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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen

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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 11<br />

Der bestehende „LenzoPark“ (früher „Beyeler“) hat in der Gewerbezone demzufolge noch<br />

keine genügende Rechtsgrundlage. Die Nutzungsplanung muss entsprechend angepasst<br />

werden.<br />

Gemäss dem Entscheid des Regierungsrats in Sachen „LenzoPark“, muss nachträglich<br />

eine UVP durchgeführt werden. Aufgrund der vorhandenen Verkaufsflächen im<br />

LenzoPark soll die BNO angepasst werden.<br />

Die Abteilung für Raumentwicklung (BVUARE) hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2010<br />

ein mögliches Vorgehen skizziert. Gemäss Stellungnahme der BVUARE ist inzwischen<br />

kein Richtplaneintrag mehr notwendig, da der „LenzoPark“ zum Zentrumsstandort von<br />

Lenzburg gezählt wird. Dieses Verfahren kann trotzdem längere Zeit dauern. Damit nicht<br />

die gesamte Revision verzögert wird, werden die Änderungen im Zusammenhang mit<br />

dem „LenzoPark“ in einem separaten Verfahren durchgeführt. Diese Festlegungen sind<br />

somit nicht Gegenstand der Gesamtrevision, sondern werden in einem separaten Planungsverfahren<br />

abgehandelt. Die Arbeiten dazu wurden inzwischen aufgenommen<br />

(Stand: Grundlagenüberprüfung, Erarbeitung Entwurf für die kant. Vorprüfung).<br />

6.4 Kleinere publikumsintensive Nutzungen / Mittelgrosse Verkaufsnutzungen<br />

Einkaufszentren oder Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche (NLF) von mehr als 500 m2<br />

bedürfen wie erwähnt einer besonderen Grundlage in der kommunalen Nutzungsplanung.<br />

Das bedeutet, dass in gewerblich nutzbaren Zonen kleinere publikums- oder verkehrsintensive<br />

Nutzungen ohne besondere Regelungen zulässig sind (z.B. Verkaufsflächen<br />

unter dem Schwellenwert von 500 m 2 gemäss kant. Richtplan). Im Rahmen der<br />

Nutzungsplanungsrevision wurden die bestehenden gewerblich nutzbaren Zonen überprüft<br />

und in der BNO die erwünschten und zulässigen Nutzungen diesbezüglich präzisiert.<br />

Das Baugebiet Esterli-Flösch liegt peripher. Es ist für mittelgrosse Verkaufsnutzungen<br />

(Einkaufszentren und Fachmärkte) ungenügend erschlossen und ist aus raumplanerischer<br />

Sicht hierfür nicht geeignet. Für Einkaufszentren und Fachmärkte müsste das bestehende<br />

Strassennetz weiträumig angepasst werden. Erfahrungen zeigen, dass neben<br />

Einkaufszentren weitere Läden entstehen.<br />

Aufgrund der kantonalen Vorprüfung wird für das Baugebiet in den Wohn- und Gewerbezonen<br />

die zulässige Nettoladenfläche auf max. 500 m 2 pro Laden beschränkt.<br />

In der Gewerbezone wird für Fabrikläden die max. Verkaufsfläche ebenfalls auf 500 m 2<br />

festgelegt.<br />

Die Vollzugshilfe für die Richt- und Nutzungsplanung zu Einkaufszentren und Fachmärkten<br />

ist aufgrund der am 22. Juni 2010 durch den Grossen Rat beschlossenen Richtplananpassung<br />

zu Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen in Überarbeitung.<br />

Gemäss Rücksprache mit den kantonalen Fachstellen ist mit der max. zulässigen „Verkaufsfläche“<br />

pro Laden die Nettoladenflächen gemeint, welche pro Ladenkomplex bzw.<br />

Ladeneinheit vorgesehen ist. Nicht im Sinne der Festlegung wäre eine Aneinanderreihung<br />

von Läden mit je 500 m 2 Nettoladenfläche, welche in irgendeiner <strong>Art</strong> miteinander<br />

verbunden sind oder zusammenhängende Nutzungseinheiten bilden.<br />

Damit ist die Abstimmung Siedlung/Verkehr gewährleistet.

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