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Landesarbeitsgericht München URTEIL

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3 Sa 204/09<br />

qualifizierten Zeugnisses gemäß § 6 Ziffer 6.) des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages<br />

vom 23.06.1997 für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen<br />

Betrieben des Groß- und Außenhandels gehöre zu den Mindestbedingungen, auf die<br />

nach § 24 Ziffer 1.) des genannten Manteltarifvertrages nicht verzichtet werden könne. Da<br />

der Manteltarifvertrag aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG<br />

auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasse, scheiterten ein<br />

Verzicht oder eine Verwirkung an § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVG.<br />

Der Kläger meint, die Prozesserklärung vom 21.09.2007 habe bei der Beklagten auch<br />

deshalb kein Vertrauen dahin ausgelöst, hinsichtlich weiterer Berichtigungen nicht mehr in<br />

Anspruch genommen zu werden, weil sie sich hinsichtlich des Einwands der unzulässigen<br />

Rechtsausübung auch nicht andeutungsweise auf diese Prozesserklärung berufe. Auch<br />

könne die Beklagte gegen die späteren Berichtigungswünsche des Klägers nicht einwenden,<br />

sie zerstörten ein durch seine Prozesserklärung entstandenes Vertrauen, nachdem<br />

sie den Vergleich vom 26.11.2007 im Wissen abgeschlossen habe, das Zeugnis - zumindest<br />

hinsichtlich der Unterzeichner - abändern zu müssen. Wenn sie aber in Kenntnis dieses<br />

Umstands den Vergleich geschlossen habe, könne sie nicht darauf vertraut haben,<br />

das Zeugnis später nicht mehr abändern zu müssen.<br />

Der Kläger hält daran fest, dass das erteilte Zeugnis seinem Anspruch auf ein wohlwollendes<br />

qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 GewO nicht genüge.<br />

Er beantragt:<br />

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts <strong>München</strong> vom 02.12.2008 - Az. 17 Ca 5843/08 -<br />

wird aufgehoben.<br />

2. Die Beklagte wird verurteilt, dass dem Kläger unter dem 31.12.2005 ausgestellte<br />

Zeugnis wie folgt zu berichtigen:

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