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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Staufen

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Gemeinde <strong>Staufen</strong><br />

Kanton Aargau<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />

<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

Vorlage für die Gemeindeversammlung vom 21. November 2012<br />

5703 Seon 6280 Hochdorf 5600 Lenzburg 4665 Oftringen 5734 Reinach 5034 Suhr<br />

Seetalstrasse Bel evuestr 2 Sägestrasse 6a Perry Center Markplatz 2 Tramstr. 11<br />

Tel 058 / 733 33 44<br />

Fa 058 / 733 33 45<br />

Flury Planer + Ingenieure AG<br />

Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA<br />

Planer, Pat. Ingenieur Geometer<br />

www.fluryag.ch info@fluryag.ch<br />

August 2012<br />

tb_staufen_RevNupla_Vorlage Gemeindeversammlung_ 21Aug2012.doc/rä, ahi


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Anlass ................................................................................................................................. 3<br />

2 Ausgangslage ..................................................................................................................... 3<br />

3 Ziel und Zweck, konzeptionelle Überlegungen (Leitbild).................................................... 4<br />

4 Grundlagen ......................................................................................................................... 6<br />

5 Planungsablauf und Mitwirkung.......................................................................................... 7<br />

5.1 Mitwirkung der Bevölkerung ..................................................................................... 7<br />

5.2 Planungsablauf ........................................................................................................ 7<br />

6 Zentrale Sachthemen ......................................................................................................... 8<br />

6.1 Siedlungsanalyse ..................................................................................................... 8<br />

6.2 Baugebietsgrösse, Abgrenzung der Bauzone........................................................ 10<br />

6.3 Publikumsintensive Einrichtungen, Einkaufszentren und Fachmärkte .................. 10<br />

6.4 Kleinere publikumsintensive Nutzungen / Mittelgrosse Verkaufsnutzungen .......... 11<br />

6.5 Siedlungsqualität, Ortsbildschutz, Siedlungserneuerung ....................................... 12<br />

6.6 Umwelt ................................................................................................................... 13<br />

6.7 Verkehr................................................................................................................... 16<br />

6.8 Siedlungstrenngürtel .............................................................................................. 17<br />

6.9 Abbaugebiete ......................................................................................................... 18<br />

6.10 Amphibien- und Wildtiervernetzung ....................................................................... 18<br />

6.11 Kantonale Richtplananpassung ............................................................................. 18<br />

7 Erläuterungen zu den Planungsinstrumenten .................................................................. 19<br />

7.1 Bauzonen- und Kulturlandplan ............................................................................... 19<br />

7.2 Sondernutzungsplanungen .................................................................................... 22<br />

7.3 Bau- und Nutzungsordnung ................................................................................... 23<br />

7.4 Nachfolgende Planungen ....................................................................................... 27<br />

8 Waldfeststellungsverfahren .............................................................................................. 27<br />

9 Ergebnisse der kantonalen Vorprüfung ............................................................................ 27<br />

10 Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens ................................................................................ 28<br />

11 Ergebnis der öffentlichen Auflage .................................................................................... 28


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 2<br />

Anhänge<br />

[1] Übersicht über die Beschluss- und Genehmigungsdaten der Allgemeinen Nutzungsplanung<br />

der Gemeinde <strong>Staufen</strong><br />

[2] Zusammenstellung der zur Verfügung gestandenen Grundlagen<br />

[3] Übersicht über den Ablauf der Planungsarbeiten und Mitwirkung<br />

[4] Ausschnitt kant. Richtplan; Agis<br />

[5] Übersicht Amphibien- und Wildtiervernetzung Länzert, LEP Repla Lenzburg<br />

[6] Flächenstatistik, Stand der Erschliessung<br />

[7] Lärmsituation Grobkataster, Agis<br />

[8] Interessengebiete kommunale Grundwasserschutzzonen, Karten Ausschnitt Agis<br />

[9] Inventar der historischen Verkehrswege Schweiz (IVS), Auszug Gemeinde <strong>Staufen</strong><br />

[10] „Siedlungseier“ mit Bauvorhaben, Entwicklungsprojekten der Landwirtschaftsbetriebe<br />

Furter (a) und Hächler (b)<br />

[11] Übersicht Ein-, Um-, Auszonungen<br />

[12] Skizze Proejktidee Haltestelle Seetalbahn, BVUAVK Mai 2009<br />

Beilagen<br />

[1] Leitbild<br />

[2] Inventar <strong>Staufen</strong>: Beurteilung potentieller Schutzobjekte, Oktober 2010<br />

[3] Erschliessungsprogramm<br />

[4] Flächenstatistikplan


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 3<br />

1 Anlass<br />

Der Bauzonenplan und die Bauordnung sind vor 26 Jahren, der Kulturlandplan und die<br />

Nutzungsordnung vor 17 Jahren von der Gemeinde beschlossen worden, noch vor dem<br />

neuen Baugesetz 1993 und dem Richtplan 1996. Die aktuellen, mehr als 15 Jahre alten<br />

Planungsunterlagen sind infolge mehrerer Anpassungen nicht mehr übersichtlich. Gemäss<br />

<strong>Art</strong>. 15 RPG sollte die kommunale Nutzungsplanung alle 10 bis 15 Jahre überprüft<br />

werden. In <strong>Staufen</strong> ist eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung daher angebracht.<br />

Der Gemeinderat <strong>Staufen</strong> beabsichtigt, die Revision des Bauzonenplanes und des Kulturlandplanes<br />

sowie die Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) an die geänderten<br />

gesetzlichen Bestimmungen und Bedürfnisse sowie aktueller kommunalen Bedürfnisse<br />

und Entwicklungsfragen durchzuführen und auf einen neuen Zeithorizont von<br />

15 Jahren auszurichten.<br />

Umsetzung der IVHB<br />

Seitens des Kantons war vorgesehen, die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) auf 1.<br />

Januar 2011 einzuführen. Ziel ist die einheitliche Umschreibung der Begriffe und der<br />

Messweisen. Der Grosse Rat hat beschlossen, dass an der Ausnützungsziffer festgehalten<br />

werden kann. Die Abteilung Raumentwicklung (ARE) begrüsst die Absicht der Gemeinde<br />

<strong>Staufen</strong>, die Harmonisierung der Baubegriffe in der laufenden Gesamtrevision zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Einführung der Harmonisierung der Baubegriffe hat sich verzögert. Am 1. September<br />

2011 ist mit der neuen Bauverordnung die Grundlage für die Einführung der Harmonisierung<br />

der Baubegriffe (IVHB) gelegt worden. Mit den vorliegenden Unterlagen wird die<br />

Harmonisierung der Baubegriffe in der laufenden Gesamtrevision berücksichtigt, sodass<br />

die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde <strong>Staufen</strong> für die nächsten 15 Jahren Bestand<br />

haben sollte.<br />

2 Ausgangslage<br />

Die Gemeinde <strong>Staufen</strong> verfügt über einen Bauzonenplan und eine Bauordnung aus dem<br />

Jahre 1984 sowie einen Kulturlandplan und Nutzungsordnung aus dem Jahre 1993.<br />

Seither sind einige Teiländerungen des Bauzonen- und Kulturlandplans und der Bauund<br />

Nutzungsordnung erfolgt, letztmals für die Gebiete Esterli-Flöösch-Galgenacker-<br />

Fünflinden und Hugstöck.<br />

Die Gemeinde <strong>Staufen</strong> ist in einem zusammenhängenden Siedlungsband mit der Stadt<br />

Lenzburg verwachsen, die ein regionales Zentrum bildet. Die Gemeinde <strong>Staufen</strong> hat einen<br />

entsprechenden dörflichen Charakter. Die Siedlungsentwicklung fokussiert sich mit<br />

der abgeschlossenen Sondernutzungsplanung auf das Gebiet Esterli-Flöösch an der<br />

Gemeindegrenze zu Lenzburg sowie auf die vereinzelt noch unüberbauten Flächen im<br />

übrigen Baugebiet von <strong>Staufen</strong>.<br />

Das Gebiet im Süden und Westen der Gemeinde <strong>Staufen</strong> sowie der Staufberg sind landschaftlich<br />

wertvoll und dienen als Naherholungsraum für die Gemeinde. Diese Gebiete<br />

sind im Richtplan als Siedlungstrenngürtel und als Naturschutzzone von kant. Bedeutung<br />

(Südhang Staufberg) ausgeschieden.<br />

Die Gemeinde verfügt mit den Kantonsstrassen K 2<strong>47</strong>, K 249, K 379 und dem nahegelegenen<br />

Autobahnanschlüssen an die A1 über eine gute Anbindung ans übergeordnete


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 4<br />

Strassennetz. Die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (ÖV) ist mit Haltestellen<br />

des Regionalbusses Lenzburg sicher gestellt.<br />

Die Vorgaben des kantonalen Richtplans sind im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung<br />

in <strong>Staufen</strong> zu berücksichtigen (z.B. Umsetzung behördenverbindlicher<br />

Siedlungstrenngürtel, Naturschutzzonen von kantonaler Bedeutung im Wald usw.) und<br />

auf kommunaler Stufe umzusetzen.<br />

Neben notwendig gewordenen Anpassungen an das übergeordnete Recht sollen mit der<br />

Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland die Vielzahl der Teiländerungen<br />

der kommunalen Nutzungsplanung zusammengefügt und in digitaler Form aufgearbeitet<br />

werden.<br />

Sowohl der Bauzonen- und Kulturlandplan als auch die BNO werden zudem hinsichtlich<br />

ihrer Zweckmässigkeit überprüft. Bestimmungen, die sich als nicht praxistauglich herausgestellt<br />

haben oder nicht mehr nachvollziehbar sind, sollen geändert oder aufgehoben<br />

werden.<br />

3 Ziel und Zweck, konzeptionelle Überlegungen (Leitbild)<br />

Ziel und Zweck<br />

Mit der Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung werden folgende Ziele verfolgt:<br />

1. Revision des Bauzonenplanes unter Überprüfung des Zonenplanes und des bestehenden<br />

Zonengefüges (Zonenzugehörigkeit, Zonenabgrenzung, Zonenübergänge,<br />

Entwicklungsmöglichkeiten und Nutzungspotenzial) für den Bedarf der nächsten 15<br />

Jahre.<br />

- Arrondierung Bauzonengrenze: kleinere Einzonungen von Erschliessungsstrassen<br />

am Siedlungsrand, Fläche entlang Seetalbahn Gebiet Kulmerweg, usw.);<br />

- Abgrenzung Bauzonen gegenüber Kulturland/Nichtbauzone überprüfen und wo<br />

möglich an bestehenden, festen Grenzen, natürliche Begebenheiten, Parzellengrenzen<br />

und bestehende Nutzungen anpassen;<br />

- Dorfkernplanung/Ortsbildschutz: Aufzeigen der gewünschten Entwicklung im charakteristischen<br />

Dorfkern, Zuordnung der Dorfkernzone partiell überprüfen.<br />

2. Revision des Kulturlandplanes sowie Umsetzung der übergeordneten Vorgaben (Gesetze<br />

Bund und Kanton, kant. Richtplan). Insbesondere:<br />

- Umsetzung Siedlungstrenngürtel westlich und südlich des Staufbergs;<br />

- Bedarfsüberprüfung von Intensiv-Landwirtschaftszonen und Festlegung von Siedlungsstandorten<br />

mittels so genannten „Siedlungseiern“ für die landwirtschaftlichen<br />

Betriebe in der Landschaftsschutzzone und im Siedlungstrenngürtel;<br />

- Umsetzung Naturschutzzonen von kantonaler und kommunaler Bedeutung im<br />

Kulturland und im Wald, Amphibien- und Wildtiervernetzung gemäss Landschaftsentwicklungsprogramm;<br />

- Umsetzung Inventar Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung (Substanzschutzund<br />

Volumenschutzobjekte);<br />

- Umsetzung des Inventars Historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS): Schutz<br />

vorhandener historischer Bausubstanz sowie wertvoller historischer Wegbegleiter<br />

und Kunstbauten;


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 5<br />

- Die weiteren im Richtplan festgesetzten kantonalen Pläne und Projekte, insbesondere<br />

Verlegung K 379, Seetalbahnsanierung, Grundwasserschutzareale sind<br />

zu berücksichtigen bzw. nicht zu beeinträchtigen.<br />

3. Komplette Überarbeitung und Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) an<br />

das neue Baugesetz und die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB):<br />

- Änderungen vornehmen, die durch die neuen kantonalen Vorschriften notwendig<br />

werden (insbesondere Definitionen von Massvorschriften, weglassen von übergeordneten<br />

Regelungen wie BauG, BauV).<br />

- Die Grundlage dazu bildet die kant. Muster-BNO.<br />

- Weitere auf Grund der Gesetzgebung nötige Massnahmen in die BNO aufzunehmen,<br />

so dass die baurechtlichen Grundlagen der Gemeinde <strong>Staufen</strong> der aktuellen<br />

übergeordneten Gesetzgebung entsprechen.<br />

- Umsetzung der Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) auf der Grundlage der<br />

neuen Bauverordnung (BauV) vom 1. September 2011.<br />

4. Erstellen des Bauzonenplanes und des Kulturlandplanes in digitaler Form auf Basis<br />

der neusten Vermessungsgrundlagen von Grundbuchplan bzw. Übersichtsplan im<br />

Massstab von 1:5‘000.<br />

- Für den Gemeinderat / die Gemeinde besteht so ein gesamthaft übersichtliches<br />

und abgestimmtes Planwerk, welches die Basis für weitere Planungen bildet.<br />

Konzeptionelle Überlegungen<br />

Als Grundlage für die Gesamtrevision der Nutzungsplanungsrevision gelten das Leitbild<br />

des Gemeinderates <strong>Staufen</strong> (siehe Beilage 1: Leitbild). Dabei wurden die Bereiche Siedlung,<br />

Infrastruktur/Verkehr sowie Umwelt/Natur/Landschaft/Landwirtschaft behandelt.<br />

Die Standortbestimmung und Situationsanalyse haben ergeben, dass sich die Gemeinde<br />

<strong>Staufen</strong> gesund und kontinuierlich entwickelt, jedoch keine zusätzlichen Baulandflächen<br />

benötigt, um diese Entwicklung beizubehalten. Eine Erweiterung der Bauzone für den<br />

Bedarf der nächsten 15 Jahre ist nicht erforderlich. Notwendige Korrekturen am Bauzonenrand<br />

sind vorzunehmen (prüfen diverser gesetzlicher Vorgaben und privater Begehren).<br />

Mit den erwähnten Revisionen werden folgende Ziele und konzeptionelle Überlegungen<br />

verfolgt:<br />

a) die Erhaltung der Standortvorteile mit den attraktiven Wohnlagen, den vielfältigen Erholungsmöglichkeiten<br />

sowie der reizvollen Kulturlandschaft,<br />

b) die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen,<br />

c) die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung,<br />

d) die Erreichung einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität mit einer<br />

sorgfältigen Umgebungsgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet,<br />

e) die massvolle Verdichtung und haushälterische Bodennutzung unter Wahrung angemessener<br />

Grün- und Freiräume,<br />

f) die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie<br />

der Naturelemente,<br />

g) die Erhaltung und Weiterentwicklung der guten Anbindung an das Strassen-, Schienen-<br />

und Busnetz,


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 6<br />

h) die Optimierung des Langsamverkehrs mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und<br />

Radwegverbindungen sowie die Schaffung einer hohen Verkehrssicherheit für alle<br />

Verkehrsteilnehmer,<br />

i) die Erhaltung und Weiterentwicklung der prägenden wertvollen Natur- und Landschaftselemente<br />

im Siedlungsgebiet und im Kulturland, die Erhaltung des Kulturlandes<br />

vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet<br />

und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit dient.<br />

Vorlage Gesamtrevision<br />

Die vorliegende Gesamtrevision der Nutzungsplanung umfasst:<br />

• die Revision des Bauzonen- und Kulturlandplans (mit verbindlichem und orientierendem<br />

Inhalt);<br />

• die Revision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO; Bestimmungen zum Bauzonenund<br />

Kulturlandplan);<br />

• den <strong>Bericht</strong> nach <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong> (orientierender Inhalt zur Planungsrevision).<br />

Der Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) bilden<br />

die grundeigentümerverbindlichen Bestandteile der Nutzungsplanung. Behördenverbindliche<br />

