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Landesarbeitsgericht München URTEIL

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3 Sa 204/09<br />

Zum anderen hat sie bereits im ersten Rechtszug deutlich darauf hingewiesen (Schriftsatz<br />

vom 11.07.2008, Seiten 8 und 9), die nunmehrige Geltendmachung einer Zeugnisberichtigung<br />

sei treuwidrig, weil der Kläger seinerzeit nur zwei Einzelpunkte des damals erteilten<br />

Zeugnisses gerügt und sich die Beklagte darauf eingestellt habe, dass jedenfalls tiefgreifende<br />

inhaltliche Veränderungen von ihm nicht mehr geltend gemacht würden, nachdem<br />

er sich ein Jahr lang damit begnügt habe, kleinere inhaltliche Veränderungen sowie im<br />

Wesentlichen formale Punkte zu rügen. Damit ist genau der Erwartungshorizont angesprochen,<br />

der durch die zwischen Klageantrag und Klagebegründung im Klageschriftsatz<br />

vom 21.09.2007 geschobene Prozesserklärung heraufbeschworen werden sollte. Dass<br />

diese Erklärung des Klägers nicht wörtlich zitiert wurde, ist angesichts dieses Vorbringens<br />

der Beklagten unerheblich.<br />

Die Prozesserklärung des Klägers ist somit Grundlage der Entscheidung der Beklagten,<br />

den Prozessvergleich abzuschließen, geworden. Es hätte mehr als nahe gelegen, den<br />

Vergleich nicht zu schließen und den (ersten) Zeugnisberichtigungsprozess fortzusetzen,<br />

wenn die Beklagte gewusst hätte, dass sie trotz „erfolgreicher Güteverhandlung“ mit weiteren<br />

Berichtigungsbegehren und damit einem zusätzlichen Kosten verursachenden zweiten<br />

Zeugnisberichtigungsprozess würde rechnen müssen.<br />

b) Die Berufung auf die Treuwidrigkeit des nunmehrigen Berichtigungsbegehrens des<br />

Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte den Vergleich vom<br />

26.11.2007 bereits in dem Wissen abgeschlossen hätte, das Zeugnis - zumindest hinsichtlich<br />

der Unterzeichner - abändern zu müssen. Entgegen der Annahme des Klägers<br />

kann sie gleichwohl darauf vertraut haben, das Zeugnis inhaltlich nicht mehr abändern zu<br />

müssen.<br />

Zum einen ist schon fraglich, ob die Verpflichtung gemäß Ziffer 1.) des Vergleichs, dem<br />

Kläger ein geändertes Zeugnis zu erteilen, das Anlage 1 zur Klageschrift entspricht (…),<br />

überhaupt die Verpflichtung enthält, das neu erteilte Zeugnis durch genau dieselben Personen<br />

unterzeichnen zu lassen, die das ursprüngliche Zeugnis unterzeichnet haben. Es<br />

spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Beklagte der Auffassung war, sie werde dem Vergleich<br />

gerecht, indem sie das Zeugnis, abgesehen von den zwei konkret zu ändernden<br />

Punkten, mit genau demselben Wortlaut wie bisher erteile. Dass die Beklagte den Ver-

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