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Landesarbeitsgericht München URTEIL

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3 Sa 204/09<br />

den zweiten Satz im ersten Absatz ersatzlos zu streichen und das Datum „01.06.2006“<br />

durch das Datum „31.12.2005“ zu ersetzen.<br />

Zwischen Antragsformel und Begründung des genannten Klageschriftsatzes formulierte<br />

der Kläger: „Im Fall eines erfolglosen Gütetermins behält sich der Kläger weitere<br />

Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses<br />

ausdrücklich vor“.<br />

Am 26.11.2007 schlossen die Parteien in öffentlicher Sitzung vor der 36. Kammer des Arbeitsgerichts<br />

<strong>München</strong> folgenden Vergleich:<br />

1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein geändertes Zeugnis zu erstellen und<br />

zu übersenden, das der Anlage 1 zur Klageschrift entspricht, in dem jedoch der<br />

zweite Satz des ersten Absatzes ersatzlos gestrichen ist und die Datumsangabe<br />

vor den Unterschriften statt „01. Juni 2006“ nunmehr „31. Dezember 2005“ lautet.<br />

2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.<br />

3. Dieser Vergleich kann von der Beklagten schriftsätzlich zum Arbeitsgericht <strong>München</strong><br />

bis 03.12.2007 widerrufen werden.<br />

Dieser Vergleich wurde bestandskräftig.<br />

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 31.12.2005 ein Zeugnis, das inhaltlich der Ziffer<br />

1.) des Vergleichs vom 26.11.2007 entspricht, jedoch von anderen Personen als den<br />

Unterzeichnern des unter dem 01.06.2006 erteilten Zeugnisses unterschrieben ist.<br />

Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass die Unterschriften unter dem<br />

Zeugnis vom 31.12.2005 durch andere Unterschriften ersetzt werden müssten. Nachdem<br />

die Beklagte nach Abschluss des ersten Rechtszuges im vorliegenden Verfahren ein neues<br />

Zeugnis vorgelegt hat, das die Unterschriften der Unterzeichner des Zeugnisses vom<br />

01.06.2006 trägt, besteht kein Streit mehr über die Personen der Unterzeichner des vom<br />

Kläger begehrten Zeugnisses.

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