Werke mit orientierendem Charakter sind das vom Gemeinderat erarbeitete<br />

Leitbild und das Erschliessungsprogramm.<br />

4 Grundlagen<br />

Neben den kantonalen Grundlagen sowie der übergeordneten Gesetzgebung wurden<br />

insbesondere folgende Grundlagen verwendet:<br />

• Bauzonenplan und Bauordnung der Gemeinde <strong>Staufen</strong>, 10. April 1984 (RR);<br />

• Kulturlandplan und Nutzungsordnung der Gemeinde <strong>Staufen</strong>, 11. Juni 1993 (RR);<br />

• Bisher erfolgte Teiländerungen, diverse Daten, siehe Anhang 1;<br />

• Erschliessungsprogramm der Gemeinde <strong>Staufen</strong>, 11. November 2008;<br />

• Bertriebsplan Forstdienste Lenzia;<br />

• Einkaufszentren und Fachmärkte; Vollzugshilfe für die Richt- und Nutzungsplanung<br />

der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau,<br />

Mai 2005;<br />

• Grossratsbeschluss vom 22. Juni 2010; Standorte für Nutzungen von hohem und<br />

mittlerem Verkehrsaufkommen;<br />

• Kurzinventar der Kulturgüter der Gemeinde <strong>Staufen</strong>; kantonale Denkmalpflege, Departements<br />

Bildung, Kultur und Sport, Aarau, September 1996;<br />

• Inventar <strong>Staufen</strong>: Beurteilung potentieller Schutzobjekte; Oktober 2010;<br />

• Inventarplan der Natur- und Landschaftswerte der Gemeinde <strong>Staufen</strong>;<br />

• Berücksichtigung der harmonisierten Baubegriffe und der Messweisen in die Bauund<br />

Nutzungsordnung; Arbeitshilfe Abt. Raumentwicklung, vom Juli 2011;<br />

Eine detaillierte Zusammenstellung der Grundlagen ist in Anhang 2 zu finden.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 7<br />

5 Planungsablauf und Mitwirkung<br />

5.1 Mitwirkung der Bevölkerung<br />

Die Gesamtrevision wurde seitens der Gemeinde von einer Nutzungsplanungskommission,<br />

bestehend aus Vertretern der Landwirtschaft, des Bauwesens, des Gewerbes und<br />

des Gemeinderats begleitet. Als Grundlage für die weitere Entwicklung der Gemeinde<br />

<strong>Staufen</strong> hat der Gemeinderat ein Leitbild erarbeitet. Dieses basiert einerseits auf einer<br />

Auswertung eines 3-teiligen Fragebogens, der im Juni 2008 an die Gemeindebevölkerung<br />

verteilt wurde und andererseits auf den kantonalen und kommunalen Rahmenbedingungen.<br />

• Das gesetzliche vorgeschriebene Mitwirkungsverfahren gemäss § 22 BauG wurde<br />

parallel zur kantonalen Vorprüfung vor der öffentlichen Auflage durchgeführt.<br />

• Am 28. April 2009 hat der Gemeinderat die Vorlage zuhanden der Vorprüfung<br />

durch die kantonalen Fachstellen verabschiedet.<br />

• Anfangs Juni 2009 wurden verschiedene öffentliche Informationsveranstaltungen<br />

durchgeführt, worin über die Zielvorstellungen der Nutzungsplanung und die Entwürfe<br />

des Zonenplanes sowie der Zonenbestimmung orientiert wurde.<br />

• Die Unterlagen sind in der Zeit vom 15. Juni bis 21. Juli 2009 öffentlich aufgelegen.<br />

Es sind 39 Eingaben eingegangen, darunter auch inhaltlich ähnliche Eingaben,<br />

eingegangen. Die Mitwirkungseingaben wurden geprüft. Die Ergebnisse des<br />

Mitwirkungsverfahrens wurden in einem <strong>Bericht</strong> zusammengestellt.<br />

• Am 19. Oktober 2010 hat der Gemeinderat die Vorlage zuhanden der 2. Vorprüfung<br />

durch die kantonalen Fachstellen verabschiedet.<br />

• Die Teilnehmenden am Mitwirkungsverfahren sind mit dem Mitwirkungsbericht<br />

über den Stand der Planung orientiert worden. Die Grundeigentümer schützenswerter<br />

Bauten sind auszugsweise mit dem Inventar schützenswerter Bauten orientiert<br />

worden.<br />

• Am 10. Januar 2012 hat der Gemeinderat den Entwurf der Bau- und Nutzungsordnung,<br />

den Entwurf der Bau- und Nutzungsplanung sowie die Meilensteine gutgeheissen<br />

und zur dritten kantonalen Vorprüfung verabschiedet. Die vorliegenden<br />

Unterlagen berücksichtigen insbesondere auch die Begehren aus dem Mitwirkungsverfahren.<br />

• Die öffentliche Auflage erfolgte mit sämtlichen Auflageunterlagen nach Vorliegen<br />

der abschliessenden kantonalen Vorprüfung vom 16. April bis zum 15. Mai 2012.<br />

5.2 Planungsablauf<br />

Die Planung wurde im Mai 2008 in Angriff genommen. Es ist vorgesehen, die Gesamtrevision<br />

der Nutzungsplanung an der Gemeindeversammlung vom 21. November 2012 zu<br />

beschliessen und anschliessend zur Genehmigung einzureichen. Eine Zusammenstellung<br />

der Planungsschritte mit Angabe der wichtigsten Daten ist in Anhang 3 zu finden.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 8<br />

6 Zentrale Sachthemen<br />

6.1 Siedlungsanalyse<br />

Erschliessungsgrad<br />

Die Bauzonen der Gemeinde <strong>Staufen</strong> sind - bis auf das Gebiet Esterli Flöösch - weitgehend<br />

erschlossen. Für diejenigen Flächen, die noch nicht baulich erschlossen sind, bestehen<br />

bereits rechtskräftige Sondernutzungsplanungen oder die Erschliessung ist privatrechtlich<br />

sichergestellt.<br />

Grösse der Bauzonen und Analyse der Nutzungsreserven in den Bauzonen<br />

Wohnen<br />

Gemäss Überbauungsstand der Bauzonen (Stand per Ende 2008) sind in der Gemeinde<br />

<strong>Staufen</strong> 78.9 ha in Zonen mit Wohnnutzung (Wohn- und Mischzonen) vorhanden (siehe<br />

auch Beilage 3). Mittlerweile sind davon 61.0 ha überbaut, demzufolge bleiben insgesamt<br />

17.9 ha als unbebaute Fläche in Wohn- und Mischzonen. Mehrheitlich handelt es sich<br />

um Flächen im Esterli-Flöösch. Dies hat sich bis heute nicht wesentlich verändert.<br />

In der Gemeinde <strong>Staufen</strong> hat sich die Bevölkerung seit den 90-er Jahren bis ins Jahr<br />

2006 (2'341 Einwohner und Einwohnerinnen) nur moderat entwickelt. Die Bevölkerungszahl<br />

beträgt per Ende 2009 rund 2’600 Einwohner und Einwohnerinnen. Gründe hierfür<br />

sind die beschränkten Möglichkeiten, da zur Stadt Lenzburg bereits ein zusammenhängendes<br />

Siedlungsband bestand, andererseits der Staufberg nicht weiter bebaut werden<br />

soll. Mit neuen Überbauungen wie bsp. Sennmatte nahm die Bevölkerung in den letzten<br />

beiden Jahren aber dennoch deutlich zu. Die Verfügbarkeit des Gebietes Esterli-Flöösch<br />

hat sich wegen diverser Beschwerdeverfahren verzögert. Mit dem Rückzug der Beschwerden<br />

kann im Frühjahr 2012 gerechnet werden.<br />

Aufgrund der Überprüfung der Bauzonen und der BNO-Bestimmungen betreffend Verdichtungspotential<br />

ist aufgefallen, dass der Ausbaugrad relativ tief ist.<br />

Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde viele Gebiete aufweist,<br />

welche den Einfamilienhauszonen zugeordnet sind und die Quartiere relativ locker überbaut<br />

sind. Meist sind es auch ältere Quartiere, welche noch nach früheren Bauvorschriften<br />

entstanden sind. Es hat sich gezeigt, dass in diesen Quartieren aufgrund der heutigen<br />

Zonenbestimmungen und kantonal abschliessend definierten Messweisen Um- und<br />

Ausbauten, Aufstockungen in diesen Quartieren schwierig zu realisieren sind.<br />

Massnahmen zur sinnvollen Unterstützung einer besseren Ausnutzung<br />

Im Rahmen der BNO-Überarbeitung hat man nun durch die Vereinfachung der Zonenbauvorschriften<br />

(Weglassen Mehrlängenzuschlag, Ausnützungszuschlag für Wintergärten,<br />

Bestimmungen, die Grenzabstände vertraglich reduzieren zu können) Festlegungen<br />

getroffen, welche eine moderate Verdichtung und bessere Ausnützung ermöglichen sollen.<br />

Aufgrund der Mitwirkung wurde darauf verzichtet anstatt der Dorfkernzone eine relativ<br />

offen umschriebene „Entwicklungszone“ zu schaffen. Die Erhaltung des charakteristischen<br />

Ortsbildes kann mit der bestehenden Formulierung besser gerecht werden. Durch<br />

Zuweisen der Sondernutzungsplanpflicht für bestimmte Flächen und Gebiete, werden die<br />

Voraussetzungen für eine zweckmässige Erschliessung und Überbauung geschaffen.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 9<br />

Industrie und Gewerbe<br />

Gemäss aktueller Flächenstatistik (Stand Ende 2010) sind in der Gemeinde <strong>Staufen</strong> 4.56<br />

ha in Gewerbezonen vorhanden. Mittlerweile sind davon 3.04 ha bereits überbaut, demzufolge<br />

bleiben insgesamt 1.52 ha unbebaute Fläche in Industrie- und Gewerbezonen.<br />

Die Zahl der Betriebe hat in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen (siehe Erschliessungsprogramm).<br />

Mit der Erschliessung des Gebietes Esterli-Flöösch wird die<br />

Arbeitsplatzsituation in <strong>Staufen</strong> nachhaltig vergrössert.<br />

Entwicklungsprognose, Bevölkerungsziel der Gemeinde<br />

Die Bevölkerung von <strong>Staufen</strong> hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt.<br />

Tabelle 1 (graphische Darstellung der Bevölkerungsentwicklung)<br />

Die Bevölkerung zwischen 20 – 64 sowie die Überalterung (Rentner, 65+) nimmt kontinuierlich<br />

zu. Die Überalterung wird sich in der nächsten Zeit in der Altersfürsorge weiterhin<br />

deutlich zeigen.<br />

Stagnierend ist die Zahl der jugendlichen Bevölkerung (0-19).<br />

Tabelle 2: Graphische Darstellung der Anzahl Personen pro Alterskategorie


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 10<br />

Die Entwicklungsreserven liegen in den grossen unüberbauten Bauzonen. Eine sinnvolle<br />

und gut abgestimmte Planung der Erschliessungsgebiete ist notwendig.<br />

Mit der Erschliessung des Gebietes Esterli-Flöösch wird sich die Bevölkerungs- und Arbeitsplatzsituation<br />

in <strong>Staufen</strong> vergrössern. Die Schaffung von neuem Wohnraum für junge<br />

Familien sowie von Ansiedlung von neuen Arbeitsstätten könnte ein Beitrag zur Verminderung<br />

der markanten Überalterung sowie zur Reduktion des Berufspendlerverkehrs<br />

sein.<br />

Mit einem Einwohnerpotenzial von 1‘495 Einwohnern in den unüberbauten Gebieten (vgl.<br />

Flächenstatistik) bestehen genügend Reserven, um ein erhebliches Bevölkerungswachstum<br />

in den nächsten 15 Jahren zu gewährleisten. Gemäss den Berechnungen, die sich<br />

auf kantonalen Berechnungsgrundlagen stützen, können bis zu 559 Personen im Gebiet<br />

Esterli-Flöösch ausreichend Wohnraum in einem bestens erschlossenen Baugebiet finden.<br />

Grosse Potenziale bergen auch das Gebiet Pfalz wie auch das Gebiet Neumatt mit<br />

104 bzw. 108 potenziellen Einwohnern.<br />

Am 31. Oktober 2010 zählte <strong>Staufen</strong> rund 2’610 Einwohner. Total kann in den nächsten<br />

15 bis 20 Jahren mit max. 850 zusätzlichen Einwohnern gerechnet werden.<br />

6.2 Baugebietsgrösse, Abgrenzung der Bauzone<br />

Die Standortbestimmung und Situationsanalyse haben ergeben, dass sich die Gemeinde<br />

<strong>Staufen</strong> gesund und kontinuierlich entwickelt, jedoch keine zusätzlichen Baulandflächen<br />

benötigt, um diese Entwicklung beizubehalten. Grundsätzlich sind die Bestrebungen der<br />

Gemeinde, den dörflichen Charakter beizubehalten. Die Siedlungsentwicklung soll sich<br />

weiterhin an einem massvollen und kontinuierlichen Wachstum orientieren.<br />

Eine Erweiterung der Bauzone für den Bedarf der nächsten 15 Jahre ist nicht erforderlich.<br />

Notwendige Korrekturen am Bauzonenrand wurden aber vorgenommen (Einzonungen<br />

aufgrund gesetzlicher Vorgaben wie die Zuordnung von Strassen und Wege, die der<br />

Erschliessung des Baugebietes dienen; bestehende Nutzungen und private Begehren für<br />

kleinere Arrondierungen).<br />

6.3 Publikumsintensive Einrichtungen, Einkaufszentren<br />

und Fachmärkte<br />

(Standorte für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen)<br />

Die Gemeinden bezeichnen in der Nutzungsplanung die Zonen für Nutzungen mit hohem<br />

Verkehrsaufkommen und für mittelgrosse Verkaufsnutzungen und legen die dazugehörigen<br />

Zonenbestimmungen fest.<br />

Neue Nutzungen mit hohem Personenverkehr brauchen gemäss Grossratsbeschluss<br />

vom 22. Juni 2010:<br />

- keine Festsetzung des Standorts im Richtplan, wenn sie in den Kern- und Zentrumsgebieten<br />

urbaner Entwicklungsräume und ländlicher Zentren oder in ESP mit entsprechender<br />

Vorrangnutzung liegen;<br />

- eine Festsetzung des Standorts im Richtplan in den übrigen Gebieten, wenn die Nettoladenfläche<br />

oder die Anzahl Parkfelder oder die Anzahl Fahrten die Schwellenwerte<br />

des Richtplans übersteigt (3‘000 m2 oder 300 Parkfelder oder 1‘500 Fahrten pro<br />

Tag);<br />

- eine besondere Grundlage in der kommunalen Nutzungsplanung in allen Gebieten<br />

mit Ausnahme der Kern- und Zentrumsgebiete urbaner Entwicklungsräume und ländlicher<br />

Zentren, wenn die Nettoladenfläche 500 m 2 überschreitet.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 11<br />

Der bestehende „LenzoPark“ (früher „Beyeler“) hat in der Gewerbezone demzufolge noch<br />

keine genügende Rechtsgrundlage. Die Nutzungsplanung muss entsprechend angepasst<br />

werden.<br />

Gemäss dem Entscheid des Regierungsrats in Sachen „LenzoPark“, muss nachträglich<br />

eine UVP durchgeführt werden. Aufgrund der vorhandenen Verkaufsflächen im<br />

LenzoPark soll die BNO angepasst werden.<br />

Die Abteilung für Raumentwicklung (BVUARE) hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2010<br />

ein mögliches Vorgehen skizziert. Gemäss Stellungnahme der BVUARE ist inzwischen<br />

kein Richtplaneintrag mehr notwendig, da der „LenzoPark“ zum Zentrumsstandort von<br />

Lenzburg gezählt wird. Dieses Verfahren kann trotzdem längere Zeit dauern. Damit nicht<br />

die gesamte Revision verzögert wird, werden die Änderungen im Zusammenhang mit<br />

dem „LenzoPark“ in einem separaten Verfahren durchgeführt. Diese Festlegungen sind<br />

somit nicht Gegenstand der Gesamtrevision, sondern werden in einem separaten Planungsverfahren<br />

abgehandelt. Die Arbeiten dazu wurden inzwischen aufgenommen<br />

(Stand: Grundlagenüberprüfung, Erarbeitung Entwurf für die kant. Vorprüfung).<br />

