Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen
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<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 11<br />
Der bestehende „LenzoPark“ (früher „Beyeler“) hat in der Gewerbezone demzufolge noch<br />
keine genügende Rechtsgrundlage. Die Nutzungsplanung muss entsprechend angepasst<br />
werden.<br />
Gemäss dem Entscheid des Regierungsrats in Sachen „LenzoPark“, muss nachträglich<br />
eine UVP durchgeführt werden. Aufgrund der vorhandenen Verkaufsflächen im<br />
LenzoPark soll die BNO angepasst werden.<br />
Die Abteilung für Raumentwicklung (BVUARE) hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2010<br />
ein mögliches Vorgehen skizziert. Gemäss Stellungnahme der BVUARE ist inzwischen<br />
kein Richtplaneintrag mehr notwendig, da der „LenzoPark“ zum Zentrumsstandort von<br />
Lenzburg gezählt wird. Dieses Verfahren kann trotzdem längere Zeit dauern. Damit nicht<br />
die gesamte Revision verzögert wird, werden die Änderungen im Zusammenhang mit<br />
dem „LenzoPark“ in einem separaten Verfahren durchgeführt. Diese Festlegungen sind<br />
somit nicht Gegenstand der Gesamtrevision, sondern werden in einem separaten Planungsverfahren<br />
abgehandelt. Die Arbeiten dazu wurden inzwischen aufgenommen<br />
(Stand: Grundlagenüberprüfung, Erarbeitung Entwurf für die kant. Vorprüfung).<br />
6.4 Kleinere publikumsintensive Nutzungen / Mittelgrosse Verkaufsnutzungen<br />
Einkaufszentren oder Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche (NLF) von mehr als 500 m2<br />
bedürfen wie erwähnt einer besonderen Grundlage in der kommunalen Nutzungsplanung.<br />
Das bedeutet, dass in gewerblich nutzbaren Zonen kleinere publikums- oder verkehrsintensive<br />
Nutzungen ohne besondere Regelungen zulässig sind (z.B. Verkaufsflächen<br />
unter dem Schwellenwert von 500 m 2 gemäss kant. Richtplan). Im Rahmen der<br />
Nutzungsplanungsrevision wurden die bestehenden gewerblich nutzbaren Zonen überprüft<br />
und in der BNO die erwünschten und zulässigen Nutzungen diesbezüglich präzisiert.<br />
Das Baugebiet Esterli-Flösch liegt peripher. Es ist für mittelgrosse Verkaufsnutzungen<br />
(Einkaufszentren und Fachmärkte) ungenügend erschlossen und ist aus raumplanerischer<br />
Sicht hierfür nicht geeignet. Für Einkaufszentren und Fachmärkte müsste das bestehende<br />
Strassennetz weiträumig angepasst werden. Erfahrungen zeigen, dass neben<br />
Einkaufszentren weitere Läden entstehen.<br />
Aufgrund der kantonalen Vorprüfung wird für das Baugebiet in den Wohn- und Gewerbezonen<br />
die zulässige Nettoladenfläche auf max. 500 m 2 pro Laden beschränkt.<br />
In der Gewerbezone wird für Fabrikläden die max. Verkaufsfläche ebenfalls auf 500 m 2<br />
festgelegt.<br />
Die Vollzugshilfe für die Richt- und Nutzungsplanung zu Einkaufszentren und Fachmärkten<br />
ist aufgrund der am 22. Juni 2010 durch den Grossen Rat beschlossenen Richtplananpassung<br />
zu Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen in Überarbeitung.<br />
Gemäss Rücksprache mit den kantonalen Fachstellen ist mit der max. zulässigen „Verkaufsfläche“<br />
pro Laden die Nettoladenflächen gemeint, welche pro Ladenkomplex bzw.<br />
Ladeneinheit vorgesehen ist. Nicht im Sinne der Festlegung wäre eine Aneinanderreihung<br />
von Läden mit je 500 m 2 Nettoladenfläche, welche in irgendeiner <strong>Art</strong> miteinander<br />
verbunden sind oder zusammenhängende Nutzungseinheiten bilden.<br />
Damit ist die Abstimmung Siedlung/Verkehr gewährleistet.