Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL Landesarbeitsgericht München URTEIL

01.11.2012 Aufrufe

- 2 - 3 Sa 204/09 hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner und Auhuber für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.12.2008 - 17 Ca 5843/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um eine Zeugnisberichtigung. Der Kläger wurde seit 15.03.2003 von der Beklagten als kaufmännischer Angestellter zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.616,00 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 22.12.2003 außerordentlich. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht München mit Schlussurteil vom 09.08.2005 - rechtskräftig - für unwirksam erklärt. Mit Schreiben vom 10.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Im darüber geführten Rechtsstreit stellte das Arbeitsgericht München mit Endurteil vom 30.05.2007 die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung fest, löste das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag der Beklagten auf. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht München zurückgewiesen. Über die zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht ist noch nicht entschieden. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 01.06.2006 ein qualifiziertes Zeugnis, dessen Berichtigung der Kläger mit Klage vom 21.09.2007 zum Arbeitsgericht München (36 Ca 13154/07) begehrte, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, aus dem Zeugnis

- 3 - 3 Sa 204/09 den zweiten Satz im ersten Absatz ersatzlos zu streichen und das Datum „01.06.2006“ durch das Datum „31.12.2005“ zu ersetzen. Zwischen Antragsformel und Begründung des genannten Klageschriftsatzes formulierte der Kläger: „Im Fall eines erfolglosen Gütetermins behält sich der Kläger weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses ausdrücklich vor“. Am 26.11.2007 schlossen die Parteien in öffentlicher Sitzung vor der 36. Kammer des Arbeitsgerichts München folgenden Vergleich: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein geändertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden, das der Anlage 1 zur Klageschrift entspricht, in dem jedoch der zweite Satz des ersten Absatzes ersatzlos gestrichen ist und die Datumsangabe vor den Unterschriften statt „01. Juni 2006“ nunmehr „31. Dezember 2005“ lautet. 2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. 3. Dieser Vergleich kann von der Beklagten schriftsätzlich zum Arbeitsgericht München bis 03.12.2007 widerrufen werden. Dieser Vergleich wurde bestandskräftig. Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 31.12.2005 ein Zeugnis, das inhaltlich der Ziffer 1.) des Vergleichs vom 26.11.2007 entspricht, jedoch von anderen Personen als den Unterzeichnern des unter dem 01.06.2006 erteilten Zeugnisses unterschrieben ist. Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass die Unterschriften unter dem Zeugnis vom 31.12.2005 durch andere Unterschriften ersetzt werden müssten. Nachdem die Beklagte nach Abschluss des ersten Rechtszuges im vorliegenden Verfahren ein neues Zeugnis vorgelegt hat, das die Unterschriften der Unterzeichner des Zeugnisses vom 01.06.2006 trägt, besteht kein Streit mehr über die Personen der Unterzeichner des vom Kläger begehrten Zeugnisses.

- 2 -<br />

3 Sa 204/09<br />

hat die 3. Kammer des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s <strong>München</strong> auf Grund der mündlichen Verhandlung<br />

vom 26. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner und Auhuber<br />

für Recht erkannt:<br />

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts<br />

<strong>München</strong> vom 02.12.2008 - 17 Ca 5843/08 - wird kostenpflichtig<br />

zurückgewiesen.<br />

2. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand:<br />

Die Parteien streiten um eine Zeugnisberichtigung.<br />

Der Kläger wurde seit 15.03.2003 von der Beklagten als kaufmännischer Angestellter zu<br />

einem monatlichen Bruttogehalt von 5.616,00 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das<br />

Arbeitsverhältnis am 22.12.2003 außerordentlich. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht<br />

<strong>München</strong> mit Schlussurteil vom 09.08.2005 - rechtskräftig - für unwirksam erklärt. Mit<br />

Schreiben vom 10.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich<br />

und hilfsweise ordentlich. Im darüber geführten Rechtsstreit stellte das Arbeitsgericht<br />

<strong>München</strong> mit Endurteil vom 30.05.2007 die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung<br />

fest, löste das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag der Beklagten auf. Die hiergegen gerichtete<br />

Berufung wurde vom <strong>Landesarbeitsgericht</strong> <strong>München</strong> zurückgewiesen. Über die<br />

zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht ist noch nicht entschieden.<br />

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 01.06.2006 ein qualifiziertes Zeugnis, dessen<br />

Berichtigung der Kläger mit Klage vom 21.09.2007 zum Arbeitsgericht <strong>München</strong><br />

(36 Ca 13154/07) begehrte, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, aus dem Zeugnis

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