6.4 Kleinere publikumsintensive Nutzungen / Mittelgrosse Verkaufsnutzungen<br />

Einkaufszentren oder Fachmärkte mit einer Nettoladenfläche (NLF) von mehr als 500 m2<br />

bedürfen wie erwähnt einer besonderen Grundlage in der kommunalen Nutzungsplanung.<br />

Das bedeutet, dass in gewerblich nutzbaren Zonen kleinere publikums- oder verkehrsintensive<br />

Nutzungen ohne besondere Regelungen zulässig sind (z.B. Verkaufsflächen<br />

unter dem Schwellenwert von 500 m 2 gemäss kant. Richtplan). Im Rahmen der<br />

Nutzungsplanungsrevision wurden die bestehenden gewerblich nutzbaren Zonen überprüft<br />

und in der BNO die erwünschten und zulässigen Nutzungen diesbezüglich präzisiert.<br />

Das Baugebiet Esterli-Flösch liegt peripher. Es ist für mittelgrosse Verkaufsnutzungen<br />

(Einkaufszentren und Fachmärkte) ungenügend erschlossen und ist aus raumplanerischer<br />

Sicht hierfür nicht geeignet. Für Einkaufszentren und Fachmärkte müsste das bestehende<br />

Strassennetz weiträumig angepasst werden. Erfahrungen zeigen, dass neben<br />

Einkaufszentren weitere Läden entstehen.<br />

Aufgrund der kantonalen Vorprüfung wird für das Baugebiet in den Wohn- und Gewerbezonen<br />

die zulässige Nettoladenfläche auf max. 500 m 2 pro Laden beschränkt.<br />

In der Gewerbezone wird für Fabrikläden die max. Verkaufsfläche ebenfalls auf 500 m 2<br />

festgelegt.<br />

Die Vollzugshilfe für die Richt- und Nutzungsplanung zu Einkaufszentren und Fachmärkten<br />

ist aufgrund der am 22. Juni 2010 durch den Grossen Rat beschlossenen Richtplananpassung<br />

zu Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen in Überarbeitung.<br />

Gemäss Rücksprache mit den kantonalen Fachstellen ist mit der max. zulässigen „Verkaufsfläche“<br />

pro Laden die Nettoladenflächen gemeint, welche pro Ladenkomplex bzw.<br />

Ladeneinheit vorgesehen ist. Nicht im Sinne der Festlegung wäre eine Aneinanderreihung<br />

von Läden mit je 500 m 2 Nettoladenfläche, welche in irgendeiner <strong>Art</strong> miteinander<br />

verbunden sind oder zusammenhängende Nutzungseinheiten bilden.<br />

Damit ist die Abstimmung Siedlung/Verkehr gewährleistet.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 12<br />

6.5 Siedlungsqualität, Ortsbildschutz, Siedlungserneuerung<br />

Eine gute bauliche Gestaltung der Quartiere, des Aussenraumes und der öffentlichen<br />

Räume sind die Voraussetzungen für eine gute Siedlungsqualität. Die Gemeinde <strong>Staufen</strong><br />

hat mit der neu überarbeiteten Bau- und Nutzungsordnung die Grundlage für die Umsetzung<br />

dieser Anforderungen gelegt. Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen, Arealüberbauungen<br />

sind entsprechende Vorgaben aufgrund kommunaler und kantonaler Gesetzgebung<br />

einzuhalten. Weiter wurde insbesondere die Dorfkernzone mittels einer Konzeptstudie<br />

in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Ortsbildschutz eingehend überprüft<br />

und entsprechende Grundlagen zur Aufwertung, Siedlungsqualität und Erneuerung der<br />

Quartiere erarbeitet.<br />

Das Ortsbild der Gemeinde <strong>Staufen</strong> ist gemäss Inventar der Ortsbilder der Schweiz<br />

(ISOS) von regionaler Bedeutung. In der Gemeinde stehen fünf Gebäude unter kantonalem<br />

Denkmalschutz. Diese sind im Bauzonen- und Kulturlandplan als Orientierungsinhalt<br />

dargestellt.<br />

Im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision wurde das vom Kanton erarbeitete Kurzinventar<br />

vom 29. Oktober 1999 umgesetzt und die entsprechenden Substanzschutzobjekte<br />

festgelegt. In Zusammenarbeit mit der Fachstelle Ortsbildpflege wurden auch die weiteren<br />

Schutzobjekte (Volumenschutzobjekte, zu erhaltende Fassadenfluchten) bearbeitet<br />

und in die Planung aufgenommen.<br />

Michael Hanak, Zürich wurde mit der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der beauftragt. Alle<br />

Liegenschaften konnten im Innern besichtigt werden. Mit dem vorliegenden <strong>Bericht</strong><br />

„Inventar <strong>Staufen</strong>: Beurteilung potentieller Schutzobjekte, Oktober 2010“ liegt für die spätere<br />

Umsetzung eine klare Umschreibung der Schutzziele für jedes zu schützende Objekt<br />

vor. Aufgrund der Abklärungen durch Michael Hanak werden folgende kommunale<br />

Schutzobjekte festgelegt:<br />

Schutzobjekt<br />

Nr.<br />

Bezeichnung Geb. Nr. Parz. Nr. Adresse Eigentümer Schutzziel<br />

901 Altes Schulhaus 131 224 Ausserdorfstrasse 1<br />

/ Zopfgasse 2<br />

Schulhaus,<br />

1905, 1906<br />

erhaltenswert<br />

902 Doppelbauernhaus<br />

81A<br />

81B<br />

158/159<br />

160<br />

Gässli 13;<br />

Gässli 15<br />

Ehemaliges<br />

Bauernhaus,<br />

1774 / 1775,<br />

Ehemaliges<br />

Bauernhaus<br />

schützenswert<br />

903 Rüetschi-Spycher 594 868 Gässli Rüetschi-<br />

Spycher, 1800<br />

erhaltenswert<br />

904 Wohnhaus mit<br />

Scheune<br />

44 339 Hinterdorfstrasse 9 Wohnhaus mit<br />

angebauter<br />

Scheune<br />

1623,<br />

schützenswert<br />

907 Bauernhaus 112 326 Ausserdorfstrasse<br />

11<br />

Bauernhaus<br />

18. Jh.<br />

erhaltenswert<br />

914 Wohnhaus mit<br />

Schopfanbau<br />

49 348 Oberdorfstrasse 4 Bauernhaus erhaltenswert<br />

Die Liegenschaft Karl-Wernli-Huus (Kurzinventar-Nr. 909) wurde in der Zwischenzeit zurückgebaut.<br />

Für das Post-Marti-Hus (Nr. 915, nicht im Kurzinventar) wird auf ein kommunale<br />

unter Schutzstellung verzichtet. Bei beiden Objekten ist das öffentliche Interesse für


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 13<br />

die Entwicklungs- und Ausbaumöglichkeiten der dringend notwendigen kommunalen Infrastrukturen<br />

(Neubau Gemeindehaus, Räumlichkeiten für Schule und Kindergarten udgl.)<br />

grösser zu gewichten als der kommunale Substanzschutz.<br />

Das Kurzinventarobjekt Nr. 910 (ehemaliges Bauernhaus an der Hinterdorfstrasse 8,<br />

Parz. 521) befindet sich in der Dorfkernzone. Im Rahmen der Dorfbegehung vom 19. August<br />

2008 und in den nachfolgenden Sitzungen wurden die kommunalen Schutzobjekte<br />

beurteilt und entsprechend festgelegt. Beim Kurzinventarobjekt Nr. 910, kamen Kommission<br />

und Gemeinderat zum Schluss, dass die Liegenschaft von der Substanz her nicht<br />

eine mit den anderen Objekten vergleichbare Schutzwürdigkeit aufweist, welche eine<br />

Aufnahme als kommunales Substanzschutzobjekt rechtfertigt. Zuviel ist am ehemaligen<br />

Bauernhaus verändert worden. Die Regelungen der Dorfkernzone decken die Bedürfnisse<br />

des Ortsbildschutzes im vorliegenden Fall genügend ab. Das Objekt Nr. 910 ist deshalb<br />

nicht als kommunales Schutzobjekt aufgenommen worden.<br />

Auf die im Rahmen der Mitwirkung vorgesehene Festlegung von Volumenschutz- oder<br />

Fassadenfluchtobjekten wird aus folgenden Gründen verzichtet:<br />

Die Dorfkernzone bezweckt die Erhaltung und die sinnvolle Erneuerung des bestehenden<br />

Dorfkerns wie auch die Pflege und Erhaltung der durch die Bauten sowie Strassenund<br />

Freiräume geprägten Dorfteile (§ 51 Abs. 1 alte BO).<br />

Statt einer starren Regelung für zahlreiche Objekte sieht die heutige Regelung einen Ermessensspielraum<br />

vor, welcher eine angemessene Verdichtung und Aufwertung des<br />

Dorfkerns zulässt. Gebäude, welche für das Ortsbild bestimmend sind, können durch<br />

Anbauten oder Neubauten ersetzt werden, wenn hierdurch eine bessere Lösung erzielt<br />

wird. Es wird festgehalten, dass die Überbauung „Gässli“ nicht hätte realisiert werden<br />

können, wenn die damaligen Gebäude unter Volumenschutz gestanden hätten oder mit<br />

einer Fassadenbaulinie belegt gewesen wären. Dies soll auch in Zukunft im gleichen<br />

Rahmen möglich sein. Diese Überbauung führte zu einer Aufwertung des Dorfkerns in<br />

<strong>Staufen</strong>.<br />

Ebenfalls aufgrund des Mitwirkungsverfahrens wurde die Differenzierung der Dorfkernzone<br />

überdacht. Auf die Entwicklungszone wurde verzichtet. Die vorliegenden BNO-<br />

Vorschriften lassen in der Dorfkernzone grundsätzlich bereits eine Erneuerung und Entwicklung<br />

sowie eine sehr dichte städtebauliche qualitätsvolle Neuüberbauung zu.<br />

6.6 Umwelt<br />

Grundwasser<br />

Die Grundwasserschutzzonen um die Trinkwasserfassung „Bleichematt“ liegen vollständig<br />

in Gewerbe- und Wohnzonen. Nach eidgenössischer Gewässerschutzgesetzgebung<br />

(GSchV) sind Bauten in den Schutzzonen S1 und S2 grundsätzlich nicht zulässig.<br />

Aufgrund des Überbauungsgrades in den Schutzzonen hat der Gemeinderat eine Verlegung<br />

der Fassung als angezeigt erachtet. Im Rahmen der Nutzungsplanung wurden erste<br />

Grobabklärungen vorgenommen und die Ergebnisse, die kommunalen Interessengebiete<br />

Grundwasserschutzzonen (Länzert und Asp) als Orientierungsinhalt im Bauzonenund<br />

Kulturlandplan dargestellt. Der Gemeinderat ist bestrebt, die neue Grundwasserfassung<br />

zügig in die Hand zu nehmen.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 14<br />

Abstimmung auf die Entwässerungsplanung<br />

Die Abstimmung auf die Entwässerungsplanung der Gemeinde (GEP) wurde in der vorliegenden<br />

Nutzungsplanung vorgenommen (Erschliessungsprogramm).<br />

Altlasten<br />

Die Parzelle 599 im Gebiet Zelgli ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) eingetragen,<br />

da sich die darauf die Deponie Kiesgrube Zelgli West befindet (Standort Nr.<br />

AA4210.0007-1). Es ist von keiner Gefährdung des Grundwassers auszugehen. Gemäss<br />

der kantonalen Fachstelle ist gegen die Beibehaltung des (Schlamm)-Weihers bzw. Erstellung<br />

eines Weihers ist nichts einzuwenden.<br />

Die Deponie in der Kiesgrube Steiacher ist gemäss Kanton für einen Eintrag im KBS vorgesehen<br />

(Standort Nr. AA207.003-1). Der Standort ist untersuchungsbedürftig. Bei baulichen<br />

Massnahmen sind die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen.<br />

Es ist klar, dass betreffend baulichen Massnahmen eine kant. Zustimmung einzuholen<br />

und beim Bau oder Ausbau der Weiher über den beiden belasteten Standorten eine langfristig<br />

wirksame Sohlenabdichtung zu erstellen ist.<br />

Es ist festzuhalten, dass es sich sowohl im Gebiet Zelgli als auch im Gebiet Steiacher<br />

beim dem Eintrag im Kulturlandplan mit einem Symbol festgelegten Weiherstandort der<br />

jeweils um bestehende Nassstellen handelt, welche wegen der Vernetzung des Amphibienzuges<br />

beibehalten werden sollen.<br />

Die vorliegende Nutzungsplanung hat somit keinen Einfluss und Auswirkungen auf die<br />

Altlastensituation.<br />

Luftreinhaltung<br />

Die Gemeinde <strong>Staufen</strong> besitzt kein Gesamtkonzept für die Parkierung gemäss § 55 Abs.<br />

4 BauG. Ein solches ist auch nicht Gegenstand dieser Planung. Falls erforderlich, wird<br />

ein solches zu einem späteren Zeitpunkt koordiniert mit der Stadt Lenzburg erarbeitet. Es<br />

kann aber festgehalten werden, dass die ÖV-Erschliessung laufend optimiert wird. Die<br />

Zonen, in denen Einkaufszentren/Fachmärkte oder sonstige publikumsintensive Einrichtungen<br />

bestehen bzw. möglich sind, sind gut durch den ÖV erschlossen („LenzoPark“)<br />

oder ohne weiteres gut an den ÖV anschliessbar (Esterli-Flöösch, zusätzliche Haltestellen<br />

bei Behinderten-Werkstatt vorgesehen, weitere grundsätzlich möglich). Weitere von<br />

der Gemeinde <strong>Staufen</strong> erlassene Massnahmen wie flächendeckend Tempo 30 führen<br />

zudem zur Verbesserung der Luftqualität.<br />

Lärmschutz<br />

Die lärmvorbelasteten Bauzonen entlang der drei Hauptverkehrsstrassen wurden überprüft<br />

und die im Rahmen einer früheren Teiländerung aufgestuften Bauzonen entsprechend<br />

den kantonalen Grundlagen und Angaben angepasst.<br />

Im Bereich des Schiessstandes wurden die Wohnzonen seinerzeit aufgestuft und mit<br />

speziellen Lärmschutzvorschriften belegt. Nachdem der Schiessstand aufgegeben wurde,<br />

sind diese Lärmbestimmungen ebenfalls angepasst worden.<br />

Aufgrund der vorhandenen grossen Lärmbelastung entlang der K2<strong>47</strong> wurden die betroffenen<br />

Flächen in der letzten Teiländerung Esterli-Flöösch mit einer Gestaltungsplanpflicht<br />

belegt. In den Sondernutzungsvorschriften des zu erstellenden Gestaltungsplanes<br />

ist eine dem Lärmschutzrecht entsprechende Anordnung der Räume oder lärm-


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 15<br />

unempfindliche Nutzung vorzuschreiben. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Hochspannungsleitung<br />

immer noch sachgerecht und wird nicht verändert (Planbeständigkeit).<br />

Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS)<br />

Betreffend der zonenkonformen baulichen Nutzung (Schutz vor nichtionisierender Strahlung<br />

und Leitungsabstand) bestehen im Bereich der bestehenden Starkstromleitungen<br />

der NOK (220kV) und der SBB (132 kV) Einschränkungen aufgrund des übergeordneten<br />

Rechts (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV, vom<br />

23. Dezember 1999 und Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994,<br />

LeV). Diese gesetzlichen Grundlagen gelten für die rechtskräftigen Bauzonen heute<br />

schon.<br />

Die bei der letzten Teiländerung im Esterli-Flöösch festgelegten Massnahmen entlang<br />

der bestehenden Starkstromleitung der NOK (110 kV), des AEW (16 kV) und den SBB<br />

(132 kV) wurden beibehalten (Planbeständigkeit). Die entsprechenden Nachweise zur<br />

Einhaltung der NIS-Verordnung sind im Gestaltungsplan- resp. im Baubewilligungsverfahren<br />

zu erbringen.<br />

Abstimmung Nutzung / Verkehr<br />

Gemäss Raumordnungskonzept, RaumentwicklungAargau (reAG), moblilitätAargau sind<br />

bei der weiteren räumlichen Entwicklung Siedlung und Verkehr besser aufeinander abzustimmen.<br />

Gemäss reAG liegt <strong>Staufen</strong> in einem urbanen Entwicklungsraum und gehört<br />

zur Arbeitsmarktregion Lenzburg und ist Teil der Agglomeration der Kernstadt Lenzburg.<br />

