Landesarbeitsgericht München URTEIL

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01.11.2012 Aufrufe

- 6 - 3 Sa 204/09 losen Gütetermins weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses ausdrücklich vor. Der Kläger hat gegen das ihm am 11.02.2009 zugestellte Endurteil vom 02.12.2008 mit einem am 10.03.2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 13.05.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er bringt vor, dass die der Entscheidung des Arbeitsgerichts als tragende Feststellung zu Grunde liegende Passage aus dem Klageschriftsatz vom 21.09.2007 (36 Ca 13154/07) erstinstanzlich nicht in die Verhandlung eingeführt worden sei. Auch ein richterlicher Hinweis sei nicht erfolgt. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte er den Inhalt der Berufungsbegründung bereits erstinstanzlich vorgetragen. Das angefochtene Urteil erweise sich somit als Überraschungsentscheidung. Abgesehen davon erwecke die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Formulierung nicht das Vertrauen, dass mit weiteren Berichtigungsbegehren nicht zu rechnen sei, wenn dem aktuellen Begehren entsprochen werde. Schon der objektive Erklärungswert der Formulierung lasse eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Die Formulierung lasse offen, was passiere, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich beendet werden könne, und beinhalte keinesfalls einen irgendwie gearteten Verzicht auf weitere Berichtigung des Zeugnisses für den Fall des erfolgreichen Verlaufs der Güteverhandlung. Er habe das erste Berichtigungsbegehren (36 Ca 13154/07) zunächst deshalb auf zwei Punkte beschränkt, weil er schnell ein Zeugnis zu Bewerbungszwecken habe erhalten wollen. Auch scheitere eine unzulässige Rechtsausübung daran, dass der Anspruch auf Erteilung und Berichtigung des Zeugnisses vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verzichtbar sei. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne nicht ausgegangen werden, weil der Bestandsschutzstreit noch vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig sei. Sollte das Bundesarbeitsgericht feststellen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei, wäre der Kläger berechtigt, im noch laufenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis zu verlangen, wie er dies nunmehr hilfsweise geltend mache. Ein Verzicht oder eine Verwirkung des Anspruchs auf Zeugnisberichtigung scheitere zudem an einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch auf Erteilung eines

- 7 - 3 Sa 204/09 qualifizierten Zeugnisses gemäß § 6 Ziffer 6.) des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages vom 23.06.1997 für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels gehöre zu den Mindestbedingungen, auf die nach § 24 Ziffer 1.) des genannten Manteltarifvertrages nicht verzichtet werden könne. Da der Manteltarifvertrag aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasse, scheiterten ein Verzicht oder eine Verwirkung an § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVG. Der Kläger meint, die Prozesserklärung vom 21.09.2007 habe bei der Beklagten auch deshalb kein Vertrauen dahin ausgelöst, hinsichtlich weiterer Berichtigungen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, weil sie sich hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht andeutungsweise auf diese Prozesserklärung berufe. Auch könne die Beklagte gegen die späteren Berichtigungswünsche des Klägers nicht einwenden, sie zerstörten ein durch seine Prozesserklärung entstandenes Vertrauen, nachdem sie den Vergleich vom 26.11.2007 im Wissen abgeschlossen habe, das Zeugnis - zumindest hinsichtlich der Unterzeichner - abändern zu müssen. Wenn sie aber in Kenntnis dieses Umstands den Vergleich geschlossen habe, könne sie nicht darauf vertraut haben, das Zeugnis später nicht mehr abändern zu müssen. Der Kläger hält daran fest, dass das erteilte Zeugnis seinem Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 GewO nicht genüge. Er beantragt: 1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.12.2008 - Az. 17 Ca 5843/08 - wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dass dem Kläger unter dem 31.12.2005 ausgestellte Zeugnis wie folgt zu berichtigen:

- 6 -<br />

3 Sa 204/09<br />

losen Gütetermins weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen<br />

Zeugnisses ausdrücklich vor.<br />

Der Kläger hat gegen das ihm am 11.02.2009 zugestellte Endurteil vom 02.12.2008 mit<br />

einem am 10.03.2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt<br />

und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am<br />

13.05.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.<br />

Er bringt vor, dass die der Entscheidung des Arbeitsgerichts als tragende Feststellung zu<br />

Grunde liegende Passage aus dem Klageschriftsatz vom 21.09.2007 (36 Ca 13154/07)<br />

erstinstanzlich nicht in die Verhandlung eingeführt worden sei. Auch ein richterlicher Hinweis<br />

sei nicht erfolgt. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte er den Inhalt der Berufungsbegründung<br />

bereits erstinstanzlich vorgetragen. Das angefochtene Urteil erweise sich<br />

somit als Überraschungsentscheidung.<br />

Abgesehen davon erwecke die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene<br />

Formulierung nicht das Vertrauen, dass mit weiteren Berichtigungsbegehren nicht zu<br />

rechnen sei, wenn dem aktuellen Begehren entsprochen werde. Schon der objektive Erklärungswert<br />

der Formulierung lasse eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Die Formulierung<br />

lasse offen, was passiere, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich beendet werden<br />

könne, und beinhalte keinesfalls einen irgendwie gearteten Verzicht auf weitere Berichtigung<br />

des Zeugnisses für den Fall des erfolgreichen Verlaufs der Güteverhandlung. Er habe<br />

das erste Berichtigungsbegehren (36 Ca 13154/07) zunächst deshalb auf zwei Punkte<br />

beschränkt, weil er schnell ein Zeugnis zu Bewerbungszwecken habe erhalten wollen.<br />

Auch scheitere eine unzulässige Rechtsausübung daran, dass der Anspruch auf Erteilung<br />

und Berichtigung des Zeugnisses vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verzichtbar<br />

sei. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne nicht ausgegangen<br />

werden, weil der Bestandsschutzstreit noch vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig sei.<br />

Sollte das Bundesarbeitsgericht feststellen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

unwirksam sei, wäre der Kläger berechtigt, im noch laufenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis<br />

zu verlangen, wie er dies nunmehr hilfsweise geltend mache. Ein Verzicht<br />

oder eine Verwirkung des Anspruchs auf Zeugnisberichtigung scheitere zudem an einschlägigen<br />

tariflichen und gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch auf Erteilung eines

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