Landesarbeitsgericht München URTEIL
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3 Sa 204/09<br />
Zum anderen hat sie bereits im ersten Rechtszug deutlich darauf hingewiesen (Schriftsatz<br />
vom 11.07.2008, Seiten 8 und 9), die nunmehrige Geltendmachung einer Zeugnisberichtigung<br />
sei treuwidrig, weil der Kläger seinerzeit nur zwei Einzelpunkte des damals erteilten<br />
Zeugnisses gerügt und sich die Beklagte darauf eingestellt habe, dass jedenfalls tiefgreifende<br />
inhaltliche Veränderungen von ihm nicht mehr geltend gemacht würden, nachdem<br />
er sich ein Jahr lang damit begnügt habe, kleinere inhaltliche Veränderungen sowie im<br />
Wesentlichen formale Punkte zu rügen. Damit ist genau der Erwartungshorizont angesprochen,<br />
der durch die zwischen Klageantrag und Klagebegründung im Klageschriftsatz<br />
vom 21.09.2007 geschobene Prozesserklärung heraufbeschworen werden sollte. Dass<br />
diese Erklärung des Klägers nicht wörtlich zitiert wurde, ist angesichts dieses Vorbringens<br />
der Beklagten unerheblich.<br />
Die Prozesserklärung des Klägers ist somit Grundlage der Entscheidung der Beklagten,<br />
den Prozessvergleich abzuschließen, geworden. Es hätte mehr als nahe gelegen, den<br />
Vergleich nicht zu schließen und den (ersten) Zeugnisberichtigungsprozess fortzusetzen,<br />
wenn die Beklagte gewusst hätte, dass sie trotz „erfolgreicher Güteverhandlung“ mit weiteren<br />
Berichtigungsbegehren und damit einem zusätzlichen Kosten verursachenden zweiten<br />
Zeugnisberichtigungsprozess würde rechnen müssen.<br />
b) Die Berufung auf die Treuwidrigkeit des nunmehrigen Berichtigungsbegehrens des<br />
Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte den Vergleich vom<br />
26.11.2007 bereits in dem Wissen abgeschlossen hätte, das Zeugnis - zumindest hinsichtlich<br />
der Unterzeichner - abändern zu müssen. Entgegen der Annahme des Klägers<br />
kann sie gleichwohl darauf vertraut haben, das Zeugnis inhaltlich nicht mehr abändern zu<br />
müssen.<br />
Zum einen ist schon fraglich, ob die Verpflichtung gemäß Ziffer 1.) des Vergleichs, dem<br />
Kläger ein geändertes Zeugnis zu erteilen, das Anlage 1 zur Klageschrift entspricht (…),<br />
überhaupt die Verpflichtung enthält, das neu erteilte Zeugnis durch genau dieselben Personen<br />
unterzeichnen zu lassen, die das ursprüngliche Zeugnis unterzeichnet haben. Es<br />
spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Beklagte der Auffassung war, sie werde dem Vergleich<br />
gerecht, indem sie das Zeugnis, abgesehen von den zwei konkret zu ändernden<br />
Punkten, mit genau demselben Wortlaut wie bisher erteile. Dass die Beklagte den Ver-