Die letzte Teiländerung der Nutzungsplanung trug dem Rechnung. So bildet das Gebiet<br />

„Esterli-Flöösch“ weiterhin das einzige Reservegebiet der Gemeinde <strong>Staufen</strong> und ist<br />

auch für die Region Lenzburg ein sehr wichtiges Entwicklungsgebiet. Die vorliegende<br />

Planung bildet zusammen mit weiteren Massnahmen wie bsp. dem flächendeckend<br />

(Kantonsstrassen ausgenommen) eingeführten Tempo 30 Voraussetzungen für die angestrebte<br />

Verbesserung der Lebensqualität und Standortattraktivität für das urbane<br />

Wohnen und Arbeiten. Die Gemeinde <strong>Staufen</strong> ist mit den Haltestellen Kreuzweg, MZG-<br />

Lindenplatz und Beyeler an den Regionalbus Lenzburg angeschlossen. Einzelne Gebiete<br />

von <strong>Staufen</strong> sind durch eine Haltestelle unweit der Gemeindegrenze durch den Städtlibus<br />

von Lenzburg erschlossen. Einzelne Gebiete wie das Ausserdorf sind nicht optimal durch<br />

den ÖV versorgt. Verbesserungen werden laufend angeregt. Im Agglomerationsprogramm<br />

der Regionalplanungsgruppe Lenzburg-Seetal ist eine Haltestelle <strong>Staufen</strong> im Bereich<br />

Kulmerweg als mögliche Infrastrukturoptimierung enthalten (vgl. Anhang 12). Diese<br />

Haltestelle ist in der Richtplanteiländerung vom 22. Juni 2010 als Vororientierung vorgesehen<br />

(Haltestelle Seetal V 3.3 Pkt. 5.1 Eisenbahn Vororientierung Nr. 70). Ein Projekt<br />

liegt noch nicht vor. Im Rahmen der Nutzungsplanung wird die Voraussetzung für eine<br />

künftige Haltestelle geschaffen und die dafür erforderliche Fläche der Parz. Nr. 46 neu<br />

der Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Entlang des Kulmerweges<br />

wird ein schmaler Streifen der Wohnzone 3 für allfällige Anpassungen der Erschliessungsanlagen<br />

zugewiesen.<br />

Regionale Abstimmung<br />

Die vorliegende Planung entspricht den bestehenden überörtlichen bzw. regionalen Planungen<br />

und Konzepten und unterstützt diese (z.B. Agglomerationsprogramm, Infrastrukturvorhaben<br />

wie bsp. Esterli-Flöösch, Entwicklungskonzepte, LEP bsp. Amphibien- und<br />

Wildtiervernetzung). Die Regionalplanungsgruppe Lenzburg-Seetal (Repla) hat zur Nutzungsplanung<br />

eine separate (positive) Stellungnahme erstellt. Die Nachbargemeinden


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 16<br />

sind in der Mitwirkung eingeladen worden, zur Vorlage Stellung zu nehmen. Diese wurden<br />

geprüft und gewürdigt (vgl. Mitwirkungsbericht). Mit dem Gemeinderat Schafisheim<br />

hat bezüglich Kiesstrasse eine Besprechung stattgefunden.<br />

Abstimmung betreffend weiteren kantonalen Plänen und Projekten<br />

Die Nutzungsplanung berücksichtigt rechtskräftige, laufende oder vorgesehene kantonalen<br />

Vorhaben, Pläne und zugehörige Vorschriften angemessen. Es werden keine Massnahmen<br />

oder Festlegungen getroffen, die die Realisierung der Vorhaben beeinträchtigen.<br />

So als Beispiel:<br />

- Das im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommene Strassenvorhaben: Verlegung<br />

K379;<br />

- Im Richtplan als Bahnvorhaben enthalten: Seetalbahn, sicherungstechnische Sanierung<br />

und rationalisierter Bahnbetrieb;<br />

- Das Waldgebiet „Länzert“ ist im Richtplan als kant. Interessengebiet für Grundwasserschutzareale<br />

festgesetzt. Wie empfohlen, wird das Areal im Kulturlandplan zur<br />

Orientierung dargestellt.<br />

6.7 Verkehr<br />

Motorisierter Individualverkehr, Verkehrskapazität<br />

Die Gemeinde <strong>Staufen</strong> verfügt im Allgemeinen über ein gut ausgebautes Strassennetz,<br />

das laufend erneuert und in Stand gehalten wird. Die Problematik der belasteten Ortsdurchfahrt<br />

ist erkannt worden. Mit dem Projekt Tempo 30 wurde eine flächendeckende<br />

Massnahme realisiert, welche den Verkehr beruhigt und die Verkehrssicherheit erhöht<br />

und wesentlich zur Steigerung der Siedlungsqualität beiträgt. Die Kantonsstrassen sind<br />

von den Tempo30-Bestimmungen ausgenommen. Die Möglichkeiten für Einkaufszentren/Fachmärkte<br />

sind soweit Gegenstand dieses Verfahrens so angeordnet, dass sie gut<br />

mit dem ÖV-erschlossen oder erschliessbar sind. Die Ortsdurchfahrt <strong>Staufen</strong> wird nicht<br />

tangiert.<br />

Die Gemeinde <strong>Staufen</strong> ist eng mit der Stadt Lenzburg verflochten. Bezüglich dem „LenzoPark“<br />

werden die Fragen der Parkierung und des öffentlichen Verkehrs im Zusammenhang<br />

mit dem UVP-Verfahren geklärt. Weitergehende Verkehrsstrategien sind im Rahmen<br />

des vorliegenden Nutzungsplanungsverfahrens nicht erforderlich.<br />

Öffentlicher Verkehr<br />

Der Hauptübergang der Seetalbahn ist saniert. Die übrigen Übergänge sollen in nächster<br />

Zeit saniert werden.<br />

Über den Bahnhof Lenzburg ist man gut an das Netz der SBB angeschlossen. Zurzeit ist<br />

zudem ein regionales Buskonzept in Erarbeitung.<br />

Die Gemeinde <strong>Staufen</strong> ist mit den Haltestellen Kreuzweg, MZG-Lindenplatz und Beyeler<br />

an den Regionalbus Lenzburg angeschlossen. Einzelne Gebiete von <strong>Staufen</strong> sind durch<br />

eine Haltestelle unweit der Gemeindegrenze durch den Städtlibus von Lenzburg erschlossen.<br />

Einzelne Gebiete wie das Ausserdorf sind nicht optimal durch den ÖV versorgt. Im Agglomerationsprogramm<br />

der Regionalplanungsgruppe Lenzburg ist eine Haltestelle <strong>Staufen</strong><br />

im Bereich Kulmerweg als mögliche Infrastrukturoptimierung enthalten. Die vorlie-


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 17<br />

gende Planung steht diesem Ziel nicht entgegen (vgl. auch Ziff. 6.6 Abstimmung Siedlung<br />

und Verkehr).<br />

Erschliessungsprogramm, Erschliessung und Etappierung<br />

Im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision hat der Gemeinderat das bestehende Erschliessungsprogramm<br />

von 1980 aufgrund der aktuellen und geänderten Verhältnisse<br />

überarbeitet. Es besteht aus Inventar, Kostenschätzung, Zeitplan und <strong>Bericht</strong> (siehe Erschliessungsprogramm).<br />

Die Gebiete mit Sondernutzungsplanpflicht sind im Bauzonenund<br />

Kulturlandplan ausgeschieden.<br />

Wege<br />

Die durch das Gemeindegebiet von <strong>Staufen</strong> verlaufenden verschiedenen Wanderwege<br />

sind im Bauzonen- und Kulturlandplan zur Orientierung dargestellt.<br />

Durch das Gemeindegebiet von <strong>Staufen</strong> verlaufen einige historische Verkehrswege und<br />

Fusswege von nationaler, regionaler und kommunaler Bedeutung, teilweise mit Substanz.<br />

Die Objekte mit viel Substanz und ihre Wegbegleiter wurden in der vorliegenden<br />

Nutzungsplanung als Schutz- und Kulturobjekte aufgenommen.<br />

6.8 Siedlungstrenngürtel<br />

Im Richtplan ist zwischen den Gemeinden <strong>Staufen</strong> und Schafisheim sowie südlich von<br />

<strong>Staufen</strong> im Richtplan ein sogenannter Siedlungstrenngürtel eingetragen. Dessen Umsetzung<br />

erfolgt im Bauzonen- und Kulturlandplan Richtung Schafisheim mit Hilfe eines Freihaltebereich<br />

Hochbauten und südlich von <strong>Staufen</strong> mittels Landschaftsschutzzone. Materialabbaugebiete<br />

liegen nicht im Widerspruch zu den mittels Freihaltebereichen umgesetzten<br />

Siedlungstrenngürteln. Materialabbau ist in den Freihaltebereichen explizit zugelassen.<br />

Der Freihaltebereich im Gebiet Flöösch wurde nicht bis an die Bauzone erweitert,<br />

weil einerseits immer noch eine Verlegung der Schafisheimerstrasse möglich sein soll<br />

und andererseits die Ausdehnung gemäss dem kantonalen Richtplan ausgeschieden<br />

wurde. Zudem soll zum Baugebiet ein Puffer ohne Freihaltebereich bleiben soll.<br />

Damit für bestehende Betriebe in der Landschaftsschutzzone betriebsnotwendige Entwicklungen,<br />

Aus- und Neubauten möglich bleiben, ist die Landschaftsschutzzone rund<br />

um das Hofareal symbolisch („Siedlungsei“) abzugrenzen. Anlässlich einer Informationsveranstaltung<br />

wurden die Landwirte gebeten, ihre Um-, Aus- und Neubauvorhaben darzulegen.<br />

Aufgrund der eingegangenen Unterlagen bzw. den Angaben anlässlich der Informationsveranstaltung<br />

konnten die Entwicklungsvorstellungen und konkreten Bauvorhaben<br />

geprüft und gegebenenfalls die „Siedlungseier“ angepasst werden.<br />

Südlich der Speziallandwirtschaftszone Geflügelfarm wird die Landschaftsschutzzone auf<br />

einer Parzelle ausgespart, weil die Parzelle dort als Hirschgehege mit Unterstand genutzt<br />

wird. Das Bauvorhaben wurde vor 2-3 Jahren bewilligt. Die Abgrenzung soll deshalb beibehalten<br />

werden.<br />

Ein Teil der Stützmauer auf der Parzelle Nr. 612, Kurt und Gisela Schallenberger, liegt in<br />

der Landwirtschaftszone. Im Rahmen des laufenden Baubewilligungsverfahrens wird<br />

nach Rücksprache mit den Fachstellen Abteilung für Raumentwicklung und Baubewilligungen<br />

vorgeschlagen, ein Streifen entlang der Stützmauer der Einfamilienhauszone zuzuweisen.<br />

Der Bereich des bestehenden Pferdeauslaufes angrenzend an das Gebäude<br />

soll der Grünzone zugewiesen werden. Eine weitere Pferdeweide ist auf Parzelle Nr. 613.<br />

Die Parzelle Nr. 613 ist bisher der kommunalen Landschaftsschutzzone zugewiesen.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 18<br />

In Rücksprache mit der Abteilung Raumentwicklung wird die Parzelle 613 aus der kommunalen<br />

Landschaftsschutzzone entlassen.<br />

6.9 Abbaugebiete<br />

Materialabbaugebiete<br />

Im Richtplan sind folgende Materialabbaugebiete aufgenommen:<br />

- Kurz- und mittelfristiges Abbaugebiet (Beschluss 3.1, Nr. 119a). Der Standort ist im<br />

Kulturlandplan als Abbauzone bereits umgesetzt.<br />

- Kurz- und mittelfristiges Abbaugebiet mit Abstimmungsbedarf (Beschluss 4.1,<br />

Nr. 119K) <strong>Staufen</strong>/Schafisheim. Bei diesem Standort besteht noch ein erheblicher<br />

Abstimmungsbedarf, weshalb er vorerst als Zwischenergebnis in den Richtplan aufgenommen<br />

ist. Momentan besteht kein Festsetzungsbedarf in der Nutzungsplanung.<br />

Spezialzone Schlammweiher<br />

Der kleine Schlammweiher im Länzert ist nach wie vor in Betrieb und in der heutigen Zonierung<br />

nicht konform. Die benötigte Fläche wurde einer Spezialzone Schlammweiher mit<br />

Auflagen für die Rekultivierung (Amphibien und Wildtierdurchlass) zugeordnet.<br />

Beim Materialabbau „Hugstöck 3b“ war vorgesehen, ein Gesamtkonzept zum ökologischen<br />

Ausgleich über das gesamte Abbaugebiet zu erarbeiten. Das Konzept sollte insbesondere<br />

Massnahmen zum ökologischen Ausgleich, zu den Amphibien und zu gebietsfremden<br />

invasiven Pflanzen aufzeigen und den landwirtschaftlichen Bedürfnissen<br />

Rechnung tragen. Abklärungen haben ergeben, dass dieses Konzept bewilligt wurde. Die<br />

vorliegende Nutzungsplanung setzt dieses Konzept um (z.B. Nachnutzungsbestimmungen<br />

in der Spezialzone „Schlammweiher“.<br />

6.10 Amphibien- und Wildtiervernetzung<br />

Der südlich von <strong>Staufen</strong> im Richtplan festgesetzte Vernetzungskorridor liegt im Wald. Auf<br />

eine Festlegung im Nutzungsplan und BNO wurde verzichtet, da diese Sache eines kantonalen<br />

Projektes bedarf. Es wurden aber auch keine Festlegungen getroffen, welche einem<br />

solchen Vorhaben entgegenstehen würden. Hingegen wurde nordwestlich von <strong>Staufen</strong><br />

im Gebiet Länzert die Voraussetzungen für die im Landschaftsentwicklungsprogramm<br />

(LEP) der Repla Lenzburg-Seetal vorgesehene Vernetzung von Amphibien und Wildtieren<br />

geschaffen. Da nördlich der Aarauerstrasse ein Schlammweiher besteht und auf der<br />

anderen Strassenseite im Süden im Gebiet Hugstöck Kies abgebaut wird, können Vernetzungsmassnahmen<br />

für wie Amphibien und Klein- oder allenfalls Wildtiere im Rahmen<br />

der Rekultivierung einfach und mit vertretbaren finanziellen Aufwendungen realisiert werden.<br />

Grundlage für die Festlegungen bildeten Abklärungen und Begehungen mit den<br />

Fachspezialistinnen Frau Esther Krummenacher (Amphibien) und Frau Dr. Helen Müri<br />

(Wildtiere).<br />

6.11 Kantonale Richtplananpassung<br />

Wie bereits erwähnt ist die Festlegung des Einkaufszentrums/Fachmarktes im Gebiet<br />

„LenzoPark“ im Richtplan nicht mehr notwendig, da der „LenzoPark“ zum Zentrumsstandort<br />

von Lenzburg gezählt wird. Die für den „LenzoPark“ erforderliche Anpassung der<br />

Nutzungsplanung ist wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand dieser Nutzungsplanungsrevision,<br />

sondern wird gemäss Besprechung mit Vertretern des Departementes Bau, Ver-


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 19<br />

kehr und Umwelt, der Gemeindebehörde und der Bauherrschaft in einem separaten Planungsverfahren<br />

abgehandelt. Die Arbeiten dazu sind im Gange. Der Gemeinderat erstattet<br />

den kantonalen Fachstellen laufend <strong>Bericht</strong>.<br />

Die vereinzelten Einzonungen umfassen weitgehend überbaute Flächen und Erschliessungsstrassen<br />

am Siedlungsrand und sind daher nicht richtplanrelevant.<br />

Die weiteren Richtplaninhalte sind in der Planung umgesetzt. Es wird auf die einzelnen<br />

