Landesarbeitsgericht München URTEIL
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3 Sa 204/09<br />
gleich vom 26.11.2007 bereits im Wissen abschloss, das Zeugnis abändern zu müssen,<br />
ist somit eine nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützte bloße Behauptung des Klägers.<br />
Zum anderen ergibt sich aus dem gesamten Verhalten der Beklagten nach Abschluss des<br />
Vergleichs vom 26.11.2007 indiziell, dass sie bemüht war, gemäß den Vorgaben des Vergleichs<br />
dasselbe, bereits erteilte, Zeugnis mit den in Ziffer 1.) des Vergleichs genannten<br />
Änderungspunkten neu zu erteilen, mithin die im Vergleich geregelte Verpflichtung zu erfüllen.<br />
Dies folgt gerade aus ihren Einlassungen zum Austausch der unterzeichnenden<br />
Personen. Die Beklagte hat diesen Wechsel gerade nicht damit begründet, sie habe die<br />
Personen der Unterzeichner ausgetauscht, weil sie sich nicht mehr - oder noch nie - an<br />
den Vergleich gebunden gefühlt habe, sondern damit, dass sie sich aus rechtlichen Gründen,<br />
nämlich wegen nunmehr fehlender Unternehmenszugehörigkeit der Unterzeichner<br />
des ursprünglichen Zeugnisses, daran gehindert sehe. Dies spricht nicht gegen den Erfüllungswillen<br />
der Beklagten.<br />
Ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte die Bindung an den Vergleich nicht selbst<br />
preisgegeben hat, sondern sich um dessen Erfüllung bemühte, kann sie sich entgegen<br />
der Auffassung des Klägers auch auf die Treuwidrigkeit von dessen nunmehrigem Berichtigungsbegehren<br />
berufen.<br />
3. Der Berufung auf unzulässige Rechtsausübung des Klägers steht nicht entgegen,<br />
dass sein Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
unverzichtbar wäre.<br />
a) Entgegen der Auffassung des Klägers hatte dieser jedenfalls nach Erlass des<br />
Endurteils des Arbeitsgerichts <strong>München</strong> vom 30.05.2007 (20 Ca 13029/05) Anspruch auf<br />
Erteilung eines qualifizierten (End-)Zeugnisses. Denn mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
durch das Arbeitsgericht zum Ablauf des 31.12.2005 lag ein nicht offensichtlich<br />
unwirksamer Beendigungstatbestand vor, der den genannten Zeugniserteilungsanspruch<br />
begründete. Die Beklagte musste sich nicht auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses<br />
einlassen, selbst wenn der Kläger bereits damals ein solches begehrt hätte. Sollte das<br />
Bundesarbeitsgericht im noch anhängigen Bestandsschutzstreit feststellen, dass die Auf-