Landesarbeitsgericht München URTEIL

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01.11.2012 Aufrufe

- 16 - 3 Sa 204/09 5. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen. Dr. Rosenfelder Dr. Hopfner Auhuber

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3 Sa 204/09<br />

5. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels<br />

zu tragen.<br />

6. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde<br />

zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.<br />

Dr. Rosenfelder Dr. Hopfner Auhuber

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