Kapitel verwiesen.<br />

7 Erläuterungen zu den Planungsinstrumenten<br />

7.1 Bauzonen- und Kulturlandplan<br />

Zonenzuordnung und Bauzonenabgrenzung<br />

Im Rahmen der Gesamtrevision wurden die Teiländerungen integriert sowie verschiedene<br />

kleinere Um- und Einzonungen vorgenommen. Dies betrifft einerseits ganze Parzellen,<br />

deren Zonenzugehörigkeit nicht bzw. nicht mehr angebracht war, andererseits wurden<br />

zugunsten eindeutiger Zonengrenzen vereinzelt Parzellenteilflächen umgezont. Zudem<br />

wurden sämtliche Strassen und Wege, die der Erschliessung von Baugebiet dienen,<br />

der Bauzone zugeschlagen.<br />

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:<br />

Einzonungen<br />

1 Einzonung Grabenacherweg von Landwirtschaftszone I in Einfamilienhauszone (EF);<br />

2 Einzonung auf Parz. Nrn. 932, 609<br />

u. 613<br />

von Landwirtschaftszone I in Einfamilienhauszone am<br />

Hang (EFH)<br />

3 Einzonung auf Parz. Nr. 46 von übrigem Gemeindegebiet in Wohnzone 3 (W3);<br />

4 Einzonung auf Parz. Nr. 46 von übrigem Gemeindegebiet in Zone für öffentliche Bauten<br />

und Anlagen (Oe)<br />

5 Einzonung der Parz. Nrn. 746 u.<br />

1004<br />

von Landwirtschaftszone I in Einfamilienhauszone (EF)<br />

6 Einzonung auf Parz. Nrn. 731,<br />

732, 1051 und 723<br />

7 Einzonung Ausserdorfstrasse<br />

(Höhe Parz. 686)<br />

8 Einzonung auf Parz. Nr. 694 u.<br />

696<br />

9 Einzonungen aufgrund neuer<br />

Waldfestellung auf Staufberg<br />

10 Einzonungen in Grünzonen am<br />

Siedlungsrand auf Parz. Nr. 609,<br />

612, 613, 723, 732, 932<br />

von Landwirtschaftszone I in EFH<br />

von Landwirtschaftszone I in EFH<br />

von Schutzzone Staufberg Südhang in EFH<br />

von „Wald“ in Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen;<br />

von Landwirtschaftszone in Grünzone am Siedlungsrand


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 20<br />

Umzonungen<br />

11 Umzonung auf Parz. Nr. 959 von Wohnzone 3 (W3) in Einfamilienhauszone (EF);<br />

12 Umzonung auf Parz. Nrn. 1028,<br />

1029, 338<br />

13 Umzonung auf Parz. Nrn. 1072,<br />

1073, 1074 u. 1075<br />

von Dorfkernzone (D) in Einfamilienhauszone am Hang<br />

(EFH<br />

von Dorfkernzone (D) in Einfamilienhauszone am Hang<br />

(EFH);<br />

14 Umzonung auf Parz. Nr. 1044 u.<br />

901<br />

von Dorfkernzone (D) in Einfamilienhauszone (EF);<br />

15 Umzonung auf Parz. 398 von Einfamilienhauszone (EF) in Dorfkernzone (D);<br />

16 Umzonung Parz. Nr. 976 von Dorfkernzone (D) in Einfamilienhauszone (EF);<br />

17 Umzonung auf Parz. Nrn. 402,<br />

1120 u. 1057;<br />

von Dorfkernzone (D) in Einfamilienhauszone (EF)<br />

18 Umzonung auf Parz. Nr. 1043 von Dorfkernzone (D) in Einfamilienhauszone (EF);<br />

19 Umzonung auf Parz. Nr. 232 von Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) in Wohnund<br />

Gewerbezone 2 (WG2)<br />

20 Umzonung auf Parz. Nr. 227 von Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) in Zone für Öffentliche<br />

Bauten und Anlagen (Oe);<br />

21 Umzonung der Parz. Nrn. 178,<br />

179, 833, 1091, 1092, 1093, 1094,<br />

1095, 1096<br />

von Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) in Wohnzone 2<br />

(W2);<br />

Die vorgenommenen Änderungen sind zur Orientierung im Plan Bauzonen- und Kulturlandänderungsplan,<br />

Massstab 1:2‘500, ersichtlich.<br />

Flächenstatistik<br />

(Tabellarische Übersicht im Anhang 11, sowie im Flächenstatistikplan)<br />

Die Gesamtvorlage sieht Umzonungen von 0.98 ha und Einzonungen von 1.10 ha vor.<br />

Die einzelnen Umzonungen innerhalb des Baugebietes sind nicht richtplanrelevant.<br />

Die Einzonung im Gebiet Neumatt entlang der SBB in die Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen ist mit einer Fläche von 0.13 ha nicht richtplanrelevant. Bei den übrigen Einzonungen<br />

handelt es sich um bestehende Gartennutzungen, Hausumschwung und Gebäudearrondierungen<br />

sowie Strassen mit Erschliessungsfunktion für das Baugebiet, die seit<br />

jeher als solche genutzt werden und nicht unter die Richtplanklausel von 3 ha fallen<br />

(weitgehend überbautes Gebiet).<br />

Nach Abzug der Verkehrsflächen, der bereits überbauten Areale, sowie der geringfügigen<br />

Anpassungen an die Parzellengrenzen (gelten alle als weitgehend überbaut), beträgt<br />

die richtplanrelevante Erweiterung des Siedlungsgebietes ca. 0.27 ha. Im Jahr 2007 hat<br />

die Gemeinde das Siedlungsgebiet um 1.2 ha erweitert. Die nun vorliegende Bauzonenerweiterung<br />

von insgesamt 1.<strong>47</strong> ha liegt unter dem im Richtplan festgesetzten Schwellenwert<br />

von 3 ha. Der Richtplan wird nach der Genehmigung der Nutzungsplanung durch<br />

den Regierungsrat fortgeschrieben.<br />

Festlegungen im Kulturlandplan<br />

Landwirtschaftszone / Speziallandwirtschaftszonen<br />

Aufgrund der Besprechung mit den Landwirten konnten die Entwicklungsvorhaben restlos<br />

abgeklärt werden. Die Speziallandwirtschaftszonen Geflügelfarm sind gemäss Nachfrage<br />

bei den Landwirten Philipp Gradwohl und Bruno Bolliger so beizubehalten.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 21<br />

Naturschutzzonen in Kulturland<br />

Folgende Naturschutzzonen werden im Kulturlandplan bezeichnet:<br />

- Schutzzone Staufberg Südhang wurde an den aktuellen Pflegeplan angepasst. Die<br />

Festlegungen betreffend Hecken, Hochstammobstbäume und schützenswerten<br />

Bäumen konnten mit den kantonalen Instanzen (ARE/ALG) geklärt werden. Das Ziel<br />

ist, die Qualität der Staufbergsüdhanges zu erhalten.<br />

Mit dem Pflegeplan will der Gemeinderat zusammen mit dem Kanton Pflege und Nutzungen<br />

und somit das Nebeneinander von Nutzkulturen und Naturvorrangflächen regeln.<br />

- Naturschutzzone ehemalige Kiesgrube Buech-Steiacher<br />

- Magerwiese / Trockenstandort beim Scheibenstand<br />

- Das Feuchtgebiet Holzschopf dient dem Amphibienverbund<br />

- Extensiv genutzte Wiesen dienen als Verbindungs- und Vernetzungselement<br />

Naturschutzzonen im Wald<br />

- Naturschutzzone Wald (Staufberg)<br />

Die Naturschutzzone Wald beinhaltet Altholzinseln (Gütsch, Westflanke Staufberg),<br />

einen früheren Orchideenstandort welcher im Rahmen der übrigen Massnahmen<br />

wieder nach Möglichkeit gefördert werden soll (Staufberg, Waldrand), Niederwald<br />

(Staufberg, Schaffen von stufigem Waldrand und Fördern von seltenen Baumarten),<br />

eine schützenswerte Nussbaum-Allee Chileweg sowie ein Feuchtgebiet im Wald<br />

(Gebiet Asp).<br />

Am 3. April 2009 stimmte die Abteilung für Baubewilligungen dem Aufwertungsprojekt<br />

für Amphibien im Gebiet Asp zu.<br />

Die Schutzzonen, die geschützten Waldränder sowie der Verlauf des Waldes wurden<br />

bereits einmal von Frank Hämmerli, Forstdienste Lenzia, überprüft. Gemäss kant.<br />

Stellungnahme wurde der aufgewertete Waldrand im Gebiet „Gütsch“ ebenfalls aufgenommen.<br />

Überlagerte Schutzzonen (Es wird im Detail auf die einzelnen Kapitel verwiesen).<br />

- Landschaftsschutzzone (Ergänzung aufgrund Umsetzung Siedlungstrenngürtel)<br />

- Freihaltebereich (Ergänzung aufgrund Umsetzung Siedlungstrenngürtel)<br />

- Bereich für Amphibien- und Wildtiervernetzung (Voraussetzung für Amphibien- und<br />

Wildtierdurchlass).<br />

Naturobjekte<br />

Die Naturobjekte (Hecken, Hochstammbestand, Einzelbäume und Baumgruppen) werden<br />

im Bauzonen- und Kulturlandplan festgelegt. wurden folgende Ergänzungen vorgenommen:<br />

- Schutz für die Hecke beim Feldweg (Nahe Schützenhaus);<br />

- Schutz für die Hecke bei der Spezialzone Erholung „Unteri Buechrüti“;<br />

- Geschützt wird der Hochstammobstbestand bei der Ausserdorfstrasse, Holzgasse<br />

(Seenerweg), Unterrainweg (Im Hermen);<br />

- Im Bereich Gradwohl werden die Hecken gemäss Kulturlandplan 1988 übernommen;


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 22<br />

- Erhaltenswerte Einzelbäume und Baumgruppen innerhalb des Baugebietes (vgl. Anhang<br />

I BNO);<br />

- Geschützter Waldrand bei Länzert, Staufberg (Fuss und Kamm, Gütsch), Steiacher<br />

(Kiesabbaugebiet) und Oberi Buechrüti;<br />

- Stillgewässer/Tümpel bei Länzert, Hugstöck und Unteri Buechrüti, dienen dem Amphibienverbund<br />

(Symbol).<br />

Die geschützten Naturobjekte sind im Anhang der BNO abschliessend aufgezählt.<br />

Die unter Schutzstellung von Objekten wie die markanten Einzelbäume in der Ebene im<br />

Gebiet „Hinterm Berg“ und „Bannholz“ (westlich Staufberg) wurde geprüft. Da man die<br />

Erhaltung dort im Rahmen der freiwilligen LEP-Verträge regeln will, wurde auf eine Festlegung<br />

im Nutzungsplan verzichtet.<br />

Weitere Schutzobjekte<br />

Der alte Grenzstein im Wald an der Grenze zu Seon wird geschützt. Die Brunnen sind<br />

als Wegbegleiter erhaltenswert und werden neu als Kulturobjekte unter Schutz gestellt.<br />

Der Grenzstein und die Brunnen werden als Kulturobjekte im Anhang der BNO aufgeführt.<br />

Archäologische Fundstellen<br />

Die archäologischen Fundstellen werden im Bauzonen- und Kulturlandplan mit einer flächigen<br />

Signatur als Orientierungsinhalte eingetragen, mit dem Hinweis auf die Meldepflicht<br />

vor einem Bodeneingriff.<br />

Gewässer/Hochwasserschutz<br />

Im Gemeindegebiet <strong>Staufen</strong> sind keine öffentlichen Gewässer vorhanden. Gemäss Gefahrenhinweiskarte<br />

liegt die Kiesgrube Zelgli/Hugstöck in den Gemeinden Schafisheim<br />

und <strong>Staufen</strong> in einem Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser. Die Hochwassergefahr<br />

stammt vom Bettentalbach, der ursprünglich in Schafisheim in die Kanalisation geleitet<br />

wurde, jetzt aber vor Schafisheim der Versickerung zugeführt wird. Es besteht daher kein<br />

Handlungsbedarf. Vorschriften betreffend Hochwasserschutz erübrigen sich deshalb.<br />

Auch betreffend dem Schutz von Oberflächenwasser besteht kein Handlungsbedarf für<br />

Festlegungen in der BNO.<br />

7.2 Sondernutzungsplanungen<br />

Rechtskräftige Sondernutzungspläne<br />

Im Rahmen des Nutzungsplanungsverfahrens wurde festgestellt, dass verschiedene altrechtliche<br />

Überbauungspläne (Erschliessungspläne) bestehen (vgl. Auflistung im orientierenden<br />

Anhang der BNO). Die meisten dieser Gebiete sind heute weitgehend überbaut.<br />

Im Rahmen von separaten Verfahren wurde geprüft, ob diese Sondernutzungspläne<br />

noch erforderlich oder aufgehoben werden können. Die Mitwirkung für deren Aufhebung<br />

ist erfolgt. Es sind keine Mitwirkungseingaben eingegangen. Die öffentliche Auflage<br />

der Aufhebung der Überbauungspläne (bzw. Erschliessungspläne) erfolgte vom 29. November<br />

2011 bis 28. Dezember 2011. Es sind keine Einwendungen erfolgt. Mit Beschluss<br />

vom 10. Januar 2012 wurden neun Überbauungspläne aufgehoben. Die Auflistung<br />

im orientierenden Anhang der BNO wurde entsprechend nachgeführt.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 23<br />

Der Sondernutzungsplan im Gebiet Esterli-Flöösch ist mittlerweile rechtskräftig und die<br />

Baulandumlegung durchgeführt. Die Erschliessungsflächen sind sichergestellt und die<br />

Realisierung steht kurz bevor. Dieses Gebiet wird deshalb mit Ausnahme der gestaltungsplanpflichtigen<br />

Gebiete nicht mehr als sondernutzungsplanpflichtig im Bauzonenund<br />

Kulturlandplan aufgeführt.<br />

7.3 Bau- und Nutzungsordnung<br />

Die Bauordnung und die Nutzungsordnung (BO und NO) wurden vollständig überarbeitet<br />

und zu einer Bau- und Nutzungsordnung zusammengeführt. Die Formulierungen erfolgte<br />

nach der Muster - Bau- und Nutzungsordnung (M-BNO) des Departements Bau, Verkehr<br />

und Umwelt bzw. der Arbeitshilfe für die Umsetzung der Interkommunalen Vereinbarung<br />

für die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).<br />

Bemerkungen zu allgemeinen Änderungen<br />

Die wichtigsten Änderungen in Kürze sind:<br />

- Vereinfachung und leichte Anpassungen der Ausnützungsziffern<br />

- Dach-, Attika- und Untergeschosse werden weiterhin nicht in die Ausnutzungsberechnung<br />

einbezogen; Kniestock bemisst sich neu in der Dorfkernzone auf 1.00 m<br />

(Brüstungshöhe) und im Übrigen nach der neuen kant. Baugesetzgebung;<br />

- Die Bauhöhen werden wie bisher mittels Geschossigkeit und neu anstelle der Firsthöhen<br />

mittels der Gesamthöhe (höchster Punkt eines Gebäudes) definiert;<br />

- Auf die Festlegung von Fassadenhöhen (anstelle von Gebäudehöhen) wird verzichtet;<br />

- Weglassen des Mehrlängenzuschlages, vertragliche Regelungsmöglichkeit für<br />

Grenz- und Gebäudeabstände sind zulässig;<br />

- Abstände gegen das Kulturland werden festgelegt: Hauptbauten 4 m, Klein- und Anbauten<br />

2 m;<br />

- Bestimmungen über den Ortsbildschutz und über die Dachgestaltung, Antennen- und<br />

der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie;<br />

- Für Arealüberbauungen werden die Minimalflächen und die zulässige max. Ausnützung,<br />

Geschosszahl und Gesamthöhe festgelegt.<br />

Bemerkungen zu den einzelnen IVHB-Baubegriffen und zur Messweise<br />

Die wichtigsten Änderungen in Kürze sind:<br />

- Massgebendes Terrain: abschliessendes kant. Recht;<br />

- Gebäude: abschliessendes kant. Recht, Begriff dieser Definition „Gebäude“ müssen<br />

übernommen werden;<br />

- Kleinbauten/Anbauten: neu zwei (ähnliche) Definitionen in der BauV (Hinweis: Wintergärten<br />

haben kein Abstandsprivileg mehr). In der BNO werden keine ergänzenden<br />

Anpassungen vorgenommen, da die Bestimmungen in der übergeordneten BauV<br />

ausreichen.<br />

- Unterirdische Bauten/Unterniveaubauten (früher Tiefbauten): abschliessendes kant.<br />

Recht. Es werden keine ergänzenden und abweichenden Festlegungen getroffen, da<br />

kant. Recht ausreichend;<br />

- Fassadenflucht/Fassadenlinien/projizierte Fassadenlinien: abschliessendes kant.<br />

Recht;<br />

- Vorspringende Gebäudeteile: abschliessendes kant. Recht;


