Landesarbeitsgericht München URTEIL
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3 Sa 204/09<br />
1.a) S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - Hu. in seiner<br />
Eigenschaft als Geschäftsführer und Managing Director und diejenige von<br />
2.a) Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - Mac.<br />
als aktueller Prokurist und Director European Human Resources<br />
zu ersetzen.<br />
1.b) S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - Ho. in seiner<br />
Eigenschaft als Geschäftsführer und diejenige von<br />
2.b) Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - S. als<br />
Prokurist und General Counsel Europe<br />
zu ersetzen.<br />
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat zum inhaltlichen Berichtigungsbegehren<br />
des Klägers die Auffassung vertreten, der Berichtigungsanspruch sei aufgrund der<br />
Ausschlussklausel in § 17 Ziffer 5.) des Arbeitsvertrages vom 31.01./09.02.2003 verfallen.<br />
Auch ermangele der Vortrag des Klägers insoweit der hinreichenden Substantiierung.<br />
Das Arbeitsgericht <strong>München</strong> hat mit Endurteil vom 02.12.2008, auf das hinsichtlich des<br />
Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen<br />
des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen. In Bezug auf die Personen<br />
der Unterzeichner des Zeugnisses hat das Arbeitsgericht die Klage für unzulässig gehalten,<br />
weil dem Kläger mit dem gerichtlichen Vergleich vom 26.11.2007 ein Vollstreckungstitel<br />
zur Verfügung stehe und der vorliegenden Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis<br />
fehle. Hinsichtlich des inhaltlichen Berichtigungsbegehrens hat das Arbeitsgericht die Klage<br />
als unbegründet abgewiesen, weil der Berichtigungsanspruch zwar nicht wegen Ablaufs<br />
der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sei, aber dessen Geltendmachung<br />
eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers darstelle angesichts des Hinweises in der<br />
(ersten) Zeugnisberichtigungsklage vom 21.09.2007, er behalte sich im Fall eines erfolg-