahlreiche Objekte sieht die heutige Regelung einen Ermessensspielraum<br />

vor, welcher eine angemessene Verdichtung und Aufwertung des<br />

Dorfkerns zulässt. Gebäude, welche für das Ortsbild bestimmend sind, können durch<br />

Anbauten oder Neubauten ersetzt werden, wenn hierdurch eine bessere Lösung erzielt<br />

wird. Es wird festgehalten, dass die Überbauung „Gässli“ nicht hätte realisiert werden<br />

können, wenn die damaligen Gebäude unter Volumenschutz gestanden hätten oder mit<br />

einer Fassadenbaulinie belegt gewesen wären. Dies soll auch in Zukunft im gleichen<br />

Rahmen möglich sein. Diese Überbauung führte zu einer Aufwertung des Dorfkerns in<br />

<strong>Staufen</strong>.<br />

Ebenfalls aufgrund des Mitwirkungsverfahrens wurde die Differenzierung der Dorfkernzone<br />

überdacht. Auf die Entwicklungszone wurde verzichtet. Die vorliegenden BNO-<br />

Vorschriften lassen in der Dorfkernzone grundsätzlich bereits eine Erneuerung und Entwicklung<br />

sowie eine sehr dichte städtebauliche qualitätsvolle Neuüberbauung zu.<br />

6.6 Umwelt<br />

Grundwasser<br />

Die Grundwasserschutzzonen um die Trinkwasserfassung „Bleichematt“ liegen vollständig<br />

in Gewerbe- und Wohnzonen. Nach eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung<br />

(GSchV) sind Bauten in den Schutzzonen S1 und S2 grundsätzlich nicht zulässig.<br />

Aufgrund des Überbauungsgrades in den Schutzzonen hat der Gemeinderat eine Verlegung<br />

der Fassung als angezeigt erachtet. Im Rahmen der Nutzungsplanung wurden erste<br />

Grobabklärungen vorgenommen und die Ergebnisse, die kommunalen Interessengebiete<br />

Grundwasserschutzzonen (Länzert und Asp) als Orientierungsinhalt im Bauzonenund<br />

Kulturlandplan dargestellt. Der Gemeinderat ist bestrebt, die neue Grundwasserfassung<br />

zügig in die Hand zu nehmen.

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