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 24<br />

- Rückspringende Gebäudeteile: neu eingeführte Definition, für BNO <strong>Staufen</strong> kein<br />

Normierungsbedarf, es werden keine Bestimmungen dazu festgelegt;<br />

- Gebäudelänge: ähnliche Definition wie bisher; keine Anpassung der bisher festgelegten<br />

Gebäudelängen;<br />

- Gebäudebreite: neu eingeführte Definition, es werden wie bisher keine max. Gebäudebreiten<br />

festgelegt;<br />

- Gesamthöhe: neu eingeführte Definition, bisherige Firsthöhe wird auf die neue Gesamthöhe<br />

umgerechnet. Dabei wird aufgrund eingehender Überprüfungen von Beispielen<br />

bestehender Gebäude, die Gesamthöhe in Abhängigkeit von der vorhandenen<br />

Geländeneigung und der Gebäudelänge zum Hang festgelegt (vgl. Tabelle § 8<br />

Abs. 1 und 2). Würde keine Höhenkorrektur der Gesamthöhe vorgenommen, so<br />

könnten aufgrund der neuen kant. Messweise Gebäude am Hang wesentliche höher<br />

erstellt werden als dies bisher möglich war. Damit wird dem Ortsbild der Gemeinde<br />

<strong>Staufen</strong> gebührend Rechnung getragen.<br />

- Fassadenhöhe: neu eingeführte Definition, für BNO <strong>Staufen</strong> kein Normierungsbedarf,<br />

da keine Fassadenhöhen festgelegt werden.<br />

- Kniestockhöhe: kant. abschliessende Messweise. Die heute gültige Kniestockhöhe<br />

von 50 cm wird an das kantonale Recht angepasst. Es gilt neu die 1.20m Kniestockhöhe<br />

gemäss BauV.<br />

- Lichte Höhe: kant. abschliessendes Recht, keine andere Regelung als bisher.<br />

- Vollgeschoss: ähnliche Definition wie bisher, durchschnittliche Höhe gemäss § 22<br />

BauV max. 3.20 m;<br />

- Untergeschoss: abschliessendes kant. Recht, für Überschreitung der Untergeschosse<br />

gelten nicht mehr die beiden Masse von 80 cm (Ebene) und 1.20 m (Hang) sondern<br />

ein Durchschnittsmass. Eingehende Abklärungen an Beispielobjekten haben ergeben,<br />

dass die bestehenden nach altem Recht erstellten Gebäude weiterhin rechtmässig<br />

bleiben;<br />

- Dachgeschoss: abschliessendes kant. Recht, die Masse von § 24 BauV werden<br />

übernommen;<br />

- Attikageschoss: abschliessendes kant. Recht;<br />

- Grenzabstand: keine anderen Regelungen als bisher erforderlich;<br />

- Gebäudeabstand: ähnliche Definition wie bisher, kein Handlungsbedarf;<br />

- Baulinien und Baubereiche: Festlegung erst in den Sondernutzungsplanungen erforderlich;<br />

- Anrechenbare Grundstücksfläche: abschliessendes kant. Recht, Abkürzung neu<br />

aGSF;<br />

- Ausnützungsziffer: abschliessendes kant. Recht, Abkürzung neu für anrechenbare<br />

Geschossfläche (anstatt Bruttogeschossfläche, BGF) aGF;<br />

- Baumassenziffer, Überbauungsziffer: in BNO <strong>Staufen</strong> keine festgelegt, kein Handlungsbedarf;<br />

- Grünflächenziffer: festgelegte Grünflächenziffern können beibehalten werden, kein<br />

Handlungsbedarf.<br />

Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen<br />

Die wichtigsten materiellen Änderungen beinhalten:


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 25<br />

§§ Thema Erläuterungen<br />

3 Planungsgrundsätze<br />

- Wichtigste Zielvorstellungen der Gemeinde, welche der Revision<br />

der Nutzungsplanung zu Grunde liegen.<br />

8 Zonenübersicht - Die Begriffe und die Höhenangaben sind aufgrund der Harmonisierung<br />

überarbeitet worden.<br />

9 Solaranlagen - Das Departement BVU hat ein neues Merkblatt für Solaranlagen<br />

erstellt. Es wird nun insbesondere festgehalten, dass sich bei<br />

schutzwürdigen Gebäuden oder Gebieten die Solaranlagen besonders<br />

gut integrieren müssen.<br />

9 Dorfzone - In der Dorfzone sind Läden bisher nicht ausdrücklich erwähnt,<br />

weshalb die Bestimmung analog der WG-Zonen ergänzt wurde.<br />

10 Wohnzonen - In der Wohnzone EFH sind mit Absicht keine Arealüberbauungen<br />

zulässig, es wird eine lockere Bauweise gewünscht<br />

11,<br />

12<br />

Mischzone/Gewerbezone<br />

14 Grünzone am<br />

Siedlungsrand<br />

15 Landwirtschaftszone<br />

16 Bauten in der<br />

Landwirtschaftszone<br />

18 Naturschutzzone<br />

im Kulturland<br />

19 Schutzzone<br />

Staufberg Südhang<br />

20 Naturschutzzone<br />

Wald<br />

21 Landschaftsschutzzone<br />

22 Freihaltebereich<br />

Hochbauten<br />

23 Amphibien-<br />

Wildtiervernetzung<br />

- Für die Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren/Fachmärkte werden<br />

in den Mischzonen und in der Gewerbezone die zulässigen Nettoladenflächen<br />

festgelegt<br />

- Dieser Paragraph beinhaltet die Bestimmungen der neuen<br />

Grünzone am Siedlungsrand. Hauptbauten sind nicht zugelassen;<br />

Kleinbauten, Tiefbauten und Gartengestaltung sowie befestigte<br />

Laufhöfe sind zulässig<br />

- Der bisherige Paragraph zur Landwirtschaftszone wurde durch<br />

den entsprechenden Paragraphen aus der M-BNO ersetzt.<br />

- Der bisherige Paragraph zu Bauten in der Landwirtschaftszone<br />

wurde durch den entsprechenden Paragraph aus der M-BNO<br />

ersetzt.<br />

- Der Paragraph zur Naturschutzzone im Kulturland wurde von der<br />

M-BNO unverändert übernommen. Die Naturschutzzonen mit<br />

dem Zonenziel und den Nutzungseinschränkungen werden neu<br />

tabellarisch aufgelistet.<br />

- Der Paragraph zur Schutzzone Staufberg Südhang wird gemäss<br />

Weisungen und Absprache mit der ARE/ALG präzisiert. Der<br />

Pflegeplan regelt Pflege und Nutzungen des kleinflächigen Lebensraummosaiks.<br />

Er wird von Kanton und der Gemeinde festgelegt.<br />

- Der Paragraph zu den Naturschutzzonen im Wald wird neu gemäss<br />

der M-BNO formuliert. Die Schutzziele und Pflegemassnahmen/Nutzungseinschränkungen<br />

wurden mit dem Forstdienst<br />

Lenzia abgesprochen<br />

- Angleichung an den Paragraphen in der M-BNO<br />

- Der Freihaltebereich dient der Umsetzung des Siedlungstrenngürtels<br />

- Dieser Paragraph dient als Instrument zur Umsetzung der entsprechenden<br />

ökologischen Vernetzung.<br />

24 Naturobjekte - § 27 beschränkt sich auf die wichtigsten Einzelbäume in der<br />

Gemeinde. Der Grenzstein im Wald an der Grenze zu Seon gilt<br />

als Kulturobjekt und ist im Anhang als solches aufgeführt. Die<br />

Naturobjekte sind tabellarisch aufgeführt.<br />

25 Gebäude mit Substanzschutz<br />

27 Historische Verkehrswege<br />

- Die Schutzbestimmungen zu den Substanzschutzobjekten werden<br />

neu in § 25, wo der Umgang mit den Substanzschutzobjekten<br />

und den neu festgelegten Volumenschutzobjekten sowie<br />

Fassadenfluchten geregelt wird, aufgeführt.<br />

- Die historischen Verkehrswege werden beschrieben und unter<br />

Schutz gestellt. Präzisierung betreffend Unterhaltsregelung in<br />

Abs. 2.<br />

28 Materialabbau- - Die Nachnutzungen werden gemäss M-BNO ergänzt. Ansonsten


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 26<br />

zone<br />

29 Spezialzone Naherholung<br />

30 Spezialzone<br />

Schlammweiher<br />

33 Abstand gegenüber<br />

dem Kulturland<br />

bleiben die Vorschriften.<br />

- Der Zonenzweck wurde präzisiert: Die Spezialzone dient der<br />

Naherholung der Einwohner von <strong>Staufen</strong>; namentlich der Anlage<br />

und dem Betrieb von Familiengärten und eines gemeinsamen<br />

Waldhauses.<br />

- Dieser Paragraph beinhaltet die Bestimmungen der neuen Spezialzone<br />

Schlammweiher. Für die Nachnutzung werden Vorgaben<br />

und Zielsetzungen betreffend ökologischer Flächen und<br />

Massnahmen für den Vollzug des Amphibien- und Wildtierverbundes<br />

zwischen den Feuchtstellen (Durchlass unter der Aarauerstrasse<br />

festgelegt).<br />

- Der Abstand gegenüber dem Kulturland wird geregelt, um klare<br />

Verhältnisse zu schaffen. Dieser kann, analog zu den Grenzabständen<br />

gegenüber anderen Zonen, mit einem Dienstbarkeitsvertrag<br />

reduziert oder aufgehoben werden. Sämtliche Bauteile<br />

inklusive Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsgestaltung<br />

(z.B. Gartengestaltung, Terrainveränderungen,<br />

Sandkasten) müssen innerhalb der Bauzone liegen<br />

35 Zonenzulässigkeit - Die Bestimmungen zu den Arealüberbauungen werden geringfügig<br />

angepasst.<br />

38 Energiesparmassnahmen<br />

- Ergänzung betreffend Energiesparmassnahmen.<br />

42 Anordnung der<br />

Parkplätze<br />

45 Containerstandplätze<br />

46 Sicherheit im öffentlichen<br />

Raum<br />

- Der Paragraph wurde an die Bestimmungen in der M-BNO angepasst.<br />

Abstellräume für Velos und Kinderwagen in Mehrfamilienhäusern<br />

müssen gut, aber nicht unbedingt ebenerdig zugänglich<br />

sein.<br />

- Bei Mehrfamilienhäusern sind zwingend Containerstandplätze<br />

vorzusehen.<br />

- Dieser Paragraph regelt die Verpflichtungen für die Sicherheit im<br />

öffentlichen Raum.<br />

<strong>47</strong> Ortsbildschutz - Der Pragraph enthält Bestimmungen über die Dachgestaltung,<br />

Antennen- und Solaranlagen.<br />

51 Versickern von<br />

Oberflächenwasser<br />

54 Gebührenreglement<br />

56 Aufhebung bisherigen<br />

Rechts<br />

- Allgemeiner Verweis auf das GEP, ohne Datum; so wird verhindert,<br />

dass bei einer Überarbeitung des GEP eine BNO-Änderung<br />

vorgenommen werden muss<br />

- Die Gebühren sind neu in einem separaten Gebührenreglement<br />

geregelt und nicht mehr wie bisher im Anhang der BNO. Dieses<br />

wird der Gemeindeversammlung für die Beschlussfassung vorgelegt.<br />

- Mit diesem Paragraph werden die aktuell gültigen Werke der<br />

Nutzungsplanung als ungültig erklärt und durch die vorliegende<br />

Gesamtrevision, bestehend aus Bauzonen- und Kulturlandplan<br />

und BNO, ersetzt. Die bestehenden Sondernutzungsplanungen<br />

haben weiterhin Gültigkeit, vorausgesetzt sie wurden nicht in einem<br />

anderen Verfahren aufgehoben. (Die Liste im Anhang wurde<br />

gem. dem rechtskräftigen Aufhebungsverfahren nachgeführt)<br />

57 Übergangsrecht - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung<br />

hängige Baugesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.<br />

Anhang I - Verzeichnis der Kultur- und Naturobjekte; zwei Substanzschutzobjekte<br />

werden aufgehoben, zwölf Volumenschutzobjekte kommen<br />

hinzu, der Grenzstein gilt neu als Kulturobjekt; bei den Naturobjekten<br />

werden nur die Einzelbäume und die Hochstammbestände<br />

aufgeführt, die geschützten Hecken können dem Bauzonen-<br />

und Kulturlandplan entnommen werden.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 27<br />

7.4 Nachfolgende Planungen<br />

Für den LenzoPark werden derzeit die erforderlichen Anpassungen für die genügende<br />

Rechtsgrundlage in der Nutzungsplanung in einem separatem Verfahren durchgeführt,<br />

um die laufende Revision nicht zu verzögern (vgl. Ziffer 6.3).<br />

Die Gemeinde prüft zudem ebenfalls in einem separaten Verfahren die unüberbaute Gewerbezone<br />

im Gebiet „Zelgli“ einer anderen Nutzungszone zuzuweisen.<br />

8 Waldfeststellungsverfahren<br />

Die gemäss § 6 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) am<br />

22. Dezember 2005 festgestellten Waldgrenzen wurden im Bauzonenplan übernommen<br />

und zeigen den geltenden Verlauf der Bestockungen. Die festgestellten und im Plan eingezeichneten<br />

Waldgrenzen sind für den Waldabstand verbindlich.<br />

Um das Einwachsen von Wald innerhalb der Bauzonen zu verhindern, sind bei Einzonungen<br />

die Waldgrenzen feststellen zu lassen, selbst wenn im fraglichen Gebiet kein<br />

Wald stockt. Das gemäss § 6 AWaG erforderliche Waldfeststellungsverfahren wird eingeleitet.<br />

Von den Einzonungen ist kein Wald betroffen. Der <strong>Bericht</strong> des Kreisforstamtes wird mit<br />

der vorliegenden Fassung der Nutzungsplanung eingefordert. Die öffentlichen Auflagen<br />

der Gesamtrevision der Nutzungsplanung und des Waldfeststellungsverfahrens werden<br />

nach koordiniert.<br />

Im Kulturland wurden die Waldgrenzen mit der Abteilung Wald abgeglichen. Die zur Verfügung<br />

gestellten<br />

9 Ergebnisse der kantonalen Vorprüfung<br />

Am 27. Juli 2009 erstattete die kantonale Abteilung für Raumentwicklung BVUARE ihre<br />

fachliche Stellungnahme.<br />

Die fachliche Stellungnahme wurde anlässlich der Besprechung vom 19. August 2009<br />

mit dem Kreisplaner und Vertreter weiterer Fachstellen besprochen. Anschliessend wurde<br />

die Vorlage überarbeitet und die offenen Fragen konnten bereinigt werden.<br />

Weiter hat die Abteilung für Raumentwicklung am 21. Februar 2011 die zweite fachliche<br />

Stellungnahme abgegeben. Mit Emailschreiben vom 22. Februar 2012 wurde die Gemeinde<br />

von der Abteilung Raumentwicklung (ARE) informiert, dass die eingereichten Unterlagen<br />

zur abschliessenden Vorprüfung grundsätzlich in Ordnung sind. Bevor die Vorprüfung<br />

abgeschlossen werden kann, seien aber noch vereinzelte Bereiche zu bereinigen<br />

um Missverständnisse und Vorbehalte zu vermeiden. Mit PA vom 6. März 2012 hat<br />

der Gemeinderat diese z.Hd. des Kantons verabschiedet. Daraufhin konnte die ARE mit<br />

dem abschliessenden Vorprüfungsbericht vom 22. März 2012 die Vorlage zur öffentlichen<br />

Auflage freigeben.<br />

Übergang von alter zur neuen Baugesetzgebung - Fazit<br />

Mit den Änderungen im BauG und der BauV sind verschiedene Anforderungen an die<br />

Planungen präzisiert worden. (z.B. Abstimmung Siedlung und Verkehr, Mobilisierung des<br />

Verdichtungspotentials, Verbesserung der Siedlungsqualität etc.). Da keine Übergangsfrist<br />

mehr gilt, sind diese Vorgaben grundsätzlich anzuwenden, was jedoch in laufenden<br />

Verfahren oft nicht besonders einfach ist. Um aufzuzeigen, dass diese Themen im Rahmen<br />

der Nutzungsplanungsrevision behandelt wurden, werden im Sinne eines Fazits alle


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 28<br />

diesbezüglichen Massnahmen in der Nutzungsplanung - aber auch sonst - zusammengefasst.<br />

