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Landesarbeitsgericht München URTEIL

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3 Sa 204/09<br />

1.a) S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - Hu. in seiner<br />

Eigenschaft als Geschäftsführer und Managing Director und diejenige von<br />

2.a) Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - Mac.<br />

als aktueller Prokurist und Director European Human Resources<br />

zu ersetzen.<br />

1.b) S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - Ho. in seiner<br />

Eigenschaft als Geschäftsführer und diejenige von<br />

2.b) Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - S. als<br />

Prokurist und General Counsel Europe<br />

zu ersetzen.<br />

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat zum inhaltlichen Berichtigungsbegehren<br />

des Klägers die Auffassung vertreten, der Berichtigungsanspruch sei aufgrund der<br />

Ausschlussklausel in § 17 Ziffer 5.) des Arbeitsvertrages vom 31.01./09.02.2003 verfallen.<br />

Auch ermangele der Vortrag des Klägers insoweit der hinreichenden Substantiierung.<br />

Das Arbeitsgericht <strong>München</strong> hat mit Endurteil vom 02.12.2008, auf das hinsichtlich des<br />

Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen<br />

des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen. In Bezug auf die Personen<br />

der Unterzeichner des Zeugnisses hat das Arbeitsgericht die Klage für unzulässig gehalten,<br />

weil dem Kläger mit dem gerichtlichen Vergleich vom 26.11.2007 ein Vollstreckungstitel<br />

zur Verfügung stehe und der vorliegenden Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis<br />

fehle. Hinsichtlich des inhaltlichen Berichtigungsbegehrens hat das Arbeitsgericht die Klage<br />

als unbegründet abgewiesen, weil der Berichtigungsanspruch zwar nicht wegen Ablaufs<br />

der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sei, aber dessen Geltendmachung<br />

eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers darstelle angesichts des Hinweises in der<br />

(ersten) Zeugnisberichtigungsklage vom 21.09.2007, er behalte sich im Fall eines erfolg-

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