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Landesarbeitsgericht München URTEIL

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3 Sa 204/09<br />

gleich vom 26.11.2007 bereits im Wissen abschloss, das Zeugnis abändern zu müssen,<br />

ist somit eine nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützte bloße Behauptung des Klägers.<br />

Zum anderen ergibt sich aus dem gesamten Verhalten der Beklagten nach Abschluss des<br />

Vergleichs vom 26.11.2007 indiziell, dass sie bemüht war, gemäß den Vorgaben des Vergleichs<br />

dasselbe, bereits erteilte, Zeugnis mit den in Ziffer 1.) des Vergleichs genannten<br />

Änderungspunkten neu zu erteilen, mithin die im Vergleich geregelte Verpflichtung zu erfüllen.<br />

Dies folgt gerade aus ihren Einlassungen zum Austausch der unterzeichnenden<br />

Personen. Die Beklagte hat diesen Wechsel gerade nicht damit begründet, sie habe die<br />

Personen der Unterzeichner ausgetauscht, weil sie sich nicht mehr - oder noch nie - an<br />

den Vergleich gebunden gefühlt habe, sondern damit, dass sie sich aus rechtlichen Gründen,<br />

nämlich wegen nunmehr fehlender Unternehmenszugehörigkeit der Unterzeichner<br />

des ursprünglichen Zeugnisses, daran gehindert sehe. Dies spricht nicht gegen den Erfüllungswillen<br />

der Beklagten.<br />

Ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte die Bindung an den Vergleich nicht selbst<br />

preisgegeben hat, sondern sich um dessen Erfüllung bemühte, kann sie sich entgegen<br />

der Auffassung des Klägers auch auf die Treuwidrigkeit von dessen nunmehrigem Berichtigungsbegehren<br />

berufen.<br />

3. Der Berufung auf unzulässige Rechtsausübung des Klägers steht nicht entgegen,<br />

dass sein Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

unverzichtbar wäre.<br />

a) Entgegen der Auffassung des Klägers hatte dieser jedenfalls nach Erlass des<br />

Endurteils des Arbeitsgerichts <strong>München</strong> vom 30.05.2007 (20 Ca 13029/05) Anspruch auf<br />

Erteilung eines qualifizierten (End-)Zeugnisses. Denn mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch das Arbeitsgericht zum Ablauf des 31.12.2005 lag ein nicht offensichtlich<br />

unwirksamer Beendigungstatbestand vor, der den genannten Zeugniserteilungsanspruch<br />

begründete. Die Beklagte musste sich nicht auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses<br />

einlassen, selbst wenn der Kläger bereits damals ein solches begehrt hätte. Sollte das<br />

Bundesarbeitsgericht im noch anhängigen Bestandsschutzstreit feststellen, dass die Auf-

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