Mobilisierung Verdichtungspotential<br />

Verbesserung der Siedlungsqualität,<br />

Strassenraumgestaltung<br />

Abstimmung Siedlung und<br />

Verkehr,<br />

publikumsintensive Nutzungen<br />

Regionale Abstimmung<br />

BNO-Überarbeitung: Durch die Vereinfachung der Zonenbauvorschriften<br />

(Anpassungen von Mehrlängenzuschlag, Ausnützungszuschläge für Wintergärten,<br />

Bestimmungen, die Grenzabstände vertraglich reduzieren zu können)<br />

werden Festlegungen getroffen, welche eine moderate Verdichtung und bessere<br />

Ausnützung ermöglichen.<br />

In der Dorfkernzone werden Stellung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände<br />

und Gebäudehöhen vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung<br />

der tatsächlichen Verhältnisse sowie der baupolizeilichen und gesundheitlichen<br />

Erfordernisse, unter angemessener Abwägung der beteiligten<br />

privaten Interessen festgelegt. Er kann geschlossene Bauweise verlangen<br />

oder gestatten, sofern die architektonische Lösung befriedigt und der Zusammenbau<br />

im Interesse des Dorfbildes liegt.<br />

Eine gute bauliche Gestaltung der Quartiere, des Aussenraumes und der öffentlichen<br />

Räume sind die Voraussetzungen für eine gute Siedlungsqualität.<br />

Die Gemeinde <strong>Staufen</strong> hat mit der neu überarbeiteten Bau- und Nutzungsordnung<br />

(BNO) die Grundlage für die Umsetzung dieser Anforderungen gelegt.<br />

Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen, Arealüberbauungen sind<br />

entsprechende Vorgaben aufgrund kommunaler und kantonaler Gesetzgebung<br />

einzuhalten. Weiter wurde insbesondere die Dorfkernzone eingehend<br />

überprüft und entsprechende Vorgaben zu Aufwertung, Siedlungsqualität<br />

und Erneuerung in den Vorschriften aufgenommen.<br />

Die getroffenen Massnahmen kommen den Forderungen nach einem sorgsamen<br />

Umgang mit Ortsbildern und einer guten Siedlungsqualität entgegen<br />

(§ 42 BauG).<br />

Wegen den Einzonungen für das Wohnen sowie wegen den Umzonungen für<br />

das Gewerbe sind keine negativen Auswirkungen auf die Zufahrtsachsen und<br />

das Siedlungsgebiet zu erwarten. Zusätzlich zum „Lenzopark“ werden keine<br />

Standorte für Einkaufszentren und Fachmärkte festgelegt (separates Verfahren).<br />

Im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision wurden die bestehenden gewerblich<br />

nutzbaren Zonen überprüft und in der BNO die erwünschten und zulässigen<br />

Nutzungen (Verkaufsnutzungen max. 500 m 2 Nettoladenfläche in der<br />

Wohn- und Gewerbezone) diesbezüglich präzisiert.<br />

Die regionale Abstimmung für die vorliegende Planung wurde vorgenommen<br />

und konnte positiv abgeschlossen werden.<br />

10 Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens<br />

Das Mitwirkungsverfahren erfolgte parallel mit der ersten kantonalen Vorprüfung. Der<br />

Gemeinderat hat das Ergebnis in einem separaten <strong>Bericht</strong> zusammengefasst und in der<br />

vorliegenden Planung berücksichtigt.<br />

11 Ergebnis der öffentlichen Auflage<br />

Die öffentliche Auflage erfolgte mit sämtlichen Auflageunterlagen nach Vorliegen der abschliessenden<br />

kantonalen Vorprüfung vom 16. April bis am 15. Mai 2012 innert Frist.<br />

Von den zehn Anträgen konnten zwei durch Rückzug als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben<br />

werden. Fünf Anträge konnten gutgeheissen werden. Die verbleibenden Anträge<br />

wurden abgewiesen.


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Seite 29<br />

Gestützt auf die Einwendungsverhandlungen hat der Gemeinderat am 14.08.2012 folgende<br />

Änderungen und Anpassungen an der Planungsvorlage erlassen, welche der Gemeindeversammlung<br />

vom 21. November 2012 beantragt werden.<br />

Bauzonen- und Kulturlandplan<br />

- Verzicht auf das Substanzschutzobjekt Nr. 917, Wohnhaus Fliederweg 1.<br />

- Verzicht auf den Orientierungsinhalt „Grundwasserschutzzone Bleichmatt“.<br />

Bau- und Nutzungsordnung<br />

- § 9 Abs. 9 letzter Satz BNO: Auf die Sonderregelung der Kniestockwerke von 1.00m<br />

wird verzichtet. Es gelten die 1.20m Kniestockhöhe gemäss BauV wie in den übrigen<br />

Zonen. Die gegenüber heute höheren Dachgeschosse sind im Rahmen der Vorgaben<br />

zur Dorfkernzone zu beurteilen.<br />

- § 24 Abs. 3 BNO wird wie folgt präzisiert:<br />

Einzelbäume,<br />

best. Obstbäume<br />

grüner Punkt<br />

- siedlungs- und landschaftsprägendes<br />

Naturelement<br />

- Kulturrelikt<br />

angemessene Pflege und Baumschnitt,<br />

bei Überalterung oder wenn<br />

zwingende Gründe es erfordern, kann<br />

der Gemeinderat eine Schlagbewilligung<br />

erteilen. Dies ist in der Regel mit<br />

Ersatzauflagen zu verbinden.<br />

Erschliessungsprogramm<br />

Das Inventarblatt des Gebietes Hauptstrasse wird aufgrund des heutigen Planungsstandes<br />

aktualisiert. Auf den Wortlaut „Trottoir ausbauen“ wird verzichtet.<br />

Mit diesen Änderungen werden die wesentlichen Ziele und Anliegen der Bauzonen- und<br />

Kulturlandplanung sowie der BNO nicht berührt. Es konnten jedoch berechtigte Interessen<br />

von privaten Grundeigentümern berücksichtigt und bereinigt werden.<br />

Seon, im August 2012<br />

Flury Planer + Ingenieure AG<br />

O. Flury M. Räber


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />

Anhang 1 Übersicht über die Beschluss- und Genehmigungsdaten der<br />

Allgemeinen Nutzungsplanung der Gemeinde <strong>Staufen</strong><br />

Beschluss<br />

Gemeinde<br />

Genehmigung<br />

Kanton<br />

Bauzonenplan (BZP) und Bauordnung (BO) 26. Juni 1984 17. März 1987<br />

Teiländerung BZP „Zopfhuus-Areal“ 18. Juni 1985 17. März 1987<br />

Teiländerung BZP und BO 7. April 1988 12. Mai 1992<br />

Teiländerung BZP „Schlittelhang Lüshübel“ 15. Februar 1989 27. November 1990<br />

Kulturlandplan (KLP) u. Nutzungsordnung (NO),<br />

Teiländerung BZP und BO<br />

8. Dezember 1993 12. September 1995<br />

Teiländerung BZP und KLP „Lüshübel“ 3. Dezember 1996 16. September 1997<br />

Teiländerung BZP und KLP und BO „Esterli-<br />

Flöösch-Galgenacker-Fünflinden“<br />

7. Dezember 2005 14. März 2007<br />

Teiländerung KLP „Abbauzone Hugstöck“ 14. Juni 2006 14. März 2007<br />

Weitere Planungen:<br />

Erschliessungspläne<br />

genehmigt am<br />

♦ Erschliessungsplan Esterli-Flöösch 05.06.2007 / 13.08.2008<br />

♦ Erschliessungsplan Pfalzweg-Hauptstrasse-Juraweg 02.09.1998<br />

♦ Überbauungsplan Zelgli 13.02.1962<br />

♦ Überbauungsplan Neumatt 05.07.1956<br />

Gestaltungspläne<br />

genehmigt am<br />

♦ Gestaltungsplan Fünflinden 15.08.2007<br />

♦ Gestaltungsplan Lüshübel 16.09.1997


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />

Anhang 2 Grundlagen<br />

Bundesgesetze und Verordnungen<br />

1) Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700)<br />

2) Verordnung über die Raumplanung (<strong>RPV</strong>) vom 2. Oktober 1989 (SR 700.1)<br />

3) Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)<br />

4) Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)<br />

Kantonale Gesetze, Verordnungen und Dekrete, Richtlinien und Vollzugshilfen<br />

5) Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz BauG)<br />

vom 1. Januar 2010 (SAR 713.100)<br />

6) Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 1. September 2011<br />

(SAR 713.111)<br />

7) Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 (SAR 931.100)<br />

8) Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998<br />

(SAR 931.111)<br />

9) Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzdekret) vom 14. Oktober<br />

1975 (SAR 497.110)<br />

10) Einkaufszentren und Fachmärkte; Vollzugshilfe für die Richt- und Nutzungsplanung der<br />

Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau, Mai<br />

2005; Grossratsbeschluss vom 22. Juni 2010; Stammdaten für Nutzungen von hohen<br />

und mittleren Verkehrsaufkommen<br />

11) Kurzinventar der Kulturgüter der Gemeinde <strong>Staufen</strong>; kantonale Denkmalpflege,<br />

Departements Bildung, Kultur und Sport, Aarau, September 1996;<br />

12) Arbeitshilfe für Planungsberichte nach <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong>; Abteilung Raumentwicklung des<br />

Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau, Januar 2007<br />

13) Muster Bau- und Nutzungsordnung (M-BNO); Abteilung Raumentwicklung des<br />

Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau, Juni 1999, Stand Januar 2010<br />

14) Richtlinien für die Nutzungsplanung, Richtlinien 1.2 – 1.4<br />

15) Kantonale Grundlagen Nutzungsplanung Siedlung/Kulturland, Gesamtrevision vom März<br />

2008<br />

16) Einkaufszentren und Fachmärkte; Vollzugshilfe für die Richt- und Nutzungsplanung der<br />

Abteilung Raumentwicklung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau, Mai<br />

2005<br />

17) Regionales Entwicklungskonzept 2006 (REK) Lenzburg, Repla Lenzburg – Seetal<br />

18) Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP), Repla Lenzburg – Seetal<br />

19) Gesamtabbauplanung (GAP) mit Änderung<br />

20) Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz, Bundesamt für Strassen ASTRA<br />

Kommunale Rechtserlasse Gemeinde <strong>Staufen</strong><br />

21) Bauzonenplan vom 26. Juni 1984 und Teiländerungen<br />

22) Kulturlandplan, Nutzungsordnung vom 8. Dezember 1993 und Teiländerungen<br />

23) Erschliessungsprogramm der Gemeinde <strong>Staufen</strong>, 11. November 2008;<br />

24) Betriebsplan Forstdienste Lenzia;<br />

25) Inventarplan der Natur- und Landschaftswerte der Gemeinde <strong>Staufen</strong>;<br />

26) Inventar <strong>Staufen</strong>: Beurteilung potentieller Schutzobjekte, M. Hanak, Zürich, Okt. 2010


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />

Anhang 3 Ablauf der Planungsarbeiten und Mitwirkung<br />

1. Vorarbeiten, Grundlagenerhebung kantonale Grundlagen, Fragebogen, Mai 2008<br />

Startsitzung mit Gemeinderat/Planungskommission<br />

13. Mai 2008<br />

2. Vorarbeiten, Digitalisierung Bauzonen- und Kulturlandplan inkl.<br />

Mai - Juni 2008<br />

Teiländerungen<br />

3. Politapéro Bevölkerungsinformation Revision Nupla, Fragebogen 18. Mai 2008<br />

4. Kreditvorlage Gemeindeversammlung,<br />

8. Juni 2008<br />

Info Revision Nupla und Fragebogen<br />

5. Bevölkerungsumfrage Juni 2008<br />

6. Situationsanalyse, Ergänzung Problemkatalog, Erarbeitung<br />

Juli -<br />

Entscheidungsgrundlagen Auswertung der Bevölkerungsumfrage mit September 2008<br />

Gemeinderat/Planungskommssion<br />

7. Entwurf Bauzonenplan, Diskussion der Entwürfe, Bereinigung der<br />

Juli - Dezember<br />

Unterlagen<br />

2008<br />

8. Wintergemeindeversammlung: Information über den Stand der Arbeiten November 2008<br />

9. Entwurf Kulturlandplan / BNO, Bereinigung der Unterlagen,<br />

Januar - April 2009<br />

Planungsbericht, Verabschiedung der Planunterlagen durch den<br />

28. April 2009<br />

Gemeinderat z. Hd. der kantonalen Vorprüfung<br />

10. Kantonale Vorprüfung und Mitwirkungsverfahren parallel,<br />

Überprüfungen und Bearbeitung der Mitwirkungseingaben sowie der kant.<br />

Vorprüfung (Besprechung mit kant. Fachstellen)<br />

Mai -<br />

Dezember 2009<br />

11. Sommergemeindeversammlung: Nachtragskredit 9. Juni 2010<br />

12. Offerte für Fertigstellung / Überarbeitung Planung Juni 2010<br />

13. Grundsätze festlegen: BNO, Entwicklungszone, Kulmerweg,<br />

Juni - Oktober 2010<br />

schützenswerte Bauten (Volumen und Substanzschutz) und Bäume;<br />

Vorabklärungen Harmonisierung Baubegriffe soweit möglich in BNO<br />

berücksichtigen<br />

Mitwirkung überarbeiten, Bereinigung der Planunterlagen<br />

Beurteilung der Schutzwürdigkeit der potentiellen Gebäude durch ext.<br />

Fachperson<br />

14. Verabschiedung der Planunterlagen durch den Gemeinderat z. Hd. 2. bzw.<br />

abschliessende Kant. VP<br />

19. Oktober 2010<br />

15. Zweite fachliche Prüfung durch den Kanton November 2010 -<br />

Februar 2011<br />

16. Sistierung aufgrund Verzögerung der Einführung der Harmonisierung der<br />

Baubegriffe. Am 1. September 2011 ist mit der neuen Bauverordnung die<br />

Grundlage für die Einführung der Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)<br />

gelegt worden.<br />

17. Wiederaufnahme der Arbeiten durch die Planungskommission Umsetzung<br />

IVHB in BNO<br />

18. Verabschiedung der Planunterlagen durch den Gemeinderat z. Hd. 3. Bzw.<br />

abschliessende Kant. VP<br />

19. Abschliessende fachliche Prüfung durch den Kanton<br />

Abschliessender Vorprüfungsbericht<br />

20. Definitive Beschlussfassung zur BNO-Revision / Freigabe öffentliche<br />

Auflage durch den GR<br />

März -<br />

September 2011<br />

Oktober -<br />

Dezember 2011<br />

10. Januar 2012<br />

Januar - März 2012<br />

22. März 2012<br />

März/April 2012<br />

21. Öffentliche Auflage gemäss § 24 BauG 30 Tage; Informationsveranstaltung April/Mai 2012<br />

22. Klärung allfälliger Einwendungen / Einwendungsverfahren und<br />

Einwendungsentscheide durch den Gemeinderat<br />

23. Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung,<br />

anschliessend Publikation 30 Tage<br />

24. Genehmigungseingabe und Genehmigungsverfahren durch den<br />

Regierungsrat (Mit dieser Genehmigung werden die Änderungen<br />

rechtskräftig und ersetzen die heutigen Bestimmungen)<br />

Bis August 2012<br />

21. November<br />

Januar 2013<br />

anschliessend


Richtplan Gesamtkarte<br />

Legende:<br />

Richtplan-Gesamtkarte<br />

Wohnzone / übrige Zone<br />

Industrie- und Gewerbezone<br />

Fruchtfolgefläche, ausserhalb<br />

Baugebiet<br />

Landwirtschaftsgebiet<br />

Waldfläche (LK100, Ausgangslage)<br />

Die gedruckten Daten haben nur informativen Charakter. Es können keine rechtlichen Ansprüche irgendwelcher <strong>Art</strong> geltend gemacht werden.<br />

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Kartendienst 'Richtplan Gesamtkarte' unter http://www.ag.ch/geoportal/onlinekarten/dienstdokumentation.aspx?ps_dienst=196<br />

© Kanton Aargau, © swisstopo (DV642.4) 1: 20'223 erstellt 22.04.2009


Baudepartement Kanton Aargau: Mehrjahresprogramm<br />

Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP)<br />

Regionalplanungsverband Lenzburg und Umgebung<br />

Mai 2001 Massstab 1 : 25'000<br />

creato Netzwerk für kreative Umweltplanung Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden


Wander- und Vernetzungskorridore<br />

Wildtierkorridore von nationaler<br />

Bedeutung<br />

Wildtierkorridore und weitere<br />

Vernetzungsachsen von kommunaler<br />

bis kantonaler Bedeutung<br />

Amphibienverbund<br />

nat. / kant. Bedeutung<br />

Amphibienverbund<br />

reg. / komm. Bedeutung<br />

Trockenbiotopvernetzung<br />

Abkürzungen<br />

IANB Inventar Amphibien nat. Bedeutung 1995 (in Vernehmlassung)<br />

OIA Onithologisches Inventar Aargau 1987<br />

R Reptilieninventar 1987 -1989<br />

T Trockenstandortinventar 1982<br />

A Amphibieninventar 1991 / 92<br />

Engnisse auf Wanderachsen von grösseren<br />

Wildtieren, Gebiete offen halten und ökologisch<br />

aufwerten, wo nötig Wildtierdurchlässe schaffen<br />

Quellen: Kantonaler Richtplan 1996, kantonaler<br />

<strong>Bericht</strong> Wildtierkorridore 1999<br />

Engnisse auf Vernetzungsachsen, Dekretsgebietsvernetzung,<br />

Verbindung zwischen Reservoirräumen<br />

und anderen Lebensräumen, Gebiet<br />

offen halten und ökologisch aufwerten, wo nötig<br />

Wildtierdurchlässe schaffen<br />

Quellen: Kantonaler Richtplan 1996, kantonaler<br />

<strong>Bericht</strong> Wildtierkorridore 1999, Einstufung LEP<br />

Lebenräume erhalten, aufwerten und vernetzen<br />

für Amphibien<br />

Quelle: Einstufung LEP<br />

Lebenräume erhalten, aufwerten und vernetzen<br />

für Amphibien<br />

Quelle: Einstufung LEP<br />

Lebensräume erhalten, aufwerten und vernetzen für<br />

Reptilien, Wirbellose usw.<br />

Quelle: Einstufung LEP<br />

Dieser Plan dient als Grundlage zur räumlichen Abstimmung von Aufwertungsmassnahmen in der Landschaft. Er ist nicht<br />

verbindlich.<br />

leplenz8.eps / 30.05.20001 / PK<br />

0 250 500 Meter<br />

N


LEP<br />

Legende:<br />

Die gedruckten Daten haben nur informativen Charakter. Es können keine rechtlichen Ansprüche irgendwelcher <strong>Art</strong> geltend gemacht werden.<br />

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Kartendienst 'LEP' unter http://www.ag.ch/geoportal/onlinekarten/dienstdokumentation.aspx?ps_dienst=207<br />

© Kanton Aargau, © swisstopo (DV642.4) 1: 20'223 erstellt 22.04.2009


LEP<br />

Amphibien, Trocken, Nitrat<br />

Röhrichte /<br />

Schwimmblattgesellschaften<br />

Ampibieinlaichgebiete nat.<br />

Bedeutung<br />

Amphibienlaichgebiete übrige<br />

Amphibienzugstellen<br />

Trockenstandorte (Punkte)<br />

Nitratzonen<br />

Koordinationsbedarf<br />

Vernetzung A Symbole<br />

Wildtierkorridor nat. Bedeutung<br />

Wildtierkorridore komm. / kant.<br />

Bedeutung<br />

Amphibienverbund reg. / komm.<br />

Bedeutung<br />

Trockenbiotopvernetzung<br />

Amphibienverbund bestehend<br />

Amphibienverbund<br />

Vernetzung B Linien<br />

Wildtierkorridore komm. / kant.<br />

Amphibienverbund nat. / kant.<br />

Amphibienverbund nat. / kant. (Pfeile)<br />

TocSymbol 0<br />

TocSymbol 1<br />

Amphibienverbaund reg. / komm.<br />

Amphibienverbund bestehend<br />

Amphibienverbund<br />

Trockenbiotopvernetzung<br />

Fischhindernisse<br />

Lebensräume Grundnutzung<br />

Flachmoore<br />

Feuchtwiesen<br />

Trockenstandorte (Kerngebiete)<br />

Trockenstandorte (Puffergebiete)<br />

Grünland mit Extensivierungsflächen<br />

strukturierte Landwirtschaftsflächen<br />

Rebberge<br />

offenes Kulturland<br />

Abbaugebiete<br />

Abbaugebiete best.<br />

Abbaugebiete ehem.<br />

Kantonsgrenze<br />

Aargau<br />

Naturschutzgebiete 1:5'000: Lebensräume<br />

undifferenziert LEP<br />

Naturschutzgebiete undifferenziert<br />

LEP<br />

Waldnaturschutzinventar LEP (Flächen)<br />

Waldnaturschutzinventar LEP<br />

(Flächen)<br />

Auengebiete Richtplan, alle Auen LEP<br />

Auengebiete Richtplan LEP<br />

Grundwasserschutzareale LEP<br />

Grundwasserschutzareale LEP<br />

Grundwasserschutzzonen LEP<br />

Grundwasserschutzzonen LEP<br />

Wald LEP<br />

Wald LEP<br />

Bauzonen: zusammengefasste Legende<br />

LEP<br />

Wohn- und Mischzonen<br />

Industrie- und Gewerbezonen


Bauzonenplan, Stand der Erschliessun<br />

Legende:<br />

Wohn- und Mischzonen<br />

überbaut<br />

baureif<br />

baureif innert 5 Jahren<br />

langfristige Baureserve<br />

Industrie- und Gewerbezonen<br />

überbaut<br />

baureif<br />

baureif innert 5 Jahren<br />

langfristige Baureserve<br />

Öffentliche Bauten und Anlagen<br />

überbaut<br />

baureif<br />

baureif innert 5 Jahren<br />

langfristige Baureserve<br />

Spezialzonen<br />

überbaut<br />

baureif<br />

baureif innert 5 Jahren<br />

langfristige Baureserve<br />

Grünzonen<br />

Grünzonen<br />

Die gedruckten Daten haben nur informativen Charakter. Es können keine rechtlichen Ansprüche irgendwelcher <strong>Art</strong> geltend gemacht werden.<br />

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Kartendienst 'Bauzonenplan, Stand der Erschliessung' unter http://www.ag.ch/geoportal/onlinekarten/dienstdokumentation.aspx?ps_dienst=194<br />

© Kanton Aargau, © swisstopo (DV642.4) 1: 10'112 erstellt 22.04.2009


WG2<br />

W2 EF<br />

Zone<br />

Teilflächen<br />

Nr.<br />

Bebaut in m² Unbebaut in m²<br />

Total<br />

Teilzone in m²<br />

Bebaut<br />

in a<br />

Unbebaut<br />

in a<br />

Total<br />

Teilzone in a<br />

Total<br />

Zone in a<br />

1 111635 873<br />

539<br />

2061<br />

748<br />

2568<br />

681<br />

111635 7469 119'104 1116 75 1191<br />

2 3<strong>47</strong>29 8978<br />

3<strong>47</strong>29 8978 43'707 3<strong>47</strong> 90 437<br />

3 74517 1332<br />

732<br />

1393<br />

74517 3458 77'975 745 35 780<br />

4 23323 0<br />

23323 0 23'323 233 0 233<br />

5 54086 845<br />

3905<br />

54086 <strong>47</strong>50 58'836 541 48 588<br />

322'945 2983 2<strong>47</strong> 3'229 3229<br />

WG3 W3 EFH<br />

1 28129 612<br />

627<br />

28129 1239 29'368 281 12 294<br />

2 55591 1372<br />

751<br />

55591 2124 57'715 556 21 577<br />

87'083 837 34 871 871<br />

1 3536 7142<br />

3536 7142 10'678 35 71 107<br />

2 3420 0<br />

3420 0 3'420 34 0 34<br />

14'098 70 71 141 141<br />

1 35396 10356<br />

35396 10356 45'752 354 104 458<br />

2 24186 6499<br />

7428<br />

24186 13927 38'112 242 139 381<br />

3 24589 10806<br />

24589 10806 35'396 246 108 354<br />

119'259 842 351 1193 1193<br />

1 3237 21648<br />

3117<br />

3237 2<strong>47</strong>65 28'002 32 248 280<br />

2 19678 1526<br />

19678 1526 21'203 197 15 212<br />

3 4303 0<br />

4303 0 4'303 43 0 43<br />

53'509 272 263 535 535<br />

1 8048 73238<br />

8048 73238 81'286 80 732 813<br />

81'286 80 732 813 813


Oe Gr G<br />

D<br />

1 105900 2526<br />

105900 2526 108'425 1059 25 1084<br />

2 3852 0<br />

3852 0 3'852 39 0 39<br />

112'277 1098 25 1123 1123<br />

1 13788 15166<br />

13788 15166 28'954 138 152 290<br />

2 16652 0<br />

16652 0 16'652 167 0 167<br />

45'606 304 152 456 456<br />

1 295 0<br />

295 0 295 3 0 3<br />

2 230 0<br />

230 0 230 2 0 2<br />

3 773 0<br />

773 0 773 8 0 8<br />

4 776 0<br />

776 0 776 8 0 8<br />

5 797 0<br />

797 0 797 8 0 8<br />

2'870 29 0 29 29<br />

1 1598 0<br />

1598 0 1'598 16 0 16<br />

2 1698 0<br />

1698 0 1'698 17 0 17<br />

3 944 355<br />

944 355 1'299 9 4 13<br />

4 7397 0<br />

7397 0 7'397 74 0 74<br />

5 33731 9270<br />

33731 9270 43'001 337 93 430<br />

54'992 454 96 550 550


Strassenlärm spezifische Daten<br />

Legende:<br />

Kantonsstrassenachsen<br />

Beurteilung Grenzwerte 2006<br />

Immissionsgrenzwert eingehalten<br />

Immissionsgrenzwert ueberschritten<br />

Alarmwert ueberschritten<br />

Grobkataster<br />

Grenzwerte der ES II<br />

Grenzwerte der ES III<br />

Kantonsgrenze<br />

Aargau<br />

Gemeindegrenzen<br />

Gemeinde<br />

Die gedruckten Daten haben nur informativen Charakter. Es können keine rechtlichen Ansprüche irgendwelcher <strong>Art</strong> geltend gemacht werden.<br />

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Kartendienst 'Strassenlärm spezifische Daten' unter http://www.ag.ch/geoportal/onlinekarten/dienstdokumentation.aspx?ps_dienst=191<br />

© Kanton Aargau, © swisstopo (DV642.4) 1: 10'112 erstellt 22.04.2009


Grundwasserkarte<br />

Legende:<br />

Die gedruckten Daten haben nur informativen Charakter. Es können keine rechtlichen Ansprüche irgendwelcher <strong>Art</strong> geltend gemacht werden.<br />

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Kartendienst 'Grundwasserkarte' unter http://www.ag.ch/geoportal/onlinekarten/dienstdokumentation.aspx?ps_dienst=214<br />

© Kanton Aargau, © swisstopo (DV642.4) 1: 20'223 erstellt 22.04.2009


Grundwasserkarte<br />

Grundwasserkarte: Legende Bedeckung<br />

Grundwasserleiter<br />

Schlecht durchlässige Deckschicht<br />

Fliessrichtungen<br />

nachgewiesen<br />

vermutet<br />

Isohypsen<br />

Quellfassungen > 1:50'000<br />

Grundwasserfassungen > 1:50'000<br />

Trinkwasser<br />

Brauchwasser<br />

Grundwasserschutzzonen<br />

1<br />

2, 2A, 2B<br />

3<br />

Grundwasserkarte: Legende Hauptteil<br />

Geringe Grundwassermächtigkeit<br />

oder geringe Durchlässigkeit<br />

Mittlere Grundwassermächtigkeit,<br />

nachgewiesen<br />

Mittlere Grundwassermächtigkeit,<br />

vermutet<br />

Grosse Grundwassermächtigkeit,<br />

nachgewiesen<br />

Grosse Grundwassermächtigkeit,<br />

vermutet<br />

Sehr grosse Grundwassermächtigkeit<br />

Gebiet geringer<br />

Grundwassermächtigkeit oder<br />

geringer Durchlässigkeit<br />

Gebiet mittlerer<br />

Grundwassermächtigkeit,<br />

nachgewiesen<br />

Gebiet mittlerer<br />

Grundwassermächtigkeit, vermutet<br />

Gebiet grosser<br />

Grundwassermächtigkeit<br />

Gewässernetz<br />

Kantonsgrenze<br />

Aargau<br />

Gemeindegrenzen<br />

Gemeinde


<strong>Staufen</strong> - Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />

Anhang 11 Übersicht Ein-, Um-, Auszonung<br />

Tabellarische Übersicht über die vorgenommenen Um- und Einzonungen:<br />

Nr.<br />

Zonenplanänderung<br />

Fläche<br />

Umzonungen<br />

Fläche<br />

Einzonungen<br />

Fläche<br />

Auszonungen<br />

[a] [a] [a]<br />

1<br />

Einzonung Grabenacherweg von Landwirtschaftszone<br />

I in Einfamilienhauszone (EF) 6.898<br />

Einzonung auf Parz. Nrn. 932, 609 u. 613 von<br />

2 Landwirtschaftszone I in Einfamilienhauszone am<br />

Hang (EFH) 4.008<br />

3 Einzonung auf Parz. Nr. 46 von übrigem<br />

Gemeindegebiet in Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen (Oe) 12.9<br />

4 Einzonung auf Parz. Nr. 46 in Wohnzone 3 (W3) 10.8<br />

5 Einzonung der Parz. Nrn. 746 u. 1004 in<br />

Einfamilienhauszone (EF) 16.3<br />

6 Einzonung auf Parz. Nrn. 731, 732, 1051 und 723 von<br />

Landwirtschaftszone in EFH 22.5<br />

7 Einzonung Ausserdorfstrasse (Höhe Parz. 686) von<br />

Landwirtschaftszone in EFH 4.094<br />

8 Einzonung auf Parz. Nr. 694 u. 696 von Schutzzone<br />

Staufberg Südhang in EFH 1.13<br />

9 Einzonungen aufgrund neuer Waldfestellung auf<br />

Staufberg von Wald in Zone für Öffentliche Bauten und<br />

Anlagen 2.757<br />

10 Einzonung Parz. Nrn. 609, 612, 613, 723, 732, und<br />

932 von Landwirtschaftszone in Grünzone am<br />

Siedlungsrand 28.34<br />

11 Umzonung auf Parz. Nr. 959 von Wohnzone 3 (W3) in<br />

Einfamilienhauszone (EF) 4.539<br />

Umzonung auf Parz. Nrn. 1028, 1029, 338 von<br />

12 Dorfkernzone (D) in Einfamilienhauszone am Hang<br />

(EFH) 6.415<br />

13<br />

Umzonung auf Parz. Nrn. 1072, 1073, 1074 u. 1075<br />

von Dorfkernzone (D) in Einfamilienhauszone am<br />

Hang (EFH) 14.9<br />

14 Umzonung auf Parz. Nr. 1044, 901 von Dorfkernzone<br />

(D) in Einfamilienhauszone (EF) 4.403<br />

15 Umzonung auf Parz. 398 von Einfamilienhauszone<br />

(EF) in Dorfkernzone (D) 2.784<br />

16 Umzonung Parz. Nr. 976 von Dorfkernzone (D) in<br />

Einfamilienhauszone (EF) 9.121<br />

17 Umzonung auf Parz. Nrn. 402, 1120 u. 1057 von<br />

Dorfkernzone (D) in Einfamilienhauszone (EF) 14.7<br />

18 Umzonung auf Parz. Nr. 1043 von Dorfkernzone (D) in<br />

Einfamilienhauszone (EF) 2.396<br />

19 Umzonung auf Parz. Nr. 232 von Zone für öffentliche<br />

Bauten und Anlagen (Oe) in Wohn- und Gewerbezone<br />

2 (WG2) 1.745<br />

20 Umzonung auf Parz. Nr. 227 von Wohn- und<br />

Gewerbezone 2 (WG2) in Zone für öffentliche Bauten<br />

und Anlagen (Oe) 3.315<br />

21 Umzonung der Parz. Nrn. 178, 179, 833, 1091, 1092,<br />

1093, 1094, 1095, 1096 34.2<br />

Um- und Einzonungen gesamt 98.518 109.727 0<br />

Total Um- und Einzonungen 98.5 109.7 0

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